Schulden bei der Krankenkasse in der Selbständigkeit

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Tridente
Beiträge: 4
Registriert: 17.11.2013, 12:50

Schulden bei der Krankenkasse in der Selbständigkeit

Beitragvon Tridente » 17.11.2013, 13:03

Hallo,

ich will jetzt keinen ewig langen Text schreiben sondern das wichtigste kurz und bündig zusammenfassen da ich ein wenig Hilfe benötige und die Leser nicht abschrecken möchte bei der Ansicht eines Romanes :)

Ich bin jetzt 26 Jahre alt und seit 2009 Selbständig, seit meinem Umzug in ein größeres Geschäft habe ich finanzielle Probleme und kann seit ende 2010 nicht mehr regelmässig meine Krankenbeiträge zahlen... Meine Schulden belaufen sich zur Zeit auf 11.000 Euro inkl der hohen Zinsen denen ich womöglich die Höhe zu verdanken habe. Nun steht mein Geschäft vor dem aus da ich seit längerer Zeit an Depressionen (Geschäft, Beziehungsende etc) leide und mich das alles kaputter macht und ich versuche allem was mit Geld und Geschäft oder Ärger zu tun hat aus dem weg zu gehen oder es zu missachten/ignorieren weil ich die Kraft nicht mehr habe und irgendwie hoffe das alles vorbei geht. Rechnungen und Briefe allgemein schmeisse ich weg da ich schon das zittern anfange wenn ich nur den Postboten sehe... Und es geht mir immer schlechter, von Tag zu Tag... Schlafstörungen, Panikattacken, Stimmungsschwankungen, Pessimismus, etc... Nun für mich die einzig gute Nachricht in der letzten Zeit: Ich habe von diesem neuen Gesetz gelesen... kann mir in meinem Fall jemand Rat geben??? Ich weiss nicht mehr weiter :(

Tridente
Beiträge: 4
Registriert: 17.11.2013, 12:50

Beitragvon Tridente » 17.11.2013, 13:05

Was evtl auch wichtig ist, ich bin bei der AOK "versichert"...

martin0815
Postrank5
Postrank5
Beiträge: 72
Registriert: 16.07.2012, 17:01

Beitragvon martin0815 » 17.11.2013, 15:13

bei dir dürfte die Senkung des Säumniszuschlages von monatlich 5% auf monatlich 1% relevant sein...

ansonsten ist ein Erlass der Beiträge nach dem neuen Gesetz nicht möglich, das dies sich auf Nachforderungen bezieht, nicht auf aufgelaufene Beiträge die du nicht zahlen konntest....

Dipling
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1005
Registriert: 13.02.2009, 16:24

Beitragvon Dipling » 17.11.2013, 21:03

Wie schon geschrieben wurde: Nach dem neuen § 256a SGB V hat die Kasse noch nicht gezahlte Säumniszuschläge rückwirkend von 5% pro Monat (60% pro Jahr!) auf 1% pro Monat zu reduzieren. Das dürfte einiges ausmachen, auch wenn die Beiträge selbst nicht erlassen werden. D.h. Neuberechnung der Säumniszuschläge bei der Kasse beantragen.

Bei den Beiträgen selbst ist zu prüfen, ob alle Möglichkeiten zur Beitragssenkung ausgeschöpft werden. So beträgt der monatliche Beitrag für geringverdienende Selbständige relativ geringe ca. 220 EUR, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Auch sollten Steuererklärungen zeitnah beim Finanzamt eingreicht und Steuerbescheide rasch bei der Kasse vorgelegt werden, sonst drohen Nachteile bei der Beitragshöhe, u.U. stuft die Kasse sogar zum Höchstbeitrag ein.

Auch zu prüfen ist ein Antrag auf ggf. auch nur ergänzendes Arbeitslosengeld 2. Die Krankenkassenbeiträge werden bei Bewilligung vom Jobcenter übernommen, die Schulden wachsen nicht weiter an.

aldi110
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 231
Registriert: 22.10.2011, 23:06

Beitragvon aldi110 » 17.11.2013, 23:54

Dipling hat geschrieben:Wie schon geschrieben wurde: Nach dem neuen § 256a SGB V hat die Kasse noch nicht gezahlte Säumniszuschläge rückwirkend von 5% pro Monat (60% pro Jahr!) auf 1% pro Monat zu reduzieren.


Wurde Zeit das der staatlich verordnete Wucher ( 60% Zinsen im Jahr) reduziert wurde, aber sind 12 % besser?

