Gesetzliche KV nach § 264 SGB V nach Wegfall der Bedürftigtkeit ?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Babsi 54
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 7
Registriert: 25.10.2024, 19:14

Gesetzliche KV nach § 264 SGB V nach Wegfall der Bedürftigtkeit ?

Beitragvon Babsi 54 » 25.10.2024, 19:44

Hallo ,Forum , meine Mutter bekommt Grundsicherung im Alter SGB 12 Kapitel 4 mit Hilfe zur Pflege .
Krankenversichert über § 264 SGB V . Nun hat Sie eine Nachzahlung bei der Miete bekommen ,so das sie 2 Monate keine Sozialhilfe mehr bekommen würde ,da es eine große Summe ist .

Kann Sie sich denn freiwillig gesetzlich versichern und wäre sie da auch in der Gesetzlichen Pflegeversicherung und würde da denn das Pflegegeld erhalten `? Nach den 2 Monaten müsste Sie denn wieder zum Sozialamt . Wäre dies möglich ?

ratte1
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 470
Registriert: 03.03.2009, 20:42

Re: Gesetzliche KV nach § 264 SGB V nach Wegfall der Bedürftigtkeit ?

Beitragvon ratte1 » 25.10.2024, 21:52

Hallo,

der § 264 SGB V ist keine Versicherung, sondern regelt nur eine Zurverfügungstellung von Krankenversicherungsleistungen der Krankenkasse im Auftrag des Sozialleistungsträgers.

Für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fehlt es an den Vorversicherungszeiten. Daher ist dieses nicht möglich.

MfG
ratte1

Babsi 54
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 7
Registriert: 25.10.2024, 19:14

Re: Gesetzliche KV nach § 264 SGB V nach Wegfall der Bedürftigtkeit ?

Beitragvon Babsi 54 » 25.10.2024, 22:51

Hallo Ratte 1 , wenn meine Mutter aber durch die Betriebskostennachzahlung nicht mehr bedürftigt ist muss sie ja KV versichert sein ?

Der Gesetzgeber sagt doch muss Krankenversichert sein .Kann ja dann nicht sein das eine alte kranke Frau ohne KV schutz ist

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4627
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Re: Gesetzliche KV nach § 264 SGB V nach Wegfall der Bedürftigtkeit ?

Beitragvon Czauderna » 26.10.2024, 08:55


heinrich
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1364
Registriert: 17.10.2009, 09:02

Re: Gesetzliche KV nach § 264 SGB V nach Wegfall der Bedürftigtkeit ?

Beitragvon heinrich » 26.10.2024, 12:43

Frage an Babsi54.

war die Mutter denn zuletzt gesetzlich oder privat krankenversichert.

Mit zuletzt meine ich...... gehe von heute aus Tag für Tag zurück... egal ob das 6 Monate, 6 Jahre oder 30 Jahre sind...
dort wo du beim Zurückgehen eine gesetzliche oder private Krankenversicherung findest...genau das meine ich.

Dabei bitte beachten, dass ich nicht die Betreuung über § 264 SGB V meine. Dies ist neutral und ist hier zu überspringen.

Falls Du es nicht weißt... bitte Mutter fragen, nach welchen System sie zuletzt versichert war (gesetzlich oder privat).

Wenn es eine gesetzliche KK war... dann bitte auch fragen, bei WELCHER gesetzlicher KK sie zuletzt versichert war.

Danach kommt weitere Antwort von mir.

PS: Du hast Recht. Man muss versichert sein. Es geht hier nur noch darum, wo Mutter versichert werden muss

Babsi 54
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 7
Registriert: 25.10.2024, 19:14

Re: Gesetzliche KV nach § 264 SGB V nach Wegfall der Bedürftigtkeit ?

Beitragvon Babsi 54 » 26.10.2024, 13:42

@ Heinrich , meine Mutter war bis 1991 in der Aok ich glaube danach bei der Dak versichert bis dann in Sozialhilfe 1998 Vorher Alg 1 dann ,Arbeitsloshilfe und dann Sozialhilfe .Bekommt seit 1998 Soziahlhilfe .Aufstockung mit Grundsicherung seit 10 jahre ist jetzt 76.
Angeblich fehlen ihr 22 Monate Vorversicherungszeiten lt Rentenversicherung .Schwerbehindert mit 50 gdb ist Sie auch .

heinrich
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1364
Registriert: 17.10.2009, 09:02

Re: Gesetzliche KV nach § 264 SGB V nach Wegfall der Bedürftigtkeit ?

