GKV KK Nachzahlungen

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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GKV KK Nachzahlungen

Beitragvon EB » 27.03.2010, 10:23

Hallo zusammen,

Hatte mich in den letzten Tagen mit der GKV schlau gemacht, dennoch nichts hilfreiches explizit für mich gefunden.

Zu meinem Anliegen:

Von 01/09/08 bis 05/01/09 war ich beschäftigt (ABM - Netto ca 720 € Einkommen) und war in der GKV, nach der befristeten Arbeitszeit hatte ich weder ein Einkommen, noch Leistungen in Anspruch genommen (nachweislich), wusste dennoch nicht, dass ich weiterhin pflichtversichert bin, da eine Informationspflicht seitens der KKs nicht gegeben war. Ab dem 15/03/09 musste ich dann ALGII beantragen. Vom 01/10/09 bis zum 01/02/10 war ich dann wieder ohne Einkommen und ohne in Anspruch genommene Leistungen. Nun muss ich wieder ALGII in Anspruch nehmen und die KK will auch nun Nachzahlungen für diese ausgebliebenen Monate einfordern. Ich habe einen Widerspruch gegen die erhobene Forderung eingelegt. Was kann man da tun? Das Geld hab ich einfach nicht. Kann es denn möglich sein, wenn man null komma nix an Einkommen hat/hatte, dass man für diese Zeit(-räume) Nachzahlungsforderungen erheben kann. Ist doch ein Ding des Unmöglichen auch wenn die GKV eine noble Sache ist! Selbst die 50€ Teilzahlungen hab ich nicht auf Grund des ALGIIs.

Hoffe auf Hilfe

MfG Eric

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Re: GKV KK Nachzahlungen

Beitragvon Czauderna » 27.03.2010, 11:18

EB hat geschrieben:Hallo zusammen,

Hatte mich in den letzten Tagen mit der GKV schlau gemacht, dennoch nichts hilfreiches explizit für mich gefunden.

Zu meinem Anliegen:

Von 01/09/08 bis 05/01/09 war ich beschäftigt (ABM - Netto ca 720 € Einkommen) und war in der GKV, nach der befristeten Arbeitszeit hatte ich weder ein Einkommen, noch Leistungen in Anspruch genommen (nachweislich), wusste dennoch nicht, dass ich weiterhin pflichtversichert bin, da eine Informationspflicht seitens der KKs nicht gegeben war. Ab dem 15/03/09 musste ich dann ALGII beantragen. Vom 01/10/09 bis zum 01/02/10 war ich dann wieder ohne Einkommen und ohne in Anspruch genommene Leistungen. Nun muss ich wieder ALGII in Anspruch nehmen und die KK will auch nun Nachzahlungen für diese ausgebliebenen Monate einfordern. Ich habe einen Widerspruch gegen die erhobene Forderung eingelegt. Was kann man da tun? Das Geld hab ich einfach nicht. Kann es denn möglich sein, wenn man null komma nix an Einkommen hat/hatte, dass man für diese Zeit(-räume) Nachzahlungsforderungen erheben kann. Ist doch ein Ding des Unmöglichen auch wenn die GKV eine noble Sache ist! Selbst die 50€ Teilzahlungen hab ich nicht auf Grund des ALGIIs.

Hoffe auf Hilfe

MfG Eric


Hallo,
da kannst du leider nix tun als nachzahlen, einzig über die Höhe der Nachzahlung solltest du mit der Kasse "verhandeln".
Ab dem 01.04.2007 gibt es in Deutschland eine Pflicht zur VErsicherung für ehemals GKV-Versicherte und ab dem 01.01.2009 für ehemals PKV-Versicherte. Für dich bedeutet das, dass du die Monate wo keine andere Stelle für dich die Krankenversicherung/Pflegeversicherung bezahlt hat, die Beiträge selbst zahlen musst. Die Tatsache, dass Du keine Leistungen in Anspruch genommen hast spielt dabei keine Rolle.
Gruß
Czauderna

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Beitragvon EB » 27.03.2010, 15:23

Vielleicht ne Ahnung, ob man vors Sozialgericht und evtl. weitere Instanzen gehen kann (rechtliche Lage zum Gesetz)? Denn sowas ist ehrlich gesagt eine Zumutung das selbst zu tragen (in einigen Fällen) und wenn ich die zich anderen Fälle lese, dass einige sogar bis zum 1.4.2007 zurückzahlen MÜSSEN, obwohl man finanziell nicht in der Lage war/ist sich eine zu leisten, dann frage ich mich doch, was dann der Sinn dieses Gesetzes ist, wenn dort keine Regelung gefunden wurde, gar überhaupt nachgedacht wurde. Gut, du bist versichert aber Schulden häufen sich dadurch dennoch an zu Lasten des Bürgers. Verstehen muss man das in dieser Hinsicht nicht oder?

