Nun denn, die Aussage der PKV ist wohl nicht ganz richtig! Aber nun denn!
Beschäftigen wir uns lieber nicht der GKV.
Leider ist es manchmal eine Schlacht die man bezüglich der Abwehrhaltung der Kassen schlagen muss. Traurig aber manchmal war.
Eine gute Schlacht schlägt man, wenn man die Taktik des Gegners unter anderem kennt. Die Taktik des Gegners sind die gesetzlichen Bestimmungen, die man überall im Internet findet.
Eine viel bessere Taktik ist allerdings, wenn man den Gegner mit den eigenen Waffen schlägt. Und so etwas sollte man in Deinem Fall auch nutzen.
Guckst Du hier; es ist das Gemeinsame Rundschreiben bezüglich der Versicherungspflicht von § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V
http://www.aok-business.de/rundschreiben/pdf/rds_20070320-5Abs1Nr13SGBV.pdf
Auf Seite 15
Sofern nach dem Ausscheiden aus einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eine private Krankenversicherung begründet wurde, sind die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V nicht erfüllt.
Bei der privaten Krankenversicherung im vorgenannten Sinne muss es sich allerdings um eine Krankheitskostenversicherung (§ 178b Abs. 1 VVG) oder um eine Krankentagegeldversicherung (§178b Abs. 3 VVG) gehandelt haben, die die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder
teilweise ersetzt hat.
Der Krankheitskostenversicherung steht die ergänzende Krankheitskostenversicherungüber den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil gleich. Eine Krankenhaustagegeldversicherung
(§ 178b Abs. 2 VVG), eine Ausbildungs-, Auslands- oder Reisekrankenversicherung ist keine private Krankenversicherung im Sinne dieser Regelung.
Auch ein privater Krankenversicherungsschutz während eines Auslandseinsatzes (z.B. im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages über den Arbeitgeber) führt nicht zu einer Zuordnung zur privaten Krankenversicherung, wenn zuvor ein gesetzlicher rankenversicherungsschutz bestanden hat.
Also meines Erachtens kann es nicht deutlicher sein. Nur wenn Du zuletzt privat versichert gewesen bist, greift die Versicherungspflicht nicht. Allerdings muss es sich um eine Vollversicherung im Sinne des VVG gehandelt haben. Und das ist die freie Heilfürsorge gerade nicht.
Mich wundert, dass es im Jahre 2010 noch immer solche Aussagen von den Kassen gibt, wo es doch schon im Jahre 2007 eindeutig in den Weisungen steht!