Beitragvon heinrich » 26.10.2024, 17:52

zum Mitgliedschaftsrecht:

Es ist also keine private Krankenversicherung im Spiel.

AOK...danach DAK

Zuletzt war Mutter also bei der DAK versichert. Danach hatte ich gefragt.

Die DAK ist dann die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestand und ist zuständig.

Wofür ist die DAK zuständig.

Zunächste einmal. Es handelt sich nicht um eine freiwillige Versicherung.

SONDERN: es handelt sich um die Auffang-Versicherungspflicht.
Wie der Name schon sagt.. es soll was aufgefangen werden. Man darf ja in Deutschland nicht ohne Krankenversicherung sein.

Also: Antrag (richtig Anzeige) auf Auffang-Versicherungspflicht stellen bei der DAK. Manche Krankenkassen sagen dazu auch Bürgerversicherung.
Der Name ist eigentlich egal. Es handelt sich um eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Diese Anzeige zur Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sollte jetzt bitte schnell gestellt werden.
Bescheid des Sozialamtes , dass 2 Monate keine Leistungen gezahlt werden, mitnehmen.

Gäbe es durchgehend einen Bezug von Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII (ich sage jetzt mal Sozialhilfebezug) dann könnte die DAK keine Mitgliedschaft eintragen.
Jedoch gibt es im § 5 Abs. 8a SGB V ein Vorschrift die besagt Folgendes (ich drücke es mal mit vereinfachten Worten aus).
"wird die Sozialhilfe weniger als 1 Monat unterbrochen, dann bleibt es dabei, dass keine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V durchgeführt werden kann.

Wird die Sozialhilfe 1 (ganzen) Monat unterbrochen (oder mehr), dann ist die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V durchzuführen."

Ende Mitgliedschaft

Beginn Beitragsrecht:
Ab Beginn der Mitgliedschaft (Tag nach Ende des Sozialhilfebezuges) sind Beiträge von Mutter zu zahlen.

Ab Beginn des erneuten Sozialhifebezuges (wichtig: die Mitgliedschaft bei der DAK bleibt erhalten-- es wird kein erneuter Betreuungsfall nach § 264 SGB V) zahlt dann in der Regel der Sozialhilfeträger die Beiträge an die KK.

Ende Beitragsrecht

Beginn Leistungsrecht:
Das ist nicht so mein Spezialgebiet.

Die Vorschrift,die ich finden konnte, ist § 33 SGB XI
Aus § 33 Abs. 1 SGB XI ergibt sich, dass man einen Antrag stellen muss (würde ich sofort zusammenmit der Antragstellung zur Mitgliedschaft vornehmen).
In § 33 Abs. 2 SGB XI steht, dass man eine Vorverversicherungszeit braucht, um Leistungen zu erhalten.
Erst nach 2 Jahren der Mitgliedschaft besteht dann ein Anspruch auf Pflegeleistungen.
So wie ich das lese (jedoch ohne Gewähr, weil das nicht Spezialgebiet ist) bedeutet dies, dass die gesetzliche Pflegeversicherung erst nach 2 Jahren nach Beginn der Mitgliedschaft Leistungen der Pflegeversicherung gewähren muss.

Das Sozialamt ist 2 Monate lang nicht zuständig (so wie ich die Fragestellung verstanden habe).
Ab 3. Monat ist Sozialamt wieder zuständig. Ob die automatisch wieder zahlen oder Mutter dort einen neuen ANTRAG stellen muss, solltest Du DRINGEND mit dem Sozialamt klären. Vom Grundsatz her sind Leistungen antragsBEDÜRFTIG.
Wenn ich mir jetzt das Sozialamt vorstelle und diese 2 Monate nicht zahlen müssen, dann bekommt Mutter tatsächlich 2 Monate keine Pflegeleistungen. Kommt mir krass komisch vor....ich finde gerade keine andere Lösung.
Ab dem 3. Monat, so mein Rechtsgefühl, müsste das Sozialamt für Leistungen zur Pflegeversicherung wieder zuständig sein.

