Soldat: GKV will nicht

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Max_Cavalera
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Soldat: GKV will nicht

Beitragvon Max_Cavalera » 13.06.2009, 13:34

Hallo,

meine zwölfjährige Dienstzeit als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr endet am 30.06.2009 und befinde mich in Umschulung (IHK) nach Berufsbildungsgesetz ohne Ausbildungsvergütung seit Juli 2007. Außerdem werde ich ab 01.07.2009 Übergangsgebührnisse von der Bundeswehr bekommen. Ich möchte mich in der GKV versichern.
Zu diesem Zweck habe ich bereits vor sechs Monaten bei einer KV angerufen, welche mir nach der Schilderung der Situtation gesagt hat, das dies überhaupt kein Problem sei und ich mich "einfach", wenn es denn soweit ist, noch mal melden sollte und hat mir Informationsmaterial und Anträge epischen Ausmaßes zugeschickt.
Auf diese Äußerung habe ich vertraut und mich Anfang des Monats nochmal gemeldet. Bei diesem Telefongespräch wurde ich in die Fachabteilung verbunden. [...] Nach diesem Telefongespräch teilte mir die Versicherung mit, dass die Versicherungspflicht nach §5 (1) Nr. 13 SGB V bestehe und mich an die KV verwiesen, bei welcher ich vor der BW versichert war. Ich habe durch einen anderes Posting hier erfahren (klick mich), dass dies wohl falsch ist. (Liest man den o.a. Gesetzestext noch ein wenig weiter kommt zu Absatz 8a, welcher besagt das Abs. 1 Nr. 13 nachrangig zu behandeln ist, wenn eine Versicherungspflicht nach Nr. 10 besteht.)
Meine "alte" Krankenkasse, welche ich gefragt habe, ob sie mich versichern könnte, teilt mir nun mit, dass die Beitragsbemessung nach den Grundsätzen für freiwillig versicherte Mitglieder gelte, zusätzlich liegt ein Prüfbogen "zur Feststellung der Anspruchsberechtigung auf Pflichtversicherung nach §5 (1) Nr. 13 SGB V" bei #-o . Ich habe gehört, dass hierfür die Beiträge sehr hoch sind, mal abgesehen davon dass es falsch ist.

Ich habe einiges an gesetzlichen Grundlagen gefunden (siehe Links in diesem Posting), was anscheinend auf mich zutrifft, demnach müßte ich unter §5(1) Nr. 10 fallen und sich auch die Beitragsberechnung danach richten. Ich weiß nun nicht ob ich die Sachlage falsch verstanden habe oder was ich noch tun soll, da mir beide Versicherungsgesellschaften mitgeteilt haben, dass sie mich nach Nr. 13 beurteilen. Habt ihr einen Rat für mich? Wie kann ich denen beibringen, das sie mich falsch beurteilen?
Zuletzt geändert von Max_Cavalera am 17.06.2009, 09:25, insgesamt 2-mal geändert.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 15.06.2009, 00:21

Also, es ist relativ einfach.

Hast Du eine sog. Anwartschaftsversicherung für die priv. Kv. während der BW-Zeit abgeschlossen. Wenn ja, dann bist Du nicht versicherungspflíchtig gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Ansonsten (wenn keine Anwartschaftsverischerung) dann GKV.

Die Beitragsberechung richtet sich nach der Höhe der Übergangsgebührnisse (* 14,9 % zzgl. 1,95 bzw. 2,2 % )

Max_Cavalera
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Beitragvon Max_Cavalera » 15.06.2009, 15:47

Hallo Rossi,

vielen Dank für deine Antwort.
Ich habe keine Anwartschaft für die PKV abgeschlossen und gerade mit der IKK telefoniert, welche mir gesagt hat, dass der Gesetzgeber beschlossen hätte, das Ex-Soldaten, wie privat Versicherte zu behandeln sind, da sie nicht in die Solidaritätsgemeinschaft eingezahlt hätten, meine Umschulung egal ist, weil es §5(1)Nr. 10 SGB V nicht mehr gäbe und ich in die PKV muß :?:
Da kann doch nix dran sein.

