Ruhendes Gewerbe - Krankenkasse will 374,75 Euro pro Monat

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Hoffnungsschimmer
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 36
Registriert: 20.07.2016, 16:21

Ruhendes Gewerbe - Krankenkasse will 374,75 Euro pro Monat

Beitragvon Hoffnungsschimmer » 24.09.2016, 14:23

Weil ich mir den zusätzlichen Beitrag für Selbständige nicht leisten kann, ruht mein Gewerbe bereits seit dem 01.08.2016.

Das habe ich dem Finanzamt sowie der Krankenkasse mitgeteilt.

Als die Krankenkasse eine Bestätigung über das ruhende Gewerbe wollte, beantragte ich eine solche Bestätigung beim Finanzamt. Dieses teilte mir mit, dass es eine solche Bescheinigung nicht ausstellen könne.

Die Krankenkasse erklärte mir, dass so eine Bescheinigung beim Gewerbeamt beantragt werden müsse.

Daraufhin wandte ich mich an die zuständige Industrie- und Handelskammer und erfuhr von dieser, dass ein ruhendes Gewerbe nicht beim Gewerbeamt angezeigt werden muss.

Das teilte ich der Krankenkasse auch so mit.

Jetzt erhielt ich meinen Beitragsbescheid und bin extrem wütend.

wir danken Ihnen für das entgegengebrachte Vertrauen. Ab dem 01.08.2016 führen wir Ihre Versicherung in der Personengruppe der Selbständigen durch. Sie beinhaltet keinen Krankengeldanspruch.

Aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindest- und Höchstbemessungsgrenzen ist für die Berechnung Ihrer Beiträge ab dem o.g. Zeitpunkt von beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 2.178,75 EUR auszugehen.

Der aktuelle Beitrag zu Ihrer Krankenversicherung beträgt 318,10 EUR. Hierin ist ein Zusatzbeitrag in Höhe von 13,07 EUR enthalten. Ihr Beitrag zur Pflegeversicherung beläuft sich auf 56,65 EUR. Damit ergibt sich für Sie ein monatlicher Gesamtbeitrag von 374,75 EUR.


Hat ein Widerspruch aufschiebende Wirkung oder muss ich in den nächsten Tagen mit dem Zwangsvollstrecker rechnen?

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Re: Ruhendes Gewerbe - Krankenkasse will 374,75 Euro pro Monat

Beitragvon Rossi » 26.09.2016, 11:12

Niedlich.

Ein Widerspruch hat leider keine aufschiebende Wirkung; d.h., Du musst löhnen.

Wenn der Beitragsbescheid bzw. die Einstufung allerdings ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit aufzeigen, dann kannst Du bei der Kasse oder gar sofort beim zuständigen Sozialgericht einen Antrag auf Aufsetzung der sofortigen Vollziehung stellen.

Du solltest mit der Kasse sprechen.

Es liegt wohl daran, dass die Kasse einen Nachweis fordert, den es realistisch gesehen überhaupt nicht gibt.

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4626
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Re: Ruhendes Gewerbe - Krankenkasse will 374,75 Euro pro Monat

Beitragvon Czauderna » 26.09.2016, 12:23

Hallo,
sehe ich auch so und da solltest du nicht locker lassen und von der Kasse einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen, d.h. die Kasse soll dir dann mal erklären wo du einen solche Bescheinigung herbekommst, wenn nicht vom m Gewerbeamt oder vom Finanzamt. Beide Behörden haben aber erklärt, dass sie solche Bescheinigungen nicht ausstellen, jetzt ist die Kasse am Zug. dir im Rahmen ihrer Beratungspflicht weiterzuhelfen oder deine Erklärung einfach zu akzeptieren und dein Versicherungsverhältnis zum 01.08.2016 umzustellen als sonstig, freiwillig Versicherter mit einer niedrigeren Mindestbeitragsbemessungsgrenze.
Gruss
Czauderna

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Re: Ruhendes Gewerbe - Krankenkasse will 374,75 Euro pro Monat

Beitragvon Rossi » 26.09.2016, 14:16

Nun ja, Günter; den rechtsmittelfähigen Bescheid hat die Kasse schon erteilt, in dem Beiträge nach einer beitragspflichtigen Einnahme von ca. 2.170,00 € festgesetzt wurden.

