Verfassungswidrigkeit von SGB V § 5 (1) Nr.13

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Gast100

Verfassungswidrigkeit von SGB V § 5 (1) Nr.13

Beitragvon Gast100 » 02.12.2007, 15:24

Rossi freut sich schon. :D

Gegenstand

Verfassungsbeschwerde bezüglich SGB V § 5 (1) Nr.13 und dem diesbezüglichen Verwaltungsakt der Krankenkasse zur Mitgliedsaufnahme.

Sachverhalt

Aufgrund SGB V § 5 (1) Nr.13 unterliegt der Betroffene seit Inkrafttreten vom 1. April 2007 der Versicherungspflicht wegen sogenannten fehlendem "anderen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" Der "Anspruch" wird dabei offensichtlich von der Kasse so verstanden, dass ein Dritter die Kosten für Krankheit trägt. Das selbstständige Tragen der eigenen Kosten gelte somiit in diesem Sinne nicht als "Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" nach dem Gesetz.

Aus dieser Situation ergeben sich mehrere Probleme.
(1) Der Betroffene wird durch die Zeitsetzung bzw. die rückwirkende Geltung benachteiligt.
(2) Darüber hinaus ist das Gesetz unsachgemäß formuliert und läßt bezüglich des Zweckes und Verständnisses entscheidende Fragen offen.
(3) Die Versicherungpflicht verfehlt beim Betroffenen den Gesetzeszweck.
(4) Da das Gesetz zur Versicherungspflicht auf keine Durchsetzung angelegt ist, führt es zu einer Ungleichbehandlung. Es ist ohne weiteres möglich, sich der Pflicht zu entziehen oder sich später in einer private Krankenkasse im In- der Ausland zu versichern, um die Beiträge zu sparen.
(5) In Verbindung mit § 186 Abs. 11 SGB V führt das Gesetz zur Ungleichbehandlung, der versicherungspflichtig gemachten Personen.

Zu 1)

Zunächst entstand die Situation, dass Betroffene über das Gesetz nicht rechtzeitig aufgeklärt waren, so dass sie sich später überhaupt erst ein Bild machen mussten, was da von ihnen verlangt wird. Dem Bürger, der Zeitungen und Tagesmedien meidet, ist es nicht zuzumuten sich rechtzeitig über diese Gesetzeslage zu informieren und darauf einzustellen. In Folge dessen erwachsen den Betroffenen beträchtliche Nachteile in Form von Beitragsnachzahlungen und diebezüglichen bürokatischen Ärger. Hierin sehe ich schon mal eine Verletzung der rechtsstaatlichen Grundsätze. Normen werden ohne Bestandsschutz geändert, so dass der Betroffene nicht in der Lage ist, sein Leben der Rechtslage rechtzeitig entsprechend umzustellen. Der Betroffene wird so zum bloßen Objekt der Gesetzesänderung.

Zu 2-3)

weggelassen, weil zu kompliziert und zuwenig Aussicht auf Erfolg

Zu 4)

In der Spekulationsteuer-Entscheidung - 2 BvL 17/02 - wurde ein Steuergesetz für verfassungswidrig und nichtig erklärt, da es auf die eigene rechtliche Durchsetzbarkeit verzichtete (sog. strukturelles Vollzugsdefizit). Damit sei eine ungleichmäßige Belastung schon im Gesetz angelegt gewesen. Genau der gleiche Sachverhalt triff auf das obige Gesetz zu. Die Durchsetzbarkeit hängt allein von der Selbstmeldung des Betroffenen ab. Die Konsequenzen des Gesetzes können aber durch Nichtmeldung und spätere private Versicherung im In- oder Ausland umgangen werden.

Zu 5)

In § 186 Abs. 11 SGB V fordert von den Krankenkassen, dass sie in ihrer Satzung eine Regelung zu treffen haben, "dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann." Genau in dieser Hinsicht unterscheiden sich die getroffenen Regelungen verschiedener Kassen. Während einzelne Kassen ganz auf eine Nachforderung von Beiträgen absehen, schließen andere Kassen diese Möglichkeiten (teilweise) kategorisch aus. Dadurch kommt es zur krassen Ungleichbehandlung durch von § 186 Abs. 11 SGB V in Verbindung mit der betreffenden Satzung.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 02.12.2007, 18:15

Nett dieser Ansatz. Aber es wird definitiv nicht ausreichen.

