Belastungsgrenze für ganze Familie ?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Belastungsgrenze für ganze Familie ?
Ich bin Beamter und in der PKV versichert. Über die Beihilfe ist eine jährliche Belastungsgrenze von 1% anerkannt.
Ist die Ehefrau damit auch automatisch von einer Zuzahlung befreit?
(freiwillig in der GKV)
Ist die Ehefrau damit auch automatisch von einer Zuzahlung befreit?
(freiwillig in der GKV)
Hallo,
nein - das gilt nur automatisch wenn eine andere GKV_Kasse bereits eine "Befreiung" ausgesprochen hätte. Die Ehefrau muss bei Ihrer GKV-Kasse diese 1% selbst beantragen.
Eine aotomatische Befreiung von der Zuzahlung gibt es wowieso nicht - es ist lediglich so, dass die Belastungsgrenze von 2% der Einnahmen auf 1% gesenkt werden kann.
Man hat am Anfang des Kalenderjahres die Möglichkeit diesen Betrag direkt an die Kasse zu zahlen und bekommt dann die Befreiung für das gesamte Kalenderjahr
Gruß
Czauderna
nein - das gilt nur automatisch wenn eine andere GKV_Kasse bereits eine "Befreiung" ausgesprochen hätte. Die Ehefrau muss bei Ihrer GKV-Kasse diese 1% selbst beantragen.
Eine aotomatische Befreiung von der Zuzahlung gibt es wowieso nicht - es ist lediglich so, dass die Belastungsgrenze von 2% der Einnahmen auf 1% gesenkt werden kann.
Man hat am Anfang des Kalenderjahres die Möglichkeit diesen Betrag direkt an die Kasse zu zahlen und bekommt dann die Befreiung für das gesamte Kalenderjahr
Gruß
Czauderna
Herbert72 hat geschrieben:Kann ich den Bescheid der Beihilfe bei der GKV einreichen und so die Zuzahlung der Ehefrau vermeiden?
Oder muß jeder für sich die 1% bzw. 2% Belastungsgrenze beantragen?
Hallo,
da muss ich ehrlich gestehen, das hatte ich noch nicht, von daher weiss ich es nicht. Aus dem Bauch heraus würde ich aber schon sagen dass die Ehefrau bei ihrer Kasse diese 1% Regelung beantragen muss, ich denke dass ist deshalb so weil die Beihilferichtlinien nichts mit den Vorschriften des SGB zu tun haben. Mein Rat deshalb - mit der GKV-Kasse in Verbindung setzen und abklären.
Gruß
Czauderna
Herbert72 hat geschrieben:Wenn wir beide in der GKV wären (Ehemann 1% Grenze), würde dann die Zuzahlung für die Ehefrau entfallen ?
Hallo,
ja, wenn die Kasse (GKV) des Ehemannes anhand der Unterlagen dem Ehemann die 1% Regelung zuspricht, dieser den entsprechenden Betrag an seine Kasse zahlt, dann wird die Kasse der Ehefrau davon in Kenntnis gesetzt und erhält von ihrer Kasse ohne weitere Formalitäten die Befreiung für das laufende Kalenderjahr.
Gruß
Czauderna
Die Zuzahlungen, die der Ehemann geleistet hat, sind keine Zuzahlungen nach § 62 SGB V. Daher erfolgt auch keine Anrechnung seiner Zuzahlungen auf die Belastungsgrenze seiner Ehefrau. Somit wird das Entgelt des Ehemanns angerechnet, aber nicht seine Zuzahlungen. Ist blöd, aber hier hat man noch keine Brücke zwischen Beihilfe und GKV gebaut.Herbert72 hat geschrieben:Kann ich den Bescheid der Beihilfe bei der GKV einreichen und so die Zuzahlung der Ehefrau vermeiden?Oder muß jeder für sich die 1% bzw. 2% Belastungsgrenze beantragen?
MfG
ratte1
Nicht ganz. Jahreseinkommen hier = 15.000,- abzüglich Freibeitrag für Ehegatten rund 4.600, verbleiben noch 10.400,- zu berücksichtigendes Einkommen in der GKV, daher Belastungsgrenze für Ehefrau hier rund 104,- EURO.Herbert72 hat geschrieben:Also wird es so laufen:
Einkommen:
Ehemann 10.000€
Ehefrau 5.000€
Belastungsgrenze Ehemann 1% = 100 €
(aus 10.000€ ohne berücksichtigung d. Einkommens der Ehefrau, da GKV)
Belastungsgrenze Ehefrau 1% = 150 €
(Gesamteinkommen)
Also zusammen: 250€
--> Wären beide GKV: 150€
Sonst stimmt Deine Rechnung aber.
