Rückkehr PKV => GKV nach Selbständigkeit

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FranzP
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Rückkehr PKV => GKV nach Selbständigkeit

Beitragvon FranzP » 20.08.2011, 10:45

Folgende Situation:

GKV-versichert 1979 - 01/2010, d.h. Vorversicherungszeit erfüllt (24 Monate in den letzten 5 Jahren),
PKV wegen Selbständigkeit seit 02/2010 - 12/2011 (s.u.),
über 55 Jahre,
es besteht Anspruch auf ALG-1 (freiw. Weiterversicherung).

Die Selbständigkeit soll Ende 12/2011 beendet werden. Durch Arbeitslosmeldung (ALG-1) entsteht eine Pfllichtversicherung in der GKV und damit die Möglichkeit der Rückkehr PKV => GKV.

Frage: Wie lange muss die Pflichtversicherung (Bezug von ALG-1) bestehen, damit direkt anschliessend eine freiwillige Versicherung in der GKV möglich wird?

MFG
Franz

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 20.08.2011, 11:42

12 monate

Dipling
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Beitragvon Dipling » 20.08.2011, 11:45

Die notwendige Vorversicherungszeit zum Verbleib in der GKV ist bereits erfüllt.

Also in den letzten 5 Jahren 24 Monate oder 12 Monate ununterbrochen. Beides zugleich ist nicht nötig.

Siehe §9(1) SGB V:

"1.Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt".

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html

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Beitragvon Vergil09owl » 20.08.2011, 11:50

Stimmt hast Recht Pardon. Mir schwirrte irgendwie da noch § 5 Abs. 9 SGB V im Gedchächnis rum. Kommt hier ja nicht zum tragen.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 21.08.2011, 09:20, insgesamt 1-mal geändert.

FranzP
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Beitragvon FranzP » 20.08.2011, 23:38

Das heisst in der Konsequenz, dass per Gesetz 1 einziger Tag ALG-1 Bezug (=Pflichtversicherung) ausreichen würde um aus der PKV in die GKV zu wechseln und anschliessend eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV zu begründen???

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Beitragvon Vergil09owl » 21.08.2011, 12:56

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

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Beitragvon Vergil09owl » 21.08.2011, 13:02

Dipling hat geschrieben:Die notwendige Vorversicherungszeit zum Verbleib in der GKV ist bereits erfüllt.

Also in den letzten 5 Jahren 24 Monate oder 12 Monate ununterbrochen. Beides zugleich ist nicht nötig.

Siehe §9(1) SGB V:

"1.Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt".

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html


http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/6.html


(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.


Ich denke mal es ist klar was denn hier das Gesetz sagt, könnte natürlich sein das denn die Kasse versucht den Passus über das 55 Lebensjahr zu deichseln, da ber auch die Fristen eingehalten sind , denke ich 1 Tag genügt. Aber vieleicht ist einer der Kollegen hier anderer Ansicht.

Gruß

Jochen

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Beitragvon heinrich » 21.08.2011, 15:17

ohne jeden Zweifel reicht hier ein Tag Pflichtversicherung, um sich im Anschluss daran wieder neu freiwillige versichern zu können.

Grund: eine der beiden möglichen Vorversicherungszeiten sind ja erfüllt.
Nämlich 24 Monate in den letzten 5 Jahren.

Vergil
Die Sache mit dem 55. Lebensjahr spielt hier überhaupt keine Rolle, da in den letzten 5 Jahren mindestens ein Tag Versicherung in der GKV bestand.

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Beitragvon Vergil09owl » 22.08.2011, 18:49

danke


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