D.h. im Umkehrschluss, dass die Kasse weiterhin davon ausgeht, dass der Kunde hauptberuflich selbständig ist.

Ich würde dagegen Widerspruch erheben und mitteilen, dass das Gewerbe ruht. Einen Nachweis über das Ruhen haben die zuständigen Behörden verweigert; sie haben nur mit dem Kopf geschüttelt. Andernfalls möge ich die Kasse vom Amts wegen den Sachverhalt ermitteln, oder Dir mitteilen welche Behörde diese schwurbelige Bescheinigung ggf. ausstellt, damit die Kasse zu Frieden ist. Dies ist meines Erachtens im wahrsten Sinne des Wortes ein Pontius-Pilatus-Spielchen. Du wirst von der einen Behörde zur anderen Behörde gejagt; keiner kann Dir helfen und die Kasse versteckt sich hinter diesen schwurbeligen Bescheinigung.

Ggf. wäre zu überlegen die aufschiebende Wirkung im Rahmen eines sog. Schnellverfahrens beim Sozialgericht feststellen zu lassen. Denn Richter vertrauen auf den Sachvortrag.

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4626
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Re: Ruhendes Gewerbe - Krankenkasse will 374,75 Euro pro Monat

Beitragvon Czauderna » 26.09.2016, 14:26

Hallo Rossi,
was den rechtsmittelfähigen Bescheid betrifft, so geht es hier um die Sache mit der Bescheinigung über das Ruhen des Gewerbes - und im Bescheid stand ja wohl dafür keine Rechtsgrundlage.
Na ja, Hauptsache unser beider Ratschlag stimmt dann wieder überein.
Gruss
Guenter

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Re: Ruhendes Gewerbe - Krankenkasse will 374,75 Euro pro Monat

Beitragvon Rossi » 26.09.2016, 22:15

Hm Günter, jenes verstehe ich jetzt ehrllich gesagt niicht.

Die Kasse hat rechtsmittelfähig die Mindestbemessung für einen hauptberuflich Selbständigen festgelegt. Punkt fertig aus und basta. Warum sie dies gemacht hat, verschweigt die Kasse allerdings sehr scharmvoll. Dennoch hat die Kasse sehrwohl rechtsmittelfähig dies fetgestellt. Der entsprechende Bescheid ist ggf. nicht hinreichend bestimmt oder hat gar einen Begründungsmangel. Aber dennoh ist er leider in der Welt.

D. h. im Klartext, dass man diesen Bescheid ggf. im Rahmen eines Widerspruhes anfechten muss, weil das Ruhen des Gewerbes eben nicht berücksichtigt worden ist.

Das Verwaltungsverfahren, welches Du beschreibst ist mir leider nicht bekannt.

Allerdings kannst Du mir selbstverständllich deine gegenteilige Sichweise mit den einschlägigen Bestimmugen des Verwaltungverfahren (SGB X) erläutern bzw. aufzeigen!!!

Ich habe damit überhaupt kein Problem!!!

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4626
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Re: Ruhendes Gewerbe - Krankenkasse will 374,75 Euro pro Monat

Beitragvon Czauderna » 27.09.2016, 11:50

Hallo Rossi,
ich denke manches mal, du denkst viel zu kompliziert, wenn es um Beiträge von mir geht - ich bin kein Rechtsexperte und erst recht kein §§-Reiter!!! - Ich meinte und meine, dass die Kasse, wenn sie weiterhin auf eine Bescheinigung über das Ruhen des Gewerbes besteht, dem Versicherten erklären muss, woher er diese Bescheinigung bekommt, wenn beide angesprochenen Behörden, also Finanzamt und Gewerbeamt, das Ausstellen einer solchen Bescheinigung verweigern . In dieser Erläuterung sollte dann auch eine Rechtsgrundlage benannt werden, wonach die Krankenkasse berechtigt ist und irgendeine der beiden Behörden verpflichtet ist eine solche Bescheinigung zu verlangen bzw. auszustellen
Ist das jetzt klarer ?.
Gruss
Guenter

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Re: Ruhendes Gewerbe - Krankenkasse will 374,75 Euro pro Monat

Beitragvon Rossi » 27.09.2016, 12:38

Nun ja, entscheidend in erster Linie ist aber, dass der Poster "Widerspruch" einlegt. Wenn er dies nicht macht, dann wird der Bescheid nach 1 Monat bestandskräftig.

