Soldat: GKV will nicht

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 26.01.2013, 11:19

Hallo,
wie bereits geschrieben, dass es sich um beitragspflichtiges Einkommen handelt - das von dir genannte Urteil hat damit nichts zu tun.
Es geht bei dir nur darum, ob du als Schüler eingestuft wirst oder nicht. Also, du solltest dich da explizit nochmal mit deiner Kasse in Verbindung setzen - wenn das dann möglich ist, wird es auch gemacht, da der Beitrag in den Gesundheitsfond einfliesst und nicvht direkt an die Kasse geht, hat diese keinen Grtund einen höheren als rechtlich notwendigen Beitrag zu fordern.
Gruss
Czauderna

Rossi
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Beitragvon Rossi » 26.01.2013, 13:01

Nun ja, es kommt entscheidend darauf an, in welchen Tatbestand der Versicherung die Kasse Dich jetzt aufnimmt.

Wenn die Kasse Dich in die sog. allgem. Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V aufnimmt, weil Du vor der Bundeswehr zuletzt gesetzlich krankenversichert bist, dann zahlst Du auch Beiträge aus den Übrgangsgebührnissen und landest bei 300,00 Ocken.

Nimmt die Kasse Dich hingegen in die sog. Praktikantenversicherun gem. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V, dann zahlst Du nur ca. 75,00 Euro und die Übergangsgebürhnisse werden nicht berücksichtigt.

Sofern Du einen offiziellen Berufsausbildungsvertrag ohne Arbeitsentgelt hast, der dann vielleicht auch noch bei der IHK eingetragen ist, dann würde ich es mit dieser Versicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V) versuchen. Solche Fälle hatten wir hier schon öfter.

heinrich
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Beitragvon heinrich » 26.01.2013, 17:31

ok, er es an einer Bundeswehrfachschule


Auch für Fachschüler gilt bei einer freiwilligen Versicherung der "Studentenbeitrag" von derzeit ca. 78 EUR.

Hier der Auszug aus § 240 Abs. 4 SGB V
"
die Schüler einer Fachschule .., gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend (diese beiden Vorschriften regelen den Studentenbeitrag)


Gemäß § 227 SGB V gilt der § 240 SGB V nicht nur für freiwillig Versicherte, sondern eben auch für Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.



Eine Frage habe ich aber noch.
Wie warst Du denn jetzt zuletzt versichert.
A) pflegeversichert bei einer gesetzlichen Krankenkasse (richtig Pflegekasse)
b) Anwartschaftsmitglied (also auch zur Krankenversicherung) in der gesetzlichen Krankenkasse
c) Anwartschaft in einer PRIVATEN Versicherung
d) überhaupt nicht versichert

Rossi
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Beitragvon Rossi » 26.01.2013, 19:46

Hm, Heinrich.

§ 240 Abs. 4 SGB V regelt die unterschiedlichen Mindestbemessungsgrundlagen!. Jenes heißt dann wohl, auch wenn die tatsächlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt darunter liegen, ist immer diese Mindestbemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Aus dem Umkehrschluss sollte sich dann ergeben, dass falls die tatsächlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt darüber liegen, natürlich auch die tatsächlichen Einnahmen zu berücksichtigen sind.

D.h., sofern der Poster hier der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V unterliegt, ist zwar eine verminderte Mindestbemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Aber dennoch sind die tatsächlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt (Übergangsgebührnisse) zu berücksichtigen und diese überschreiten nun mal die Mindestbemessungsgrundlage.

Also bringt dies dem Poster nicht weiter.

Habe ich dort als Nichtsofa jetzt einen Gedankenfehler; Heinrich!?

Ich würde dann eher die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V probieren, denn hier zahlt man nur diesen Beitrag. Andere Einnahmen spielen in der Regel keine Rolle.

Baller
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Beitragvon Baller » 27.01.2013, 14:17

heinrich hat geschrieben:A) pflegeversichert bei einer gesetzlichen Krankenkasse (richtig Pflegekasse)
b) Anwartschaftsmitglied (also auch zur Krankenversicherung) in der gesetzlichen Krankenkasse
c) Anwartschaft in einer PRIVATEN Versicherung
d) überhaupt nicht versichert


also,
a) Vorm Bund war ich über die Familienversicherung bei der GKV, während der Bundeswehrzeit hatte ich anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, is ja scheinbar n kleiner unterschied zur freien Heilfürsorge und ich hatte eine Pflegepflichtversicherung bei der GKV!
b) leider keine Anwartschaft
c) leider auch nicht
d) denke schon das ich versichert war ;)


Naja die GKV will mich jetzt nach §5 Abs. 1 Nr. 13 versichern, das ist mir aber eindeutig zu teuer!
Ich werde morgen nochmal zur DAK laufen und versuchen das ich in den Studentarif komme.