Gruss,
Max
Zuletzt geändert von Max_Cavalera am 17.06.2009, 09:26, insgesamt 1-mal geändert.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 15.06.2009, 19:42

Öhm, verstehe ich jetzt irgendwie nicht!

Klaro, die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V gibt es nicht mehr. Die wurden im Rahmen des GKV-WSG im Bereich des SGB V gestrichen. Es war die Vorschrift, wonach die privat versicherten Kunden bei Eintritt der Versicherungspflicht in der GKV die priv. Kv. innerhalb von 3 Monaten rückwirkend außerordentlich kündigen konnten. Diese Bestimmung hat der Gesetzgeber nunmehr in § 205 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) aufgenommen.

Also dann bitte einmal um schriftliche Stellungnahme bitten! Oder mal fragen, wann und wie der Gesetzgeber dieses in welcher Rechtsgrundlage beschlossen hätte. Also der Rossi weiss da nix von.

Du bist eindeutig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V zuletzt gesetzlich versichert gewesen. Da Du während der Bundeswehrzeit keine private Kv. hattest und auch keine Anwartschaft abgeschlossen hast, bist Du niemals Mitglied der priv. Kv. gewesen. Daher ist für Dich die gesetzliche Kv. als zuständiger Heimathafen anzuschippern.

Auch die Tatsache, dass Du nach der Bundeswehrzeit noch Übergangsgebührnisse mit Beihilfeanspruch beziehst, stellt keinen versicherungsfreien Tatbestand im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V dar. Diese Versicherungsfreiheit gilt nur während der aktiven Bundeswehrzeit und nicht während der Zeit der Übergangsgebührnisse. Ansonsten könnte man nämlich mit § 6 Abs. 3 SGB V um die Ecke kommen. Diese Vorschrift regelt die sog. absolute Versicherungsfreiheit, für andere Tatbestände (auch § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Aber trifft hier nicht zu. Vor Jahren ist mal ein Empfänger von Übergangsgebührnissen bis zum BSG marschiert. Er hatte nämlich während dieser Zeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen und meinte aufgrund des Bezuges von Übergangsgebührnissen hierdurch insgesamt versicherungsfrei zu sein. Nee, hat das BSG entschieden! Das passt hier sehr gut; Du wirst versicherungspflichtig gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

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Beitragvon Rossi » 15.06.2009, 23:23

Okay, ich habe mir die Klamotte jetzt mal etwas näher angeguckt. Die Kv. reitet auf die Änderung der Vorschriften des § 6 Abs. 3 SGB V herum. Diese Vorschrift wurde zum 01.01.2009 geändert.

Aber das passt auch nicht.

Öhm, die GKV könnte vielleicht noch mit dem Argument um die Ecke kommen, dass Du gem. § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V während des Bezuges der Übergangsgebührnisse einen Ruhgehaltanspruch bzw. ähnlichen Anspruch mit Beihilfe hast und deswegen insgesamt versicherungsfrei bist.

Aber da irrt die GKV gewaltig.

Bei Dir liegt weder ein Tatbestand nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Soldat mit Beihilfe) noch ein Tatbestand nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V (Ruhegehalt bzw. ähnlicher Anspruch mit Beihilfe) vor, somit kommt § 6 Abs. 3 SGB V defintiv auch nicht zum tragen.

Ansonsten soll sich die Kv mal das BSG Urteil vom 13.06.2007 Aktenzeichen B 12 KR 14/06 R reinpfeiffen. Dort steht alles drinne.

Bei Anlegung dieses Maßstabs stellen Übergangsgebührnisse keine dem Ruhegehalt ähnlichen Bezüge i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V dar. Zusammen mit den in § 3 SVG genannten Leistungen der Berufsförderung sollen Übergangsgebührnisse als Teil der Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit deren Übergang in den Zivilberuf erleichtern. Sie stellen deren Lebensunterhalt während einer Übergangszeit sicher, in der dem ausgeschiedenen Zeitsoldaten über Maßnahmen der Berufsförderung nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit zu einer individuellen Qualifizierung verholfen werden soll, sodass er nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis in das zivile Erwerbsleben wieder eingegliedert werden kann.