Ende Leistungsrecht


PS: die Aussage, dass laut Rentenversicherung 22 Monate fehlten , kann ich nicht verstehen.
Soll das bedeuten, dass keine Rente gezahlt wird.

Oder soll das bedeuten, dass Mutter nicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVDR) versichert ist.
Diese Aussage, dass jemand nicht in der KRANKENVERSICHERUNG der Rentner versichert ist, kann nur die Krankenkasse treffen; nicht jedoch die Rentenversicherung.

Jetzt wird nochmals kompliziert: Wenn eine Rente bezogen wird, und diese Rente vor dem 1.8.2017 beantragt wurde und zum Zeitpunkt des Rentenantrages 22 Monate fehlten (was ja nur die Krankenkasse bescheinigen kann), dann müsste auch noch geprüft werden, ob zum 1.8.2017 doch eine Mitgliedschaft im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner eintreten kann. Wieso: Weil an diesem Tag ein Gesetz wirksam wurde, nachdem pro Kind auf die Krankenversicherung-der-Rentner-Prüfung von 3 Jahren angerechnet wurde. Und DU hier, bist ja EIN Kind. Das wären ja schon mal 36 Monate.

Der Fall kann richtig kompliziert werden....

Babsi 54
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 7
Registriert: 25.10.2024, 19:14

Re: Gesetzliche KV nach § 264 SGB V nach Wegfall der Bedürftigtkeit ?

Beitragvon Babsi 54 » 26.10.2024, 20:49

@ Heinrich ,vielen Dank für die Ausführliche Info. Meine Mutter war bei der Securvita vom 01.04.2025 bis 31.08.2005 betreute nach § 264 SGB V dann am 01.02.05 bis 31.08.2005 pflichtversichert durch SGB 2 bezug ,dann ab 01.09.2005 laufen Betreute nach § 264 SGB V und jetzt immer noch .
Als der Rentenbeginn am 01.11.2013 war kam sie nicht in die KVDR der Rentner weil Vorversicherungszeiten fehlten . Am 21.10.2013 wurde der Antrag nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V gestellt und abgelehnt mit folgender Begründung :Durch das geltende Kassenkrankenwahlrecht ist dies leider nicht möglich .Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung werden seit dem 01.04.2007 alle im Inland wohnenden Personen ,die keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich versichert waren , im Wege der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V in die gesetzliche Krankenvericherung einbezogen .
Ihre Mitgliedschaft endet am 31.08.2014 .Seit dem 01.09.2005 werden Sie aufgrund des Bezugs vom Leistungen nach dem Dritten ,Viertzen ,Sechsten und Siebten Kapitel des SGB 12 von der Securvita auftragsweise nach § 264 SGB V betreut . Sie erhalten diese Leistungen auch ab Rentenbeginn weiter .somit besteht für Sie einen anderweitigen Versicherungsschutz .Widerspruch wegen der Ablehnung der KVDR wurde von der Securvita an den Widerspruchsauschuss weitergeteilt .
Der dann am 15 .10.2014 abgelehnt wurde mit der Begründung das anrechenbare Vorvericherungszeiten gemäß § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V bzw 20 Abs 1 NR 11 SGB XI somit bestenfalls 15 Jahre ,7 Monate und 25 Tage bestanden haben und selber angeben wurde weil ja meine Mutter seit 1998 bei der Sozialhilfe ist vor 2003 nicht versichert war . Die Vorausetzungen für eine Versicherungspflicht und Pflegeversicherung der Rentner mit Bescheid der gemäß den § 5 Abs 1 NR 11 SGV und § 20 Abs 1 NR 11 SGB XI liegen folglich nicht vor .Gesamt sagt hier im Ablehnungbescheid der Securvita das meine Mutter 22 Jahre und 2 monate und 14 Tage haben muss die Sie nicht hatte .

