SELBSTZAHLER IN DER GKV

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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halfpenny
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SELBSTZAHLER IN DER GKV

Beitragvon halfpenny » 27.08.2014, 21:35

Hallo,

bin neu in diesem Forum, da ich bis dato noch nie Probleme mit meiner Krankenkasse hatte.

Kurz zu mir: ich bin seit ca. 26 Jahren bei derselben Krankenkasse versichert (sie war zu Beginn eine 'kleinen feine', ist jetzt allerdings eine der größten Krankenkassen). 10 Jahre als Arbeitnehmerin, seit 14 Jahren als Selbstständige freiwillig versichert und in der Gruppe der Selbstzahler. Wie gesagt, bis vor einem Jahr lief alles rund: da ich meistens über der Beitragsbemessungsgrenze lag, fiel der - zugegebenermaßen hohe, aber eben gesetzlich vorgeschriebene Beitrag - nicht so stark ins Gewicht.

Geändert hat sich dies allerdings vor einem Jahr. In 2013 kündigte sich ein massiver Umsatzeinbruch in meiner Branche an. Nach dem Motto 'die Hoffnung stirbt zuletzt' und aufgrund meines zeitintensiven Bestrebens, Kunden zu akquirieren, habe ich natürlich als letztes meine Krankenkassenbeiträge im Blick gehabt. Die lagen natürlich noch bei über € 650 p.M.. Im Oktober 2013 wurde mir dann bewußt, daß ich meine Gewinnsituation nicht mehr positiv beeinflussen kann und ich habe dann auf Anfrage für November und Dezember eine Reduzierung der Beträge auf ca. € 175 bewilligt bekommen.

Nach Einreichen des EkSt-Bescheides 2013 (Gewinn ca. € 25.000) hat man mich dann auf dem niedrigen Beitrag belassen, natürlich unter Vorbehalt, was absolut okay ist.

Als ich feststellte, daß ich auf einen Gewinn von € 25.000 in 2013 Krankenkassenbeiträge in Höhe von € 6.800 bezahlt habe, konfrontierte ich die KK mit diesem Mißverhältnis und bat um Rückzahlung der zuviel gezahlten Beiträge. Mit Hinweis auf die Tatsache, daß die KK generell keine Rückzahlung leistet, sondern nur nachfordern darf, bügelte man mich ab. O-Ton: Ich müsse demnächst schneller meine Beiträge reduzieren lassen, wenn ich einen niedrigeren Gewinn als im Vorjahr vermuten. Also: dumm gelaufen! Ich habe das zunächst auch geschluckt, zumal mir eine Menge Paragraphen um die Ohren gehauen wurden und auch sehr einschüchternd argumentiert wurde.

Der Kragen ist mir allerdings geplatzt, als man mir für die Monate November und Dezember dann noch eine Nachforderung von ca. € 350 ins Haus schickte. Ich habe Widerspruch eingelegt und es geht jetzt in den Widerspruchsausschuß, was sich allerdings hinziehen kann.

Egal, wie das ganze ausgeht: ich möchte auf jeden Fall Klage beim Sozialgericht erheben. Der Grundsatz, daß ein gewisser Prozentsatz des Einkommens/Gewinns als GKV-Beitrag zu zahlen ist, muß doch wohl für alle GKV-Versicherten gelten, oder? In meinem konkreten Fall sprechen wir von einer Berechnung von 25%! Wo bleibt da der Grundsatz der Gleichbehandlung?

Ich habe den Eindruck gewonnen, daß die Selbstzahler in der GKV aufgrund der 'Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler' extrem benachteiligt werden und daß sich daran nichts ändern wird, so lange wir uns keine Lobby schaffen. Ich bin also auf der Suche nach Selbstzahlern, die ähnliches erlebt haben. Gemeinsam sind wir vielleicht stark!

Ich würde mich über Antworten freuen.

Gruß aus Frankfurt

Interessant - zwar zu einem etwas anderen Aspekt - auch dieser Link:

http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirt ... herte.html

heinrich
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Beitragvon heinrich » 28.08.2014, 08:54

hallo halfpenny,

seit 14 bist du selbstständig.

Bist du vom ersten Tag (erster Steuerbescheid für das erste Jahr der Selbstständigkeit) an in der Beitragsbemessunggrenze gewesen
oder oder nach einer Anlaufzeit (also sagen wir mal mit dem 2.,3.4. usw Jahr) der Selbstständigkeit) ??

halfpenny
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Beitragvon halfpenny » 28.08.2014, 10:08

Hallo Heinrich,

ich habe gerade noch einmal nachgeschaut. Ich weiß zwar nicht, wo die Beitragsbemessungsgrenze in den letzten 14 Jahren jeweils lag, aber ich denke, daß ich fast immer knapp an oder über der Bemessungsgrenze lag.

Gruß

Dipling
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Beitragvon Dipling » 28.08.2014, 17:32

Bei freiwilliger Mitgliedschaft kann der Beitragssatz rechnerisch über 100% betragen bzw. beliebig hoch werden, weil Mindestbemessungen bzw. Mindesteinnahmegrenzen gelten.
Ein hauptberuflich Selbständiger zahlt -wenn er nicht unter weiteren Voraussetzungen zum Kreis der geringverdienenden Selbständigen zählt -mindestens ca. 350 EUR monatlich. D.h. selbst wenn dieser gar keinen Gewinn oder sogar Verluste macht, muß er derzeit auf ca. 2074 EUR fiktive monatliche Einkünfte Beitrag zahlen.

Diese Regelung der Mindestbemessungsgrenzen wurde vom Bundesverfassungsgericht 2001 für rechtmäßig befunden - was nicht heißt, dass sie gerecht ist.

Demnach hätte die Kasse die Beiträge gar nicht erst bis auf 175 EUR reduzieren dürfen. Nunmehr fordert die Kasse anscheinend für Nov+Dez. 2013 mit je 175 EUR die Differenz zu den Mindestbeiträgen von 350 EUR nach.

heinrich
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Beitragvon heinrich » 28.08.2014, 19:31

ja 175 EUR ist schon ein seltsamer Beitrag.

der passt irgendwie nicht.


halfpenny:
ich muss nochmals nachfragen.
Hat die KK die vor 14 Jahren vom Beginn an in die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) eingestuft oder erst einmal niedriger
und dann
a) mit dem ersten Einkommensteuerbescheid (ESTB) Deiner Selbstständigkeit für die Zukunft nach Erstellung dieses in die BBG
oder
b) mit dem ersten ESTB rückwirkend ab Beginn in die BBG


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