Irgendwelche Vorteile der Anwartschaft in diesem Fall?

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w850i
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Irgendwelche Vorteile der Anwartschaft in diesem Fall?

Beitragvon w850i » 29.04.2013, 17:26

Hallo zusammen,

ich habe mich schon tiefer in das ganze Thema eingelesen, doch da ich kein Experte bin, wäre es super, wenn die Fachleute unter euch mir das Ganze noch einmal bestätigen bzw. mich auf Risiken hinweisen könnten.

Zu mir: 26 Jahre alt, ich war bisher immer in der GKV pflichtversichert, zuerst familiär, dann als Rentner, seit 7 Monaten als Arbeitnehmer.
Ich beabsichtige im August einen 3-4 jährigen Auslandsaufenthalt wegen Promotion in den USA. Meinen Wohnsitz in Deutschland melde ich ab. Es stellt sich also die Frage, ob ich eine Anwartschaft abschließen sollte. Da ich während der Promotion keine großen finanziellen Mittel zur Verfügung habe, ist dies fast ausgeschlossen, allerdings würde ich doch gerne wissen, welchen Risiken ich mich ggf. aussetze. Da ich Motorrad fahre, denke ich, darüber muss ich mir leider doch vertieft Gedanken machen.
Und zwar möchte ich zwischen folgenden Szenarien unterscheiden:

1. Ich kehre arbeitsunfähig nach Deutschland zurück. Muss mich meine GKV wieder aufnehmen und pflichtversichern? § 5 I Nr. 11 SGB V wird wohl nicht greifen, da ich die letzten 4 Jahre meines dann 30-jährigen Lebens nicht versichert war. Greift aber § 5 I Nr. 13a SGB V?

2. Ich kehre arbeitsfähig nach Deutschland zurück, aber bin zunächst arbeitslos.
Gem. § 5 I Nr. 13a SGB V pflichtversichert, richtig?

3. Ich kehre arbeitsfähig nach Deutschland zurück und nehme einen Job oberhalb der JAEG auf. Was passiert nun? Kann ich mich noch freiwillig bei der GKV versichern? Gem. § 9 I Nr. 1 SGB V sollte dies möglich sein, da ich sowohl die 5 Jahre vor meinem Ausscheiden, als auch unmittelbar davor für 12 Monate pflichtversichert war. Ich frage, da die Dame sagte, eine freiwillige Versicherung sei nicht möglich, wenn ich keine Anwartschaft abschließen würde. Allerdings rechnete sie mir laut vor, dass in den besagten Zeitraum vor Ausscheiden auch mein Auslandsaufenthalt fiele und es nicht auf die 5 Jahre vor Antritt des Auslandsaufenthalts ankäme.

Gibt es sonst noch etwas, dass ich beachten sollte? Die Dame von der GKV meinte, es sollte zumindest eine Anwartschaft für die Pflegeversicherung abgeschlossen werden. Kostet nur 10€ im Monat und dann gibt es hinterher keine Probleme bzgl. der Vorversicherungszeit, wenn ich pflegebedürftig aus den USA zurückkehren sollte. Zutreffend?

Ich danke euch allen ganz herzlich für jede hilfreiche Antwort.

CTG
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Beitragvon CTG » 29.04.2013, 20:01

Hallo w850i

Zu 1.: 5 1 13 greift ob arbeitsfähig oder nicht. Die gesetzlichen Krankenkassen schauen hierbei nicht auf den Gesundheitszustand des zu versichernden. Es gibt allerdings eine neue Auslegung oder Regelung wenn ich mich recht erinnere. Du musst auch für 5 1 13, in diesem Fall, einen Nachweis über eine Auslands KV erbringen.

Sollte durch die in dem Beispiel angenommene Arbeitsunfähigkeit aber versicherungspflicht in welcher Form auch immer entstehen, ist 5 1 13 nachrangig.

Zu 2.: 5 1 13 greift, wenn AuslandsKV nachgewiesen wird.
Frühzeitig mit der Agentur für Arbeit bzw Jobcenter klären ob ein Bezug von ALG II möglich ist. Wenn du ab Einreise ALG II bekommen kannst, wären wir schon bei der versicherungspflicht.

Zu 3.: Den letzten Satz verstehe ich nicht ganz, was hat sie dir vorgerechnet? Spielt allerdings auch keine große Rolle. Eine freiwillige Versicherung muss innerhalb von 3 Monaten nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht beantragt werden. Also ist es hier egal ob die Vorversicherungszeiten erfüllt sind oder nicht.

Vorversicherungszeiten sind: 12 Monate unmittelbar vor ausscheiden aus der Versicherungspflicht GKV versichert ODER innerhalb der letzten 5 Jahre vor ausscheiden aus der Versicherungspflicht mind. 24 Monate GKV versichert.

