GKv zwischen Bezug ALG1 und Studium

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Beitragvon Rossi » 12.08.2009, 19:07

Ungeachtet der hier geführten Diskussion, Du solltest Dich zwischenzeitlich freiwillig versichern. Machst Du es nicht, erwischt Dich die Kralle und Du bist pflichtversichert. Es geht also kein Weg dran vorbei!

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Beitragvon koallasuu » 13.08.2009, 10:10

Laut der Rechtsabteilung unserer Firma muss ich mich nicht selbst krankenversichern, da es eine sogenannte kurzfristige (weniger als 2 Monate) geringfügige (400€) Beschäftigung ist. Ich werde bei dieser Knappschaft (Minijobzentrale) gemeldet und über die werden auch meine Krankenkassebeiträge abgerechnet.

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Beitragvon Czauderna » 13.08.2009, 10:17

koallasuu hat geschrieben:Laut der Rechtsabteilung unserer Firma muss ich mich nicht selbst krankenversichern, da es eine sogenannte kurzfristige (weniger als 2 Monate) geringfügige (400€) Beschäftigung ist. Ich werde bei dieser Knappschaft (Minijobzentrale) gemeldet und über die werden auch meine Krankenkassebeiträge abgerechnet.


Hallo,
na, das ist aber dann auch nicht korrekt - jedenfalls so wie geschildert.
Nur bei einer geringfügigen Tätigkeit werden vom Arbeitgeber Beiträge an die Mini-Job-Zentrale (Knappschaft) abgeführt.
Bei einer kurzfristigen Tätigkeit erfolgt lediglich eine Meldung des Arbeitgebers an die Mini-Job-Zentrale.

Gruß

Czauderna

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Beitragvon ratte1 » 13.08.2009, 15:18

Czauderna hat geschrieben:
koallasuu hat geschrieben:Laut der Rechtsabteilung unserer Firma muss ich mich nicht selbst krankenversichern, da es eine sogenannte kurzfristige (weniger als 2 Monate) geringfügige (400€) Beschäftigung ist. Ich werde bei dieser Knappschaft (Minijobzentrale) gemeldet und über die werden auch meine Krankenkassebeiträge abgerechnet.


Hallo,
na, das ist aber dann auch nicht korrekt - jedenfalls so wie geschildert.
Nur bei einer geringfügigen Tätigkeit werden vom Arbeitgeber Beiträge an die Mini-Job-Zentrale (Knappschaft) abgeführt.
Bei einer kurzfristigen Tätigkeit erfolgt lediglich eine Meldung des Arbeitgebers an die Mini-Job-Zentrale.

Und egal, ob eine geringfügig entlohnte oder eine kurzfristige Beschäftigung: Beide lösen keinen Krankenversicherunsschutz aus!

Die Auskunft der Rechtsabteilung ist somit schlicht falsch.

MfG
ratte1

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Beitragvon ratte1 » 13.08.2009, 15:25

Rossi hat geschrieben:Hm, man muss doch immer die sog. teleologische Auslegung des Gesetzes berücksichtigen. D. h., was wollte unser Gesetzgeber mit dieser Vorschrift erreichen.
Richtig, und dieses hat der Gesetzgeber nachfolgend bekannt gegeben:

Begründung in BT-Drucks. 11/2237 zu § 19 Abs. 2 [Satz 1] SGB V:
. . . Soweit jemand in dem Monatszeitraum nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht wieder erwerbstätig ist, besteht für einen nachgehenden beitragsfreien Versicherungsschutz kein Bedarf. Dies gilt auch für eine geringfügige Erwerbstätigkeit. . .

Wird im übrigen auch so von den gesetzlichen KK so gehandhabt, s. hier:
Gemeinsames Rundschreiben vom 9. 12. 1988, Anm. zu § 19 SGB V unter Tit. “2. Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger” Abs. 3:
Der nachgehende Anspruch endet, wenn der ausgeschiedene Pflichtversicherte während des Monats eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Als Erwerbstätigkeit gilt grds. jede entgeltliche Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit.

MfG

ratte1

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Beitragvon koallasuu » 13.08.2009, 16:03

Czauderna hat geschrieben:Nur bei einer geringfügigen Tätigkeit werden vom Arbeitgeber Beiträge an die Mini-Job-Zentrale (Knappschaft) abgeführt.
Bei einer kurzfristigen Tätigkeit erfolgt lediglich eine Meldung des Arbeitgebers an die Mini-Job-Zentrale.


Ja, ist es ja auch. Es ist eine kurzfristige, geringfügige Beschäftigung. Der Vertrag läuft vom 10.08.2009-21.09.2009 (6 Wochen, also weniger als 2 Monate) und wird mit 400€ vergütet.
Danach beginnt ein neuer Werkstudentenvertrag über 840€.

Ich würde sagen, die haben alles richtig gemacht. Und SGB IV §8 verstehe ich auch dementsprechend so, dass hier eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung vorliegt, bei der der Arbeitnehmer sich nicht zusätzlich versichern muss.

Grüße


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