Ich habe das Gefühl Du hast dir noch nicht einmal die Begründung zum Gesetzentwurf reingepfiffen. Diese ist jedoch mehr als wichtig, man muss das Gesetz nämlich auch teleologsich auslegen.


Sehe Dir mal nachfolgenden Link an. Guckst Du hier: http://forum.camperline.de/viewtopic.php?t=1496

Die Wohnmobilfahrer wehren sich gegen eine sog. unechte Rückwirkung eines Steuergesetzes..

Ne vernünftige Klage vom Bundesverfassungsgericht kostet ca. 30.000,00 Euro - wenn man überhaupt ne Schnitte haben will.

Die Wohnmobilfahrer haben sogar einen Spendenaufruf ins Leben gerufen. Guckst Du hier: http://forum.camperline.de/viewtopic.php?t=1497

Nur so und nicht anders, könntest Du ne kleine Chance haben.

Sorry!

Kannst ja auch so eine Initiative ins Leben rufen!?!?!



Es grüsst der Rossi

Gast100

Beitragvon Gast100 » 02.12.2007, 18:34

Also "die Begründung zum Gesetzentwurf" - was auch immer das sein soll - liegt mir nicht vor und sie liegt wohl auch keinem Gericht vor. Sowas dürfte für den Bürger keine Grundlage sein. Irgendwo muss es schließlich aufhören.

Ich habe übrigens auch die Kasse danach gefragt, wonach sie das auslegt. Die weigern sich mir das anzugeben, wahrscheinlich weil sie es selber nicht wissen.

Abgesehen davon sollte Punkt 4 und 5 unabhängig von irgendeiner Zweckauslegung einschlägig sein.

Was das mit den 30.000 Euro bringen soll, habe ich ehrlich gesagt nicht verstanden. Wenn das war wäre, dann müssten die Verfassungsrichter ja zugeben, dass wir in keinem Rechtsstaat nie nicht leben.

Gast100

Beitragvon Gast100 » 02.12.2007, 18:58

Hier habe ich noch was interessante gefunden:

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfällt das schutzwürdige Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage allerdings in der Regel schon im Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses über die Neuregelung. Mit dem Tag des Gesetzesbeschlusses müssen die Betroffenen mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen; es ist ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten.

Der Gesetzgeber ist deshalb berechtigt, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Regelung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluß bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 [272 f.]; 31, 222 [227]; 95, 64 [87]).

c) Das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot darf allein aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls oder wegen eines nicht - oder nicht mehr - vorhandenen schutzbedürftigen Vertrauens des Einzelnen durchbrochen werden (vgl. BVerfGE 72, 200 [258]). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Rechtfertigungsgründe falltypisch, aber nicht erschöpfend entwickelt worden (vgl. BVerfGE 72, 200 [258 ff.]).

Liegt in diesem Sinne ein Grund vor, der es von Verfassungs wegen rechtfertigt, das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot zu durchbrechen, so darf diese Durchbrechung gleichwohl nicht zu Ergebnissen führen, die den grundrechtlichen Schutz des Lebenssachverhalts verletzen, der von dem Eingriff betroffen ist (vgl. BVerfG, a. a. O.).


Danach gibt es kein rechtsstaatliches Rückwirkungsverbot ab dem Zeitpunkt der Gesetzesverkündigung. M.a.W. Als Staatsbürger seist Du verdonnert Tageszeitungen zu lesen und die Tagesschau zu gucken, also die Meldungen für den gemeinen Pöbel zu verfolgen. Schön. Nur wo nehmen die diese Arroganz her, dass man das muss? Mit einer ethischen Rechtfertigung hat das jedenfalls nichts zu tun. Egal. Sollen die Götter in Roben doch einfach entscheiden, was sie wollen!

Rossi
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Beitragvon Rossi » 03.12.2007, 23:53

Na ja - Gast 100 - Du bist drollig!!

Es gab mal so einen Idioten der gegen eine Windmühle kämpfte; er hatte ne lange Lanze und ein Pferd; es hiess Esmeralda. Er war eifrig und hatte ein Ziel und kämpfte wie blöd, hatte aber überhaupt von Anfang an keine Chance.

Leider hat er dann auch noch den Kampf verloren!!!

Ich habe das Gefühl, dass Du dich aus diesem Kampf aussetzen möchtest.

Glaube es mir, da muss wesentlich mehr kommen.

Es ist an der Zeit Dir zu sagen, Leute die keine einschlägige Erfahrung in dieser Gerichtsbarkeit haben, werden verlieren!!

