§ 5 Abs. 1 Ziffer 13 SGB V

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Blitzmerker
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§ 5 Abs. 1 Ziffer 13 SGB V

Beitragvon Blitzmerker » 27.04.2010, 12:44

Hallo,

bräuchte mal eure Meinung zu folgendem Sachverhalt :
Umzug Grundsicherungsempfänger (67) zum 01.04.2010 in meinen Bereich.
Erhielt vom bisher zust. Träger amublante Grusi und Krankenhilfe nach § 48 SGB XII - Krankenbehandlungsscheine im Bedarfsfalle - .
Bis zum 26.07.2007 erhielt er ALG II. Ab 01.08. 2007 Grundsicherungsleistungen. Zuletzt bis zum 26.07.2007 über ALG II Bezug in gesetzlicher KV. Gibt es für ihn nicht rückwirkend die Möglichkeit der Aufnahme in KV?

Danke für eure Hilfe und sonnige Grüße

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 27.04.2010, 12:51

Grundsätzlich ja, aber wieso wurde denn hier nicht ab dem 28.07.07 die Weiterbversicherung geklärt, warum ist denn die zuständige KK nicht ihrer Aufjklärungspflicht nach § 12,13.14.15 SGB I nachgekommen, von wegen pflichtgemäßen Handeln grundsätzlich würde hier nämlich die freiwillig KV im Vordergrund stehen.
Meiner Ansicht nach. Es müßte geprüft werden ob nicht eine Wiedereinsetzung des vorherrigen rechtstandes zum 28.07.07 möglich ist.
Oder handelt es sich hier um eine Person die obdachlos war oder ist?

Gruß
Vergil

Blitzmerker
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Beitragvon Blitzmerker » 28.04.2010, 13:54

tja, warum bei dem anderen Grundsicherungsträger nicht die Möglichkeit einer Versicherung seinerzeit oder zwischenzeitlich geklärt wurde, entzieht sich meiner Kenntnis. Aufgrund der heutigen Rechtslage ist es aber doch so, dass, wenn zwischen Versicherung und Bezug von SGB XII -Leistungen -eine Unterbrechung, der Anspruch auf Pflichtversicherung besteht !?
Nenene, die Person war / ist nicht obdachlos.

RHW
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Beitragvon RHW » 28.04.2010, 19:57

Hallo,
bis zum 27.07.2007 GKV-versichert. Ab 28.07.07 besteht automatisch eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Am besten bei der damaligen Krankenkase einen entsprechenden Antrag für diese Versicherungsart besorgen.
Gruß
RHW

heinrich
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Beitragvon heinrich » 28.04.2010, 22:08

5,1,13 geht auf keinen Fall.


Wer innerhalb des Zeitraums des nachgehenden Leistungsanspruches nach § 19 SGB V die Grusi erhält, bei dem geht keine Vers.Pflicht nach 5,1,13 SGB V.

Hier zieht dann der Ausschlussgrund des 5 Abs. 8a SGB V.
So eine SG-Entscheidung. Fundstelle kann ich Euch nicht nennen.
Müsste erst in eine großen Haufen im Büro suchen, was derzeit urlaubsbedingt nicht möglich ist.
Bin aber 100 % sicher, dass dies SGlich so entschieden wurde.

Falls der Rossi dies liest. Bin sicher er kennt das Urteil.

RHW
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Beitragvon RHW » 29.04.2010, 20:29

Hallo,
mir ist nur folgende Regelung bekannt:
http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... _sgb_v.pdf

2.3.2 Abgrenzung zum nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V
Ein nach § 19 Abs. 2 SGB V bestehender Leistungsanspruch gilt nach § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V (§ 2 Abs. 6a Satz 4 KVLG 1989) nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung
im Krankheitsfall begründet wird. Wird also der Zeitraum des nachgehenden Leistungsanspruchs
von maximal einem Monat ausgeschöpft, ohne dass sich ein anderweitiger
Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall anschließt, besteht für den gesamten Zeitraum Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Die Versicherungspflicht und damit einhergehend die Mitgliedschaft schließt sich in diesen Fällen unmittelbar an die vorangegangene
Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 12 SGB V oder an eine Familienversicherung an; die Aussagen gelten gleichermaßen für nachgehende Leistungsansprüche nach § 19 Abs. 3 SGB V.