Geklagt wurde dagegen nicht ,weil man davon ausgegangen ist das meine Mutter ja einen Versicherungsschutz hat nach § 264 SGB V und sehr viel Stress mit Behörden und Gerichte hatten und weiterhin haben ...

Das Problem ist wenn meine Mutter tatsächlich rausfällt weil sie laut Vermieter keine Miete für zwei Monaten zahlen muss und wie der § 82 SGB 12 steht das auf 6 Monate verteilt wird ,kann ja meine Mutter zwar für 2 Monate KV beiträge zahlen aber wenn sie kein Pflegegeld mehr bekommt , was dann ja fehlen würde . würde ihr das ja vielleicht über 2000 € kosten .. :(

Babsi 54
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 7
Registriert: 25.10.2024, 19:14

Re: Gesetzliche KV nach § 264 SGB V nach Wegfall der Bedürftigtkeit ?

Beitragvon Babsi 54 » 26.10.2024, 21:09

Nachtrag : Die Securvita brauchte 1 Jahr und 4 Monate und und teilten mit das nach der Berücksichtigung der eingereichten Geburtsurkunde von mir werden drei Jahre dazu gerechnet auf dem Schrieb steht dies ergibt 18 Jahre ,7 Monate und 25 Jahre ( ja da steht tatsächlich 25 Jahre ) und das eine Freiwillige KV nicht möglich wäre und weiterhin ab dem 01.09.2005 als Betreute nach § 264 SGB v geführt wird

heinrich
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1364
Registriert: 17.10.2009, 09:02

Re: Gesetzliche KV nach § 264 SGB V nach Wegfall der Bedürftigtkeit ?

Beitragvon heinrich » 28.10.2024, 11:40

„....@ Heinrich ,vielen Dank für die Ausführliche Info. Meine Mutter war bei der Securvita vom 01.04.2025 bis 31.08.2005 betreute nach § 264 SGB V dann am 01.02.05 bis 31.08.2005 pflichtversichert durch SGB 2 bezug ,dann ab 01.09.2005 laufen Betreute nach § 264 SGB V und jetzt immer noch…..“

Bisher ging ich davon aus, dass die DAK die KK war, bei der zuletzt eine Versicherung bestand.
Jetzt hast Du geschrieben, dass Mutter bei der Securvita vom 1.4.2025 (hier meinst Du bestimmt 1.4.2005) bis 31.8.2005 versichert war.
Meinst Du mit Securvita die Securvita BKK und kam diese NACH der DAK.
Dann wäre ja die Securvita BKK die letzte gesetzlich KK: Richtig ?

Ferner schreibst Du
…..Ihre Mitgliedschaft endet am 31.08.2014 .Seit dem 01.09.2005 werden Sie aufgrund des Bezugs vom Leistungen nach dem Dritten ,Viertzen ,Sechsten und Siebten Kapitel des SGB 12 von der Securvita auftragsweise nach § 264 SGB V betreut……
…Statt 31.8.2014 meinst Du sicherlich 31.8.2005: richtig ?...

Bis hier ging ich davon aus, dass es zu einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen KK nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kommt.
Ich sehe gerade einen Aspekt nachdem meine bisherige Lösung/Annahme f a l s c h ist.

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Jetzt kommt meine NEUE Auffassung:


Die Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlung (davon gehe ich jetzt mal aus, statt „Nachzahlung bei der Miete“)
Ist die Rückzahlung der zu hohen Nebenkostenvorauszahlung so hoch, dass 2 Monate keine Mietzahlung fällig wird
ODER (WICHTIG) ist die Rückzahlung auch so hoch, dass 2 Monate die Pflegeleistungen selbst getragen werden müssen ?????????!!!!!!!!!!!

Ich geh mal davon aus, dass diese Rückzahlung NICHT so hoch ist, dass Mutter 2 Monate die Pflegeleistungen selbst zahlen muss.
Eingangs hast Du geschrieben, dass Mutter Grundsicherung nach Kapitel 4 SGB XII bekommt
Zusätzlich hast Du geschrieben „mit Hilfe zur Pflege“.
Den Hinweis „mit Hilfe zur Pflege“ hatte ich ü b e r l e s e n.