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Beitragvon Experte_24 » 04.12.2007, 10:40

Erinnert mich an den "Anhalter durch die Galaxis". Der hätte ja die Pläne zum Bau der Umgehungsstraße (quer durch sein Haus) auch im Keller der Verwaltung finden können :-)

Am Ende wurde halt nicht nur sein Haus abgerissen, sondern gleich der ganze Planet geprengt :-)

Gast100

Beitragvon Gast100 » 04.12.2007, 12:31

rossi hat geschrieben:
Glaube es mir, da muss wesentlich mehr kommen.


In der Spekualtionsteuer-Entscheidung war auch nicht mehr erforderlich. Siehe:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 01702.html

Es ist an der Zeit Dir zu sagen, Leute die keine einschlägige Erfahrung in dieser Gerichtsbarkeit haben, werden verlieren!!


Wenn das allein mit Erfahrung getan wäre, bräuchte man sich ja nur den geeigneten Anwalt nehmen.

Ich habe keinen "Kampf" vor, wie Du das nennst. Ich schreibe ein Widerspruch bei der KK, lass das Sozialgericht zu Wort kommen, und dann gehts dan´mit zum Verfassungsgericht.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 04.12.2007, 18:21

Na ja, dann mal viel Erfolg.

Vielleicht profitieren dann auch andere hiervon!!!

Fragezeichen2
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Beitragvon Fragezeichen2 » 23.12.2009, 15:19

Der Thread ist ja nun schon mal älter, aber ich würde da auch gerne noch mal einhaken.

Ich hatte mir nämlich auch die Frage gestellt, ob es verfassungsrechtliche Klagen gegen die Versicherungspflicht (sowohl GKV als auch PKV) gibt.
Es gibt / gab ja eine große Anzahl von Menschen, die sich nicht versichern wollten.

Ich habe mal recherchiert, mit Suchmaschinen ziemlich gründlich, mit Fachliteratur/-datenbanken (Kommentar, juris) mal so quick´n´dirty.

Gefunden habe ich nix. Also keine Klagen von Pflichtversicherten gegen das Gesetz, keinen Hinweis auf Stimmen die an der Verfassungsmäßigkeit zweifeln. Mich hat das eher erstaunt, dass da so gar nichts gekommen zu sein scheint. (Gefunden habe ich nur die Klage der PKVs gegen den Basistarif, aber das ist ja ein anderes Thema quasi.)

Gibt es hier jemanden, dem was bekannt ist in diese Richtung?

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 23.12.2009, 15:44

Hallo,
also, nach meinem bescheidenen Wissen ist keine Verfassungsklage anhängig zu diesem § im SGB V. -
Wahrscheinlich ist die Anahl der "Betroffenen" zu klein
und das Gesetz schon auf seine verfassungsmäßigkeit überprüft worden - ich weiß es nicht.
Gruß
Czauderna

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Verfassungsklage gegen allgemeine Krankenversicherungspflich

Beitragvon dr.listemann » 29.04.2010, 10:40

Das deutsche Grundgesetz bezieht sich bereits in seiner Präambel auf Gott, in dessen Ebenbild alle Lebewesen gleich sind, sich aber in ihrer Individualität frei entfalten können und auch sollen. Das setzt voraus, dass die Gesellschaft diese Individualität auch uneingeschränkt anerkennt und persönliche Freiheit zu deren Entfaltung gewährt. In Gottes Augen wäre jegliche Gleichmacherei eine Verschwendung, welche letztlich dazu führt, dass unsere Welt in Unbeweglichkeit und Tristesse erstarrt. Niemand kann das ernsthaft wollen …

Persönliche Lebensumstände führten sowohl mich als auch meine Lebenspartnerin an eine Grenze, die wir im o.a. Sinne nicht mehr tolerieren können, und daher haben wir beim Bundesverfassungsgericht mit Schreiben vomm 24.04.2010 eine Klage eingereicht. Wir vertreten die Auffassung, daß es jedem Menschen selbst freigestellt bleiben muß, sich von einer (Solidar-) Gemeinschaft (mit-) tragen zu lassen oder seine Geschicke völlig selbstverantwortlich in die Hand zu nehmen, in welcher Form auch immer – nur nicht zu Lasten oder Schaden anderer …

Hier nun ein Auszug aus der Klage (Originaltext):

(Beginn des Zitates)

"Ich nehme hiermit meinen Fall zum Anlass, generell und exemplarisch gegen eine im SGB-V verankerte allgemeine Krankenversicherungspflicht zu klagen, und sehe dabei insbesondere folgende verfassungsmäßigen Grundsätze als verletzt:

Grundrechte (vgl. Art. 1 bis 19 Grundgesetz [GG])

Artikel 2 [Persönliche Freiheitsrechte]

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, so weit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Artikel 12 [Berufsfreiheit]

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tangierende Verfassungsartikel, die ich hier nicht expliziert mit aufgeführt habe, seien dennoch einbezogen.