MfG

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 27.03.2010, 15:38

EB hat geschrieben:Vielleicht ne Ahnung, ob man vors Sozialgericht und evtl. weitere Instanzen gehen kann (rechtliche Lage zum Gesetz)? Denn sowas ist ehrlich gesagt eine Zumutung das selbst zu tragen (in einigen Fällen) und wenn ich die zich anderen Fälle lese, dass einige sogar bis zum 1.4.2007 zurückzahlen MÜSSEN, obwohl man finanziell nicht in der Lage war/ist sich eine zu leisten, dann frage ich mich doch, was dann der Sinn dieses Gesetzes ist, wenn dort keine Regelung gefunden wurde, gar überhaupt nachgedacht wurde. Gut, du bist versichert aber Schulden häufen sich dadurch dennoch an zu Lasten des Bürgers. Verstehen muss man das in dieser Hinsicht nicht oder?

MfG


Hallo,
nein verstehen muss man das nicht was so in Gesetzen und Urteilen steht, das hat ja sogar der neue Präsident des Bundesverfassungsgerichtes vor seiner Amtseinführung
so ausgesagt.
Das Du dich rückwirkend versichern musst steht fest - ich glaube auch nicht dass da eine Klage überhasupt Sinn hat, aber das musst du selbst wissen. Über die Höhe des Beitrages, da kann mann allerdings unterschiedlicher Meinung sein und auch ggf. bei der Kasse etwas erreichen. Normalerweise, wenn Du der Kasse deine Einkommensverhältnisse in diesen "Fehlmonaten" belegen kannst beläuft sich der monatliche Beitrag incl. Pflegeversicherung auf mindestens ca. 136,00 € - kannst Du dies nicht kann und wird die Kasse dich nach dem Höchstsatz
einstufen, was dich mtl. ca. 600,00 € kosten kann.
Nur wenn du der Kasse belegen kannst, dass es nicht dein Verschulden war, dass du dich nicht sofort weiterversichert hast kann die Kasse einen niedrigeren Beitrag von mtl. ca. 40,00 €(????) ansetzen.
Meines Wissens nach laufen zu dieser Problematik bereits einige Klagen vor diversen Sozialgerichten aber ich kenne noch keine einzige Entscheidung wo herausgekommen ist dass sich der Betreffende ab dem 01.04.2007 nicht in irgendeiner Form krankenversichern musste.
Gruß
Czauderna

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Beitragvon EB » 27.03.2010, 15:49

Czauderna hat geschrieben:Meines Wissens nach laufen zu dieser Problematik bereits einige Klagen vor diversen Sozialgerichten aber ich kenne noch keine einzige Entscheidung wo herausgekommen ist dass sich der Betreffende ab dem 01.04.2007 nicht in irgendeiner Form krankenversichern musste.


Ja, es geht ja auch nicht darum, dass sich jemand versichern muss, es geht ja einzig und allein um die Finanzierung, wenn kein Einkommen vorhanden ist. Es kann doch nicht sein, dass zum einen, betrifft natürlich die viel härteren Fälle, jemand rückwirkend tausende von Euro zahlen muss, auf Grund dieses Gesetzes (man hätte dies durchaus durch eine Informationpflicht o.ä. Maßnahmen erwirken können, dass sich Bürger versichern müssen) und zum anderen sollte man eine Befreiung erwirken können als Bürger. Kann doch nicht sein, dass die Bemessungsgrenze von dem niedrigsten Satz von rund 140 € von 0 € Einkommen (also man hat NICHTS), bis 840 € Einkommen gesetzt ist. Wie darf man das denn verstehen? Ich hoffe du/ihr versteht meinen Ansatz! Da schüttel ich doch den Kopf.

MfG

EDIT & PS: Sinn der Sache war es doch den Bürger vor Schaden zu bewahren aber das wird damit doch nicht in diesen Fällen/in dieser Hinsicht erreicht! Es schadet finanziell oder kann man das anders interpretieren?