Die Anwartschaft ist hier hauptsächlich gut für den Erhalt der Mitgliedschaft und Anrechnungszeiten z.B. zur Pflegeversicherung.

w850i
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Beitragvon w850i » 29.04.2013, 20:47

Vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort, CTG. Damit ist mir fast alles klar.Zwei Dinge noch. Du schreibst:

Eine freiwillige Versicherung muss innerhalb von 3 Monaten nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht beantragt werden. Also ist es hier egal ob die Vorversicherungszeiten erfüllt sind oder nicht.

D.h. in dem beschriebenen Szenario (Tätigkeit oberhalb der JAEG) müsste ich bei der Rückkehr nach Deutschland in die PKV bzw. in die GKV zum Basistarif? Oder greift evtl. § 9 I Nr. 5 SGB V (wobei ich im Ausland ja hauptsächlich studiere, jedoch als Teil des Stipendiums als Tutor arbeiten werde)?
Falls nicht, wie komme ich wieder in die freiwillige Versicherung? Wäre es z.B. möglich, 12 Monate versicherungspflichtig zu arbeiten und sich dann gem. § 9 I Nr. 1 SGB V nach Wechsel in eine Tätigkeit oberhalb der JAEG freiwillig zu versichern? Gibt es andere Möglichkeiten?


Die Anwartschaft ist hier hauptsächlich gut für den Erhalt der Mitgliedschaft und Anrechnungszeiten z.B. zur Pflegeversicherung.

Gibt es im geschilderten Sachverhalt irgendeinen besonderen Vorteil, wenn die Mitgliedschaft erhalten bleibt, außer Vorversicherungszeiten für die Pflegeversicherung (welche ja über eine Anwartschaft allein für die Pflegeversicherung sichergestellt werden können) und die Möglichkeit in Szenario 3., sich einfach wieder freiwillig zu versichern?

Vielen Dank

w850i
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Beitragvon w850i » 21.07.2013, 20:14

Hi,

evtl. darf ich diesen alten Thread noch einmal hervorholen, um zwei letzte Fragen zu klären. Mir ist fast alles klar. Lediglich zwei Dinge gehen mir im Moment noch durch den Kopf.
Zunächst wäre ich noch einmal dankbar für eine Auskunft über Szenario 3., ob also eine freiwillige Verischerung in der GKV problemlos möglich ist, wenn man sein Leben lang in der GKV pflichtversichert war, dann aber wegen Auslandsaufenthalts für 3 Jahre ausscheidet. Ich habe es offenbar einfach noch nicht genau verstanden.

Die zweite Frage betrifft die Pflegeversicherung: Nach meinem Verständnis beträgt die Vorversicherungszeit in der Pflegeversicherung 2 der letzten 10 Jahre. Heißt das, eine Anwartschaft zur Pflegeversicherung macht bei Auslandsuafenthalten von weniger als 8 Jahren überhaupt keinen Sinn, wenn man in der Zeit vor dem Auslandsaufenthalt 2 Jahre versichert war? Denn dann müsste die Vorversicherungszeit ja in jedem Fall erfüllt sein.

Wäre super, wenn mir jemand noch einmal kurz antworten könnte.

Dipling
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Beitragvon Dipling » 22.07.2013, 10:19

Bei Wiedereinreise in Deutschland greift zunächst die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. M.E. ist kein Nachweis einer ausländischen KV nötig. Zu beachten ist jedoch u.U. die Mißbrauchsregelung nach § 52a SGB V (Leistungsausschluss z.B. für aufwändige Operationen, wenn man sich nachweislich zielgerichtet in den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches begibt, um sich oder familienversicherte Angehörige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu versichern und Leistungen in Anspruch zu nehmen. Einfache Behandlungen hingegen sind in der Regel vom Leistungsausschluss nicht betroffen).

Mit Aufnahme einer Beschäftigung über der JAEG entsteht Versicherungsfreiheit; § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V greift dann nicht mehr. Eine freiwillige Weiterversicherung ist möglich, wenn zum Eintritt der Versicherungsfreiheit in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate eine gesetzliche KV bestand oder zuletzt 12 Monate am Stück. Wenn der USA-Aufenthalt z.B. nur drei Jahre dauert, kommt es bei Wiedereinreise mit den 24 Monaten noch hin, bei vier Jahren nicht mehr.

Die nötige Vorversicherungszeit in der Pflegeversicherung beträgt nur noch zwei Jahre in den letzten 10 Jahren.
Eine Anwartschaft ist damit im Prinzip nicht nötig.
Ohne Anwartschaft droht unter Umständen auch in der Pflegeversicherung (wenn sie sich aus der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ableitet) ein Leistungsausschluss, wenn man sich zielgerichtet in den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches begibt, um für sich oder mitversicherte Angehörige Leistungen in Anspruch zu nehmen (§ 33a SGB XI).

w850i
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Beitragvon w850i » 22.07.2013, 22:05

Super, ich denke, damit ist alles klar. Vielen Dank noch einmal.


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