Hoffnungsschimmer
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 36
Registriert: 20.07.2016, 16:21

Re: Ruhendes Gewerbe - Krankenkasse will 374,75 Euro pro Monat

Beitragvon Hoffnungsschimmer » 21.10.2016, 17:36

Leider komme ich erst jetzt zum Lesen und Beantworten der Beiträge.

Widerspruch habe ich natürlich sofort eingelegt und im Betreff auch gleich einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.

Gestern habe ich die entsprechende Antwort erhalten.

Ihren Widerspruch gegen unseren Beitragsbescheid vom 20.09.2016 haben wir erhalten. Wir haben den Sachverhalt erneut geprüft und teilen Ihnen dazu folgendes mit:

Die Beitragsfestsetzung selbständig Tätiger ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und schließt das Vorliegen entsprechender Nachweise ein. Dazu sind wir auf die Mitwirkung des Versicherten angewiesen. In Ihrem Fall wurde die Beitragsberechnung nach Aktenlage vorgenommen, da uns trotz mehrfacher Aufforderungen die genannten Nachweise nicht vorgelegt wurden.

Folgende Unterlagen reichen Sie uns bitte umgehend ein:

Letzter Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes
Gewerbeanmeldung(en), Ummeldung(en) bzw. Abmeldung(en) die in der Zeit ab 01.08.2016 gültig sind
Aktuelle Verdienstbescheinigung Ihrer geringfügig entlohnten Beschäftigung

Bitte reichen Sie jeweils eine Kopie der o.g. Belege ein. Eine Aussage per eMail ist kein Nachweis. Zusätzlich erhalten Sie Gelegenheit, uns mit den Angaben lt. beigefügtem Formular detailierte Auskunft über Ihre selbständige Tätigkeit zu geben.

Ich weise Sie nochmals darauf hin, dass ich eine Beurteilung und eine Korrektur nur bei vollständig eingereichten Unterlagen vornehmen kann. Bitte beachten Sie auch, dass der Widerspruch keine zahlungsaufschiebende Wirkung hat.


Dann noch ein Zettel bezüglich „Beitragsüberprüfung Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung“

zur Überprüfung, ob Sie weiterhin den Beitrag für hauptberuflich selbständig Tätige zahlen müssen, werden von Ihnen ab dem 01.08.2016 Angaben hinsichtlich des ausgeübten Umfangs Ihrer selbständigen Tätigkeit benötigt.

Dazu füllen Sie bitte den beiliegenden Antrag auf Beitragsüberprüfung vollständig aus und schicken ihn zusammen mit den angeforderten Unterlagen bis zum 7.11.2016 an uns zurück.

Allein die Rücksendung des Antwortschreibens ohne Nachweise führt zu keiner Korrektur Ihrer Beitragsfestsetzung.


Wochenlang habe ich um eine Einstufung in nebenberufliche Selbständigkeit gebeten und jetzt, nachdem ich mein Gewerbe abgemeldet habe, da bekomme ich endlich das entsprechende Formular!

Klingt aber auch wieder so, als müsste ich alles irgendwie mit Belegen nachweisen können. Wie soll man denn beweisen, dass man weniger Stunden mit dem Gewerbe als mit dem Minijob beschäftigt ist?

Rossi hat geschrieben:Ein Widerspruch hat leider keine aufschiebende Wirkung; d.h., Du musst löhnen.


3,5 Stunden Arbeitszeit pro Woche, 7,23 Euro Stundenlohn, 2% Pauschalsteuer und freiwillige Rentenversicherungsbeiträge... Kann diese Summe nicht zahlen.

Das sind jetzt schon fast 750 Euro Beitragsschulden

Rossi hat geschrieben:Wenn der Beitragsbescheid bzw. die Einstufung allerdings ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit aufzeigen, dann kannst Du bei der Kasse oder gar sofort beim zuständigen Sozialgericht einen Antrag auf Aufsetzung der sofortigen Vollziehung stellen.


Die Kasse hat mir geschrieben, dass der Widerspruch keine zahlungsaufschiebende Wirkung hat. Heißt also, dass mein Antrag auf aufschiebende Wirkung abgelehnt wurde und ich mich jetzt gleich an das zuständige Sozialgericht wenden sollte?