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 27.03.2010, 16:08

EB hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben:Meines Wissens nach laufen zu dieser Problematik bereits einige Klagen vor diversen Sozialgerichten aber ich kenne noch keine einzige Entscheidung wo herausgekommen ist dass sich der Betreffende ab dem 01.04.2007 nicht in irgendeiner Form krankenversichern musste.


Ja, es geht ja auch nicht darum, dass sich jemand versichern muss, es geht ja einzig und allein um die Finanzierung, wenn kein Einkommen vorhanden ist. Es kann doch nicht sein, dass zum einen, betrifft natürlich die viel härteren Fälle, jemand rückwirkend tausende von Euro zahlen muss, auf Grund dieses Gesetzes (man hätte dies durchaus durch eine Informationpflicht o.ä. Maßnahmen erwirken können, dass sich Bürger versichern müssen) und zum anderen sollte man eine Befreiung erwirken können als Bürger. Kann doch nicht sein, dass die Bemessungsgrenze von dem niedrigsten Satz von rund 140 € von 0 € Einkommen (also man hat NICHTS), bis 840 € Einkommen gesetzt ist. Wie darf man das denn verstehen? Ich hoffe du/ihr versteht meinen Ansatz! Da schüttel ich doch den Kopf.

MfG


Hallo,
dass ich das verstehe, und das tue ich, ändert aber nix an der Tatsache, dass es so ist. Diese Mindestbeitragsbemessungsgrenze gibt es schon vor dem 01.04.2007 und die gilt für alle Krankenkassen.
Wenn man auf der anderen Seite der These folgen würde das tatsächlich nur das wirkliche Einkommen beitragspflichtig wäre, dann muesste eine Vollkrankenversicherung ggf. für 10,00 € mtl. oder gar umsonst gewährleistet werden - das kann es nun aber auch wieder nicht sein.
Man hat sich eben seitens des Gesetzgebers damals dazu entschlossen für eine Vollversicherung einen entsprechend passen Beitrag anzusetzen und da kam man eben auf diese fiktive Mindestbeitragsbemessungsgrenze.
Sicher, es geht auch niedriger, aber dafür muss man eben auch der passen Personengruppe (krankenversicherungspflichtige Rentner, Arbeitnehmer oder Studenten) angehören.
Übrigens für Selbständige gelten noch höhere Mindestgrenzen als für sonstige freiwillig Versicherte, woberi der Begriff "Freiwillig" seit dem 01.04.2007 schon ein Hohn ist.
Gruß
Czauderna

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Beitragvon EB » 27.03.2010, 16:37

Ja ... über das "freiwillig" hab ich auch schon sehr oft schmunzeln müssen. Es ist eine Pflichtversicherung, das ist klar. In diesem Sinne sollte, wie bei mir, die Finanzierung nicht oder zumindest nicht komplett zu Lasten des Bürgers sein, denn wie du schon sagtest: 10 € für eine Vollversicherung, das kann man nicht machen. Folglich hätte, wenn die damalige Koalition dies beachtet hätte, über eine Nebenfinanzierung für Härte-/Grenzfälle nachgedacht werden müssen und weitere tiefer gesetzte Bemessungsgrenzen. Leider steht man ggü. den aktuell geltenden Gesetzen etwas hilflos dar.

Es ist aber: "Hätte, wenn und aber!" Dennoch will ich ja diesen Aspekt, falls ich wirklich vors Sozialgericht gehe, mit einbringen soweit dies bestand haben könnte. Es kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass der Bürger durch solch eine Bemessungsgrenze doch sehr tief in die eigene Tasche zur Kasse gebeten wird bzw. finanziellen Schaden erleidet.

MfG

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Beitragvon EB » 30.03.2010, 22:09

SGB V

§ 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.


Eigentlich ein starkes Argument in meinen Augen, was einen Widerspruch in sich selbst beherrbergt:

Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt.


Regelt einen Mindestbeitragssatz von rund 140 € bei einer Bemessungsgrenze von 0 € - 840 €, was sich mit ...

, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.


Absatz 2

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.


dem widerspricht, da ich null komma nix hatte, habe und auch keinen Goldbunker in meinem Hinterzimmer geschäffelt habe.

Mal ein Ansatz ;)

MfG

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Beitragvon Rossi » 30.03.2010, 22:35

Der Ansatz ist nicht schlecht, jedoch wird er leider keine Früchte tragen.

