
THANK YOU Ausrufezeichen
Ich bin voll d'accord
Ich fasse es mal zusammen:
Merkmale:
- Dienstzeit SaZ12 endet nach 30.06.2009
- Umschulung seit Mitte August 2007 ohne Arbeitsentgelt bzw. Ausbildungsvergütung
- Übergangsgebührnisse ab 01.07.2009
Diese drei Kleinigkeiten entfalten ihre Probleme wie folgt:
(Hinter dem blauen Text zu den Links zu den Quellen (Gesetzestexte, Gerichtsurteile, Rundschreiben)
Formatierung der Gesetzesverweise: §
Nummer des Paragrafen (
Nummer des Absatzes) Nr.
Zahl aus der Aufzählung im Gesetz
Zunächst ist ein Soldat auf Zeit
in seiner Dienstzeit mal
versicherfrei nach
§6(1) Nr. 2 SGB V.
(1) Versicherungsfrei sind
[...]
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
[...]
In meinem Fall habe ich eine Umschulung i.S.d. BBiG ab Mitte August 2007 begonnen, damit ändert sich das ein "wenig" und
Versicherungspflicht besteht zunächst nach
§5(1) Nr. 10 SGB V (siehe zwei Postings obendrüber). Diese Normen bestanden und bestehen auch weiter, insbesondere nach der letzten Gesetzesänderung vom 17.03.2009.
(1) Versicherungspflichtig sind
[...]
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
[...]
Hier entsteht ein wenig Verwirrung, weil ich ja eigentlich beides wäre versicherungspflichtig und versicherungsfrei. Dies hat der Gesetzgeber allerdings berücksichtigt und die Rechtswirkung der Versicherungspflicht in diesem Fall gehemmt durch einen weiteren Absatz im selben Paragrafen, welcher (siehe oben) die Versicherungsfreiheit bestimmt
§6(3) SGB V:
[...]
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.
[...]
Also bleibe ich während eine Ausbildung ohne Vergütung während der Dienstzeit als Soldat auf Zeit versicherungsfrei, da ich auch nicht die Jahresentgeltgrenze überschreite und man in der Ausbildung selten unternehmerisch selbständig ist.
Jetzt kann man sich schon denken, dass sich das ändert wenn die Dienstzeit beendet ist, das Merkmal "Soldat auf Zeit" wegfällt und somit die genannten Rechtsnormen aus §6 nicht mehr anwendbar ist. Dann besteht keine Hemmung mehr für §5(1) Nr. 10 und ich bin versicherungspflichtig in einer gesetzlichen Krankenkasse meiner Wahl. Nicht zutreffend ist an dieser Stelle ist die Behauptung, dass ich zur letzten KV, bei der ich versichert war müsste, dies träfe nur bei einer Versicherungspflicht nach §5(1) Nr. 13 SGB V zu. Die Übergangsgebührnisse dürfen während dieser Zeit
nicht zur Bewertung der Versicherungsfreiheit herangezogen werden, da sie nach einem
Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 13.6.2007, B 12 KR 14/06 R kein Arbeitsentgelt, kein Ruhegehalt oder ruhegaltsfähigen Bezüge darstellen. Ebenso ist eine Versicherungsfreiheit nicht dadurch begründbar, das während des Bezuges von Ü-Gebührnissen ein Anspruch auf Beihilfe besteht.
Bei Anlegung dieses Maßstabs stellen Übergangsgebührnisse keine dem Ruhegehalt ähnlichen Bezüge i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V dar. Zusammen mit den in § 3 SVG genannten Leistungen der Berufsförderung sollen Übergangsgebührnisse als Teil der Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit deren Übergang in den Zivilberuf erleichtern. Sie stellen deren Lebensunterhalt während einer Übergangszeit sicher, in der dem ausgeschiedenen Zeitsoldaten über Maßnahmen der Berufsförderung nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit zu einer individuellen Qualifizierung verholfen werden soll, sodass er nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis in das zivile Erwerbsleben wieder eingegliedert werden kann. [...] Die Versicherungsfreiheit in der GKV wegen Zuerkennung von Ruhegehalt oder ähnlicher Bezüge ist ausdrücklich nur kumulativ vom Bestehen eines Beihilfeanspruchs abhängig gemacht. Allein der Beihilfeanspruch kann deshalb Versicherungsfreiheit nicht begründen.
Übergangsgebührnisse werden im Gegensatz zum Ruhegehalt stets nur für einen beschränkten Zeitraum geleistet. Sie werden nach § 11 SVG in Abhängigkeit von der jeweiligen Dienstzeitdauer für mindestens 6 Monate und höchstens 36 Monate gewährt. Schon insoweit sind Übergangsgebührnisse mit dem Ruhegehalt nicht vergleichbar. Der zur Versicherungsfreiheit führende und von § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V vorausgesetzte Tatbestand einer dauerhaften Absicherung im Krankheitsfall in einem anderen Vorsorgesystem aufgrund lebenslang gewährter Versorgung ist bei Übergangsgebührnissen anders als beim Ruhegehalt nicht erfüllt.
Der Unterschied ist meiner Ansicht nach erheblich, wenn es um die Berechnung des Beitrages geht:
§5(1) Nr. 10 --> §§250(1) Nr. 3, 236(1), 245(1) SGB V ---> 13(1) Nr. 2 und (2) BaFÖG, danach kommt man auf einen Beitrag von ca. 66,81€.
Bei dem Antrag nach Nr. 13 muss man alle regelmäßigen monatlichen Einnahmen angeben, welche dann auch zur Beitragsberechnung herangezogen werden.
Ich glaube zudem noch herausgehört zu haben, dass es noch Unterschiede in der Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaften gibt, wenn man nach Nr. 13 versichert wird. Wenn ja, wäre das noch ein erheblicher Unterschied, der ggf. noch wichtiger wiegt, als der Beitragsunterschied.
Stimmt das, Meister Rossi?
Gruß und wiedermals vielen Dank,
Mäx