Mann PKV, Frau GKV, studiert

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

PKVler-hm
Postrank3
Postrank3
Beiträge: 21
Registriert: 06.02.2008, 21:36

Mann PKV, Frau GKV, studiert

Beitragvon PKVler-hm » 17.06.2009, 21:09

Hallo liebe Gemeinde,

folgende Situation, ich seit ca. 4 Jahren PKV (Angestellter Einkommen ueber JAEG), meine Partnerin studiert und ist in der GKV (pflichtversichert).

Demnaechst wird geheiratet. Ich denke dadurch aendert sich nichts, oder? Kann mir vorstellen das der GKV Beitrag "angepasst" (erhoeht wird, da mein Einkommen angerechnet wird) wird?
Das Studium geht vorraussichtlich noch bis Ende September. Meine Partnerin ist ausserdem Schwanger und wir erwarten im Januar unser 1. Kind (juhuuu :-) ).

Meine Partnerin hat ausserdem keine deutsche Staatsbuergerschaft (vielleicht wichtig).

Jetzt fragen wir uns, welche Moeglichkeiten der Versicherung gibt es fuer meine Partnerin:
a) zwischen Studienende und Geburt (September bis Januar)
b) danach.

Meine Partnerin wird sicherlich erstmal nicht arbeiten. Bzw. Elternzeit nehmen (gibs das auch wenn sie keine Beschaeftigung hat bzw. nennt man das so?). Waere natuerlich gut wenn sie waehrend der Elternzeit in der GKV bleibt.

Eventuell koennte sie ihr Studium noch um ein Semester verlaengern.

Geplant ist das ich auch irgendwann eventuell Elternzeit nehme und dann eventuell unter die JAEG falle.

Welche Moeglichkeiten haben wir fuer meine Partnerin. Ich denke das Kind wird zunaechst in meiner PKV landen.

Welche Moeglichkeiten haben wir?

Ich hoffe ich habe alle noetigen Infos geliefert :-).

Vielen dank im voraus.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 17.06.2009, 21:46

Upsela, hier sind aber ein paar gute Ansätze um während des Elterngeldbezuges sogar beitragsfrei in der GKV zu verbleiben!

Wir halten zunächst fest; die Holde ist noch unter 30 Jahre alt und hat auch noch keine 14 Silvester studiert. In dieser Konstellation ist sie gem. § 9 Abs. 1 Nr. 9 SGB V als eingeschriebene Studentin an einer Hochschule pflichtversichert. Die Heirat mit einem PKV-Gatten während der Einschreibung als Student ändert zunächst nix an der Pflichtversicherung. Auch der Beitrag bleibt gleich! D. h., es sind nur die ca. 65,00 Euronen zu löhnen.

Wenn sich die Holde im September exmatrikulieren lässt, dann ist Feierabend mit der billigen Pflichtversicherung. Sie kann sich dann allenfalls freiwillig in der GKV versichern. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Einkommen des Holden. Es wird hier max. die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze von 3.675,00 Euro zu Grunde gelegt. Hier können dann für eine freiw. Kv. schnell 325,00 Euro zusammenkommen. Iss ein bissken teuer, gelle? Sie kann natürlich auch in das Lager der priv. Kv. wechseln.

Wenn aber das Studium - aus welchen Gründen auch immer - verlängert wird und hierdurch eine Pflichtversicherung weiterhin bis zumindest bis zur Geburt besteht, dann kommt der golden Goal.

Ab der Geburt wird die Holde dann das sog. Elterngeld (Min-Betrag) beziehen. Aufgrund des Elterngeldbezuges und der bis zur Geburt bestandenen Pflichtversicherung als ordentliche Studentin, bleibt diese Pflichtversicherung für die Zeit des Elterngeldbezuges sogar beitragsfrei in der GKV bestehen. D. h., man braucht hier noch nicht einmal etwas löhnen. Dieses ergibt sich aus § 192 in Verbindung mit § 224 SGB V.


§ 192 SGB V Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger


(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

....

Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,


Elternzeit (max. 3 Jahre) kann sie nicht in Anspruch nehmen, da sie ja nicht zuvor Arbeitnehmerin, sondern Studentin war.

§ 224 SGB VBeitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeldoder Elterngeld



(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld
oder Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.




PKVler-hm
Postrank3
Postrank3
Beiträge: 21
Registriert: 06.02.2008, 21:36

Beitragvon PKVler-hm » 18.06.2009, 05:43

Vielen dank für die schnelle Antwort ... also weiter studieren würde ich mal sagen ...

Rossi hat geschrieben:Ab der Geburt wird die Holde dann das sog. Elterngeld (Min-Betrag) beziehen. Aufgrund des Elterngeldbezuges und der bis zur Geburt bestandenen Pflichtversicherung als ordentliche Studentin, bleibt diese Pflichtversicherung für die Zeit des Elterngeldbezuges sogar beitragsfrei in der GKV bestehen. D. h., man braucht hier noch nicht einmal etwas löhnen.


Also die kostenlose GKV ist gekoppelt am Elterngeld. Wie lange kann dies gehen? 3 Jahre oder nur so lange sie noch studiert?

Wir überlegen ob ich nicht auch eine Weile zu Hause bleiben bzw. meine Arbeitszeit reduziere. Wenn ich dadurch dauerhaft in die GKV kommen moechte, was muss ich dann mit dem Elterngeld (und auch sonst) beachten?

Vielen Dank und Gruß

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 18.06.2009, 18:28

Also die kostenlose GKV ist gekoppelt am Elterngeld. Wie lange kann dies gehen? 3 Jahre oder nur so lange sie noch studiert?



Also die Beitragsfreiheit ist am Elterngeldbezug gekoppelt. Man kann das Elterngeld 12 Monate oder wenn man es streckt 24 Monate erhalten; danach muss dann wieder gelöhnt werden.

Wir überlegen ob ich nicht auch eine Weile zu Hause bleiben bzw. meine Arbeitszeit reduziere. Wenn ich dadurch dauerhaft in die GKV kommen moechte, was muss ich dann mit dem Elterngeld (und auch sonst) beachten?


Durch die Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit während der Elternzeit, wirst Du dann versicherungspflichtig. Du solltest min. 12 Monate in der GKV verbleiben, um dann eine freiw. Kv. abschliessen zu können.


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 8 Gäste