Also für eine freiwillige Versicherung nach § 9 SGB V müßtst du 12 monate durchgehend versichert sein um denn dich als freiwilliges Mitglied, Status hauptberuflich selbst bversichern zu können , müssen.
Die leitze KK wa r denndie gesetzliche laos müßtest du denn nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 auch dich denn dort weiter versichern, so denn diese Beschäftigung endet.
Wechsel PKV in GKV - frist für freiwillige Beitragszahlung
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Also, denn wird von deiner Kasse geprüft wenn du weder Arbeitslsoengeld 1 noch Leistugnen nach dem SGB II bekommst ob du pflichtverischert wirst nach § 5 Abs.1 Nr 13, also weiterversichert wirst als Krankenversicherungsloser ehemaliger GKV Versicherter.
Denn kommt eds darauf an wie dein beruflicher Werdegnag weiter geht.
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Hallo,
leider nicht ganz. Man hat zum § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V einen ganz speziellen Ausschluss definiert, um Missbrauch zu vermeiden (PKV wird doch im Laufe der Zeit teurer, oder? Einige möchten da recht komfortabel in die GKV zurück...)
Ich zitiere mal § 5 Abs. 9 SGB V:
Besonderes Augenmerk sollte auf Satz 1, zweiter Halbsatz gelegt werden: "oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor der Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9". Soll heißen: Mindestens 12 Monate durchgehend GKV, sonst Rückkehr in PKV, wenn die weitere Voraussetzung (5 Jahre Vorversicherungszeit in PKV) erfüllt ist.
Bitte auch die Altersgrenze des § 6 Abs. 3a SGB V beachten: Wer älter als 55 Jahre ist und in den letzten fünf Jahren vor Versicherungsbeginn (GKV) mehr als die Hälfte vesicherungsfrei, befreit oder als Selbstständiger nicht GKV war, darf nicht mehr in die GKV zurück, sofern nicht eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V begründet werden soll!
leider nicht ganz. Man hat zum § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V einen ganz speziellen Ausschluss definiert, um Missbrauch zu vermeiden (PKV wird doch im Laufe der Zeit teurer, oder? Einige möchten da recht komfortabel in die GKV zurück...)
Ich zitiere mal § 5 Abs. 9 SGB V:
(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
Besonderes Augenmerk sollte auf Satz 1, zweiter Halbsatz gelegt werden: "oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor der Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9". Soll heißen: Mindestens 12 Monate durchgehend GKV, sonst Rückkehr in PKV, wenn die weitere Voraussetzung (5 Jahre Vorversicherungszeit in PKV) erfüllt ist.
Bitte auch die Altersgrenze des § 6 Abs. 3a SGB V beachten: Wer älter als 55 Jahre ist und in den letzten fünf Jahren vor Versicherungsbeginn (GKV) mehr als die Hälfte vesicherungsfrei, befreit oder als Selbstständiger nicht GKV war, darf nicht mehr in die GKV zurück, sofern nicht eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V begründet werden soll!
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Mindestbemessungsgrundlage für die GKV sind in § 240 SGB V geregelt
Die Regeleinstufung der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten selbstständig Tätigen orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze (2010 = 3.750 EUR monatlich). Von dieser Einstufung mit dem Höchstbeitrag kann bei Nachweis geringerer Einnahmen abgewichen werden. Der Beitragsbemessung ist dann jedoch für den Kalendertag mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (2010 = 63,88 EUR kalendertäglich, monatlich = 1.916,25 EUR) zugrunde zu legen. Diese beitragspflichtige Mindesteinnahme bezieht sich auf die Gesamtheit der Einnahmen des Selbstständigen und nicht nur auf die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit.
Dabei muß den zur Berechnug der Beiträge ggf der letzte EKST. Bescheid beigefügt werden ggf eine BWA.
Sofern du aber die Möglichkeit hast das dich die Bundesagentur für Arbeit fördert inform eines Existenzgründerzuschusses ergibt sich folgendes:
Bei Beziehern eines Gründungszuschusses gilt als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage kalendertäglich der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße, mtl 1.277,40 EUR.
Der im Rahmen des Gründungszuschusses gezahlte Grundbetrag von 300 EUR ist generell nicht als beitragspflichtige Einnahme heranzuziehen (§ 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V).
Aber da mußt schauen wie es denn bei dir weiter geht.
