Wie, was nu?
Ich finde es mehr als niedlich, dass es sich einige Kassen herausnehmen und die Aussagen des BVA bezweifeln bzw. in Frage stellen.
Übersetzt heißt doch jenes, dass das BVA von tuten und blasen keine Ahnung hat und man in aller Selbstherlichkeit prüft.
Boah!
Läuft unter dem Motto, ob die linke Hand wohl wusste was die rechte Hand macht.
Man sollte stets mit dem Strom fließen, dann ist man in der Regel auf der richtigen Seite. Paddelt man wie ein Idiot gegen den Strom, könnte irgendwann die Puste ausgehen; es sei denn man ist Hercules oder Adonis!
Killervorschrift § 53 SGB V / Wechsel in die private KV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Ich bin auch mehr als begeistert...
Hab eben noch einen netten Artikel vom 10.03. aus der Süddeutschen Zeitung gefunden.
http://www.sueddeutsche.de/geld/kranken ... -1.1070380
Den Absatz finde ich sehr passend:
Wie sich die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) verhalten wollen, ist derzeit noch ungewiss. Sie unterliegen nicht der Aufsicht des BVA, sondern werden durch Länderbehörden kontrolliert.
Ich werde jetzt die Tage nochmal die Antwort von Minesterium für Soziales abwarten und wenn das nix bringt zum Anwalt gehen.
Es kann ja nicht sein das in solchen Fällen zweierlei Rechtsauslegungen für Versicherte gelten und es daran scheitern sollte ob es sich um eine bundes- und landesunmittelbare Krankenkasse handelt.
Hab eben noch einen netten Artikel vom 10.03. aus der Süddeutschen Zeitung gefunden.
http://www.sueddeutsche.de/geld/kranken ... -1.1070380
Den Absatz finde ich sehr passend:
Wie sich die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) verhalten wollen, ist derzeit noch ungewiss. Sie unterliegen nicht der Aufsicht des BVA, sondern werden durch Länderbehörden kontrolliert.
Ich werde jetzt die Tage nochmal die Antwort von Minesterium für Soziales abwarten und wenn das nix bringt zum Anwalt gehen.
Es kann ja nicht sein das in solchen Fällen zweierlei Rechtsauslegungen für Versicherte gelten und es daran scheitern sollte ob es sich um eine bundes- und landesunmittelbare Krankenkasse handelt.
Nun denn Seppl, ich kann mein Lächeln auch nicht mehr verkneifen.
Die AOKén, na suppi!
Sie kramen einen Beschluss im einstweiligen Verfahren aus der Ecke (Schnellverfahren) und verstecken sich hinter dieser Entscheidung scharmvoll. Vermutlich ist dies die gefestigte Rechtsprechung!?
Völlig ignorant wird die Stellungnahme des BVA gesehen, weil man sich noch immer hinter dieser einzelfallbezogenen Entscheidung versteckt.
Ich will hoffen, dass Du genügend Ergeiz und Mut hast, Dich dagegen zu wehren.
Wenn Du den Eingangsthread verfolgt hast, dann hast Du hoffentlich gemerkt, dass ich dieser Ansicht noch nicht einmal im Keim gefolgt bin. Aber jenes war nur meine bescheidene Ansicht, mehr nicht!
Die AOKén, na suppi!
Sie kramen einen Beschluss im einstweiligen Verfahren aus der Ecke (Schnellverfahren) und verstecken sich hinter dieser Entscheidung scharmvoll. Vermutlich ist dies die gefestigte Rechtsprechung!?
Völlig ignorant wird die Stellungnahme des BVA gesehen, weil man sich noch immer hinter dieser einzelfallbezogenen Entscheidung versteckt.
Ich will hoffen, dass Du genügend Ergeiz und Mut hast, Dich dagegen zu wehren.
Wenn Du den Eingangsthread verfolgt hast, dann hast Du hoffentlich gemerkt, dass ich dieser Ansicht noch nicht einmal im Keim gefolgt bin. Aber jenes war nur meine bescheidene Ansicht, mehr nicht!
Eben kam der Anruf von der AOK das Sie mich per 01.01.2011 gehen lassen! Bis Ende der Woche soll ich die Sache nochmal schriftlich bekommen.
Aufgrund des Beschlusses des Bundesversicherungsamts der ja genau zu meinem Fall passt hat die AOK nun eingesehen das es keine Ungleichbehandlung von Versicherten geben darf.
Aufgrund des Beschlusses des Bundesversicherungsamts der ja genau zu meinem Fall passt hat die AOK nun eingesehen das es keine Ungleichbehandlung von Versicherten geben darf.
Re: Killervorschrift § 53 SGB V / Wechsel in die private KV
Hallo Rossi,
habe jetzt genau den gleichen Fall in 2013 und mit der Unisex Problematik bekommt die Sache noch mehr Dampf.
Hat den zwischenzeitlich ein Richter entschieden?
habe jetzt genau den gleichen Fall in 2013 und mit der Unisex Problematik bekommt die Sache noch mehr Dampf.
