Rückwirkende Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ?

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paul75
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Rückwirkende Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ?

Beitragvon paul75 » 09.04.2017, 14:09

Hallo,

mich interessiert eure Meinung und Empfehlung zu folgender Situation.
Im Voraus vielen Dank!

Anfang 2015 erhält ein Selbständiger 'S' und freiwilliges GKV-Mitglied den Steuerbescheid für 2013. Das Einkommen ist höher als 2012 und das Finanzamt legt deutlich höhere Vorauszahlungen fest. Da die Einnahmen 2014 deutlich ( >25%) gesunken sind bittet 'S' das FA um eine Senkung der VZ und erhält Mitte 2015 einen angepassten Vorauszahlungsbescheid.

Den Steuerbescheid 2013 und den neuen Vorauszahlungsbescheid leitet 'S' weiter an die GKV. Diese setzt rückwirkend ab Anfang 2015 höhere Beiträge auf Basis des Steuerbescheides fest. Soweit OK. Ausserdem setzt sie ab Mitte 2015 niedrige Beiträge auf Basis des VZ-Bescheides fest - allerdings unter Vorbehalt.

Anfang 2016 erhält 'S' den Steuerbescheid für 2014 und leitet diesen an die GKV weiter. Diese erstellt einen Beitragsbescheid für die Beiträge ab Anfang 2016 auf Grundlage des SB 2014 - ohne Vorbehalt.

Jedoch für den Zeitraum Mitte 2015 bis Anfang 2016 wird der Steuerbescheid 2014 nicht herangezogen. Stattdessen wird auf die Vorlage des Bescheides 2015 verwiesen.

Angenommen, dass die Einkünfte 2015 höher als 2013 waren würde dies dazu führen, dass auf Grund des Vorbehaltes die Beitragslast höher wäre, als wenn kein Vorauszahlungsbescheid berücksichtigt würde.

Die Einkünfte laut Steuerbescheid würden dann nicht nur für den Zeitraum ab Steuerbescheid 2015 in die Zukunft (evtl. ab Ende 2016 bis Ende 2017), sondern zusätzlich für die Monate zwischen Mitte 2015 und Anfang 2016 herangezogen. Diese wäre deutlich zum Nachteil von 'S' und eine Abweichung von dem bekannten Vorgehen.

Ist das was die GKV da macht in Ordnung ?
Was macht man in solch einer Situation am Besten ?

Gruss
Paul

paul75
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Re: Rückwirkende Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ?

Beitragvon paul75 » 12.04.2017, 18:34

Hallo,

ich fasse meine Frage mal etwas verkürzt zusammen:

Welcher Steuerbescheid wird für die endgültige Festsetzung der unter Vorbehalt stehenden GKV-Beiträge herangezogen?

- Der nächste, aktuelle Steuerbescheid
- Der Steuerbescheid für den Beitragszeitraum, dessen Beitragsbescheid unter Vorbehalt ergangen ist

Gruss Paul

heinrich
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Re: Rückwirkende Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ?

Beitragvon heinrich » 13.04.2017, 06:52

Du hast schon alles richtig verstanden.

Die KK macht alles richtig.

Mit dem Antrag/Eingang Vorauszahlungsbescheid hast Du Dich von der zeitversetzten Verbeitragung verabschiedet
(zumindest für diesen Zeitraum).

Beiträge wurden für 2015 unter Vorbehalt festgesetzt, und müssen später für den Vorbehaltszeitraum mit dem RICHTIGEN STB (Einkommensteuerbescheid) ersetzt werden.

Wenn der STB 2014 nun z.B. im Febr 2016 eingereicht wird und ab Folgemonat : 01.03.2016 endgültig (dann wieder zeitversetzt) angesetzt wird

=> dann wird noch der STB 2015 für die Prüfung 2015 herangezogen. Erstattung oder Nachberechnung möglich

Wenn der STB 2016 kommt wird dieser dann erst einmal für die Prüfung der Monate Jan und Febr 2016 herangezogen.

