Killervorschrift § 53 SGB V / Wechsel in die private KV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Öhm, dfisch1604, ich habe mir die Klamotte noch einmal durch die Birne gehen lassen.
Meines Erachtens ist die GKV völlig uff´n Holzweg.
Dieses ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des GKV-WSG.
Ziel des GKV-WSG war auch die Stärkung des Wettbewerbes.
So sollten auch alle bislang freiwillig Versicherten in der GKV die Möglichkeit haben, in die priv. Kv. zu wechseln.
Dabei hat unser lieber Gesetzgeber die priv. Kv. auch verpflichtet, bestimmte Personengruppen in den Basistarif aufzunehmen. Es besteht also hier der sog. Kontrahierungszwang.
Und wenn ich mir die Bestimmung des § 193 Abs. 5 VVG durchlese, so ist hier festgehalten, welche Personengruppen die priv. Kv. den Basistarif anbieten muss.
So und dann geht es nämlich los.
Nehmen wir uns die einschlägige Bestimmung mal etwas näher unter die Lupe.
§ 193 Abs. 5 VVG
(5) Der Versicherer ist verpflichtet,
1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten
a) innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,
.....
Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren.
Der Basistarif wurde zum 01.01.2009 neu ins Leben gerufen. Damit hast Du selber nur einmalig bis zum 30.06.2009 die Möglichkeit in das Lager der priv. Kv. zu wechseln und die Aufnahme in den Basistarif zu verlangen. Es besteht hier der sog. Kontrahierungszwang.
Nach dem 30.06.2009 ist Feierabend. Die priv. Kv. muss Dir dann nicht mehr den Basistarif anbieten.
Und die derzeitige Vorgehensweise wiederläuft in eklatanter Art und Weise der teleologischen Auslegung des lieben Gesetzgeber.
Die GKV macht Dich mit der bisherigen Vorgehensweise völlig chancenlos. Und genau jenes war nicht beabsichtigt.
Ich bleibe dabei, die Auffassung der GKV ist völlig daneben.
Meines Erachtens ist die GKV völlig uff´n Holzweg.
Dieses ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des GKV-WSG.
Ziel des GKV-WSG war auch die Stärkung des Wettbewerbes.
So sollten auch alle bislang freiwillig Versicherten in der GKV die Möglichkeit haben, in die priv. Kv. zu wechseln.
Dabei hat unser lieber Gesetzgeber die priv. Kv. auch verpflichtet, bestimmte Personengruppen in den Basistarif aufzunehmen. Es besteht also hier der sog. Kontrahierungszwang.
Und wenn ich mir die Bestimmung des § 193 Abs. 5 VVG durchlese, so ist hier festgehalten, welche Personengruppen die priv. Kv. den Basistarif anbieten muss.
So und dann geht es nämlich los.
Nehmen wir uns die einschlägige Bestimmung mal etwas näher unter die Lupe.
§ 193 Abs. 5 VVG
(5) Der Versicherer ist verpflichtet,
1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten
a) innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,
.....
Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren.
Der Basistarif wurde zum 01.01.2009 neu ins Leben gerufen. Damit hast Du selber nur einmalig bis zum 30.06.2009 die Möglichkeit in das Lager der priv. Kv. zu wechseln und die Aufnahme in den Basistarif zu verlangen. Es besteht hier der sog. Kontrahierungszwang.
Nach dem 30.06.2009 ist Feierabend. Die priv. Kv. muss Dir dann nicht mehr den Basistarif anbieten.
Und die derzeitige Vorgehensweise wiederläuft in eklatanter Art und Weise der teleologischen Auslegung des lieben Gesetzgeber.
Die GKV macht Dich mit der bisherigen Vorgehensweise völlig chancenlos. Und genau jenes war nicht beabsichtigt.
Ich bleibe dabei, die Auffassung der GKV ist völlig daneben.
Klage und Basistarif
Die Klage wurde in der laufenden Woche eingereicht. Die Puste wird mir nicht ausgehen - ich habe zunächste Deckung meiner Rechtsschutzversicherung - die aber bei einem Sozialgerichtsverfahren noch nicht einmal nötig wäre.