Gibt es ein Urteil, das dieser Aussage widerspricht?
Vielleicht sich das Urteil bei Gelegenheit hier einstellen?
Danke!
Gruß
RHW

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Beitragvon Vergil09owl » 01.05.2010, 13:42

§ 186 Abs. 11 SGB V
Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. 2Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. 3Für Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag. 4Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann.


vergl.
§ 264 SGB V

Vom 30.03.2005 bis 31.03.2007:

(2) 1Die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches und von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die nicht versichert sind, wird von der Krankenkasse übernommen. 2Satz 1 gilt nicht für Empfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, für Personen, die ausschließlich Leistungen nach § 11 Abs. 5 Satz 3 und § 33 des Zwölften Buches beziehen sowie für die in § 24 des Zwölften Buches genannten Personen.


GR. v.23.03.2007

2.3.3 Abgrenzung zum Bezug von bestimmten Leistungen der Sozialhilfe

[1] Empfänger laufender Leistungen der Sozialhilfe nach dem

* Dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 bis 40 SGB XII),
* Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41 bis 46 SGB XII),
* Sechsten Kapitel des SGB XII (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 bis 60 SGB XII) und
* Siebten Kapitel des SGB XII (Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66 SGB XII)

[2] werden auf Grund ausdrücklicher Regelung in § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V nicht der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterstellt (zumindest nicht beim Inkrafttreten zum 01.04.2007), d. h. der Sozialhilfeträger bleibt weiterhin für die Krankenbehandlung dieser Hilfeempfänger zuständig. Ob die Krankenbehandlung dieser Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe im Rahmen des § 264 Abs. 2 SGB V auftragsweise von der Krankenkasse übernommen wird, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Die Erbringung von Krankenversicherungsleistungen durch die Krankenkasse nach § 264 Abs. 2 SGB V stellt für sich gesehen ebenfalls einen Ausschlusstatbestand für den Eintritt von Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V dar, sofern (weiterhin) laufende Sozialhilfeleistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten oder Siebten Buch des SGB XII erbracht werden. Dieser kann nicht dadurch beseitigt werden, dass der Sozialhilfeträger den Sozialhilfeempfänger aus dem Verfahren nach § 264 Abs. 2 SGB V abmeldet.

Bprechungsergenis v.27.09.2007

Ergebnis:

Die Spitzenverbände der Krankenkassen vertreten die Auffassung, dass nach dem Ende einer (nicht auf § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V beruhenden) Versicherungspflicht (z. B. wegen Beendigung einer Beschäftigung oder des Bezugs von Arbeitslosengeld II) bzw. einer in diesem Zusammenhang zu beendenden Familienversicherung die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht erfüllt sind, wenn innerhalb der Monatsfrist des § 19 Abs. 2 SGB V Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten oder Siebten Kapitel des SGB XII bezogen werden. Für die Krankenbehandlung ist in diesen Fällen der SGB XII-Leistungsträger zuständig. Die mögliche auftragsweise Übernahme der Krankenbehandlung nach § 264 SGB V bleibt hiervon unberührt.
Also denke ich mal das das dennso bleibt wie es ist.
Denn der gedanke ist ja die absicherung im Krankheitsfall, egal wie.


vergl SG Aachen Beschluss vom 22.05.2009 - S 15 KR 35/09 ER

Es besteht ein Anordnungsanspruch. Die summarische Prüfung des Sachverhalts ergibt, dass eine Krankenversicherungspflicht der Antragstellerin nach § 5 Abs. 1 Nr . 13 a SGB V besteht und sie deshalb Anspruch auf Krankenversicherungsschutz nach dem SGB V hat. Nach dieser Vorschrift besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Nach Beendigung der vollstationären Betreuung durch den LVR zum 17.11.2008 hatte die Antragstellerin keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall. Der Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 53 SGB XII i. V .m. § 264 SGB V endete am 17.11.2008. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin erfüllt die Antragstellerin für die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr . 13 a SGB V ab 18.11.2008 auch die Voraussetzung "zuletzt gesetzlich krankenversichert". Ausweislich des vorliegenden Versicherungsverlaufs der DRV Rheinland war die Antragstellerin zumindest bis Oktober 2006 gesetzlich krankenversichert, nach Angaben der Antragsgegnerin sogar bis 1997. Wie die Absicherung im Krankheitsfall zwischen 1997 bis zur Heimaufnahme im Februar 2004 erfolgte, lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend klären.