Hat den zwischenzeitlich ein Richter entschieden?
folgendes macht mir Kopfzerbrechen. Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 31.12.2011. Ab 01.01.2012 bei der AOK freiw. versichert und einen Selbstbehalttarif nach § 53 gewählt und für 3 Jahre unterschrieben.
Kündigung der AOK im Dezember/2012 zum 28.02.2013.
Die AOK lehnt die Kündigung jetzt mit dem L 1 KR 231/10 Urteil vom Hessischen Landessozialgericht vom 28.06.2012 ab.
Ich glaube da habe ich keine Chance.......................
Kündigung der AOK im Dezember/2012 zum 28.02.2013.
Die AOK lehnt die Kündigung jetzt mit dem L 1 KR 231/10 Urteil vom Hessischen Landessozialgericht vom 28.06.2012 ab.
Ich glaube da habe ich keine Chance.......................
werde es versuchen:
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... doc.part=L
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... doc.part=L
Meine Herren hast du das Urteil schnell gelesen...........
Bin aber durch dieses Urteil darauf aufmerksam geworden, dass die Wahltarife nur rechtmäßig sind, wenn die Aufwendungen für jeden Wahltarif durch die aus dem Wahltarif selbst folgenden Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen gegenfinanziert werden können. Und mir ist aus Insiderkreisen bekannt das diese Tarife sich nicht selbst tragen. Dazu passt auch das Mail vom Bundesversicherungsamt vom 09.06.2011 wonach diese Tarife einer Überprüfung durch einen Aktuar standhalten müssen und ab 2014 überprüft werden sollen.
Ich werde der AOK jetzt schon mal auf den Zahn fühlen ob sich der Selbstbehalttarif auch wirklich selbst trägt und werde mit einer Offenlegung vor dem Sozialgericht drohen falls sie die Kündigung nicht bestätigen.
Bin aber durch dieses Urteil darauf aufmerksam geworden, dass die Wahltarife nur rechtmäßig sind, wenn die Aufwendungen für jeden Wahltarif durch die aus dem Wahltarif selbst folgenden Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen gegenfinanziert werden können. Und mir ist aus Insiderkreisen bekannt das diese Tarife sich nicht selbst tragen. Dazu passt auch das Mail vom Bundesversicherungsamt vom 09.06.2011 wonach diese Tarife einer Überprüfung durch einen Aktuar standhalten müssen und ab 2014 überprüft werden sollen.
Ich werde der AOK jetzt schon mal auf den Zahn fühlen ob sich der Selbstbehalttarif auch wirklich selbst trägt und werde mit einer Offenlegung vor dem Sozialgericht drohen falls sie die Kündigung nicht bestätigen.
Nun ja, die für mich ausschlaggebende Argumente des LSG:
Zitat:
Eine Privilegierung dergestalt, dass bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung keine Mindestbindungsfrist von 3 Jahren anzusetzen ist, es also bei der Möglichkeit der „ordentlichen Kündigung“ nach § 175 Abs. 4 SGB V verbleibt und diese Mindestbindungsfrist lediglich bei einem Wechsel im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt, kann dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnommen werden. § 53 Abs. 8 Satz 2 SGB V bezieht sich insoweit auf den gesamten Absatz des § 175 Abs. 4 SGB V und differenziert nicht zwischen pflichtversicherten und freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, a.a.O.; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. April 2009, L 5 B 15/09 KR ER; Knispel in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung SGB V, Kommentar, Stand: September 2011, § 53 Rdnr. 181; Baier und Krauskopf in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Kommentar, Stand: November 2011, § 175 Rdnr. 29 und § 53 Rdnr. 32; Lang in: Becker/Kingreen, SGB V, Kommentar, 2. Auflage 2010, § 53 Rdnr. 22). Hierfür spricht zudem die Systematik des Gesetzes. Nach § 191 Nr. 3 1. Halbsatz SGB V (Dritter Abschnitt - Mitgliedschaft und Verfassung -) endet die freiwillige Mitgliedschaft mit dem Wirksamwerden der Kündigung, wobei auf § 175 Abs. 4 SGB V als allgemeinen Tatbestand Bezug genommen wird.
...
Wahltarife sollen zudem nicht zu Quersubventionierungen durch die übrigen Versicherten führen (Bundestagsdrucksache 16/3100 S. 109 zu Nr. 33, § 53 Abs. 7 des Entwurfes; Bundestagsdrucksache 16/3100 S. 109 zu Nr. 33, § 53 Abs. 8 des Entwurfes; Höfler in: Kasseler Kommentar, Stand: April 2011, § 53 SGB V Rdnr. 46). Der Wahltarif nach § 53 SGB V ist auch nur rechtmäßig, wenn die Aufwendungen für jeden Wahltarif durch die aus dem Wahltarif selbst folgenden Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen gegenfinanziert werden können, § 53 Abs. 9 SGB V (Hessisches Landessozialgericht, a.a.O.). Ist jedoch die Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen Krankenversicherung durch die entsprechende Notwendigkeit einer Planungssicherheit (Kalkulationsgrundlage) für die Krankenkassen betroffen, werden nicht nur Pflichtversicherte, sondern gerade auch die in der Regel leistungsstärkeren freiwilligen Mitglieder bezüglich einer Abwanderung aus der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst. Insoweit ist durch den Gesetzgeber erst durch das GKV-Finanzierungsgesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl I 2309) seit dem 1. Januar 2011 eine Änderung vorgenommen worden. Danach geht gemäß § 53 Abs. 8 Satz 2 SGB V das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V der Bindung durch einen Wahltarif nach den Abs. 1, 2, 4 u. 5 vor (vgl. Krauskopf in: Krauskopf, a.a.O, § 53 SGB V Rdnr. 32).