Die Techniker wird, wenn sie alles nachrechnet für die nächsten zwei Jahre wissen, auf was für einen Betrag sie sich einlässt. Ich garantiere Euch bei Ablehung in der ersten Instanz, das ich die Presse einschalten werde. Auf Kosten der Versicherer wird hier auf ein Recht gepocht, welches nicht zulässig ist.
Diese Basistarif Geschichte war für den Eimer. Kein Versicherter wechselt für drei Jahre in einen Basistarif, denn eins ist doch klar - privatversicherte haben in der Mehrheit einen vernünftigen Tarif und würden diesen für 3 Jahre verlieren - also eine klare schlechter Stellung, zumal die Rückstellung nicht gravierend ist. Ausnahme: langjährig versicherte, wobei ich dort auch schon Überraschungen erlebt habe. Also bitte erst nachdem 30.06. wechseln.
Die Techniker wird, wenn sie alles nachrechnet für die nächsten zwei Jahre wissen, auf was für einen Betrag sie sich einlässt. Ich garantiere Euch bei Ablehung in der ersten Instanz, das ich die Presse einschalten werde. Auf Kosten der Versicherer wird hier auf ein Recht gepocht, welches nicht zulässig ist.
Diese Basistarif Geschichte war für den Eimer. Kein Versicherter wechselt für drei Jahre in einen Basistarif, denn eins ist doch klar - privatversicherte haben in der Mehrheit einen vernünftigen Tarif und würden diesen für 3 Jahre verlieren - also eine klare schlechter Stellung, zumal die Rückstellung nicht gravierend ist. Ausnahme: langjährig versicherte, wobei ich dort auch schon Überraschungen erlebt habe. Also bitte erst nachdem 30.06. wechseln.
Tja, es gibt nunmehr einen Beschluss des LSG NRW, der leider eine 3-jährige Bindungsfrist bejaht hat. Hier konnte der priv. Versicherte nicht in die PKV wechseln.
Aber ist nur ein Schnellverfahren gewesen, d. h. Eiltentscheidung. Hier hatte der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können.
Wie es im ordentlichen Verfahren aussieht (dauert natürlich ein paar Jahr) bleibt abzuwarten.
@dfisch 1604
Es geht nicht darum, dass die Basistarif Geschichte für den Eimer ist, sondern um Sinn und Zweck des GKV-WSG. Der Wettbewerb zwischen den priv. und gesetzlichen Krankenkassen sollte klipp und klar gestärkt werden. Und genau aus diesem Grund hat der Gesetzgeber allen freiwillig Versichterten einmalig bis zum 30.06.2009 die Gelegenheit eingeräumt in die priv. Kv. mit einem Aufnahmezwang in den Baistarif zu wechseln.
Und genau dieses Recht wird hier beschnitten, weil Du - wenn die Bindungsfrist in der GKV abgelaufen ist - genau dieses Aufnahmerecht nicht mehr hast. Es geht nicht darum, dass der Baisitarif ein Flopp ist!
[url]http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88343&s0=§%2053%20SGB%20V&s1=&s2=&words=&sensitive=[/url]
Aber ist nur ein Schnellverfahren gewesen, d. h. Eiltentscheidung. Hier hatte der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können.
Wie es im ordentlichen Verfahren aussieht (dauert natürlich ein paar Jahr) bleibt abzuwarten.
@dfisch 1604
Es geht nicht darum, dass die Basistarif Geschichte für den Eimer ist, sondern um Sinn und Zweck des GKV-WSG. Der Wettbewerb zwischen den priv. und gesetzlichen Krankenkassen sollte klipp und klar gestärkt werden. Und genau aus diesem Grund hat der Gesetzgeber allen freiwillig Versichterten einmalig bis zum 30.06.2009 die Gelegenheit eingeräumt in die priv. Kv. mit einem Aufnahmezwang in den Baistarif zu wechseln.