Einen Ausbildungsvertrag habe ich leider nicht. Ich mache auf der Bundeswehrfachschule nur die schulische Ausbildung. (ohne praktikum oder änlichem in einem Betrieb)

heinrich
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Beitragvon heinrich » 27.01.2013, 16:15

bei einem Fachschüler (und freiwilliger Versicherung oder auch Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1Nr. 13 SGB V) spielen nach meiner festen Überzeugung die tatsächichen Einnahmen KEINE Rolle.

Es gilt ein Fixbeitrag; eben wie derjenige wie Studenten.


Ob eine Bundeswehrfachschule eine Fachschule im Sinne des § 240 SGB V ist, musste ich allerdings noch nie entscheiden. In konnte auch nichts darüber finden, ob es eine Fachschule ist. Auch konnte ich nichts darüber finden, dass es keine sein soll.

Wenn ich es entscheiden müssten, dass würde ich dazu tendieren, dass es eine Fachschule ist.

In solchen Fällen, wenn ich nicht weiß, ob eine Schule eine Fachschule ist, rufe ich die Kollegen an dem Ort an, wo diese Schule ihren Sitz hat.
Die müssten ja (eigentlich) am besten Bescheid wissen, da dieser Fall in deren Gebiet häufiger vorkommt.

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 27.01.2013, 18:19

Die bundesweite Anerkennung der Bildungsabschlüsse wird durch Vereinbarungen mit der Kultusministerkonferenz abgesichert.


http://www.terrwv.bundeswehr.de/portal/ ... tB12hCY4!/

Staatlich anerkannter Abschluss, ergo §5 aBs. 1 Nr. 9 /10

Rossi
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Beitragvon Rossi » 27.01.2013, 23:13

Okay Heinrich, dann lass uns diskutieren:

Zitat:
bei einem Fachschüler (und freiwilliger Versicherung oder auch Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1Nr. 13 SGB V) spielen nach meiner festen Überzeugung die tatsächichen Einnahmen KEINE Rolle.

Es gilt ein Fixbeitrag; eben wie derjenige wie Studenten.


Dies habe ich bislang von der Systematik des § 240 Abs. 4 SGB V so nicht verstanden. Denn der § 240 Abs. 4 SGB V regelt nur die Mindestbemessungsgrundlagen, mehr nicht.

Alles andere gilt in erster Linie über § 240 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V; es ist hier die wirtschafltliche Leistungsfähigkeit (Einnahmen zum Lebensunerhalt) zu berücksichtigen.

SanSebastian
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Ab 30.06.2013 Dienstzeitende

Beitragvon SanSebastian » 14.06.2013, 23:14

Hallo Zusammen,

erst einmal ein großes Dankeschön an die Mitglieder dieses Forums! =D>
Irgendwie komm ich mir vor, als sei ich der erste ausscheidende Soldat der Bundeswehr.
Beratungen durch Bundeswehrsozialdienst und Versicherungen gesetzlicher sowie privater Krankenkassen haben mich in den letzten Tagen mehr als verunsichert.
Meist hatte ich bei den Beratungen das Gefühl, dass deren Aussagen entweder aus gefährlichem Halbwissen oder in reiner Profitorientierung getroffen wurde. Nun bin ich auf diesen Thread gestoßen und konnte bereits interessante Informationen sammeln! Mein Problem schildert sich sehr ähnlich zu denen meiner Vorgänger:

Dienstzeit und DZE:
Ich bin nach Ausbildung und einer anschl. 6 monatigen Anstellung (GKV versichert) zur Bundeswehr gegangen. Dort verpflichtete ich mich auf 12 Jahre. Somit erreiche ich mein DZE am: 01.07.2013 (Beginn der Übergangsgebührnisse und des Beihilfeanspruchs).

Ausbildung:
Während der Dienstzeit erhielt ich eine Ausbildung in einem anderen Beruf sowie eine fachbezogene Weiterbildung zum Betriebswirt (somit die Hochschulreife erlangt). Seit 2011 studiere ich, anfangs berufsbegleitend, seit einem Jahr in Vollzeit an einer Fachhochschule und schließe hoffentlich im September 2014 ab

Nun kommen die Problemchen:
Keine Anwartschaft
Ski-Unfall im Februar mit Schulterfraktur, operativer Eingriff mit Schraubenentfernung noch ausstehend. Keine bleibenden Schäden erwartet. Arm wieder relativ gut beweglich.

Die tollen Beratungsgespräche:
Zu Beginn meiner Bundeswehrzeit 2001 hatte ich ein Beratungsgespräch mit meiner GKV. Resultat des Gespräches war eine Pflegeversicherung als freiwilliger Versicherter mit Bemessung des Beitrages an meinem Gehalt. Jetzt hab ich im nachhinein herausgefunden, dass ich für den gleichen Beitrag eine kleine Anwartschaft und zudem noch privat mit Pflegeversicherung in einer PKV hätte abschließen können. Somit hätte ich jetzt keinen Risikozuschlag und könnte problemlos in die Private wechseln.
Die nette Dame vom Bw-Sozialdienst meinte dazu. "Kein Problem. Sie haben keine Anwartschaft für eine PKV, waren vor dem Bund in einer GKV? Die GKV muss sie nach §5(1) Nr. 13 SGB V aufnehmen! Zudem besteht noch die Möglichkeit in den Basistarif der PKV zu kommen."
Nach dem Anruf bei der TK kam dann das ernüchternde Ergebnis: ca. 450€ p.M! Daraufhin holte ich mir Angebote von diversen Privaten ein. Alle Angebote belaufen sich auf ca 200€.

