Also, bei der Einkommensermittlung ist grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise vorzunehmen. Dies ist zumindest die gefestigte BSG-Rechtsprechung.
Probleme gibt es natürlich immer bei Selbständigen, da hier eine vorausschauende Betrachtungsweise schwer möglich ist.
Im Bereich der Beitragsbemessung für die freiwillige Krankenversicherung (nicht der Familienversicherung) gilt immer der aktuelle Steuerbescheid. Dies ist gefestigte BSG-Rechtsprechung.
Da es im Bereich der Familienversicherung noch keine gefestigte Rechtsprechung für die Selbständigen gibt, geht man einfach hin und nimmt die Rechtsprechung aus der Beitragsbemessung, also analog. Was nicht passt wird passend gemacht. Hierzu gibt es vom Spitzenverband Bund der Kassen auch eine klare Position aus dem Jahre 2007. Ob dies dann vorm BSG Bestand hat, müsste ggf. geklärt werden.
In 2015 hat man dies dann allerdings ein wenig gelockert.
Guckst Du hier:
https://sozialversicherung-kompetent.de ... digen.html
Neues Besprechungsergebnis vom 08.04.2014
Nachdem das Bundesversicherungsamt (BVA) im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit festgestellt hat, dass die Krankenkassen bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens von Selbstständigen unterschiedlich verfahren, wurde der GKV-Spitzenverband nochmals zu einer Positionierung aufgefordert. Es sollte mitgeteilt werden, ob der Nachweis des Arbeitseinkommens in bestimmten Fallkonstellationen auch außerhalb des Einkommensteuerbescheids geführt werden kann. Aufgrund dessen hat sich die Fachkonferenz Beiträge des GKV-Spitzenverbandes am 08.04.2014 nochmals mit der Thematik beschäftigt.
Als Besprechungsergebnis stellte die Fachkonferenz Beiträge am 08.04.2014 zunächst fest, dass am bisherigen Besprechungsergebnis vom 27.09.2007 festgehalten wird und zur Bestimmung des Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit im Zusammenhang mit der Feststellung des Gesamteinkommens auf den letzten (aktuellen) Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen ist. Dieser Steuerbescheid entfaltet dann mit dem Beginn des auf das Bescheiddatum folgenden Monats Wirkung.
Wird von Versicherten jedoch eingebracht, dass sich das Arbeitseinkommen des nicht gesetzlich krankenversicherten Ehegatten oder das eigene Einkommen dauerhaft erheblich ändert, ist dieses entsprechend nachzuweisen. Der Nachweis ist mittels einer Bescheinigung des Finanzamtes zusammen mit den Einkommensunterlagen oder durch einen Vorauszahlungsbescheid zu führen. Die Nachweise werden dann berücksichtigt, wenn es zu einer Abweichung des Arbeitseinkommens von mehr als 25 Prozent (mehr als ein Viertel) gegenüber dem letzten Einkommensteuerbescheid kommt. Irrelevant ist diesbezüglich, aus welchen Gründen sich die Einkommenssituation geändert hat. Die bisherige Festlegung auf einzelne anlassbezogene Ausnahmetatbestände ist damit hinfällig.
Für mich ist das eine Lachnummer! Warum soll das Finanzamt etwas bescheinigen? Es stellt ein Versteckspiel dar und hat im Ansatz nicht mit den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens (SGB X), welches für die Kasse auch gilt, nichts zu tun.
Denn für die Kasse gilt auch die sog. Amtsermittlung (siehe §§ 20 ff. SGB X) und kein Versteckspiel hinter irgendwelchen Bescheinigungen.
Du hast meines Erachtens klipp und klar bzw. überzeugend nachgewiesen, dass das Einkommen unterhalb dieser Grenze liegt. Ferner hast Du in den letzten 6 Monaten auch keinen Gewinn erzielt.
Leider wirst Du dies mit Sicherheit sozialgerichtlich klären lassen müssen.