Und genau dieses Recht wird hier beschnitten, weil Du - wenn die Bindungsfrist in der GKV abgelaufen ist - genau dieses Aufnahmerecht nicht mehr hast. Es geht nicht darum, dass der Baisitarif ein Flopp ist!
[url]http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88343&s0=§%2053%20SGB%20V&s1=&s2=&words=&sensitive=[/url]
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- Beiträge: 1
- Registriert: 09.07.2009, 20:25
Hallo Ich bin neu hier,
ich habe mich angemeldet weil ich zu diesem Thema etwas beitragen möchte. Ich wollte ebenso den Wahltarif kündigen, aber nicht um in die PKV zu wechseln, sondern weil ich mit meiner Krankenkasse mehr als unzufrieden bin.
Ich habe zwei Klagen vor dem Sozialgericht gegen meine Krankenkasse laufen. Aufgrund der Klagen fühlte ich mich berechtigt meine Krankenkasse innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Die Krankenkasse lehnte ab mit dem Hinweis auf meinen Wahltarif.
Daraufhin habe ich eine Eilklage beim Sozialgericht eingereicht, diese wurde abgelehnt, es folgte die Beschwerde beim Landessozialgericht Baden Württemberg. Auch diese hat meinen Kündigungswunsch abgelehnt. (12.03.2009). Ich gebe die Kernaussage wörtlich wieder.
<schnipp>
……Zwar hat nach § 53 Abs. 8 Satz 3 SGB V der Tarif ein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen vorzusehen. Dies hat den Hintergrund, dass dem Versicherten wegen nicht vorhersehbarer Ereignisse das Festhalten an dem Wahltarif nicht zuzumuten sein kann, wie dies z.B. bei einer chronischen Erkrankung, Plegebedürftigkeit, aber auch einer Änderung der wirtschaftlichen oder familiären Situation der Fall ist (so Krauskopf, Soziale Kranken- und Pfelgeversicherung, § 53 SGB V Rdnr, 26; Höfler in Kasseler Kommentar, § 53 SGB V Rrnr. 49). Die von dem Antragsteller vorgetragenen Gründe einer angeblichen fehlerhaften Beratungsleistung, der Verweigerung gesetzlich vorgegebener Leistungen und der nicht qualitativ angemessenen Betreuung dürften einen solchen Härtefall im Sinne einer notfallmäßigen Situation nicht begründen. Der Antragsteller hat insbesondere keinen unverhältnismäßigen Schaden oder gar eine existenzielle Notlage geltend gemacht. Eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit aus Härtefallgesichtsgründen dürfte deswegen ebenfalls ausscheiden.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§177 SGG)
<schnapp>
Man kann also den Wahltarif nur im Härtefall im Sinne einer notfallmäßigen Situation kündigen. Ein Härtefall sei nicht gegeben, wenn die Krankenkasse gesetzlich vorgegebene Leistungen verweigert..
Zum Inhalt meiner eigentlichen Klagen möchte ich mich nicht äußern, weil diese noch laufen
ich habe mich angemeldet weil ich zu diesem Thema etwas beitragen möchte. Ich wollte ebenso den Wahltarif kündigen, aber nicht um in die PKV zu wechseln, sondern weil ich mit meiner Krankenkasse mehr als unzufrieden bin.
Ich habe zwei Klagen vor dem Sozialgericht gegen meine Krankenkasse laufen. Aufgrund der Klagen fühlte ich mich berechtigt meine Krankenkasse innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Die Krankenkasse lehnte ab mit dem Hinweis auf meinen Wahltarif.
Daraufhin habe ich eine Eilklage beim Sozialgericht eingereicht, diese wurde abgelehnt, es folgte die Beschwerde beim Landessozialgericht Baden Württemberg. Auch diese hat meinen Kündigungswunsch abgelehnt. (12.03.2009). Ich gebe die Kernaussage wörtlich wieder.