Es gilt dennder ermäßigte Beitragssatz in der KV / PV
Würden denn tatsächlich 20 00 € Gewiin = Einkommen erwirtschaftet werden könnte diese denn wahrscheinlich erst im Jahr 2012 zur Beitragsbemesung herrangezogen werden.
Die Regeleinstufung der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten selbstständig Tätigen orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze (2010 = 3.750 EUR monatlich). Von dieser Einstufung mit dem Höchstbeitrag kann bei Nachweis geringerer Einnahmen abgewichen werden. Der Beitragsbemessung ist dann jedoch für den Kalendertag mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (2010 = 63,88 EUR kalendertäglich, monatlich = 1.916,25 EUR) zugrunde zu legen. Diese beitragspflichtige Mindesteinnahme bezieht sich auf die Gesamtheit der Einnahmen des Selbstständigen und nicht nur auf die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit.
Dabei muß den zur Berechnug der Beiträge ggf der letzte EKST. Bescheid beigefügt werden ggf eine BWA.
Sofern du aber die Möglichkeit hast das dich die Bundesagentur für Arbeit fördert inform eines Existenzgründerzuschusses ergibt sich folgendes:
Bei Beziehern eines Gründungszuschusses gilt als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage kalendertäglich der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße, mtl 1.277,40 EUR.
Der im Rahmen des Gründungszuschusses gezahlte Grundbetrag von 300 EUR ist generell nicht als beitragspflichtige Einnahme heranzuziehen (§ 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V).
Aber da mußt schauen wie es denn bei dir weiter geht.
Es gilt dennder ermäßigte Beitragssatz in der KV / PV
Würden denn tatsächlich 20 00 € Gewiin = Einkommen erwirtschaftet werden könnte diese denn wahrscheinlich erst im Jahr 2012 zur Beitragsbemesung herrangezogen werden.
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Siehe auch BKk onlien / Arbeitgeber / Lexikon oder bei AOK.de Arbeitgeber Lexikon oder auf der Seite des Ersatzkassenverbandes http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... /index.htm
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Siehe mein voriges Posting. Ein aufmerksamer Leser hätte diesen Satz gesehen:Vergil09owl hat geschrieben:Gilt nich für Abs. 1 Nr 13 die Altesgrenze die wurde ad Absurdum mit diesem § geführt
Und nein, die Altergrenze wurde absolut nicht ad adsurdum geführt, da sie lediglich im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgehebelt wurde. Und damit man hierdurch keine "Betrüger" anlockt, wurde § 5 Abs. 9 SGB V formuliert.OiledAmoeba hat geschrieben:(...)darf nicht mehr in die GKV zurück, sofern nicht eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V begründet werden soll!
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Bezogen auf diesen Fall dürfte da wohl eher eine Beitragsermäßigung in der freiwilligen Versicherung für selbstständig Tätige zum Tragen kommen, als eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, denn nur wer die Voraussetzungen nach Kapitel 2 SGB II (Anspruchsvoraussetzungen) erfüllt, kann auf Leistungen nach den §§ 19 und 20 SGB II hoffen.Vergil09owl hat geschrieben:Ausserdem würde im Zweifelsfall hier § 5 Abs. 1 Nr 2a , Hartz IV i. Vm. § 19,20 SGB I greifen, sofern die Vorrausetzungen vorliegen.
Ich denke mal, dass eine Beitragsermäßigung leichter zu erreichen ist...
Nun, das kommt darauf an, wann die Einkommenssteuer gemacht wird... Der Bescheid zählt. Wenn 2010 20tsd EUR erwirtschaftet werden, kann dieser Betrag schon 2011 zugrunde gelegt werden. Ab dem Monat, der auf die Bescheiderstellung durch das Finanzamt folgt. Warum erst 2012?Vergil09owl hat geschrieben:Würden denn tatsächlich 20 00 € Gewiin = Einkommen erwirtschaftet werden könnte diese denn wahrscheinlich erst im Jahr 2012 zur Beitragsbemesung herrangezogen werden.
Problem bei der freiwilligen Krankenversicherung ist und bleibt jedoch der Zeitversatz.
Wenn dieses Jahr ein schlechter Gewinn erwirtschaftet wird, gilt er für die Bemessung nächstes Jahr. Dann freust Du dich, weil Du nächstes Jahr ein "Hammerergebnis" einfährst und dafür nur wenige Beiträge zahlst. Die Quittung kommt dann im übernächsten Jahr, das wieder schlechter läuft, aber die Beiträge aus dem hohen Gewinn des Vorjahres berechnet werden...
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