
Gegenstand
Verfassungsbeschwerde bezüglich SGB V § 5 (1) Nr.13 und dem diesbezüglichen Verwaltungsakt der Krankenkasse zur Mitgliedsaufnahme.
Sachverhalt
Aufgrund SGB V § 5 (1) Nr.13 unterliegt der Betroffene seit Inkrafttreten vom 1. April 2007 der Versicherungspflicht wegen sogenannten fehlendem "anderen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" Der "Anspruch" wird dabei offensichtlich von der Kasse so verstanden, dass ein Dritter die Kosten für Krankheit trägt. Das selbstständige Tragen der eigenen Kosten gelte somiit in diesem Sinne nicht als "Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" nach dem Gesetz.
Aus dieser Situation ergeben sich mehrere Probleme.
(1) Der Betroffene wird durch die Zeitsetzung bzw. die rückwirkende Geltung benachteiligt.
(2) Darüber hinaus ist das Gesetz unsachgemäß formuliert und läßt bezüglich des Zweckes und Verständnisses entscheidende Fragen offen.
(3) Die Versicherungpflicht verfehlt beim Betroffenen den Gesetzeszweck.
(4) Da das Gesetz zur Versicherungspflicht auf keine Durchsetzung angelegt ist, führt es zu einer Ungleichbehandlung. Es ist ohne weiteres möglich, sich der Pflicht zu entziehen oder sich später in einer private Krankenkasse im In- der Ausland zu versichern, um die Beiträge zu sparen.
(5) In Verbindung mit § 186 Abs. 11 SGB V führt das Gesetz zur Ungleichbehandlung, der versicherungspflichtig gemachten Personen.
Zu 1)
Zunächst entstand die Situation, dass Betroffene über das Gesetz nicht rechtzeitig aufgeklärt waren, so dass sie sich später überhaupt erst ein Bild machen mussten, was da von ihnen verlangt wird. Dem Bürger, der Zeitungen und Tagesmedien meidet, ist es nicht zuzumuten sich rechtzeitig über diese Gesetzeslage zu informieren und darauf einzustellen. In Folge dessen erwachsen den Betroffenen beträchtliche Nachteile in Form von Beitragsnachzahlungen und diebezüglichen bürokatischen Ärger. Hierin sehe ich schon mal eine Verletzung der rechtsstaatlichen Grundsätze. Normen werden ohne Bestandsschutz geändert, so dass der Betroffene nicht in der Lage ist, sein Leben der Rechtslage rechtzeitig entsprechend umzustellen. Der Betroffene wird so zum bloßen Objekt der Gesetzesänderung.
Zu 2-3)
weggelassen, weil zu kompliziert und zuwenig Aussicht auf Erfolg
Zu 4)
In der Spekulationsteuer-Entscheidung - 2 BvL 17/02 - wurde ein Steuergesetz für verfassungswidrig und nichtig erklärt, da es auf die eigene rechtliche Durchsetzbarkeit verzichtete (sog. strukturelles Vollzugsdefizit). Damit sei eine ungleichmäßige Belastung schon im Gesetz angelegt gewesen. Genau der gleiche Sachverhalt triff auf das obige Gesetz zu. Die Durchsetzbarkeit hängt allein von der Selbstmeldung des Betroffenen ab. Die Konsequenzen des Gesetzes können aber durch Nichtmeldung und spätere private Versicherung im In- oder Ausland umgangen werden.
Zu 5)
In § 186 Abs. 11 SGB V fordert von den Krankenkassen, dass sie in ihrer Satzung eine Regelung zu treffen haben, "dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann." Genau in dieser Hinsicht unterscheiden sich die getroffenen Regelungen verschiedener Kassen. Während einzelne Kassen ganz auf eine Nachforderung von Beiträgen absehen, schließen andere Kassen diese Möglichkeiten (teilweise) kategorisch aus. Dadurch kommt es zur krassen Ungleichbehandlung durch von § 186 Abs. 11 SGB V in Verbindung mit der betreffenden Satzung.