Hallo zusammen,
ich bin seit 1999 privat versichert und möchte jetzt zurück in die GKV.
Ist es richtig, das ich dafür lediglich zwölf Monate am Stück unterhalb der Besonderen Versicherungspflichtgrenze (da bereits vor 2002 in der PKV) von 45.900 € in 2012 verdienen muss und schon bin ich dauerhaft wieder drin.
Das Gehalt nach den 12 Monaten spielt keine Rolle mehr?
Gruß
Sparrow
Zurück in die GKV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Danke für die Antwort.
Bin noch deutlich unter 55.
Und die Krankenversicherungspflicht dürfte doch automatisch eintreten, wenn ich meinen Arbeitslohn für 12 Monate unter die Besondere Versicherungspflichtgrenze bringe?
Ich stehe in einem ganz normalen Angestelltenverhältnis und habe ausser seinerzeit dem Antrag nichts bei der PKV unterschrieben.
Bin noch deutlich unter 55.
Und die Krankenversicherungspflicht dürfte doch automatisch eintreten, wenn ich meinen Arbeitslohn für 12 Monate unter die Besondere Versicherungspflichtgrenze bringe?
Ich stehe in einem ganz normalen Angestelltenverhältnis und habe ausser seinerzeit dem Antrag nichts bei der PKV unterschrieben.
Rückkehr in GKV: Urteil des Sozialgerichts Kiel
Zur Frage der Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung gibt es ein wissenswertes aktuelles Urteil des Sozialgerichts Kiel.
Das Gericht hat darin einem Selbständigen die Rückkehr in die PKV ermöglicht, der seine Selbständigkeit beendet hat.
Das Urteil hat das Aktenzeichen S 37 AS 437/10 ER.
Dieses Urteil wird im Beitrag Rückkehr von PKV in GKV möglich beleuchtet.
Grüße
Eric
Das Gericht hat darin einem Selbständigen die Rückkehr in die PKV ermöglicht, der seine Selbständigkeit beendet hat.
Das Urteil hat das Aktenzeichen S 37 AS 437/10 ER.
Dieses Urteil wird im Beitrag Rückkehr von PKV in GKV möglich beleuchtet.
Grüße
Eric
Neben meinem Einkommen beziehe ich noch eine Unfallrente von der Berufsgenossenschaft in Höhe von 375 € mtl.
Muss diese Rente bei der besonderen Versicherungspflichtgrenze von 45.900 € mit berücksichtigt werden, oder darf ich inkl. der Rente auch darüber liegen um trotzdem wieder versicherungspflichtig in der GKV zu werden?
Muss diese Rente bei der besonderen Versicherungspflichtgrenze von 45.900 € mit berücksichtigt werden, oder darf ich inkl. der Rente auch darüber liegen um trotzdem wieder versicherungspflichtig in der GKV zu werden?
Die Bestimmungen des § 229 SGB V gelten für die BG-Rente nicht.
Denn es gelten nur die Versorgungsbezüge, die
wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit
oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden
Mit Einschränkung der Erwerbsfähigkeit sind die sog. Renten gemeint, die aufgrund einer Erwerbsminderung gezahlt werden.
Die Unfallrente wird nicht aufgrund der Erwerbsminderung gezahlt, sondern aufgrund eines Arbeitsunfalles.
Auch die Nr. 3 ist nicht einschlägig, da hiermit die Erwerbsminderungsrenten bestimmter Kammern (Arichtiteken, Zahnrärzte etc.) gemeint sind. Denn diese Vereinigungen haben ein eigenes Versorungssystem.
Denn es gelten nur die Versorgungsbezüge, die
wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit
oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden
Mit Einschränkung der Erwerbsfähigkeit sind die sog. Renten gemeint, die aufgrund einer Erwerbsminderung gezahlt werden.
Die Unfallrente wird nicht aufgrund der Erwerbsminderung gezahlt, sondern aufgrund eines Arbeitsunfalles.
Auch die Nr. 3 ist nicht einschlägig, da hiermit die Erwerbsminderungsrenten bestimmter Kammern (Arichtiteken, Zahnrärzte etc.) gemeint sind. Denn diese Vereinigungen haben ein eigenes Versorungssystem.
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