Für Kapitalanleger ist das eine Goldgrube :D

gruß vom aldi

Tridente
Beiträge: 4
Registriert: 17.11.2013, 12:50

Beitragvon Tridente » 18.11.2013, 10:41

Gibt es dafür ein extra Formular dass ich herunterladen kann oder reicht ein Brief mit der bitte um eine Neuberechnung der Beiträge unter der Voraussetzung der 1% Regelung anstatt der üblichen 5% Regelung der Säumniszuschläge?

Vielen herzlichen Dank!!!

martin0815
Postrank5
Postrank5
Beiträge: 72
Registriert: 16.07.2012, 17:01

Beitragvon martin0815 » 18.11.2013, 16:41

da kannste auch einfach anrufen und um Neuberechnung der Säumniszuschläge bitten und um schriftliche Aufstellung der verbliebenden Forderungen bitten.... ansonsten halt einfach formlos per Brief...

Dipling
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1005
Registriert: 13.02.2009, 16:24

Beitragvon Dipling » 18.11.2013, 17:05

Es ist wie geschrieben formlos möglich. Man kann/sollte die gesetzlichen Grundlagen nennen: § 256a Absatz 3 SGB V (Ermäßigung des Säumniszuschlages, auch rückwirkend, soweit noch nicht gezahlt)

Ggf. § 240 Absatz 4 SGB V (ermäßigter Beitrag für hauptberuflich Selbständige)

Vor weiteren Zahlungen an die Kasse sollten die Forderungen geklärt werden, denn bereits gezahlte Säumniszuschlage gibt es nicht zurück.

martin0815
Postrank5
Postrank5
Beiträge: 72
Registriert: 16.07.2012, 17:01

Beitragvon martin0815 » 18.11.2013, 20:00

müssen die Kassen jede Zahlung nicht zuerst zur Tilgung der Beitragsschuld verwenden? Also die Säumniszuschläge sich bis zum Schluß ansammeln....

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4626
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Beitragvon Czauderna » 19.11.2013, 06:51

Hallo,
ich habe es jedenfalls mal so gelernt, erst der Beitrag dann der Säumniszuschlag in der Buchungsreihenfolge.
Gruss
Czauderna

Dipling
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1005
Registriert: 13.02.2009, 16:24

Beitragvon Dipling » 19.11.2013, 10:03

Das ist der in § 252 Abs. 3 SGB V festgelegte Grundsatz, von dem das Mitglied jedoch abweichen darf:

"(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242, den Verspätungszuschlag nach § 242 Absatz 6, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt."

Tridente
Beiträge: 4
Registriert: 17.11.2013, 12:50

Beitragvon Tridente » 24.11.2013, 21:43

Vielen Dank für die Hilfe... habe der KK jetzt ein schreiben gesendet und bitte lt §... um eine Neuberechnung der Schulden bzw Säumniszuschläge.

Eine frage habe ich noch, ich merke es selbst dass es mir psychisch immer schlechter geht und möchte daher gerne einen Arzt aufsuchen.
Ich habe jetzt seit ich die Schulden bei der AOK habe keinen Arzt mehr aufgesucht, oder um es besser zu formulieren, ich habe die "Leistungen" der KK nicht in Anspurch genommen. Muss ich den Arztbesuch selbst bezahlen ggf Medikamente und muss praktisch "warten" bis ich die Schulden abgezahlt habe oder kann ich auch mit meinen Beitragsschulden zu einem Arzt gehen????

Ich habe ausserdem jetzt mehrmals gelesen dass man sich einen "Vergleich" von der KK erfragen kann wenn man in der Zeit wo sich die Schulden angehäuft haben die Leistungen der KK nicht in anspruch genommen hat...?! Simmt das???

Dipling
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1005
Registriert: 13.02.2009, 16:24

Beitragvon Dipling » 25.11.2013, 08:04

Bei akutem Behandlungsbedarf muss die Kasse trotz Ruhen der Leistungen bezahlen. Was ein akuter Behandlungsbedarf ist, entscheidet der behandelnde Arzt, nicht die Kasse.

Daneben sind aber auch chronische Krankheiten abgedeckt, die unverzichtbare laufende Behandlungen erfordern (z.B. Insulin bei Diabetikern oder Dialyse bei Nierenpatienten).

Kommt es bei einer wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung mit der Kasse, besteht sofort wieder ein voller Leistungsanspruch (§ 16 Abs. 3a SGB V).

Momentan gibt es eine Schuldenbefreiung für Nichtversicherte, die sich verspätet oder bislang noch gar nicht bei der Kasse gemeldet haben. Aber das trifft hier ja nicht zu.
Gleichwohl kann die Kasse in Ausnahmefällen Forderungen erlassen, etwa wenn sich diese als uneinbringlich erweisen (§ 76 SGB IV).


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 11 Gäste