Nun meine Frage:
Besteht für mich nun eine Versicherungspflicht und ich kann mich als 32 jähriger Student und Übergansgebührnisempfänger auf die §§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V, §6(3) SGB V und das Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 13.6.2007, B 12 KR 14/06 R berufen und in die GKV zu den günstigeren Konditionen zurückkehren? Oder wäre die PKV trotzdem die bessere Wahl. Ich gehe nicht davon aus, dass ich direkt nach meinem Studium über die Beitragsbemessungsgrenze von 4.350€ monatlich komme :-)

Vielen Dank für Eure Hilfe!!!
Wie gesagt bin ich verzweifelt und hab Bedenken aufgrund von Falschberatung wieder ins Klo zu greifen! ](*,)

Zusatz:
Ich habe in einem Buch "Meine Rechte danach als Zeitsoldat - Walhalla Verlag" noch folgenden Hinweis gefunden:
"Ein Grund für die Verlängerung der Versicherungspflicht über die Vollendung des 30.Lebensjahres hinaus liegt aber nach der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf dann vor, wenn der Student vor seinem Studium eine insgesamt mind. achtjährige Dienstverpflichtung als Soldat auf Zeit bei einem Dienstbeginn vor Vollendung der 22.Lebensjahres eingegangen ist. Dies geht aber lediglich aus der Begründung des Gesetzes hervor, nicht aus den Gesetzestexten."

Super Beamtendeutsch.....das in einem Ratgeber! Kann damit jemand was anfangen?? Da ich mit 20 Jahren mich verpflichtet habe besteht also die Möglichkeit, die Versicherungspflicht zu verlängern?!?

Rossi
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Beitragvon Rossi » 15.06.2013, 16:21

Du solltest es mit der Kasse klären, ob die Altersgrenze für die sog. studentische Pflichtversicherung (sonst 30 Jahre) bei Dir verlängert werden kann. Ein Anruf wird nicht viel bringen. Gehe zur Kasse hin und kläre es in einem Gespräch, am besten mit einem Abteilungsleiter.

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Nun laut GKV nur freiwillige Versicherung nach §5 (1) Nr. 13

Beitragvon SanSebastian » 20.06.2013, 00:45

Hab mich bei der GKV erkundig. Ich hätte mich mit 30 maximal 2 Jahre länger in einer GKV Pflichtversichern lassen können :( Nur als sogn. Freiwillig Versicherter würden sie mich aufnehmen...Beitrag ca. 380€:'(.
Eine PKV hat mich bereits nach Risikoprüfung wegen dem gebrochenen Arm und der noch ausstehenden OP zur Schraubenentfernung abgelehnt!!! Ich verzweifel so langsam :((

heinrich
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Beitragvon heinrich » 20.06.2013, 18:14

wie hoch sind die Brutto-Übergangsgebührnisse ?

Rossi
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Beitragvon Rossi » 20.06.2013, 21:00

Nun ja, den Beitrag für die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V kann sich der Poster doch wohl selber ausrechnen.

Von den Bruttoübergangsgebührnissen zahlt er 14,9 %% für die Kv und 2,05 % für die Pv. Wenn er kein Kind hat, dann sind es für die Pv sogar 2,2 %!

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Update - Debeka hat mich aufgenommen

Beitragvon SanSebastian » 28.06.2013, 19:05

Nach langem hin und her hat mich die Debeka mit einem vorläufigen Risikoaufschlag aufgenommen. Dieser entfällt, sobald meine OP vorbei ist und der Bund (das zuständige Versorgungsamt) die Kosten nach §82 SVG übernimmt. Summa summarum spare ich mir jetzt monatlich 150 Euro gegenüber der freiwilligen GVK! -fr- -fr-

Rossi
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Beitragvon Rossi » 28.06.2013, 20:42

Okay, Du sparst jetzt 150 Glocken im Monat. Jenes scheint wunderbar zu sein.

Allerdings musst Du klipp und klar beachten, dass die Prämie für die PKV aufgrund des derzeit "noch bestehenden Beihilfeanspruches" nur 50 % beträgt. Dies gilt natürlich solange, wie Du noch die sog. Übergangsgebührnisse bekommst.

Irgendwann fallen die Übergangsgebührnisse und der Behilfeanspruch weg. Wenn Du dann noch nicht mit der Ausbildung fertig bist, dann zahlst von heute auf morgen mit mal die doppelte Prämie in der PKV.

In der GKV würde in dieser Konstealltion dann vermutlich nur der Mindesbeitrag von ca. 155,00 € zu zahlen sein.

Es kommt also darauf an, wie es bei Dir insgesamt weitergeht. Man kann sicherlich sparen, aber immer am richtigen Ende.


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