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Re: Ruhendes Gewerbe - Krankenkasse will 374,75 Euro pro Monat

Beitragvon Rossi » 24.10.2016, 08:14

Nun ja, die Kasse hat vermutlich noch nicht einmal geschnallt, dass Du einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt hast.

Du solltest so schnell wie möglich schriftlich reagieren. Erkläre bitte unter anderem auch, dass Du vorübergehend das Gewerbe einstellst hast. Eine Abmeldung beim Gewerbeamt ist hierzu nicht erforderlich; da Du dich erkundigt hast. Ggf. erklärst Du dies ausdrücklich wahrheitsgemäß, dass Du derzeit keiner Tätigkeit als Selbständiger nachgehst.

Notfalls musst Du beim Sozialgericht ein Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung stellen, natürlich nur hinsichtlich der Differenz der Mindestbemessung. Richter glauben Dir in der Regel und fordern keine Nachweise.

Hoffnungsschimmer
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 36
Registriert: 20.07.2016, 16:21

Re: Ruhendes Gewerbe - Krankenkasse will 374,75 Euro pro Monat

Beitragvon Hoffnungsschimmer » 25.10.2016, 12:50

Ich habe jetzt alle geforderten Unterlagen eingereicht.

Einkommensteuerbescheid 2015 - 296,00 Euro Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Gewerbeabmeldung für den 01.08.2016
Verdienstbescheinigung für September 2016 - 103,77 Euro brutto / 84,54 Euro netto

Zusätzlich auch noch folgenden Absatz im Anschreiben aufgenommen:

Zudem beantrage ich, dass die Vollziehung des Verwaltungsaktes ausgesetzt wird, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Außerdem würde die Vollziehung des Bescheides für mich eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben.


Alles gestern nachmittag in den Postkasten der nächsten Geschäftsstelle gesteckt.

Heute per Mail Antwort bekommen, dass die Unterlagen in besagter Geschäftsstelle eingegangen sind, ich jedoch nur die erste Seite des Einkommensteuerbescheids vorgelegt habe und auch die restlichen Seiten nachreichen soll.

Langsam habe ich diese Schikanen satt! Diese beiden fehlenden Seiten bestehen aus Erläuterungen zur Festsetzung und Rechtsbehelfsbelehrung.
Okay, und noch ein ganz kleiner Teil "Berechnung des Solidaritätszuschlags".

296 Euro Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Besagtes Gewerbe habe ich nachweislich!!! zum 01.08.2016 abgemeldet.

Davon abgesehen: Geht man großzügig von einem Regelbedarf von 500 Euro Alg II aus ( Regelsatz plus Unterkunftskosten), dann entfällt der Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der Freibeträge ab einem Gewinn in Höhe von 725 Euro.

Die Mindestbemessungsgrenze für den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag liegt bei 968,33 Euro.

Warum werden die anderen Seiten benötigt? Warum wird überhaupt der Einkommensteuerbescheid eines Jahres benötigt, in welchem man Leistungen nach dem SGB II bezogen hat? Es kann davon ausgegangen werden, dass das Jobcenter wirklich alles genauestens überprüft.

Hoffnungsschimmer
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 36
Registriert: 20.07.2016, 16:21

Re: Ruhendes Gewerbe - Krankenkasse will 374,75 Euro pro Monat

Beitragvon Hoffnungsschimmer » 28.10.2016, 16:07

Hatte bei der Kasse noch einmal per Mail bezüglich des Steuerbescheids nachgefragt und heute folgende Antwort bekommen:

Ein Einkommensteuerbescheid dient als Nachweis Ihrer Einkünfte bzw. belegt uns, dass eben keine Einkünfte vorhanden sind. Dazu muß er allerdings vollständig vorliegen, daher meine Bitte.


Auf der ersten Seite sind alle Einkünfte angegeben. Man weiß bei der Krankenkasse auch ganz genau, dass 2015 Leistungen nach dem SGB II bezogen worden sind. Was genau kann man aus den Erläuterungen zur Festsetzung und der Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen?

Habe jetzt auf jeden Fall erst einmal angeboten, dass ich diese elendig langen Textpassagen abtippen und per Mail schicken könnte.

Zur Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsaktes hat man sich noch immer nicht geäußert. Sammeln sich jetzt Säumniszuschläge an?

Bisher habe ich noch keinen einzigen Cent an die Krankenkasse gezahlt.