Übergangsgebührnisse werden im Gegensatz zum Ruhegehalt stets nur für einen beschränkten Zeitraum geleistet. Sie werden nach § 11 SVG in Abhängigkeit von der jeweiligen Dienstzeitdauer für mindestens 6 Monate und höchstens 36 Monate gewährt. Schon insoweit sind Übergangsgebührnisse mit dem Ruhegehalt nicht vergleichbar. Der zur Versicherungsfreiheit führende und von § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V vorausgesetzte Tatbestand einer dauerhaften Absicherung im Krankheitsfall in einem anderen Vorsorgesystem aufgrund lebenslang gewährter Versorgung ist bei Übergangsgebührnissen anders als beim Ruhegehalt nicht erfüllt.


Ist natürlich nur meine bescheidene Auffassung.

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Beitragvon Max_Cavalera » 16.06.2009, 23:07

Hallo Rossi,

zuerst Mal vielen Dank und dickes Lob für deine ausführlichen Antworten. =D>
Ich habe eben von einer KV zurückgerufen, welche mich nach interner Prüfung §5(1) Nr. 10 SGB V versichert. Ich habe auch nach längerem googlen nichts finden können, dass diese Regelungen aus dem SGB V nach dem 17.03.2009 entfernt wurden. Bisher hat auch nur die IKK behauptet, dass die Regelung wäch ist.
Hier befindet sich die aktuellste Fassung welche ich ergooglen konnte SGB V in HTML.
Hast Du vielleicht 'nen Link zu 'ner SGB V Fassung, welche die Nr. 10 nicht enthält oder handelt es sich um ein Mißverständnis :?:
Den anderen Kassen, denen ich eine Bitte mit erneuter Prüfung der Versicherungsfähigkeit, mit Ausdrucken von u.a. dem genannten BSG Urteil, geschickt habe, haben sich noch nicht gemeldet.

Wiedermal vielen Dank

Mäx

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Beitragvon Rossi » 16.06.2009, 23:31

Okay, jetzt hat der Rossi es geschnallt.

Sei froh, dass die Krankenkasse Dich hiernach nimmt. Weil es kostet nur ca. schlappe 60 Euronen im Monat.

Man darf es nicht verwechseln.

Du bist nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V pflichtversichert.

(1) Versicherungspflichtig sind

....

10. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,


Du hast ja einen normalen Ausbidlungsvertrag (bei der IHK eingetragen), nur bekommst Du keine Kohle; ergo Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V.

Vielleicht verwechselt die Kv. hier etwas, nämlich § 5 Abs. 10 SGB V und § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V

Den § 5 Abs. 10 SGB V gibt es nicht mehr, wohl aber den § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 17.06.2009, 00:04

Aber ich denke mal, es ist völlig Latte nach welcher Vorschrift Du jetzt versicherungspflichtig wirst. Sei es nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V.

Die Kasse reitet auf die Vorschriften des § 6 Abs. 3 SGB V herum. Jenes ist die Vorschrift, wenn man aus einem Tatbestand versicherungsfrei ist und aus einem anderem Tatbestand versicherungspflichtig ist.

Aber das passt defintiv auch nicht!!!

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Beitragvon Max_Cavalera » 17.06.2009, 14:53

:!: THANK YOU Ausrufezeichen :!:

Ich bin voll d'accord

Ich fasse es mal zusammen:

Merkmale:
- Dienstzeit SaZ12 endet nach 30.06.2009
- Umschulung seit Mitte August 2007 ohne Arbeitsentgelt bzw. Ausbildungsvergütung
- Übergangsgebührnisse ab 01.07.2009

Diese drei Kleinigkeiten entfalten ihre Probleme wie folgt:
(Hinter dem blauen Text zu den Links zu den Quellen (Gesetzestexte, Gerichtsurteile, Rundschreiben)
Formatierung der Gesetzesverweise: §Nummer des Paragrafen (Nummer des Absatzes) Nr. Zahl aus der Aufzählung im Gesetz

Zunächst ist ein Soldat auf Zeit in seiner Dienstzeit mal versicherfrei nach §6(1) Nr. 2 SGB V.

(1) Versicherungsfrei sind
[...]
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
[...]



In meinem Fall habe ich eine Umschulung i.S.d. BBiG ab Mitte August 2007 begonnen, damit ändert sich das ein "wenig" und
Versicherungspflicht besteht zunächst nach §5(1) Nr. 10 SGB V (siehe zwei Postings obendrüber). Diese Normen bestanden und bestehen auch weiter, insbesondere nach der letzten Gesetzesänderung vom 17.03.2009.