"Zuletzt gesetzlich krankenversichert" im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr . 13 a SGB V bedeutet nicht, dass einer möglichen "Bürgerversicherung" eine gesetzliche Krankenversicherung zeitlich unmittelbar vorausgegangen sein muss. Es ist unschädlich, wenn nach dem Ende der Mitgliedschaft in der GKV ein Zustand bestanden hat, in dem der Betroffene nicht gesetzlich krankenversichert war. Das Tatbestandsmerkmal "zuletzt gesetzlich krankenversichert" dient allein dazu, Personen, die bisher keinen Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung aufweisen - z. B. weil sie vor Verlust der Absicherung im Krankheitsfall als Beamte abgesichert oder selbstständig tätig und privat krankenversichert waren - vom Versicherungsschutz der GKV auszunehmen (vgl. BT-Drucks. 16/3100 S. 94). Dieser Personenkreis, zu dem die Antragstellerin nicht gehört, ist der neugeschaffenen Verpflichtung zum Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages (“Basistarif„, § 178 a Abs . 5 VVG) zuzuordnen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2009 - L 11 KR 497/09 ER-B). Das Tatbestandsmerkmal "zuletzt gesetzlich krankenversichert" ist damit nicht so zu verstehen, dass eine Person, die zuvor Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 264 SGB V hatte, aus dem Versicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr . 13 a SGB V ausscheidet.

Obwohl die Bürgerversicherung bereits am 01.04.2007 in Kraft getreten ist, ist die Versicherungspflicht der Antragstellerin wegen § 5 Abs . 8 a SGB V erst zum 18.11.2008 entstanden. Eine Einstandspflicht der Beigeladenen oder der Stadt B., wo die Antragstellerin bis zur Heimaufnahme gewohnt hat, kommt nach Auffassung des Gerichts unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht, da die Antragstellerin seit 18.11.2008 keine Leistungen nach dem 3., 4.,6. oder 7. Kapitel des Zwölften Buches SGB (SGB XII) bezieht.


vergl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.11.2009 - L 5 KR 5144/08

Hieraus ist zunächst die weitere Schlussfolgerung zu ziehen, dass also Leistungsempfänger nach dem SGB XII nicht unter die Regelung in § 5 Abs. 1 Nr . 13 SGB V fallen, weil sie entweder einen anderweitigen Anspruch nach § 48 SGB XII bzw. § 264 SGB V auf Gewährung von Krankenhilfe haben oder aber noch Krankenversicherungsschutz aus der Zeit vor dem Hilfebezug "mitgebracht" haben.

In dem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass grundsätzlich Krankenversicherung und Sozialhilfebezug unabhängig voneinander bestehen. D.h., der Bezug von Sozialhilfe als solcher begründet keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (anders etwa beim Alg II-Bezug, der eine Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr . 2a SGB V begründet) und auch kein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung (mit der Ausnahme eines befristeten Beitrittsrechts früherer Bezieher von Sozialhilfe im ersten Halbjahr 2005 nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr . 8 SGB V , was hier aber nicht einschlägig ist). Andererseits bleibt eine Versicherungspflicht (aufgrund des § 5 Abs. 1 SGB V ) oder eine freiwillige Versicherung (aufgrund des § 9 SGB V ) trotz Bezuges von Sozialhilfe bestehen. Das Gesetz trifft sogar Vorkehrungen dafür, dass eine solche Versicherung möglichst aufrecht erhalten wird (siehe hierzu etwa die Vorschrift zur Beitragsübernahme in § 32 SGB XII, früher § 13 Bundessozialhilfegesetz (BSHG); ferner früher der inzwischen aufgehobene Satz 2 des § 191 SGB V ; siehe hierzu insbesondere Peters im KassKomm. § 5 SGB V Rdnr. 179). Bei dem beschriebenen Verhältnis von gesetzlicher Krankenversicherung und Sozialhilfe ist es auch nach Einführung der Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr . 13 SGB V geblieben. Wer allerdings (ohne Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr . 13 SGB V ) nicht versichert ist und Sozialhilfe mit Hilfe bei Krankheit bezieht, ist im Sinne dieser Vorschrift anderweitig abgesichert und nicht nach ihr versicherungspflichtig (so auch ausdrücklich Peters aaO unter Bezugnahme auf die oben bereits zitierten Ausführungen in der Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/3100 aaO). D. h. also mit anderen Worten, wenn ein Leistungsempfänger in die Sozialhilfe einen Krankenversicherungsschutz aus der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. privaten Krankenversicherung "mitbringt", besteht dieser während des Sozialhilfebezuges fort und eine Versicherungspflicht aus § 5 Abs. 1 Nr . 13 SGB V kommt nicht zum Tragen. "Bringt" der Leistungsbringer keinen Krankenversicherungsschutz "mit", erhält er Krankenhilfe nach den §§ 48 SGB XII bzw. 264 SGB V und greift ebenfalls dann die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr . 13 SGB V nicht. Etwas anderes gilt allerdings, wenn ein Hilfeempfänger zum Zeitpunkt des Eintritts der Hilfebedürftigkeit bereits gem. § 5 Abs. 1 Nr . 13 SGB V gesetzlich krankenversichert ist. Dies ergibt sich aus § 190 Abs . 13 Satz 2 SGB V , wonach nämlich Personen, die gem. § 5 Abs. 1 Nr . 13 Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung geworden sind, auch dann Mitglied bleiben, wenn sie nach dem Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung Empfänger von Leistungen nach dem 3., 4., 6. und 7. Kapitel des SGB XII werden.