EDIT: Da das Einkommen meines Minijobs nicht für den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag reicht, habe ich jetzt über bezahlte Emails und Werbeanzeigen nachgedacht. Brächte höchstens 6 Cent pro Stunde, also maximal 60 Cent pro Tag bzw. 18 Euro im Monat. Die Krankenkasse würde sowas sicher als Selbständigkeit sehen, also würde ich das Einkommen natürlich nicht legal angeben können. Besteht irgendeine Gefahr, dass sowas rauskommen könnte?

EDIT: Habe die Texte doch jetzt schon abgetippt, damit ich nicht für die Verzögerungen verantwortlich gemacht werden kann. Vielleicht kann mir mal jemand schreiben, ob diese Textpassagen wirklich Tatsachen enthalten, die für die Berechnung notwendig sind.

E r l ä u t e r u n g e n z u r F e s t s e t z u n g

Für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurde der Gewinn/Verlust
aus der Anlage EÜR in Höhe von 296 € übernommen.

Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO
vorläufig hinsichtlich
-der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als
vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG
- der Höhe des Grundfreibetrages (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)
- der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden
Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG)
- der beschränkten Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen
im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG
- des Abzugs einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der
Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als
außergewöhnliche Belastung
- der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG)

Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO
vorläufig hinsichtlich
- der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten
gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den
Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige
verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten
gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30. September 2010
- III R 39/08 -, BStB1 2011 II S. 11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt
lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen,
dass die im Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen Vorschriften als
verfassungswidrig oder als gegen Unionsrecht verstoßend angesehen werden. Soweit
die Vorläufigkeitserklärung die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Norm
betrifft, ist sie außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die
Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der
Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen
ihren Wortlaut auslegen.
Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs
diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder
Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht
erforderlich.
Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu
Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf
§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer
eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung.


R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g

Die Festsetzung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags kann mit dem
Einspruch angefochten werden.

Der Einspruch ist bei dem vorbezeichneten Finanzamt oder bei der angegebenen
Außenstelle schriftlich einzureichen, diesem / dieser elektronisch zu
übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären.

Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt
ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen
Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig
ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsver-
fahrens. Dies gilt auch, soweit sich ein angefochtener Vorauszahlungsbescheid durch
die Jahressteuerfestsetzung erledigt.

Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit
Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei
Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach
Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren
Zeitpunkt zugegangen ist.

Hinweis: Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (z. B. Feststellungsbescheid)
können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheids, nicht auch durch Anfechtung
eines davon abhängigen weiteren Bescheids (Folgebescheid) angegriffen werden.
Wird ein Grundlagenbescheid berichtigt, geändert oder aufgehoben (z. B. aufgrund eines
eingelegten Einspruchs), so werden die davon abhängigen Bescheide von Amts wegen
geändert oder aufgehoben.

Wenn Sie beabsichtigen, einen Einspruch elektronisch einzulegen, wird empfohlen,
den Einspruch über das ElsterOnline-Portal (http://www.elsteronline.de) zu übermitteln.

A l l g e m e i n e s : Bitte bewahren Sie diesen Bescheid auf. Er dient auch
als Einkommensnachweis zur Vorlage bei anderen Behörden.

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4626
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Re: Ruhendes Gewerbe - Krankenkasse will 374,75 Euro pro Monat

Beitragvon Czauderna » 29.10.2016, 17:31

Hallo,
ja - A l l g e m e i n e s : Bitte bewahren Sie diesen Bescheid auf. Er dient auch
als Einkommensnachweis zur Vorlage bei anderen Behörden.

Da ist nicht dir Rede von nur Seite 1 oder 2 sondern vom Bescheid !.
Gruss
Czauderna

Hoffnungsschimmer
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 36
Registriert: 20.07.2016, 16:21

Re: Ruhendes Gewerbe - Krankenkasse will 374,75 Euro pro Monat

Beitragvon Hoffnungsschimmer » 31.10.2016, 17:36

Ja, nur weshalb braucht die Krankenkasse überhaupt den Steuerbescheid? Im Jahr 2015 hat das Jobcenter meine Beiträge gezahlt. Das müsste doch dort bekannt sein.

Ab einem monatlichen Durchschnittseinkommen (Gewinn) von mehr als 667,71 Euro hätte kein Leistungsanspruch mehr bestanden. Freibeträge sind dabei bereits berücksichtigt, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht.

