Hallo,
ich bin Beamter, weshalb meine ausländische Ehefrau nach ihrer Einreise nach Deutschland (ab da versicherungspflichtig nach SGB V) nur im Rahmen der "freiwilligen" Versicherung in die GKV (TK) aufgenommen wurde, Beitragsberechnung daher dementsprechend anteilig meine Netto-Bezüge.
Wie verhält es sich jetzt, wenn mein ausländischer Stiefsohn (leiblicher Sohn meiner Ehefrau) dauerhaft nach Deutschland einreisen wird:
Wird er beitragsfrei im Rahmen der Familienversicherung bei meiner Frau in die GKV aufgenommen (trotz "freiwilliger" Mitgliedschaft)?
Oder muss er eigenständig auch wieder freiwillig gesetzl. versichert werden, wobei dann wieder mein Nettoverdienst als Beitragsbemessungsgröße herangezogen würde?
Danke für jede Info.
Gruß
Ehefrau freiwillig GKV - und der Sohn?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Wenn das eigene Gesamteinkommen (gemeint sind alle Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts inkl. z.B. Mieteinkünften) die Jahresarbeitsentgeltgrenze von zur Zeit 53.550 € pro Jahr bzw. 4462,50 pro Monat nicht übersteigt, kann der Stiefsohn beitragsfrei bei der Mutter mitversichert werden.
Übersteigt das eigene Gesamteinkommen die JAEG und ist zusätzlich höher als das der Ehefrau, muss der Sohn gegen eigenen Beitrag gesetzlich oder privat versichert werden. Kosten in diesem Fall ca. 130 EUR pro Monat + PV. Im Gegensatz zur Ehefrau findet allerdings keine Anrechnung eigener Einkünfte statt.
Aus § 10 SGB V:
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
Übersteigt das eigene Gesamteinkommen die JAEG und ist zusätzlich höher als das der Ehefrau, muss der Sohn gegen eigenen Beitrag gesetzlich oder privat versichert werden. Kosten in diesem Fall ca. 130 EUR pro Monat + PV. Im Gegensatz zur Ehefrau findet allerdings keine Anrechnung eigener Einkünfte statt.
Aus § 10 SGB V:
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
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