Begründung:

1.
Eine allgemeine Krankenversicherungspflicht schließt die individuelle Wahlfreiheit sowohl für oder gegen eine (finanzielle) Absicherung medizinischer Versorgungsleistungen direkt aus. Durch die daraus folgende Bindung an eine Krankenkasse ist der Versicherte darüber hinaus an den von der Krankenkasse erstellten Leistungskatalog gebunden und in seiner Wahl der Versorgungsleistungen eingeschränkt.

Diese Einschränkung kann der Versicherte zumeist nur durch zusätzliche privat aufgebrachte Mittel überwinden, die er dann für eine medizinische Versorgungsleistung ausserhalb des einschlägigen Versorgungskatalogs seiner Krankenkasse einsetzt.

Widerspricht das von den Krankenkassen vertretene einschlägige medizinische Versorgungsangebot dem individuellen (auch religiösen) Glauben an eine Heilwirkung oder an entsprechenden persönlichen Erfahrungen oder gar den individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Selbstbehandlung bzw. -heilung im Ergebnis einer entsprechenden Ausbildung, so zwingt die Krankenversicherungspflicht den Versicherten dennoch zu einer unnötigen finanziellen Belastung, die ihn der Mittel für die medizinische Versorgung seiner (freien) Wahl beraubt.

2.
Infolge der allgemeinen Krankenversicherungspflicht sind Arbeitnehmer, die sich vorübergehend nicht in einem Arbeitsverhältnis befinden, gezwungen, sich zur Finanzierung der Pflichtbeiträge an ein staatliches Versorgungssystem, wie das Amt für Arbeit (ALG-I) oder die lokalen Jobcenter (ALG-II), zu wenden, weil sie den Beitragsforderungen der Krankenkassen ansonsten nicht nachkommen können.

Das hat wiederum zur Folge, dass de facto kaum eine individuelle Wahlfreiheit für oder gegen eine Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt besteht, da die (genannten) staatlichen Versorgungssysteme angehalten sind, alle Leistungsempfänger möglichst schnell wieder auf dem Arbeitsmarkt unterzubringen.

Nach meiner Rechtsauffassung stellt die allgemeine Krankenversicherunspflicht eine Form der Entmündigung freier Bürger im Gesundheitssystem dar und verstößt damit klar gegen Artikel 2 [Persönliche Freiheitsrechte] und Artikel 12 [Berufsfreiheit] des Grundgesetzes.

* * *

Alles in allem führt die allgemeine Krankenversicherungspflicht dazu, dass die Bevölkerung zunehmend ihre Eigenverantwortung für die individuelle Gesundheit an ein staatliches Gesundheitssystem abzugeben hat, das bekanntlich bereits seit Jahren infolge einer finanziellen Überlastung zu kollabieren droht. Im Gegenzug werden durch unnötige gleichgeschaltete finanzielle Belastungen jegliche Eigeninitiativen, alternative und kostengünstigere Versorgungsmodelle zu nutzen, ausgebremst - dazu zählen sowohl alternative Heilmethoden, die von den Krankenkassen bisher kaum anerkannt werden, als auch althergebrachte Hausmittel, aber auch die freie Wahl, eine Versorgung erst gar nicht beanspruchen zu wollen und dadurch auch überhaupt keine Kosten zu verursachen.

Jeder Mensch ist primär für sein Leben und seine Gesundheit selbst verantwortlich; jeder Mensch hat das Recht auf Nichteinmischung in seinen individuellen Lebensentwurf. Wir alle sind nur die Begleiter unserer Nachbarn und nicht mehr - jegliche Gängelung oder Bevormundung anderer Menschen sollte uns genau so fern liegen, wie wir selbst nicht gegängelt und bevormundet werden wollen. Unsere Individualität macht uns erst zum Menschen und unterscheidet uns von unseren eigenen wissenschaftlich-technischen Geschöpfen (Maschinen). Ich vertraue darauf, dass das Grundgesetz dem in der Praxis auch jederzeit gerecht werden kann. "

(Ende des Zitates)

Warten wir nun ab, was passiert. Je größer der öffentliche Druck auf die Politik, sich endlich mal aus dem Leben einzelner herauszuhalten und damit Kreativität bei der Umsetzung der individuellen Lebensentwürfe zuzulassen, desto eher wird's auch geschehen ...

