- Hilfe - Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler - Ruin -

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

newson
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 10
Registriert: 07.12.2011, 16:22

- Hilfe - Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler - Ruin -

Beitragvon newson » 30.03.2015, 13:54

ich bin selbstständig, war lange nicht versichert, und habe mich leider überreden lassen wieder der GKV beizutreten, mit erfolgreichem Widerspruch ca. 24.000 € nachgezahlt, dafür eine kleine Wohnung verkauft, zahlte wegen dem Gewinn für ein Jahr den Spitzensatz...ein ewiger Zirkus mit Mahnbescheiden, Ruhen des Leistungsanspruches, Vollstreckungsankündigungen...

Ein Widerspruch gegen die Wirksamkeit der BVSzGs vom 26.03.2013 kam am 12.11.2014 ablehnend zurück: Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen die BVSzGs in seinem Urteil B 12 KR 20/11 R vom 19.12.2012 grundsätzlich als wirksam anerkannt...
Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns einfach an, wir beraten Sie gern.

Habe den Widerspruch nochmal bestätigt, aber bis jetzt keine Meldung erhalten.

Jetzt ist mir wieder die neue Beitragsforderung eingeflattert: knapp 36 Prozent meiner Einkünfte soll ich berappen.
Zynisch, wer da behauptet, dass sich mein Geschäftsmodell wohl nicht rechnet, und ich mir vieleicht doch etwas anderse suchen sollte.

Ich möchte hier meinen Entwurf zu einem erneuten Widerspruch hier zur Ansicht veröffentlichen und bitte um ein Redigieren:

Freiwilliges Pflichtmitglied Nr.xxxx
Widerspruch zu ihrer Beitragsforderung für das Jahr 2015 im Schreiben Fxxxxxxxxxx vom Freitag, den 13.03.2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

in obengenannter Beitragsforderung, auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013 vom 17.02.2015, schreiben Sie:
Der Beitragssatz in der Krankenversicherung liegt für Sie zurzeit bei 14,8 Prozent (inklusive des Zusatzbeitragssatzes von 0,8 Prozent) und in der Pflegeversicherung bei 2,6 Prozent

Diese schriftliche Aussage werde ich für meine künftigen Beitragszahlungen berücksichtigen,
und anwenden.
Der Gesamtbetrag meiner Einkünfte ist (ihnen vorliegend) für das Jahr 2013 mit 13.300 Euro vom Finanzamt verbrieft worden.
14,8 + 2,6 Prozent = 17,4 Prozent.
Mit 17,4 Prozent Beitragssatz meiner Einkünfte bin ich solidarisch einverstanden.
Für das folgende Jahr werde ich Ihnen 17,4 Prozent von 13.300 Euro = 2314,20 Euro entrichten.
Der monatliche Beitragssatz von 192,85 Euro ergibt sich daraus.

Wenn sie mit den geltenden BVSzGs argumentieren, und mir mit 369,97 Euro Monatsbeitrag
35,95 Prozent meiner gesamten (eher mickrigen) Einkünfte abnehmen wollen, halte ich das für nicht gerecht, auch nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V ungerechtfertigt.

Die noch aktuellen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, insbesondere § 3 BVSzGs Absatz 2 und 3 und § 7 BVSzGs Absatz4 Satz 2 3.3 führen mich direkt in den Ruin.

Das alte Wort Gerechtigkeit scheint wohl bei der Lobbyarbeit des Spitzenverbandes der GKV etwas aus der Mode gekommen zu sein, und eine Art Orwell'sche Begriffsumdeutung der Freiwilligkeit findet hier statt.

„Nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der bis 31. Juli 2014 geltenden und vorliegend noch anzuwenden Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I, S. 2477) - durch das GKV-WSG nicht geändert - ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 29a1 Buchst. b) aa) GKV-WSG sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind .“

Nach § 240 Abs. 4 SGB V beantrage ich eine Einstufung als Härtefall,
wenn keine prozentuale Abgabe auf Einkünfte wie im § 226 SGB (für Millionen Arbeitnehmer korrekt abgerechnet) möglich sein soll.

Ich musste meine ETW für ihre Rückzahlung von 24.000 Euro verkaufen,
und hatte deshalb 2014 den Spitzensatz zu zahlen.

Mein Vermögen ist höher als 11.340 Euro und als Rücklage fürs Alter gedacht.

Ich bezog 2013 steuerpflichtige Einnahmen in Höhe von 1.728 Euro aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einer vermieteten Wohnung meiner Erben-Grundstücksgemeinschaft.
Demgegenüber hatte ich Ausgaben eines künftig als Rücklage für das Alter gedachten Häuschens mit 70m² Wohnfläche, welches ich selber saniere, von -2.953 Euro.

Ich werde, so Gott will, aus der gesetzlichen Rentenversicherung ca. 150 €/Monat erhalten, und kann mit meinen selbstständigen Einkünften mit Ihren hohen Abgaben keine weiteren Rentenansparungen tätigen.

Sie haben mir seit Dezember 2007 bis Februar 2015 ca. 41.213 Tausend Euro abverlangt,
und wenn ich, wie mir Anfang Dezember geschehen, bei einer akuten Sehnenscheidenentzündung mit Hautausschlag durch körperliche Arbeitsüberanstrengung hervorgerufen 3 Orthopäden angerufen habe, einer davon nur privat abrechnet, die anderen mir einen Termin im Januar respektive Februar ermöglichen wollten; bis ich einen Arzt in der nächsten Stadt gefunden hatte..ist irgendwie schon bitter.

Die Einkünfte für 2014 werden ähnlich wie 2013 ausfallen, 2015 liegt momentan noch darunter.

Mit freundlichen Grüßen

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 31.03.2015, 08:58

Nun ja, die sog. Härtefallregelung ist in den sog. einheitlichen Grundsätzen der SpiBus leider so geregelt. Wenn Du Mieteinnahmen hast, dann kommt die Härtefallregelung nicht zum tragen.

Der Gesetzgeber hat den SpiBu hierzau auch ermächtigt, genau diese Fälle zu regeln. Es handelt sich um eine sog. untergesetzliche Norm.

Will heißen; mit der Klamotte musst Du ggf. leider bis nach Kassel (Bundessozialgericht) rennen. Dies zur Ausgangslage.

heinrich
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1364
Registriert: 17.10.2009, 09:02

Beitragvon heinrich » 31.03.2015, 18:28

wie lange warst Du denn unversichert ?


Wann bist Du denn rückwirkend mit Beginn ab 2007 wieder bei der KK aufgetaucht ??

newson
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 10
Registriert: 07.12.2011, 16:22

Beitragvon newson » 01.04.2015, 09:38

@heinrich
knapp 5 Jahre, ein paar Monate waren verjährt und bin Ende 2012 wieder eingestiegen...hilft mir aber für die Zukunft nicht weiter.
@rossi
ich werde also den Widerspruch so absenden, die Antwort wird für mich negativ ausfallen, und dann ?
Wie sind die Schritte?
- müsste ich mir einen Anwalt suchen und selber anfangen zu klagen?
Welcher Fachanwalt für Sozialrecht hätte die Eier?
- Wie hoch sind die zu erwartenden Kosten bei der zu erwartenden Niederlage?

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 01.04.2015, 12:40

Nun, ich würde damit ehrlich gesagt nicht losziehen.


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 19 Gäste