Hallo, hoffe jemand kann das Folgende verständlich machen:
Studentin, 30 Jahre, im 14. Fachsemester ist derzeit über den Ehemann familienversichert und die Scheidung ist durch. Etwa zeitgleich nimmt sie eine Beschäftigung mit 12 Std/Woche an mit einem Bruttoverdienst von etwa 480 Euro monatlich. Muss sie sich noch freiwillig für etwa 130 Euro versichern oder läuft das über die Beschäftigung bzw. kann darüber laufen?
Danke!
Edit: Falls nötig bitte verschieben, falsches Unterforum gewählt.
Studium, Scheidung, Krankenversicherung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo,
die Krankenkasse stellt den Status fest - wenn sich die
Studenteneigenschaft der Arbeitnehmereigenschaft unterordnet dann liegt Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer vor und die 136,00 € müssen nicht gezahlt werden - das müsste bei einer Prüfung durch die Kasse machbar sein.
Gruß
Czauderna
die Krankenkasse stellt den Status fest - wenn sich die
Studenteneigenschaft der Arbeitnehmereigenschaft unterordnet dann liegt Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer vor und die 136,00 € müssen nicht gezahlt werden - das müsste bei einer Prüfung durch die Kasse machbar sein.
Gruß
Czauderna
Einspruch Euer Ehren,
wegen des so genannten Studentenprivileges kann eine Beschäftigung in diesem Fall bis zu 20 Stunden/Woche NICHT zur Vers.Pflicht in der Kranken-Arbeitslosen und Pflegeversicherung führen.
Entweder es läuft dann für den Rest des Semesters noch der Studenbeitrag von ca. 65 EUR (wenn das 30. Lebensjahr in diesem Semester vollendet wurde)
oder wenn bereits im letzten Semester 30 Jahre alt geworden, dann muss jetzt die freiwillige Versicherung herhalten.
wegen des so genannten Studentenprivileges kann eine Beschäftigung in diesem Fall bis zu 20 Stunden/Woche NICHT zur Vers.Pflicht in der Kranken-Arbeitslosen und Pflegeversicherung führen.
Entweder es läuft dann für den Rest des Semesters noch der Studenbeitrag von ca. 65 EUR (wenn das 30. Lebensjahr in diesem Semester vollendet wurde)
oder wenn bereits im letzten Semester 30 Jahre alt geworden, dann muss jetzt die freiwillige Versicherung herhalten.
Danke für die Antworten.
AG wusste auch nicht so recht Bescheid, meinte er müsse es durchrechnen und mit der zukünftig gewählten Krankenkasse sprechen.
Waren dann bei 3 Kassen und haben von jeder was anderes gehört, nur dass die Familienversicherung bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht war üebrall gleich:
1. nach der Scheidung studentische Krankenversicherung noch bis zum Ende des laufenden Semesters, danach freiwillig versichern
2. nach der Scheidung direkt freiwillig versichern
3. alles super und günstigste Lösung, da über Job versichert
AG wusste auch nicht so recht Bescheid, meinte er müsse es durchrechnen und mit der zukünftig gewählten Krankenkasse sprechen.
Waren dann bei 3 Kassen und haben von jeder was anderes gehört, nur dass die Familienversicherung bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht war üebrall gleich:
1. nach der Scheidung studentische Krankenversicherung noch bis zum Ende des laufenden Semesters, danach freiwillig versichern
2. nach der Scheidung direkt freiwillig versichern
3. alles super und günstigste Lösung, da über Job versichert
heinrich hat geschrieben:Einspruch Euer Ehren,
wegen des so genannten Studentenprivileges kann eine Beschäftigung in diesem Fall bis zu 20 Stunden/Woche NICHT zur Vers.Pflicht in der Kranken-Arbeitslosen und Pflegeversicherung führen.
Entweder es läuft dann für den Rest des Semesters noch der Studenbeitrag von ca. 65 EUR (wenn das 30. Lebensjahr in diesem Semester vollendet wurde)
oder wenn bereits im letzten Semester 30 Jahre alt geworden, dann muss jetzt die freiwillige Versicherung herhalten.
Hallo,
ja, ist ja auch korrekt so - mit "machbar" meinte ich auch, man könne mal darüber nachdenken ob sich eine entsprechend längere Arbeitszeit bei gleichem Entgelt für Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer lohnen würde.
Gruß
Czauderna
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