(1) Versicherungspflichtig sind
[...]
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
[...]


Hier entsteht ein wenig Verwirrung, weil ich ja eigentlich beides wäre versicherungspflichtig und versicherungsfrei. Dies hat der Gesetzgeber allerdings berücksichtigt und die Rechtswirkung der Versicherungspflicht in diesem Fall gehemmt durch einen weiteren Absatz im selben Paragrafen, welcher (siehe oben) die Versicherungsfreiheit bestimmt §6(3) SGB V:

[...]
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.
[...]

Also bleibe ich während eine Ausbildung ohne Vergütung während der Dienstzeit als Soldat auf Zeit versicherungsfrei, da ich auch nicht die Jahresentgeltgrenze überschreite und man in der Ausbildung selten unternehmerisch selbständig ist.

Jetzt kann man sich schon denken, dass sich das ändert wenn die Dienstzeit beendet ist, das Merkmal "Soldat auf Zeit" wegfällt und somit die genannten Rechtsnormen aus §6 nicht mehr anwendbar ist. Dann besteht keine Hemmung mehr für §5(1) Nr. 10 und ich bin versicherungspflichtig in einer gesetzlichen Krankenkasse meiner Wahl. Nicht zutreffend ist an dieser Stelle ist die Behauptung, dass ich zur letzten KV, bei der ich versichert war müsste, dies träfe nur bei einer Versicherungspflicht nach §5(1) Nr. 13 SGB V zu. Die Übergangsgebührnisse dürfen während dieser Zeit nicht zur Bewertung der Versicherungsfreiheit herangezogen werden, da sie nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 13.6.2007, B 12 KR 14/06 R kein Arbeitsentgelt, kein Ruhegehalt oder ruhegaltsfähigen Bezüge darstellen. Ebenso ist eine Versicherungsfreiheit nicht dadurch begründbar, das während des Bezuges von Ü-Gebührnissen ein Anspruch auf Beihilfe besteht.

Bei Anlegung dieses Maßstabs stellen Übergangsgebührnisse keine dem Ruhegehalt ähnlichen Bezüge i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V dar. Zusammen mit den in § 3 SVG genannten Leistungen der Berufsförderung sollen Übergangsgebührnisse als Teil der Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit deren Übergang in den Zivilberuf erleichtern. Sie stellen deren Lebensunterhalt während einer Übergangszeit sicher, in der dem ausgeschiedenen Zeitsoldaten über Maßnahmen der Berufsförderung nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit zu einer individuellen Qualifizierung verholfen werden soll, sodass er nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis in das zivile Erwerbsleben wieder eingegliedert werden kann. [...] Die Versicherungsfreiheit in der GKV wegen Zuerkennung von Ruhegehalt oder ähnlicher Bezüge ist ausdrücklich nur kumulativ vom Bestehen eines Beihilfeanspruchs abhängig gemacht. Allein der Beihilfeanspruch kann deshalb Versicherungsfreiheit nicht begründen.

Übergangsgebührnisse werden im Gegensatz zum Ruhegehalt stets nur für einen beschränkten Zeitraum geleistet. Sie werden nach § 11 SVG in Abhängigkeit von der jeweiligen Dienstzeitdauer für mindestens 6 Monate und höchstens 36 Monate gewährt. Schon insoweit sind Übergangsgebührnisse mit dem Ruhegehalt nicht vergleichbar. Der zur Versicherungsfreiheit führende und von § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V vorausgesetzte Tatbestand einer dauerhaften Absicherung im Krankheitsfall in einem anderen Vorsorgesystem aufgrund lebenslang gewährter Versorgung ist bei Übergangsgebührnissen anders als beim Ruhegehalt nicht erfüllt.



Der Unterschied ist meiner Ansicht nach erheblich, wenn es um die Berechnung des Beitrages geht:

§5(1) Nr. 10 --> §§250(1) Nr. 3, 236(1), 245(1) SGB V ---> 13(1) Nr. 2 und (2) BaFÖG, danach kommt man auf einen Beitrag von ca. 66,81€.

