Hallo in die Runde,
ich habe diese Regelungen nachgelesen, bin aber unsicher wie das in meinem Fall wäre. Dazu ein paar Daten von mir:
1972 habe ich die Berufsausbildung begonnen. Von 1975 bis 1978 habe ich an einer Fachschule ein Direktstudium absolviert, dann bis 2009 berufstätig und pflichversichert. Von 2009-2010 war ich krankgeschrieben (78 Wochen Krankengeld) und anschließend arbeitslos bis 10/2011 (15 Monate ALG 1). Von 11/2011 bis 3/2014 hatte ich Arbeit mit Pflichtversicherung. Seit 1.4.2014 bin ich arbeitslos gemeldet (ALG1-Anspruch bis 31.3.2015).
Da ich schwerbeschädigt bin (50° GbB) will ich mit 60 (ab 1.1.2017) in Rente gehen.
Meine Frage wäre, wenn ich jetzt bzw. spätestens mit Ende des ALG-1-Bezuges mich freiwillig in der GKV bis 31.12.2016 weiterversichere, komme ich dann ab 1.1.2017 in die KVdR ?
9/10-Regelung und KVdR
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo,
vielen Dank für deine Antwort.
Ja, ich will auf jeden Fall bis zur Rentenantragstellung in der GKV bleiben.
Bei freiwilliger Versicherung heißt das ca. 158 € Beitrag, bemessen an fiktiven monatl. Mindesteinkommen von 921 € !? Als Einkommen hätte ich
dann nur ein paar Zinsen, die aber im Jahr noch weit unter den 921 € liegen.
vielen Dank für deine Antwort.
Czauderna hat geschrieben:- natürlich solltest du auch bis zur Rentenantragstellung in der GKV versichert bleiben.
Czauderna
Ja, ich will auf jeden Fall bis zur Rentenantragstellung in der GKV bleiben.
Bei freiwilliger Versicherung heißt das ca. 158 € Beitrag, bemessen an fiktiven monatl. Mindesteinkommen von 921 € !? Als Einkommen hätte ich
dann nur ein paar Zinsen, die aber im Jahr noch weit unter den 921 € liegen.
Als freiwilliges Mitglied - also für den Zeitraum zwischen ALG1-Bezug und Rentenbezug - gelten die genannten ca. 158 EUR Mindest-Monatsbeitrag.
Ab Eintritt in die KvdR ist nur die Rente (ferner, sofern vorhanden, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen) beitragspflichtig. Davon trägt der Rentenversicherungsträger die Hälfte.
Ab Eintritt in die KvdR ist nur die Rente (ferner, sofern vorhanden, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen) beitragspflichtig. Davon trägt der Rentenversicherungsträger die Hälfte.
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