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Beitragvon DKV-Service-Center » 29.04.2010, 20:02

Schade,
das es sich hierbei um einen anonymen Beitrag handelt. Ich würde diese Vorgehensweise unterstützen wenn parallel dazu eine Selbstverpflichtung unterschrieben würde auch im Alter bzw. Pflegefall nicht der Solidargemeinschaft auf der Tasche zu liegen.
Gruß

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Beitragvon dr.listemann » 05.10.2010, 17:00

Zunächst an das DKV-Service-Center:

Alle Krankenkassen sollten einmal wirklich hinterfragen, welche Rolle sie im Gesundheitswesen derzeit noch spielen - sind sie nicht bereits seit langem klare Interessenvertreter der Pharma- und Geräteindustrie und an der Verbreitung von Angst vor irgendeiner (scheinbaren) Erkrankung mitbeteiligt ? Die krankenkassen sammeln das Geld einer verängstigten Mitgliedschaft ein und leiten es größtenteils an eine Industrie weiter, die die Preise für ihre Produkte kaum offen legt, aber unverholen in den Börsentickern auf ständig steigende Aktienrediten verweist. Da kommt schon der berechtigte Verdacht auf, daß der Patient zur melkenden Kuh wird und die Krankenkassen zum Handlanger der Profiteure mutieren ...

Ich habe mich lange intensiv mit den wirklichen Möglichkeiten der sogenannten "modernen" westlichen Medizin befaßt und bin zu dem Schluß gekommen, daß die Menschen mit vorgegauckelten Präventivmaßnahmen eher krank-geredet werden als daß sie es wirklich sind. Und die daraus resultierenden Ängste locken sie dann in die Fänge einer hinterhältigen (Un-) Gesundheitswirtschaft ...

Sowohl mit mir selbst als auch mit vielen anderen Menschen ist das nicht mehr zu machen - spielen Sie Ihr Spiel ohne uns weiter; wir gehen dafür gerne in die volle Selbstverantwortung ... und genau darum geht es in dieser Klage, um's mal richtig zu stellen ... !

Und nun zum aktuellen Stand:

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verfassungsbeschwerde auf Grund einiger formaler Fehler zurückgegeben, insbesondere muß eine Beschwerde innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes eingereicht werden. Auf weitere Formfehler möchte ich hier nicht eingehen, man kann im Internet die entsprechenden Informationen downloaden.

Allerdings gingen mir zwischenzeitlich Hinweise von Mitarbeitern einer anderen Krankenkasse zu, die auf ernsthafte formale Fehler der betreffenden Krankenkasse bei der Beitragsnachforderung hinwiesen. Ich habe den Fall nun in allen Details dem Bundesversicherungsamt Bonn zur Überprüfung zugestellt. Dieses Amt beaufsichtigt alle Krankenkassen und hat bereits diverse "Übergriffe" von Krankenkassen gegenüber deren Mitglieder geradegerückt. Meine Empfehlung daher: Den Einzelfall genau schildern und beim Bundesversicherungsamt zur Überprüfung einreichen ...

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Beitragvon DKV-Service-Center » 05.10.2010, 20:51

@dr.listemann

Ich erkenne wo das Problem liegt, Sie haben ja bereits hier fast ein halbes Jahr benötigt um in einem Forum zu antworten. Es wundert mich also nicht wenn Sie Fristen versäumen.
Dann sprechen Sie mich direkt an und erklären mir das die Kassen die Handlanger der Börse sind.
Meine Frage war allerdings ob Sie persönlich bereit
sind auch im Alter bzw. Pflegefall nicht der Solidargemeinschaft auf der Tasche zu liegen.
und nur darum geht es. Das ein Junger Mensch
im Regelfall nicht das ausgibt was er einzahlt ist vollkommen klar. Aber wer bezahlt die letzten Lebensjahre?

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Beitragvon heinrich » 05.10.2010, 22:13

ich erinnere mich an einen Artikel den ich jüngst gelesen hatte.


darin stand:
Durchschnittlich 50 % der Krankheitskosten werden in den letzten 5 Jahrens des Lebens verursacht.


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