<schnipp>
……Zwar hat nach § 53 Abs. 8 Satz 3 SGB V der Tarif ein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen vorzusehen. Dies hat den Hintergrund, dass dem Versicherten wegen nicht vorhersehbarer Ereignisse das Festhalten an dem Wahltarif nicht zuzumuten sein kann, wie dies z.B. bei einer chronischen Erkrankung, Plegebedürftigkeit, aber auch einer Änderung der wirtschaftlichen oder familiären Situation der Fall ist (so Krauskopf, Soziale Kranken- und Pfelgeversicherung, § 53 SGB V Rdnr, 26; Höfler in Kasseler Kommentar, § 53 SGB V Rrnr. 49). Die von dem Antragsteller vorgetragenen Gründe einer angeblichen fehlerhaften Beratungsleistung, der Verweigerung gesetzlich vorgegebener Leistungen und der nicht qualitativ angemessenen Betreuung dürften einen solchen Härtefall im Sinne einer notfallmäßigen Situation nicht begründen. Der Antragsteller hat insbesondere keinen unverhältnismäßigen Schaden oder gar eine existenzielle Notlage geltend gemacht. Eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit aus Härtefallgesichtsgründen dürfte deswegen ebenfalls ausscheiden.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§177 SGG)
<schnapp>
Man kann also den Wahltarif nur im Härtefall im Sinne einer notfallmäßigen Situation kündigen. Ein Härtefall sei nicht gegeben, wenn die Krankenkasse gesetzlich vorgegebene Leistungen verweigert..
Zum Inhalt meiner eigentlichen Klagen möchte ich mich nicht äußern, weil diese noch laufen
Hm, Dein Sachverhalt ist eigentlich anders, als in dem hier eingestellten Thread. Du möchtest ja zu einer anderen GKV wechseln, was meines Erachtens klipp und klar nicht vor Ablauf von 3 Jahren möglich ist. Ein Härtefall sehe ich derzeit leider auch nicht.
Anders würde es meines Erachtens aussehen, wenn Du in das Lager der privaten Kv. wechseln möchtest. Denn hier gibt es - meines Erachtens - einen Widerspruch in den gesetzlichen Normen.
Anders würde es meines Erachtens aussehen, wenn Du in das Lager der privaten Kv. wechseln möchtest. Denn hier gibt es - meines Erachtens - einen Widerspruch in den gesetzlichen Normen.
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- Registriert: 23.12.2008, 00:19
Wahltarif
Wahltarif:
Auch in meinem Falle gibt es einen ersten juristischen Akt. Zur Erinnerung: die GKV akzeptiert aufgrund des Wahltarifs meinen bereits vollzogenen Wechsel in die PKV nicht und drohte letztlich mit Pfändung in den Lohn, weshalb ich entweder den Wechsel hätte rückgängig machen oder klagen müssen. Ich habe geklagt. Und nun hat das Sozialgericht entschieden. Dabei ging es allerdings zunächst nur um die Kosten des Verfahrens. Dazu war aber das Gericht seiner Auffassung nach verpflichtet, den Fall umfassend zu bewerten. Das Resultat: Die Kosten trägt die GKV, die Kündigung meinerseits war rechtens, der Wahltarif bindet nur im Verhältnis von GKV zu GKV nicht aber im Verhältnis von GKV zu PKV. Somit ist jetzt schon klar, dass das Urteil mit hoher Wahrscheinlichkeit zu meinen Gunsten ausfällt. Mal sehn, wie sich die GKV nun verhält. Werde weiter berichten, sobald sich etwas Neues tut.
Gruß Kräutertee
Auch in meinem Falle gibt es einen ersten juristischen Akt. Zur Erinnerung: die GKV akzeptiert aufgrund des Wahltarifs meinen bereits vollzogenen Wechsel in die PKV nicht und drohte letztlich mit Pfändung in den Lohn, weshalb ich entweder den Wechsel hätte rückgängig machen oder klagen müssen. Ich habe geklagt. Und nun hat das Sozialgericht entschieden. Dabei ging es allerdings zunächst nur um die Kosten des Verfahrens. Dazu war aber das Gericht seiner Auffassung nach verpflichtet, den Fall umfassend zu bewerten. Das Resultat: Die Kosten trägt die GKV, die Kündigung meinerseits war rechtens, der Wahltarif bindet nur im Verhältnis von GKV zu GKV nicht aber im Verhältnis von GKV zu PKV. Somit ist jetzt schon klar, dass das Urteil mit hoher Wahrscheinlichkeit zu meinen Gunsten ausfällt. Mal sehn, wie sich die GKV nun verhält. Werde weiter berichten, sobald sich etwas Neues tut.