Hast Du schon mal ne Versicherung gehabt, wo man nix zahlen muss?

Für 140,00 Euronen eine Vollversicherung ist doch nicht schlecht, oder?

Was glaubst Du, ist es wohl günstiger in der PKV?

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Beitragvon EB » 31.03.2010, 01:41

Ja, nur das Problem ist, es wird immer Menschen geben, die in solch einer Situation stecken oder hineinrutschen und der Gesetzgeber muss solche auch einbeziehen und dafür Sorge tragen, dass diese auch abgesichert sind, was sie einfach z.Z. nicht sind. Krankenversichert ja aber finanziell nicht. Jeder sieht sicherlich die Finanzierung vorrangig, die dann aber auch einfach nicht beim Bürger landen darf, so wie es nun zur Zeit mal ist!

Jeder normale Mensch sieht doch, dass dies so nicht funktioniert und dort Menschen Unrecht getan wird (so naiv das auch klingen mag) ... deswegen muss man versuchen das Recht auf seine Seite auszulegen und zu begründen ... ich versuch jedenfalls mein Glück beim Sozialgericht, die Ansätze müssen nur vernünftig dargelegt werden. Mal schaun, was daraus wird ... kann ja weiterhin hier Fortschritte posten, wenn erwünscht.

MfG

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Beitragvon woody66 » 31.03.2010, 08:30

Bei dem Thema Pflichtversicherung nach § 5 I Nr. 13 SGB V und die rückwirkende Beitragspflicht ergibt sich das Problem, dass mancher Versicherter auf die Idee kommen könnte, die Pflichtversicherung zu ignorieren und dann Jahre später, wenn er dann nach Jahrzehnten strotzender Gesundheit in die Jahre kommt und Wehwehchen entwickelt, sich bei der Krankenkasse zu melden. Würde er nicht die Beiträge nachzahlen müssen, hätte er eine Menge Geld zu Lasten der Solidargemeinschaft gespart.

Jeder Mensch ohne Krankenversicherungsschutz sollte inzwischen mitbekommen haben, dass der Gesetzgeber da etwas geändert hat, was dazu führt, dass so gut wie jeder krankenversichert ist. Jeder Mensch hat doch die Möglichkeit, sich an "seine" Krankenversicherung zu wenden und abzuklären, ob er auch von der Regelung betroffen ist.

Unmittelbar nach der Einführung der Versicherungspflicht kann ich ja noch verstehen, wenn es da ein Informationsdefizit gegeben hat. Hier sollte sich auch die Rechtsprechung dahin gehend entwickeln, dass hier ausdifferenziert wird und in Einzelfällen die Regelung hinsichtlich Stundung und Erlass der Beiträge zum Tragen kommen.

Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, wovon jemand ohne Einkommen gelebt hat. Jeder Mensch benötigt zum Überleben ein gewisses Existenzminimum. Dies soll bei arbeitsfähigen Menschen normalerweise durch die Leistungen des SGB II sichergestellt werden. Wenn man diese Leistungen nicht in Anspruch nimmt (wozu auch die Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes gehört), kann man sich doch anschließend nicht beschweren, man habe kein Geld für den Beitrag zur Pflichtversicherung. Auch wenn es als furchtbar lästig empfunden wird, den ganzen Papierkram mit der ARGE einzugehen, so muss man in erster Linie an seine Existenzsicherung denken.

Die Beispiele von Selbständigen, die knapp oberhalb des Anspruchs des SGB II liegen, lasse ich jetzt einmal außer vor.

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Beitragvon EB » 31.03.2010, 13:15

Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, wovon jemand ohne Einkommen gelebt hat.


Meine Mutter (Pflegestufe 2, MS) gepflegt und da "mit"ernährt! Nix Einkommen und das Existenzminimum hat sich auch nur auf das "Ernähren" bezogen! Alle anderen Sachen mussten Nachsicht haben.

Jeder Mensch hat doch die Möglichkeit, sich an "seine" Krankenversicherung zu wenden und abzuklären, ob er auch von der Regelung betroffen ist.


Ja ... nachdem ein Schreiben gekommen ist: Wir sind laut Gesetz dazu aufgefordert und berechtigt, hunderte von Euro bei Ihnen einzufordern! Hallo, ich bin relativ jung noch, mir geht zwar nicht die Politik am ***** vorbei wie vielen aber zumindest in diesem Punkte muss man sich doch nicht verpflichtet sehen, zu seiner KK zu rennen und evtl. dann noch nicht mal zu erfahren, dass die KK Nachzahlungen einfordern kann.