Bei dem Antrag nach Nr. 13 muss man alle regelmäßigen monatlichen Einnahmen angeben, welche dann auch zur Beitragsberechnung herangezogen werden.

Ich glaube zudem noch herausgehört zu haben, dass es noch Unterschiede in der Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaften gibt, wenn man nach Nr. 13 versichert wird. Wenn ja, wäre das noch ein erheblicher Unterschied, der ggf. noch wichtiger wiegt, als der Beitragsunterschied.
Stimmt das, Meister Rossi?

Gruß und wiedermals vielen Dank,

Mäx

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Beitragvon Max_Cavalera » 17.06.2009, 15:00

Hui, hüpf!

War gerade bei ner Krankenkasse, welche meine Versicherungspflicht nach §5(1) Nr. 10 SGB V tatsächlich erkannt hat. Ich habe einen Aufnahmeantrag unterschrieben und meinen Umschulungsvertrag und eine Dienstzeitbescheinigung da gelassen.
Das heißt ja, dass sie mich gar nicht ablehen können. Ich will hoffen, dass man jetzt nicht noch an den Beiträgen rummäkelt.

Gratz,

Mäx

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Beitragvon Rossi » 17.06.2009, 16:18

Wunderbar, Max, Du hast es voll verstanden und die Normenkette der gesetzlichen Bestimmungen super auf den Punkt gebracht, dabei hast Du dann auch noch die einschlägige Rechtsprechung des BSG eingebaut.

Meine Bewertung für diese Klausur: 1,0

Ich kann nicht mehr hinzufügen!!!

Max_Cavalera
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Beitragvon Max_Cavalera » 19.06.2009, 22:01

Danke für die Blumen!

Gibt es einen Unterschied in der Leistungspflicht, wenn man nach Nr. 10 oder Nr. 13 versichert ist?

Gruss,
Mäx
Zuletzt geändert von Max_Cavalera am 20.06.2009, 15:50, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitragvon Rossi » 20.06.2009, 00:14

Nein, es gibt defintiv keinen Unterschied, ob man nach Nr. 10 oder 13 versichert ist.

Es kommt einzig und allein darauf an, dass man überhaupt versichert ist.

Wir leben ja schliesslich in einer Solidargemeinschaft; da ist alles gleich.

Es gibt nur einen kleinen winzigen Unterschied; nämlich die Beitragshöhe. Aber dennoch sind die Leistungen gleich, unabängig von der Beitragsschuld; was will man mehr!! Und jenes ist genau der gravierende Unterschied zur PKV; dort ist es komplett anders.

Max_Cavalera
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Beitragvon Max_Cavalera » 20.06.2009, 15:51

Okay, dann bin ich jetzt rundum informiert!

Ich bedanke mich für deine Hilfe!

Gruss,
Mäx

Stephan535
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Beitragvon Stephan535 » 08.11.2009, 15:21

Ich haue mal meine Anfrage hier mit rein, um kein neues Thema zu eröffnen.

Trotz der vorzüglichen Ausführungen von Mx_Cavalera habe ich noch ein paar Fragen:

Ein Zeitsoldat (ledig, über 30, keine Anwartschaft), der während seiner Dienstzeit eine Schule besucht, um einen höheren Schulabschluss zu erlangen, unterliegt logischwerweise noch der freien Heilfürsorge.

Wie verhält es sich wenn er jetzt während dieser Schulausbildung Zivilist wird und Übergangsgebührnisse enthält? Muss er dann in die GKV (er war vor der Bundeswehrzeit in der GKV) und bekommt eine Beitragsberechnung nach dem Brutto der Übergangsgebührnisse gestellt? Oder ist er wie ein Student zu behandeln? (Die Schule ist eine Einrichtung der Bundeswehr, eine sog. Bundeswehrfachschule)

Wenn jetzt während der Zahlung der Übergangsgebührnisse die Schule abgeschlossen wird und der Protagonist keine Tätigkeit, keine Ausbildung, keine Schule "hat" - was passiert dann?

Und zu guter Letzt: Wenn er nach der Schule ein Studium anfängt, dies aber über die Zahlung der Übergangsgebührnisse hinaus andauert, wie verhält es sich nun?

Danke schon mal! :oops:


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