Familienversicherung/Beginn

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Familienversicherung/Beginn

Beitragvon logos3 » 16.02.2017, 22:17

Folgender Fall: Eine Angehörige, noch kleingewerblich tätig, hat per 1.1.17 Eintritt in die GKV des Ehepartners beantragt (Familienversicherung).
De facto lagen die Eintrittsvoraussetzung gem. SGB per 1.1.17 vor, die GKV verlangte jedoch als Nachweis den Steuerbescheid 2016 u. erklärte, als
Eintrittszeitpunkt komme nur „ab Beginn des der Ausstellung des Steuerbescheides folgenden Monats“ in Frage.
FRAGEN:
Ist diese Auffassung zutreffend, obwohl der spätere Steuerbescheid nur die bei Antragstellung per 1.1.17 bereits vorhandenen Einkommensvoraussetzungen bestätigen wird?
Oder kann die Familienversicherung rückwirkend per 1.1.17 beansprucht werden, wenn z. B. der Steuerbescheid 2016 erst im März vorliegt?

Wäre für hilfreiche Hinweise dankbar.

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Re: Familienversicherung/Beginn

Beitragvon Rossi » 17.02.2017, 08:34

Für mich persönlich ist das klar: die Familienversicherung ist ggf. jetzt schon einzutragen.

Bei der Familienversicherung ist hinsichtlich der Einkünfte eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen; hierzu gibt es eine Entscheidung des BSG.

Die Klamotte mit dem Steuerbescheid finde ich weder im § 10 SGB V noch in der Rechtsprechung des BSG. Die Krankenkasse wird dennoch den Steuerbescheid fordern, weil im Bereich der Beitragsbemessung für eine freiwillige Krankenversicherung der Steuerbescheid nach der BSG-Rechtsprechung maßgeblich ist. Die Kasse wendet diese Rechtsprechung mal eben von selbst analog an. BSG-Rechtsprechung wie gesagt, gibt es im Bereich der Familienversicherung dazu nicht, es gibt nur die Rechtsprechung, dass eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen ist.

Stelle einfach den Antrag und bitte ggf. um schriftliche Ablehnung. Verweise bitte gleich darauf, dass dies im § 10 SGB V (Vorlage Steuerbescheid) nicht ausdrücklich genannt ist. Da die Kasse die Ablehnung zu begründen hat (Abweichung vom Wortlaut des Gesetzes), bittest Du um Benennung der Rechtsprechung des BSG, die dies bestätigt hat. Natürlich nur Rechtsprechung im Bereich der Familienversicherung und nicht Rechtsprechung im Bereich der Beitragsbemessung, den Äpfel sind nicht gleich Birnen.

Du musst natürlich die vorausschauende Betrachtung schlüssig darlegen, warum die Ehefrau unterhalb der Einkommensgrenze liegt und warum es sich nur kleingewerblich ist.

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Re: Familienversicherung/Beginn

Beitragvon Rossi » 17.02.2017, 09:34


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Re: Familienversicherung/Beginn

Beitragvon logos3 » 17.02.2017, 11:33

Danke, @rossi - trotzdem unklar:
Antrag zur Familienvers. wurde bereits im Dez. 2016 per 1.1.17 gestellt. Was bitte soll das nach der dargelegten Auffassung der Kasse bringen, auf rückwirkenden Beitritt per 1.1.17 zu bestehen u. dazu eine Entscheidung = schriftl. begründete Ablehnung der Kasse zu fordern, solange die Steuererklärung 2016 nicht vorgelegt werden kann?
Und vorläufige Anerkennung nach §10 SGB V ("einstweil. Verwaltungsakt") gem. Deinem Literaturhinweis hatte die Kasse bereits als unzulässig abgelehnt mit Hinweis auf das Ergebnis einer "Fachkonferenz des GKV-Spitzenverbandes v. 08.04.14". Beschlüsse dieses Verbandes dürften rechtlich natürlich irrelevant sein, aber dazu müßte man Klarheit wohl erst mit einem langwierigen Prozeß über den zu bewilligenden Beitrittszeitpunkt schaffen.
Solchen Mist können sich nur Bürokraten ausdenken.

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Re: Familienversicherung/Beginn

Beitragvon Rossi » 17.02.2017, 12:23

Richtig:

Zitat:
auf rückwirkenden Beitritt per 1.1.17 zu bestehen u. dazu eine Entscheidung = schriftl. begründete Ablehnung der Kasse zu fordern, solange die Steuererklärung 2016 nicht vorgelegt werden kann?

Natürlich mit Rechtsgrundlage.

Aber eins ist klar; die Kasse wird es abmeiern. Wenn Du nicht gewillt bist, dort sozialgerichtlich gegen vorzugehen, dann kannst Du dir das alles sparen!!!!

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Re: Familienversicherung/Beginn

Beitragvon logos3 » 17.02.2017, 13:01

Die Beteiligten würden eine sozialgerichtl. Entscheidung nicht scheuen, wenn es zweckmäßig wäre. Wie lange zieht sich ein solcher Prozeß hin?
Richtig - viele Monate mit ungewissem Ausgang. Demgegenüber erledigt sich das Problem mit Sicherheit schneller, wenn der Steuerbescheid 2016
abgewartet/eingereicht wird - oder?
Auf Deinen offensichtlich unzutreffenden (leider) Literaturhinweis (eintweilige Anerkennung..) bist Du nicht eingegangen.


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