Die STBe 2015 und 2016 werden also nicht nur zeitversetzt, sondern auch ausnahmsweise rückwirkend zur Prüfung herangezogen.

Ich erkläre es meinen Kunden immer wieder, dass dies die Gefahr der Nachberechnung mit sich zieht.

PS: Um das Ganze noch etwas komplizierter zu machen. Diese Regelung gilt nur für Einkünfte aus Arbeitseinkommen (Gewerbe,selbstständiger Tätigkeit). Nicht jedoch für andere Einkünfte (z.B. Vermietung/Verpachtung). Bei VuV gilt durchgehend das zeitversetzte Verbeitragungssystem.
So kann es sein, dass für den jeweiligen Zeitraum einerseit Einkünfte aus Arbeitseinkommen aus Vorauzahlungsbescheid (später dann ersetzt durch die STBe für das jeweilige Steuerjahr, hier 2014/2015) und andererseits aus eine vorherigen STB (2014) angesetzt werden müssen.

paul75
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Re: Rückwirkende Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ?

Beitragvon paul75 » 13.04.2017, 07:57

Guten Morgen,

@heinrich: Vielen Dank für die Antworten und Ausführungen; auch wenn die neuen Erkenntnisse unerfreulich sind.

"Ich erkläre es meinen Kunden immer wieder, dass dies die Gefahr der Nachberechnung mit sich zieht."
Interessant - darf ich fragen als was Du tätig bist und hätte die GKV auf diesen Umstand hinweisen müssen?

Und ergänzend: Kann man den Vorauszahlungsbescheid rückwirkend zurückziehen um den möglichen "Schaden"
zu verringern?

Vielen Dank

Gruss Paul

heinrich
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Re: Rückwirkende Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ?

Beitragvon heinrich » 13.04.2017, 19:00

ich arbeite bei einer KK. Bereich Versicherungs-und Beitragswesen

hinweisen müssen: nein

zurückziehen: nein

paul75
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Re: Rückwirkende Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ?

Beitragvon paul75 » 13.04.2017, 19:08

Hallo @heinrich,

vielen Dank für die Antworten.

Gruss
Paul

paul75
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Re: Rückwirkende Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ?

Beitragvon paul75 » 04.05.2017, 19:49

Hallo,
die Neuregelung hier https://www.vgsd.de/wp-content/uploads/ ... 135-17.pdf dürfte für Einige interessant sein.

Scheinbar wird es so sein, dass die GKVs für ab 1.1.2018 vorgelegte Steuerbescheide (z.B. 2016) die Beiträge rückwirkend für das jew. Jahr (im Beispiel 2016) anhand des Steuerbescheid neu berechnen und Beiträge nachfordern dürfen - auch wenn bisherige Bescheide nicht (mehr) unter Vorbehalt stehen.

Kurzfristig können sich dadurch einige Nachteile ergeben - mittelfristig - nach der Umstellungsphase - dürfte eine gerechtere Beitragserhebung eintreten.

Oder liege ich falsch ?

Gruss Paul

Frank1
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Re: Rückwirkende Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ?

Beitragvon Frank1 » 04.05.2017, 22:48

Ich habe die Beiträge kurz überflogen und nicht alles verstanden. Bei mir war dies so:
Die Krankenkasse hat sich für den Vorauszahlungsbescheid nicht im geringsten interessiert. Mein Einkommen war von Monat zu Monat verschieden. Da ich meine Buchhaltung selber mache, konnte ich meinen Gewinn und die daraus resultierenden Beiträge für die Krankenversicherung gut einschätzen und habe daher in Absprache mit der Krankenkasse meine Beiträge entsprechend laufend angepasst. Die Nachzahlungen nach erhalt des Steuerbescheid lagen dann auch immer unter 500,- Euro.


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