Krankenkasse Nebengewerbe

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maxsteff
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Krankenkasse Nebengewerbe

Beitragvon maxsteff » 20.01.2015, 21:19

Abend zusammen,

bin leider in folgender Situation.

Ich besitze seit einiger Zeit ein Nebengewerbe, was ich nun weiß ist, dass ich es hätte melden müssen. Habe dann im August meine normalen Arbeitsplatz verloren und daraufhin ca. 3 Monate ohne mich Arbeitslos zu melden nichts gemacht, außer weiter mein Nebengewerbe verfolgt.
Nun muss ich logischer Weise für den Zeitraum, also die 3 Monate, Beiträge nachzahlen. Habe die Summe hier, es sind ca. 2000€. Kann man nicht nachträglich erklären das man in den 3 Monaten sein Gewerbe betrieben hat und auf Basis der einnahmen den Beitrag nachzahlen?

Mit freundlichen Grüßen
Max

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Beitragvon Czauderna » 20.01.2015, 21:59

Hallo,
hier kommt es erst mal darauf an, seit wann genau du dein "Nebengewerbe" betreibst. wenn das schon während deiner Tätigkeit war, dann wird die Kasse wahrscheinlich rückwirkend deinen Status prüfen wenn du sie wegen einer niedrigeren Einstufung ansprichst. Das könnte ins Auge gehen, muss aber nicht. Grundsätzlich gilt, wenn sich jemand neu hauptberuflich selbständig macht, dann wird in der Regel die Ersteinstufung nach seiner eigenen Schätzung vorgenommen, allerdings gilt hier eine Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 2126,00 € bzw. 1317,00 € (Beträge sind gerundet), und bei Vorlage des nächsten Einkommensteuerbescheides ggf. korrigiert, also Nachzahlung, Rückzahlung oder es bleibt bei der Mindestbemessungsgrenze.
Gruss
Czauderna

maxsteff
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Beitragvon maxsteff » 21.01.2015, 00:22

Also sollte ich das Gewerbe schon längere Zeit haben, also sag ich mal 1-2 Jahre und der Monatsverdients liegt im Durchschnitt bei um die 800-900 Euro, werde ich am Ende deutlich mehr Nachzahlen müssen oder?

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 21.01.2015, 07:37

maxsteff hat geschrieben:Also sollte ich das Gewerbe schon längere Zeit haben, also sag ich mal 1-2 Jahre und der Monatsverdients liegt im Durchschnitt bei um die 800-900 Euro, werde ich am Ende deutlich mehr Nachzahlen müssen oder?


Hallo,
wie schon geschrieben, das kann, muss aber nicht sein - kommt auf die Kasse an. Wenn sie die jetzige Einstufung als Ersteinstufung betrachtet, ohne in die Vergangenheit zu gehen, dann kannst du, wie schon beschrieben bei der Kasse die Einstufung nach der Mindestbeitragsbemessungrenze (mit oder ohne Krankengeldanspruch) beantragen.
Macht die Kasse dies nicht, dann wird sie deinen Status für die Vergangenheit prüfen, und zwar in der Form, dass sie prüft ob du für diesen Zeitraum als Arbeitnehmer oder als hauptberuflich Selbständiger
anzusehen warst, dabei speilen u.a. folgende Kriterien eine Rolle -
wöchentliche Aufwand für das Nebengewerbe, das Einkommen im Verhältnis zu anderen Einnahmen, also die wirtschaftliche Bedeutung.
Grundsätzlich kann man davon ausgehen, wenn die Arbeitnehmertätigkeit mehr als 20 Wochenstunden umfasste, dass die Eigenschaft als Arbeitnehmer auch vorlag.
So, wie du es geschildert hast, meine ich schon, dass du die Kasse entsprechend kontaktieren kannst und dass du tatsächlich erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als hauptberuflich Selbständiger giltst und es deshalb zu keinen Nachzahlungen kommt.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon maxsteff » 21.01.2015, 10:46

Was bedeutet denn 20 Wochenstunden. Ich bin wenn dann am Wochenende damit beschäftigt. Ist aber nicht jedes Wochenende, gilt dieser Wert dann als durchschnitt oder darf ich keine einzige Woche die 20 Stunden überschreiten?

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 21.01.2015, 11:47

Hallo,
es geht um die Wochenarbeitszeit als Arbeitnehmer bei den 20 Stunden.
Was dein Wochenaufwand für dein "Nebengewerbe" betrifft, so musst du das erklären, nicht nachweisen.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon tim|away » 22.01.2015, 07:40

maxsteff, es geht um das Merkmal hauptberuflich selbstständig bei Deinem Gewerbe - im Gegensatz zu nebenberuflich selbstständig.

Für die Feststellung, ob eine hauptberufliche Selbstständigkeit vorliegt, kommt es in erster Linie darauf an, aus welcher Tätigkeit Du überwiegend Deinen Lebensunterhalt finanzierst und welcher Tätigkeit mehr Zeit gewidmet wird.

Demnach wirst du auf eine nebenberufliche Selbstständigkeit abstellen können, sofern Deine Einkünfte als Arbeitnehmer höher lagen als der Gewinn Deiner Selbstständigkeit. Wichtig wird zusätzlich, dass mehr Zeit in das Angestellenverhältnis investiert wurde als in Dein Gewerbe, um die nebenberufliche Selbstständigkeit geltend machen zu können.

Czauderna ging wahrscheinlich pauschal von ca. 40 Arbeitsstunden pro Woche aus und stellte darauf ab, dass zumindest die Hälfte davon im Angestelltenverhältnis sein sollten.

Andernfalls wirst du als hauptberuflich selbstständig eingestuft und es wird ein fiktives Mindesteinkommen als Maßstab angesetzt. Dieses fiktive Mindesteinkommen wird höher liegen als Deine 800-900 EUR.


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