Wechsel v. Familienversicherung zu freiwilliger Versicherung

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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shit
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Wechsel v. Familienversicherung zu freiwilliger Versicherung

Beitragvon shit » 14.01.2014, 10:21

Hallo,
ich hätte mal eine Frage. Wie ist es wenn der Pflichversicherte bei der GKV eine Auszeit beim Job nimmt. Er kündigt also. Er ist verheiratet und seine Frau ist familienversichert. Der Pflichtversicherte hat keinerlei Einnahmen. Die Familienversicherte hat geerbt und Mieteinnahmen. Diese Einnahmen wurden auch der Krankenkasse gemeldet. Die Einnahmen sind unterhalb der Grenze zur freiwilligen Versicherung. Ist es problemlos möglich, dass der Pflichtversicherte vom Arbeitgeber normal abgemeldet wird (nach Ablauf der Kündigungsfrist) und die bisher Familienversicherte sich nun freiwillig versichert bei der GKV und der bisher Pflichtversicherte nun Familienversicherter wird? Die Rollen also getauscht werden? Der Lebensunterhalt wird vom Ersparten und den Mieteinnahmen bestritten. Wie hoch ist seit 2014 der Mindestbeitrag?
Danke im voraus.
Gruss
shit

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 14.01.2014, 12:36

http://www.dak.de/dak/beitraege/Selbsta ... 75576.html

PV mtl 2014: 21,20 EUR

KV mtl.2014 ohne Krankengeld : 137,33 EU

Mindestbemessungsgrundlage 921,67 € Höchstens 4050,00 €
http://www.dak.de/dak/beitraege/Selbsta ... 75576.html

Entweder das Mitglied kann denn seine Mitgliedschaft fortführen oder der familienversicherte Angehörige kann denn eine freiwillige Mitgliedscahft aufbauen.

http://www.gkv-spitzenverband.de/kranke ... essung.jsp

Seit dem 01.08.2013 besteht eh die Versicherungspflicht:

http://dejure.org/gesetze/SGB_V/188.html

(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

shit
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Beitragvon shit » 14.01.2014, 13:19

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Gruss
shit

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 14.01.2014, 13:26

Bitte auch das Gespräch mit der Kasse suchen, denn es wäre ja im Intresse deinerseits das Ganze möglichst schnell über die Bühne zu bekommen.

shit
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Beitragvon shit » 14.01.2014, 13:55

Danke, das mache ich natürlich.


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