Bei dem Thema Pflichtversicherung nach § 5 I Nr. 13 SGB V und die rückwirkende Beitragspflicht ergibt sich das Problem, dass mancher Versicherter auf die Idee kommen könnte, die Pflichtversicherung zu ignorieren und dann Jahre später, wenn er dann nach Jahrzehnten strotzender Gesundheit in die Jahre kommt und Wehwehchen entwickelt, sich bei der Krankenkasse zu melden. Würde er nicht die Beiträge nachzahlen müssen, hätte er eine Menge Geld zu Lasten der Solidargemeinschaft gespart.


Dafür sozusagen "alle bluten zu lassen" finde ich nichtig als Vorwand. Es wird immer jene und solche geben.

Du kannst das auch anders sehen:
Du kannst doch nicht zu Lasten aller, um einzelne zur Pflicht und dementsprechend zur Verantwortung zu zwingen und zu ziehen (allein dieser Vorwand), finanziell alle Bürger, wenn gegeben, belasten. Da leuchten bei mir alle Warnlichter!

PS: Es ist ja nicht so, dass ich das nicht nachvollziehen könnte, jedoch muss man auch mal aus meinem Standpunkt das nachvollziehen können!

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Beitragvon woody66 » 31.03.2010, 16:40

Beim Stichpunkt "jung" stellt sich für mich die Frage, wie jung?

Aus dem Alter ergeben sich zwei Aspekte:

1. Nach § 10 II Nr. 2 SGB V sind Kinder bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres kostenfrei bei den Eltern mitversichert, wenn sie nicht erwerbstätig sind. Nach § 10 VI S. 1 SGB V hat das Mitglied (also der Vater oder die Mutter) die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Fristen für die Mitteilung sind mir nicht bekannt.

2. Nach deinen Schilderungen konntest du ab dem 15.03.2009 Leistungen nach dem SGB II beziehen. Das bedeutet grundsätzlich, dass du das 25. Lebensjahr vollendet hast. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gehört man entsprechend § 7 III Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft und hat keinen alleinstehenden Anspruch auf SGB II-Leistungen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Familie für den Unterhalt aufkommt.

zu 2. Wenn ich das richtig verstanden habe, hat dich deine Mutter in der Zwischenzeit unterhalten. Soweit deine Mutter ausreichend Einkommen hat, um keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder ggf. SGB XII zu bekommen, ist sie nach §§ 1601 ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet (ungeachtet ihres traurigen Schicksals). Soweit sie (finanziell) nicht leistungsfähig ist, hätte sie auch für dich entsprechende Leistungen beantragen müssen. Ggf. hätte sie dich bevollmächtigen müssen, wenn sie selbst nicht dazu in der Lage war. Im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II wäre dann auch der KV-Schutz sichergestellt worden.

Mir ist bewusst, dass man in jungen Jahren nicht an alles denkt. Grundsätzlich sollte man aber in der Lage sein, die existenziellen Dinge zu regeln. Selbst wenn man nicht den Durchblick hat (und den hat so gut wie keiner - das gilt auch für die Mitarbeiter von Sozialleistungsträgern), so ist es umso wichtiger, sich beraten zu lassen. Darauf hat man einen Anspruch und den sollte man auch wahrnehmen. Dabei sollte man erst einmal nicht von einer Falschberatung ausgehen.

Zum Stichwort "alle bluten lassen":
Bei der Krankenversicherung handelt es sich - wie der Name schon sagt - um eine Versicherung. Versicherungen funktionieren nach dem Prinzip, viele zahlen kleine Beträge ein, damit im Fall der Fälle die Kosten niemanden finanziell ruinieren. Wenn sich nur die Kranken für eine Krankenversicherung interessieren, sind die Kosten pro Versicherten viel zu hoch. Das Versicherungsprinzip der Solidargemeinschaft funktioniert dann nicht mehr.