3.

§ 5 Abs . 8a Satz 2 SGB V stellt auch nicht etwa, wie dies letztlich im Ergebnis von Klägerseite vertreten wird, eine Übergangsregelung für Altfälle dar mit der Konsequenz, dass bei allen Leistungsempfängern, die nach dem 1 . April 2007 erstmals oder nach einer mindestens einmonatigen Unterbrechung (erneut) Leistungen nach dem SGB XII beziehen, eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr . 13 SGB V eintritt. Was allerdings nicht ausschließt, dass ein solcher Leistungsempfänger während einer Unterbrechung von mehr als einem Monat eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr . 13 SGB V begründen konnte und diese dann in einen erneuten Leistungsbezug von laufenden Leistungen nach dem SGB XII "mitnimmt".

Auch die Gesetzesbegründung spricht nicht von einer Übergangsregelung, wonach es lediglich bei Altfällen beim bisherigen Status mit dem Krankenhilfegewährungsanspruch verbleiben solle, im Übrigen aber bei Neufällen nunmehr grundsätzlich eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr . 13 SGB V eintreten solle. Vielmehr ist dort nämlich nur die Rede davon, dass mit der Regelung in § 5 Abs . 8 a Satz 2 SGB V erreicht werde, dass der Sozialhilfeträger weiterhin für die Krankenbehandlung der Empfänger von Leistungen nach dem 3. bis 9. Kapitel des SGB XII oder von laufenden Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig bleibe (BT-Drs. 16/3100 Seite 95 zu Nr . 2 ( § 5 ) Buchst. c). Es handelt sich also vielmehr um eine Regelung, die klarstellt, dass die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr . 13 SGB V nicht nur subsidiär gegenüber der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 12 SGB V , einer freiwilligen Mitgliedschaft nach § 9 SGB V oder einer Familienversicherung nach § 10 SGB V (§ 5 Abs . 8a Satz 1 SGB V ), sondern auch u. a. gegenüber dem Krankenhilfegewährleistungsanspruch gemäß den §§ 48 SGB XII bzw. 264 SGB V bei Beziehern laufender Leistungen nach dem SGB XII ist. Noch deutlicher ist dies dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit (BT-Drs. 16/4247 Seite 29 zu Nr . 2 ( § 5 ) Buchst. c) zu entnehmen, wonach nämlich die Vorrangregelung der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers nach § 5 Abs . 8a Satz 2 für die Erbringung von Hilfen zur Gesundheit nicht dadurch soll unterlaufen werden können, dass für eine unverhältnismäßig kurze Zeit der Leistungsbezug unterbrochen werde. Nach der dortigen Begründung wird daher durch § 5 Abs . 8a Satz 3 SGB V geregelt, dass der Sozialhilfeträger auch dann Hilfen zur Gesundheit erbringt, wenn der Anspruch auf laufende Leistungen nach Satz 2 für weniger als einen Monat unterbrochen wird.