Ob Du jetzt mit der Nummer des Aktuar dein Ziel erreichen wirst, glaube ich kaum. Dies wird die involvierte Kasse nämlich nicht verstehen und sich hinter den bisheringen Entscheidungen der Sozialgerichte einfach verstecken.
Allerdings macht mich das Argument der Quersuventionierung der übrigen Versicherten auch mehr als nachdenklich.
Hiermit kann das LSG nur die anderen Versicherten der Solidargemeinschaft gemeint haben.
Du willst aber gerade nicht innerhalb der Solidargemeinschaft wechseln, sondern einfach nur einem anderen System beitreten. Es ist das System der privat Versicherten, welches ganz anders funktioniert, als das System der gesetzlich Versicherten.
Zitat:
Eine Privilegierung dergestalt, dass bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung keine Mindestbindungsfrist von 3 Jahren anzusetzen ist, es also bei der Möglichkeit der „ordentlichen Kündigung“ nach § 175 Abs. 4 SGB V verbleibt und diese Mindestbindungsfrist lediglich bei einem Wechsel im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt, kann dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnommen werden. § 53 Abs. 8 Satz 2 SGB V bezieht sich insoweit auf den gesamten Absatz des § 175 Abs. 4 SGB V und differenziert nicht zwischen pflichtversicherten und freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, a.a.O.; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. April 2009, L 5 B 15/09 KR ER; Knispel in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung SGB V, Kommentar, Stand: September 2011, § 53 Rdnr. 181; Baier und Krauskopf in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Kommentar, Stand: November 2011, § 175 Rdnr. 29 und § 53 Rdnr. 32; Lang in: Becker/Kingreen, SGB V, Kommentar, 2. Auflage 2010, § 53 Rdnr. 22). Hierfür spricht zudem die Systematik des Gesetzes. Nach § 191 Nr. 3 1. Halbsatz SGB V (Dritter Abschnitt - Mitgliedschaft und Verfassung -) endet die freiwillige Mitgliedschaft mit dem Wirksamwerden der Kündigung, wobei auf § 175 Abs. 4 SGB V als allgemeinen Tatbestand Bezug genommen wird.
...
Wahltarife sollen zudem nicht zu Quersubventionierungen durch die übrigen Versicherten führen (Bundestagsdrucksache 16/3100 S. 109 zu Nr. 33, § 53 Abs. 7 des Entwurfes; Bundestagsdrucksache 16/3100 S. 109 zu Nr. 33, § 53 Abs. 8 des Entwurfes; Höfler in: Kasseler Kommentar, Stand: April 2011, § 53 SGB V Rdnr. 46). Der Wahltarif nach § 53 SGB V ist auch nur rechtmäßig, wenn die Aufwendungen für jeden Wahltarif durch die aus dem Wahltarif selbst folgenden Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen gegenfinanziert werden können, § 53 Abs. 9 SGB V (Hessisches Landessozialgericht, a.a.O.). Ist jedoch die Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen Krankenversicherung durch die entsprechende Notwendigkeit einer Planungssicherheit (Kalkulationsgrundlage) für die Krankenkassen betroffen, werden nicht nur Pflichtversicherte, sondern gerade auch die in der Regel leistungsstärkeren freiwilligen Mitglieder bezüglich einer Abwanderung aus der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst. Insoweit ist durch den Gesetzgeber erst durch das GKV-Finanzierungsgesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl I 2309) seit dem 1. Januar 2011 eine Änderung vorgenommen worden. Danach geht gemäß § 53 Abs. 8 Satz 2 SGB V das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V der Bindung durch einen Wahltarif nach den Abs. 1, 2, 4 u. 5 vor (vgl. Krauskopf in: Krauskopf, a.a.O, § 53 SGB V Rdnr. 32).
Ob Du jetzt mit der Nummer des Aktuar dein Ziel erreichen wirst, glaube ich kaum. Dies wird die involvierte Kasse nämlich nicht verstehen und sich hinter den bisheringen Entscheidungen der Sozialgerichte einfach verstecken.
Allerdings macht mich das Argument der Quersuventionierung der übrigen Versicherten auch mehr als nachdenklich.
Hiermit kann das LSG nur die anderen Versicherten der Solidargemeinschaft gemeint haben.
Du willst aber gerade nicht innerhalb der Solidargemeinschaft wechseln, sondern einfach nur einem anderen System beitreten. Es ist das System der privat Versicherten, welches ganz anders funktioniert, als das System der gesetzlich Versicherten.
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