Gruß Kräutertee
Hallo,
mittlerweile scheint bei den Kassen die "Einsicht" eingekehrt zu sein
dass wenig Sinn hat bei einem Wechsel in die PKV auf die Einhaltung der
3-Jahresfrist wegen eines Wahltarifes zu bestehen.
Das von Kräutertee geschilderte Urteil scheint es bereits auch in anderen, ähnlichen Fällen gegeben zu haben - von daher sollte das Thema vom Tisch sein.
Es bedurfte wieder einmal des Rechtsweges ein Gesetz und seine Auswirkungen deutlich zu machen.
Gruß
Czauderna
mittlerweile scheint bei den Kassen die "Einsicht" eingekehrt zu sein
dass wenig Sinn hat bei einem Wechsel in die PKV auf die Einhaltung der
3-Jahresfrist wegen eines Wahltarifes zu bestehen.
Das von Kräutertee geschilderte Urteil scheint es bereits auch in anderen, ähnlichen Fällen gegeben zu haben - von daher sollte das Thema vom Tisch sein.
Es bedurfte wieder einmal des Rechtsweges ein Gesetz und seine Auswirkungen deutlich zu machen.
Gruß
Czauderna
Hoppla,
Im Duisburger-Raum gibt es ja mehrere Schnellentscheidungen, wonach die Vorgehensweise der Kassen nicht zu beanstanden sei.
Von daher überrascht mich dieses, obwohl in von Anfang an die bescheidene Auffassung vertreten habe, dass die Kassen hier nicht mit oben bleiben.
Kannst Du Fundstellen nennen; Czauderna?
mittlerweile scheint bei den Kassen die "Einsicht" eingekehrt zu sein
Im Duisburger-Raum gibt es ja mehrere Schnellentscheidungen, wonach die Vorgehensweise der Kassen nicht zu beanstanden sei.
Von daher überrascht mich dieses, obwohl in von Anfang an die bescheidene Auffassung vertreten habe, dass die Kassen hier nicht mit oben bleiben.
Kannst Du Fundstellen nennen; Czauderna?
zwar noch keine Entscheidung aber die TK hat zumindest reagi
Hallo,
eine kurze Zwischenmeldung von mir: Die TK hat den Wahltarif der IKKDirekt zum 31.12.2009 aufgehoben, so dass ich nun ab dem 01.01.2010 privat versichert bin. Das Problem ist zunächst gelöst, das Problem einer evtl. Nachforderung besteht aber weiterhin insofern werde ich dei Klage aufrecht erhalten.
Bis später also.
Gruß
Dirk
eine kurze Zwischenmeldung von mir: Die TK hat den Wahltarif der IKKDirekt zum 31.12.2009 aufgehoben, so dass ich nun ab dem 01.01.2010 privat versichert bin. Das Problem ist zunächst gelöst, das Problem einer evtl. Nachforderung besteht aber weiterhin insofern werde ich dei Klage aufrecht erhalten.
Bis später also.
Gruß
Dirk
-
- Beiträge: 3
- Registriert: 23.12.2008, 00:19
Gerichtsbescheid zum Streit um Wahltarif-Bindung
Es gibt nun also einen Gerichtsbescheid zum Streit über die dreijährige Bindungsfrist des Wahltarifs. Das Sozialgericht ist dem Kläger im Wesentlichen gefolgt, wonach die dreijährige Bindungsfrist nur beim Wechsel von GKV zu GKV zum Tragen kommt, nicht aber beim Wechsel von GKV zur PKV. Meine Kündigung der GKV war also auch ohne Einhaltung der Bindungsfrist rechtens. Nun muss das Landessozialgericht entscheiden, da die beklagte Krankenkasse Berufung eingelegt hat. Das kann Jahre dauern, wer weiß wie dann das Kassensystem geregelt sein wird.