4.

Nichts anderes ergibt sich auch aus § 5 Abs . 11 SGB V . Zwar werden danach von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr . 13 SGB V Nicht-EU-Ausländer erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem AufenthaltG besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthaltG besteht. Auch hat die Klägerin eine Niederlassungserlaubnis am 6. Juni 2007 erhalten, ohne dass diese mit der Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verbunden ist. Aber auch hier gilt mangels weitergehender Ausnahmeregelungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr . 13 SGB V die grundsätzliche Einschränkung, dass Versicherungspflicht eben nur dann eintritt, sofern kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. Insbesondere lässt sich gerade auch aus der Gesetzesbegründung hierzu (BT-Drs. 16/3100 Seite 95 zu Nr . 2 zu Buchst. d) kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass durch diese Einbeziehung in die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr . 13 SGB V Nicht-EU-Ausländer gegenüber deutschen Staatsbürgern dahingehend privilegiert werden sollten, dass sozialhilfebedürftige Nicht-EU-Ausländer nach § 5 Abs . 11 SGB V grundsätzlich unter Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr . 13 SGB V stehen, deutsche Staatsbürger dagegen, wenn sie nicht schon bei Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit einen Krankenversicherungsschutz haben, in solchen Fällen auf den Krankenhilfeanspruch nach dem SGB XII verwiesen werden.

Vielmehr gilt für Nicht-EU-Ausländer nichts anderes wie für deutsche Staatsbürger, nämlich dass sie, sofern ihre Niederlassungserlaubnis ohne die Verpflichtung, Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bzw. Vermögen zu gewährleisten, erteilt
wurde, nur dann der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr . 13 SGB V unterfallen, wenn keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr . 12 SGB V , § 9 SGB V (freiwillige Versicherung) und § 10 SGB V (Familienversicherung) besteht und sie auch keine laufenden Leistungen nach dem SGB XII erhalten. Diese Regelung dient offenkundig nur dazu, genauso wie für deutsche Staatsbürger, auch für Nicht-EU-Ausländer, die nicht ohnehin als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis verpflichtet waren für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen, insoweit eine Versicherungspflicht zu begründen, soweit nicht aus anderen Gründen (gesetzliche Versicherungspflicht, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung bzw. Erhalt laufender Leistungen u. a. nach dem SGB XII) schon Krankenversicherungsschutz besteht.

5.

Zu keinem anderen, für die Klägerin günstigeren Ergebnis führt auch die Regelung in § 186 Abs . 11 SGB V .

Nach § 186 Abs. 1 Satz 1 SGB V beginnt die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr . 13 SGB V Versicherungspflichtigen mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis (Satz 2).

Mit dem SG ist zwar auch der Senat der Auffassung, dass zur Frage des (frühest möglichen) Beginns einer Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr . 13 SGB V auf den Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnis, das wäre hier im Falle der Klägerin der 6. Juni 2007, abzustellen ist. Zu Recht hat das SG insoweit darauf verwiesen, dass die gesetzliche Regelung hier rein formell an den ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis anknüpft. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gibt es vier Aufenthaltstitel, nämlich Visum (§ 6 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG), Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a AufenthG). Auch wenn sich die Erteilung des Visums für längerfristige Aufenthalte nach den für die anderen drei Aufenthaltstitel geltenden Vorschriften richtet (§ 6 Abs . 4 AufenthG), bleibt es rechtstechnisch ein Visum. Dieses wird aber in § 186 Abs . 11 Satz 2 SGB V gerade nicht erwähnt, dort ist nur von der Niederlassungserlaubnis und der Aufenthaltserlaubnis die Rede.