Vllt. berücksichtigt ja die Beihilfestelle die Zuzahlungen der Ehefrau ?
MfG
ratte1
ratte1 hat geschrieben:Nicht ganz. Jahreseinkommen hier = 15.000,- abzüglich Freibeitrag für Ehegatten rund 4.600, verbleiben noch 10.400,- zu berücksichtigendes Einkommen in der GKV, daher Belastungsgrenze für Ehefrau hier rund 104,- EURO.Herbert72 hat geschrieben:Also wird es so laufen:
Einkommen:
Ehemann 10.000€
Ehefrau 5.000€
Belastungsgrenze Ehemann 1% = 100 €
(aus 10.000€ ohne berücksichtigung d. Einkommens der Ehefrau, da GKV)
Belastungsgrenze Ehefrau 1% = 150 €
(Gesamteinkommen)
Also zusammen: 250€
--> Wären beide GKV: 150€
Sonst stimmt Deine Rechnung aber.
Vllt. berücksichtigt ja die Beihilfestelle die Zuzahlungen der Ehefrau ?
MfG
ratte1
Hallo Ratte,
warum eigentlich 1% - könnte doch nur eingeräumt werden bei chronischer Erkrankung - wobei da die Frage wäre, muesste es hier die GKV-Versicherte sein, die chronoisch krank ist oder könnte es auch der PKV-Versicherte sein ?
Ich bin da momentan überfragt.
Gruß
Czauderna
Czauderna hat geschrieben:
warum eigentlich 1% - könnte doch nur eingeräumt werden bei chronischer Erkrankung - wobei da die Frage wäre, muesste es hier die GKV-Versicherte sein, die chronoisch krank ist oder könnte es auch der PKV-Versicherte sein ?
Ich bin da momentan überfragt.
Hallo Czauderna,
nach meiner Überzeugung reicht die chronische Erkrankung des PK-Versicherten aus, da nur von chronisch Kranken, nicht aber von chronisch kranken Versicherten die Rede ist.
§ 62 SGB V: ..Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
MfG
ratte1
ratte1 hat geschrieben:Czauderna hat geschrieben:
warum eigentlich 1% - könnte doch nur eingeräumt werden bei chronischer Erkrankung - wobei da die Frage wäre, muesste es hier die GKV-Versicherte sein, die chronoisch krank ist oder könnte es auch der PKV-Versicherte sein ?
Ich bin da momentan überfragt.
Hallo Czauderna,
nach meiner Überzeugung reicht die chronische Erkrankung des PK-Versicherten aus, da nur von chronisch Kranken, nicht aber von chronisch kranken Versicherten die Rede ist.
§ 62 SGB V: ..Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
MfG
ratte1
Hallo, ja, kann man so sehen, aber der § 62 SGB V. gilt doch nur für nach dem SGB versicherten Personen ??
Wenn ich das vorliegende Beispiel mal "auf die Spitze" treiben darf -
wenn der Ehemann im Ausland leben würde und chronisch krank wäre, würde das dann auch gelten ??
Gruß
Czauderna
Gruß
Czauderna
Dann würde er doch gar nicht im Familienverbund berücksichtigtCzauderna hat geschrieben:ratte1 hat geschrieben:Czauderna hat geschrieben:
warum eigentlich 1% - könnte doch nur eingeräumt werden bei chronischer Erkrankung - wobei da die Frage wäre, muesste es hier die GKV-Versicherte sein, die chronoisch krank ist oder könnte es auch der PKV-Versicherte sein ?
Ich bin da momentan überfragt.
Hallo Czauderna,
nach meiner Überzeugung reicht die chronische Erkrankung des PK-Versicherten aus, da nur von chronisch Kranken, nicht aber von chronisch kranken Versicherten die Rede ist.
§ 62 SGB V: ..Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
MfG
ratte1
Hallo, ja, kann man so sehen, aber der § 62 SGB V. gilt doch nur für nach dem SGB versicherten Personen ??
Wenn ich das vorliegende Beispiel mal "auf die Spitze" treiben darf -
wenn der Ehemann im Ausland leben würde und chronisch krank wäre, würde das dann auch gelten ??
Gruß
Czauderna

MfG
ratte1
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