PS: Die Rückerstattung der mir ausgezahlten Wahltarif-Leistung hatte ich bereits kurz nach der Kündigung der GKV vollzogen.
MfG Kräutertee
PS: Die Rückerstattung der mir ausgezahlten Wahltarif-Leistung hatte ich bereits kurz nach der Kündigung der GKV vollzogen.
MfG Kräutertee
Hallo,
auch wenn ich mich hier als Minderheit oute:
Ich glaube, dass die Krankenkassen mit der Auslegung, dass die 36 Monate auch bei einer PKV-Kündigung gelten, richtig liegen.
Gründe:
- Nach § 53 gilt § 175 Absatz 4 nicht. Wenn der Gesetzgeber es anders gemeint hätte, würde da m.E. "§175 Absatz 4 Satz 1 gilt nicht" stehen.
- Das WSG beruht auf Kompromissen zwischen SPD/CDU/CSU. M.E. hatte mindestens eine der Parteien auch das Ziel, die GKV gegenüber der PKV zu stärken (siehe auch 3 Jahre Versicherungspflicht für AN)
Dann warten wir mal ab, wie das BSG irgendwann entscheiden wird.
Gruß
RHW
auch wenn ich mich hier als Minderheit oute:
Ich glaube, dass die Krankenkassen mit der Auslegung, dass die 36 Monate auch bei einer PKV-Kündigung gelten, richtig liegen.
Gründe:
- Nach § 53 gilt § 175 Absatz 4 nicht. Wenn der Gesetzgeber es anders gemeint hätte, würde da m.E. "§175 Absatz 4 Satz 1 gilt nicht" stehen.
- Das WSG beruht auf Kompromissen zwischen SPD/CDU/CSU. M.E. hatte mindestens eine der Parteien auch das Ziel, die GKV gegenüber der PKV zu stärken (siehe auch 3 Jahre Versicherungspflicht für AN)
Dann warten wir mal ab, wie das BSG irgendwann entscheiden wird.
Gruß
RHW
Hm, bei Deinen Ausführungen geht es schon los
So steht es aber nicht in § 53 SGB V.
Dort steht nämlich
Abweichend von § 175 Abs. 4 kann die Mitgliedschaft frühestens zum Ablauf der dreijährigen Mindestbindungsfrist gekündigt werden
Ich sage immer, Äpfel sind nicht gleich Birnen!
Nach § 53 gilt § 175 Absatz 4 nicht
So steht es aber nicht in § 53 SGB V.
Dort steht nämlich
Abweichend von § 175 Abs. 4 kann die Mitgliedschaft frühestens zum Ablauf der dreijährigen Mindestbindungsfrist gekündigt werden
Ich sage immer, Äpfel sind nicht gleich Birnen!
Hallo zusammen, endlich hab ich mal ein Forum gefunden das sich mit dem Thema Wahltarif und Kündigungsmöglichkeiten auseinandersetzt.
Ich bin leider ebenfalls von diesem Thema betroffen. Als AOK Mitglied habe ich zum 01.04.2009 einen Wahltarif mit Selbstbehalt abgeschlossen, da ich wirklich kaum zum Arzt gehe/ gehen muss. Durch die gesetzlichen Neuregelungen zum 01.01.2011 bin ich durch überschreiten der Entgeldgrenze zum 01.01.2011 freiwilliges Mitglied der GKV geworden. Da ich schon länger mit dem Gedanken gespielt habe mich privat zu versichern habe ich dies dann auch getan/ versucht.
Auch bei mir beharrt nun die AOK darauf das ich durch den Wahltarif 3 Jahre an die AOK gebunden bin und dort trotz Statuswechsel versichert bleiben muss!
Netterweise hat man mir aber eine Ablehnung meine Kündigung zugesandt in der es heisst:
"Der Gesetzgeber sieht vor, dass Versicherte, die an den AOK -Selbstbehalttarifen teilnehmen, nach einer 3 jährigen Bindungsfrist zu einer andern gesetzlichen Krankenkasse wechsel können."