Wenn eine Versicherung eine Person ungeachtet der bekannten Risiken (sprich Vorerkrankungen, aktuelle Behandlungsbedürftigkeit) aufnehmen muss, so ist es durchaus legitim, dass auch jeder Mensch verpflichtet ist, entsprechende Beiträge zu zahlen. Denn faktisch besteht der Versicherungsschutz ja durchgehend. Grundsätzlich betrifft die Versicherungspflicht nach § 5 I Nr. 13 SGB V ja auch keinen Arbeitsfähigen ohne Einkommen. Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist ja, dass diese Personen keinen anderweitigen Versicherungsschutz haben - dazu gehört auch, dass sie weder nach § 5 I Nr. 2a SGB V über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II pflichtversichert noch nach § 10 SGB V familienversichert sind. In beiden fällen erhalten Menschen Krankenversicherungsschutz, ohne dass sie ein Einkommen haben.

Ich weiß, von der Wiege bis zur Bahre, Formulare, Formulare. Für Leute, die es nicht so haben mit den Behörden, ist das eine Tortur. Aber es hilft nichts. Da muss man durch. Ich könnte mir auch ein einfacheres Sozialleistungssystem vorstellen (z. B. steuerfinanzierte Krankenkasse ohne individuelle Beitragsleistung). Aber leider sieht die Wirklichkeit anders aus.

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Beitragvon woody66 » 31.03.2010, 17:24

@Czauderna
Das Wort "freiwillig" findet sich ja nur in § 240 SGB V, der auch nur entsprechend gilt. Ohne § 227 SGB V würde § 240 SGB V nicht für Pflichtversicherte nach § 5 I Nr. 13 SGB V gelten und § 227 SGB V spricht von Pflichtversicherten. Es gibt also keine Zwangsfreiwilligen.

@EB
Ich muss meine Ausführungen noch einmal ergänzen:
Ungeachtet der Tatsache, dass diese Regelung hinsichtlich der Beitragspflicht Sinn macht oder nicht, muss ich voll zustimmen, dass der Gesetzgeber hier mit Einführung dieser Versicherungspflicht eine Aufklärungskampagne hätte starten müssen, in dem jeder Bundesbürger über diese Versicherungspflicht und vor allem über die damit verbundene Beitragszahlungspflicht aufgeklärt wird.

Darüber hinaus sollte die Krankenkasse verpflichtet werden, mit jedem Versicherungspflichtigen, der aus einer anderen Versicherungspflicht ausscheidet (z. B. Ende der SGB II Leistungen), abzuklären, wie dieser seinen Krankenversicherungsschutz zukünftig sicherstellt. Bei dieser Gelegenheit müsste dann die Info kommen, dass ohne anderweitigen Versicherungsschutz die Vesicherungspflicht nach § 5 I Nr. 13 SGB V greift und deshalb Beiträge in Höhe von mindestens Betrag X zu zahlen ist.

Ich denke, das würde die Krankenkassen nicht überfordern.

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Beitragvon EB » 31.03.2010, 20:24

woody66 hat geschrieben:1. Nach § 10 II Nr. 2 SGB V sind Kinder bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres kostenfrei bei den Eltern mitversichert, wenn sie nicht erwerbstätig sind. Nach § 10 VI S. 1 SGB V hat das Mitglied (also der Vater oder die Mutter) die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Fristen für die Mitteilung sind mir nicht bekannt.

2. Nach deinen Schilderungen konntest du ab dem 15.03.2009 Leistungen nach dem SGB II beziehen. Das bedeutet grundsätzlich, dass du das 25. Lebensjahr vollendet hast. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gehört man entsprechend § 7 III Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft und hat keinen alleinstehenden Anspruch auf SGB II-Leistungen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Familie für den Unterhalt aufkommt.


Genau 25 bin ich.

woody66 hat geschrieben:zu 2. Wenn ich das richtig verstanden habe, hat dich deine Mutter in der Zwischenzeit unterhalten. Soweit deine Mutter ausreichend Einkommen hat, um keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder ggf. SGB XII zu bekommen, ist sie nach §§ 1601 ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet (ungeachtet ihres traurigen Schicksals). Soweit sie (finanziell) nicht leistungsfähig ist, hätte sie auch für dich entsprechende Leistungen beantragen müssen. Ggf. hätte sie dich bevollmächtigen müssen, wenn sie selbst nicht dazu in der Lage war. Im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II wäre dann auch der KV-Schutz sichergestellt worden.


Ich denke das trifft nicht zu, wenn ich eine eigene Wohnung habe, die ich habe und alleine wohnen tu dennoch muss ich ziemlich oft hin und her und auch übernachten!

woody66 hat geschrieben:Mir ist bewusst, dass man in jungen Jahren nicht an alles denkt. Grundsätzlich sollte man aber in der Lage sein, die existenziellen Dinge zu regeln.