Zwar war am 6. Juni 2007 noch nicht über die bereits zuvor beantragten laufenden Leistungen nach dem SGB XII entschieden, der Klägerin wurden aber mit Bescheid vom 18. Juni 2007 rückwirkend ab dem 1 . Juni 2007 Grundsicherungsleistungen gewährt, also von Seiten des Sozialhilfeträgers wurden ab diesem Zeitpunkt 1 . Juni 2007 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen als erfüllt angesehen. Die Klägerin war daher ab dem 1 . Juni 2007 Empfängerin laufender Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII und damit galt für sie die Ausschlussregelung nach § 5 Abs . 8a Satz 2 SGB V . Insoweit ist nach Überzeugung des Senates nicht auf den Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung (hier der Bescheid vom 18. Juni 2007) abzustellen, sondern darauf, ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf laufende Leistungen nach dem SGB XII bestanden haben. Dies war hier ab dem 1 . Juni 2007 der Fall. In diesem Sinne sind auch die bereits oben zitierten Ausführungen in der Begründung zum Bericht des Ausschusses für Gesundheit (BT-Drs. 16/4247 Seite 29 zu Nr . 2 ( § 5 ) Buchst. c), wonach nach § 5 Abs . 8a Satz 3 die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Gewährung von Hilfen zur Gesundheit auch bestehen bleibt, wenn der "Anspruch auf laufende Leistungen nach Satz 2" für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Entgegen der Auffassung des SG ist daher zur Überzeugung des Senates nicht darauf abzustellen, wann tatsächlich die Verwaltungsentscheidung ergeht und damit die u. U. rückwirkende Gewährung von laufenden Leistungen einsetzt, sondern ab welchem Zeitpunkt ein Anspruch auf laufende Leistungen, hier Grundsicherungsleistungen, nach dem SGB XII besteht.

Die Klägerin stand damit auch nicht etwa bis zum 6. Juni 2007 bzw. 18. Juni 2007 ohne jeglichen Krankenversicherungsschutz da. Denn bei Bedürftigkeit und rückwirkender Bewilligung der Grundsicherungsleistung wären auch rückwirkend Krankenbehandlungskosten, die bereits angefallen wären, gemäß den §§ 48 SGB XII, 264 SGB V vom Sozialhilfeträger zu erstatten bzw. zu übernehmen gewesen.


Aus diesen Gründen ist auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

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Wechsel möglich?

Beitragvon humphrey » 04.05.2010, 12:32

Bedeutet bei folgendem Beispiel:

Ende ALG I-Bezug 30.07.2009
Neues Beschäftigungsverhältnis am 01.08.2009
und somit Lücke am 31.07.2009

dass für diesen 1 Tag keine rückwirkende Nichtversicherung nach § 5 (1) Nr. 13 durchgeführt werden kann, weil der nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 SGB V vorrang hat.

Richtig?

Rossi
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Beitragvon Rossi » 04.05.2010, 18:08

Das ist korrekt, in dieser Konstellation wird die Kralle nicht ausgelöst.

Solange die Zeit der Nichtversicherung unterhalb von 1 Monat liegt, schnappt die Kralle aufgrund des nachgehenden Leistungsanspruches nicht zu.

Liegt der Zeitraum oberhalb von 1 Monat, dann schnappt die Kralle rückwirkend - also incl. des 1 Monats - zu.

Aber man muss auch aufpassen mit dem 19 2ér Zeitraum. Dieser kommt nur dann zum tragen, wenn man nicht erwerbstätig ist.

Wenn in der o.a. Konstellation der Kunde bspw. zusätzlich noch einen Mini-Job mit einem Verdienst von bspw. 200,00 Euro hat, dann schnappt die Kralle zu. Hier hat der Kunde nämlich keinen nachgehenden Leistungsanspruch, da er erwerbstätig ist!

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Beitragvon Blitzmerker » 05.05.2010, 10:11

Hallo Rossi,

heißt für meinen Fall, dass ich heute keine Möglichkeit mehr habe, den Kunden in die Pflichtversicherung zu bekommen, weil die Unterbrechnung weniger als 1 Monat war- richtig ?
Bleibt mir nur noch die Möglichkeit der Gewährung von Krankenhilfe bzw. § 264 SGB V ?

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Beitragvon Vergil09owl » 05.05.2010, 20:01

Korrekt

Rossi
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Beitragvon Rossi » 05.05.2010, 20:09

Tja, hier hast Du leider keine Chance die Kundin in die Kralle zu bekommen.

Wenn sie allerdings in der Zeit vom 28.07.2007 - 31.07.2007 geringfügig beschäftigt war, dann geht es. Aber die meisten Fälle sind davon nicht betroffen.

Daher leider die Anmeldung nach § 264 SGB V.

Derzeit hast Du nur eine Chance, wenn der Anspruch auf die GRUSI-Leistung für 1 Monat entfällt!


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