Trotz Widerspruchs und mehrer Telefonate lässt man mich nicht aus dem Vertrag.
Mittlerweile bin ich der Auffassung das ich gar nicht nach § 175 Abs. 4 SGB V hätte kündigen müssen sondern das sich meine Status ohne mein zutun auf Versicherungsfrei im Sinne des §6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch V geändert hat.
Ich habe jetzt nochmal um schriftliche Stellungnahme bezüglich der "falschen" Kündigungsablehnung gebeten, da ich den Grund der Kündigungsablehnung so natürlich nicht akzeptiere.
Gibt es mittlerweile eigentliche irgendwelche Urteile zu diesem Thema die man angeben könnte?
Übrigens hat man mich auch auf das von Rossi schon gepostete Urteil des Sozialgerichts Duisburg hingewiesen.
Dort sieht die Rechtslage aber auch wieder etwas anders aus und ist, wenn auch nur bedingt, nachvollziehbar.
Wenn ich als bereits freiwilliges Mitglied einen solchen Wahltarif abgeschlossen habe und dann vor Ablauf der Frist kündigen möchte kann die GKV auf die Einhaltung der Frist verweisen. Anders ausehen muss es doch aber bei einem Stauswechsel wie z.B. freiwilliger Mitgliedschaft und Verbeamtung. Ansonsten wird ja aus § 9 SGB V statt einem kann ein muss Paragraph!
Ich bin leider ebenfalls von diesem Thema betroffen. Als AOK Mitglied habe ich zum 01.04.2009 einen Wahltarif mit Selbstbehalt abgeschlossen, da ich wirklich kaum zum Arzt gehe/ gehen muss. Durch die gesetzlichen Neuregelungen zum 01.01.2011 bin ich durch überschreiten der Entgeldgrenze zum 01.01.2011 freiwilliges Mitglied der GKV geworden. Da ich schon länger mit dem Gedanken gespielt habe mich privat zu versichern habe ich dies dann auch getan/ versucht.
Auch bei mir beharrt nun die AOK darauf das ich durch den Wahltarif 3 Jahre an die AOK gebunden bin und dort trotz Statuswechsel versichert bleiben muss!
Netterweise hat man mir aber eine Ablehnung meine Kündigung zugesandt in der es heisst:
"Der Gesetzgeber sieht vor, dass Versicherte, die an den AOK -Selbstbehalttarifen teilnehmen, nach einer 3 jährigen Bindungsfrist zu einer andern gesetzlichen Krankenkasse wechsel können."
Trotz Widerspruchs und mehrer Telefonate lässt man mich nicht aus dem Vertrag.
Mittlerweile bin ich der Auffassung das ich gar nicht nach § 175 Abs. 4 SGB V hätte kündigen müssen sondern das sich meine Status ohne mein zutun auf Versicherungsfrei im Sinne des §6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch V geändert hat.
Ich habe jetzt nochmal um schriftliche Stellungnahme bezüglich der "falschen" Kündigungsablehnung gebeten, da ich den Grund der Kündigungsablehnung so natürlich nicht akzeptiere.
Gibt es mittlerweile eigentliche irgendwelche Urteile zu diesem Thema die man angeben könnte?
Übrigens hat man mich auch auf das von Rossi schon gepostete Urteil des Sozialgerichts Duisburg hingewiesen.
Dort sieht die Rechtslage aber auch wieder etwas anders aus und ist, wenn auch nur bedingt, nachvollziehbar.
Wenn ich als bereits freiwilliges Mitglied einen solchen Wahltarif abgeschlossen habe und dann vor Ablauf der Frist kündigen möchte kann die GKV auf die Einhaltung der Frist verweisen. Anders ausehen muss es doch aber bei einem Stauswechsel wie z.B. freiwilliger Mitgliedschaft und Verbeamtung. Ansonsten wird ja aus § 9 SGB V statt einem kann ein muss Paragraph!
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