Gerade durch diese Lage seh ich mich nicht gerade im Stande, mich um mich selbst ausreichend zu kümmern. Da meine Mutter in einer nicht behindertengerechten Wohnung haust (Rollstuhl) und erst ab July in eine einzieht, so muss ich mich bis dato dem persönlich verpflichten.

woody66 hat geschrieben:Zum Stichwort "alle bluten lassen":
Bei der Krankenversicherung handelt es sich - wie der Name schon sagt - um eine Versicherung. Versicherungen funktionieren nach dem Prinzip, viele zahlen kleine Beträge ein, damit im Fall der Fälle die Kosten niemanden finanziell ruinieren. Wenn sich nur die Kranken für eine Krankenversicherung interessieren, sind die Kosten pro Versicherten viel zu hoch. Das Versicherungsprinzip der Solidargemeinschaft funktioniert dann nicht mehr.


Mir ist dieses System durchaus bewusst, dennoch sollte es gewisse Umstände und finanzielle Lagen einzelner berücksichtigen, was es eben so graduell wie es ist, nicht tut (ich wiederhole mich gerade). Das Problem ist somit nicht das System an sich sondern Rahmenbedingungen, die nicht geschaffen bzw. berücksichtigt wurden.

woody66 hat geschrieben:Wenn eine Versicherung eine Person ungeachtet der bekannten Risiken (sprich Vorerkrankungen, aktuelle Behandlungsbedürftigkeit) aufnehmen muss, so ist es durchaus legitim, dass auch jeder Mensch verpflichtet ist, entsprechende Beiträge zu zahlen. Denn faktisch besteht der Versicherungsschutz ja durchgehend.


Das ist klar, hat derjenige jedoch nachweislich für gewisse Zeiträume kein Einkommen, keine finanziellen Rücklagen und auch kein anderweitiges Vermögen, so kann dies nicht im vollen Umfang eingefordert werden, gar rückständische Beiträge komplett. Wenn ein Bürger finanzielle Rücklagen, Einkommen oder anderseitige Einnahmen hat, so ist das durchaus verständlich, dass man dann dies berücksichtigt und Beiträge einfordert. Es geht mir einfach darum, dass wenn man nichts hat, auch nichts einfordern kann. Das ist einfach der Punkt auch wenn das Gesetz davon ausgeht, dass man "irgendwie" von etwas lebt.

woody66 hat geschrieben:Grundsätzlich betrifft die Versicherungspflicht nach § 5 I Nr. 13 SGB V ja auch keinen Arbeitsfähigen ohne Einkommen. Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist ja, dass diese Personen keinen anderweitigen Versicherungsschutz haben - dazu gehört auch, dass sie weder nach § 5 I Nr. 2a SGB V über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II pflichtversichert noch nach § 10 SGB V familienversichert sind. In beiden fällen erhalten Menschen Krankenversicherungsschutz, ohne dass sie ein Einkommen haben.


Und dort tritt dann die Beitragsbemessungsgrenze für die fGKV ein, die von 0 € bis 840 € gesetzt ist für den Mindestbeitrag. Soviel hab ich auch verstanden. Aber man kann nicht davon ausgehen, dass bei solch einem Satz der Bürger von was auch immer er haben mag, er davon leben kann und dazu noch diese rund 140 € selbst tragen kann. Bei ungefähr 840 € "wäre" das vielleicht noch möglich aber alles, was unter 400 € fällt, ist in meinen Augen nicht legitim, von dem Gesetz her vorauszusetzen, dass der Bürger dies auch selbst tragen kann, was gerade Bestand hat. Und so, wie es für gewisse Zeiträume bei mir nun einfach mal ist, sehe ich mich nicht im Unrecht mit dieser Begründung.

woody66 hat geschrieben:Ich weiß, von der Wiege bis zur Bahre, Formulare, Formulare. Für Leute, die es nicht so haben mit den Behörden, ist das eine Tortur. Aber es hilft nichts. Da muss man durch. Ich könnte mir auch ein einfacheres Sozialleistungssystem vorstellen (z. B. steuerfinanzierte Krankenkasse ohne individuelle Beitragsleistung). Aber leider sieht die Wirklichkeit anders aus.


Verständlich.


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