Geht die Krankenkasse wirklich davon aus, dass die Jobcenter keine genaue Prüfung der Bedürftigkeit vornehmen?

Davon abgesehen habe ich das Gewerbe wegen der Krankenversicherungspflicht und den damit einhergehenden Strafgebühren für Selbständige abmelden müssen. Hat mich 25% meines Nettoeinkommens gekostet. Nachweis liegt der Krankenkasse vor.

Das größte Problem an der Sache ist aber eher, dass ich nur sehr selten mal in die Stadt komme. Bin darauf angewiesen, dass mich jemand mitnimmt. Könnte also ein paar Wochen dauern, bis ich die beiden Seiten abgeben könnte.

Zudem habe ich auch nicht mehr so besonders viel Tinte in meinem Drucker. Muss demnächst wieder Leistungen beim Jobcenter beantragen und dafür locker 20 Seiten Nachweise der Unterkunftskosten kopieren sowie Kontoauszüge der letzten Monate und natürlich die Verdienstabrechnungen. Alles auch noch in doppelter Ausführung, da die Abgabe aus Nachweisgründen bestätigt werden muss. Die fehlenden beiden Seiten des Steuerbescheids sind fast komplett schwarz, brauchen also extrem viel Tinte.

Genau aus diesem Grund habe ich im Juli 2016 auch alle Hebel in Bewegung gesetzt, damit ich mal zu den Öffnungszeiten der Krankenkasse in die Stadt komme und zu diesem Termin den vollständigen Steuerbescheid sowie die aktuelle Verdienstbescheinigung vorgelegt. Es gibt dafür einen Zeugen!!!

Wofür macht man eigentlich die Angaben im Antrag auf eine "freiwillige" Mitgliedschaft, wenn diese Auskünfte doch nicht berücksichtigt werden?

Hoffnungsschimmer
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 36
Registriert: 20.07.2016, 16:21

Re: Ruhendes Gewerbe - Krankenkasse will 374,75 Euro pro Monat

Beitragvon Hoffnungsschimmer » 01.11.2016, 08:57

Was mir übrigens noch einfällt: Auf dem Gewerbeschein habe ich als Begründung für die Gewerbeaufgabe geschrieben

Der GKV-Beitrag erhöht sich bei Ausübung eines Gewerbes um etwa 1.000 Euro pro Jahr. Umsatz und Gewinn liegen darunter.


Habe da schon die Beitragsentlastung berücksichtigt, die für eine nebenberufliche Selbständigkeit oder ein ruhendes Gewerbe nicht mal in Anspruch genommen werden kann. Da betragen die Strafgebühren für die Gewerbeausübung sogar 2.500 Euro jährlich.

Ist auf jeden Fall ein amtliches Dokument, welches ich unterschrieben habe. Eine Kopie davon liegt bei der Kasse. Also geht daraus auch hervor, dass ich weniger als 1.000 Euro Umsatz hatte. Andernfalls hätte ich auch nie nie nie nie nie nie nie nie nie nie nie nie nie nie nie nie nie meinen Beruf aufgegeben.

Und wie ist das eigentlich? Habe jetzt der Krankenkasse per Mail meine gesamten Einkünfte des Jahres 2015 mitgeteilt.

Arbeitslosengeld II für den Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2015:

5.450,05 Euro

Einkünfte aus Gewerbebetrieb für den Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2015:

296,00 Euro

Bruttoeinkommen aus meiner geringfügig entlohnten Beschäftigung für den Zeitraum von März 2015 bis Dezember 2015:

889,98 Euro (678,44 Euro netto)

Zinsen für den Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2015:

0,91 Euro

Auf dem Steuerbescheid stehen nur die 296 Euro Gewerbeeinkünfte. Wenn man bei der Krankenkasse nun den vollständigen Bescheid hat und sieht, dass weder die Einkünfte des Minijobs noch das Alg II noch die Zinsen darauf vermerkt sind, muss ich dann auch noch sämtliche Lohnscheine, Kontoauszüge und Leistungsbescheide kopieren und abgeben?

Allein die Leistungsbescheide des Jobcenters für 2015 belaufen sich auf 80 bis 100 Seiten. Originale würde ich ungern bei der Krankenkasse abgeben. Man scheint dort ja bereits die Kopie des Gewerbescheins verschlampt zu haben, die ich 2011 abgegeben habe.


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 18 Gäste