Ich sehe ja keine Akten und kann nur hellsehen (kann ich nur ein wenig, reicht leider nicht immer).
Wenn jedoch die NebenkostenvorauszahlungRückzahlung NICHT dafür ausreicht, dass auch noch die Pflegeleistungen gezahlt werden können, so besteht ja weiterhin gegenüber dem Sozialamt ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege.
Hilfe zur Pflege ist das 7. Kapitel des SGB XII.

Du hast geschrieben, dass die Ablehnung der Mitgliedschaft ab 1.9.2005 zu einer Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V damals erfolgte, weil Leistungen nach dem 3. 4.6. oder 7. Kapitel SGB XII bezogen wurde. Da sehe ich als richtig an.

Jetzt in den 2 Monaten wird sicherlich weiterhin Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII nötig sein (wenn die Rückzahlung nicht so hoch ist, dass daraus auch noch die Pflegeleistung finanziert werden kann). Dies ist auch weiterhin ein AUSSCHLUSS für eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen KK nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Ausschluss bedeutet: keine gesetzliche Mitgliedschaft möglich.

Daher hat nach meinem Rechtsverständnis schon allein wegen der Pflegeleistungen (7. Kap SGB XII)
weiterhin einen Betreuungsauftrag nach § 264 SGB V (in § 264 Abs. 2 SGB V steht Empfänger von Leistungen nach dem 3 bis 9. Kapitel SGB SGB XII; und darunter fällt ja auch das 7. Kapitel) bei einer gesetzlichen KK aufrecht zu erhalten.

Jetzt kommen wir noch zu § 82 SGB XII, dort Absatz 7

Darüber habe ich mit einem Bekannten von mir, der beim Sozialamt arbeitet, gesprochen.
Er sieht es so, dass mit Nachzahlung in der Regel z.B. eine Rentennachzahlung gemeint ist, also auf 6 Monate zu verteilen ist. Hintergrund ist, dass man nicht aus dem Leistungsbezug rausfallen soll.

Er sieht es aber auch so, dass mit Nachzahlung auch eine Nebenkostenvorauszahlungs-Rückzahlung gemeint sei. Wenn diese Nebenkostenvorauszahlungs-Rückzahlung nicht in Geld fließt, sondern Mutter für 2 Monate keine Miete zahlen muss, sieht er es immer noch so, dass dieser Betrag auf auf 6 Monate zu verteilen ist.

Bei einem Streit mit dem Sozialamt wegen Anrechnung auf 1 oder 6 Monate könntest Du dir die Zähne ausbeißen. Sofern die Rückzahlung nicht für die Pflegeleistungen ausreicht, dürfte das ja schon ausreichen, um weiterhin die Pflege (7. Kapitel) vom Sozialamt bezahlt zu bekommen und daran knüpfend auch die Krankenversicherung über die Betreuung sichergestellt sein. Dann wäre es noch meinem mathematischen Verständnis letztlich gleich, ob für 1 oder 6 Monate die Anrechnung erfolgt.

Ohne Einsicht in Akten sind meine hellseherischen Fähigkeiten begrenzt.
Meine Auskünfte sind ohne Gewähr.

Babsi 54
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 7
Registriert: 25.10.2024, 19:14

Re: Gesetzliche KV nach § 264 SGB V nach Wegfall der Bedürftigtkeit ?

Beitragvon Babsi 54 » 28.10.2024, 19:45

.@ Heinrich ,vielen Dank für die Ausführliche Info. Meine Mutter war bei der Securvita vom 01.04.2025 bis 31.08.2005 betreute nach § 264 SGB V dann am 01.02.05 bis 31.08.2005 pflichtversichert durch SGB 2 bezug ,dann ab 01.09.2005 laufen Betreute nach § 264 SGB V und jetzt immer noch…..“

Bisher ging ich davon aus, dass die DAK die KK war, bei der zuletzt eine Versicherung bestand. Nein war AOK ,habe ich verwechselt

Jetzt hast Du geschrieben, dass Mutter bei der Securvita vom 1.4.2025 (hier meinst Du bestimmt 1.4.2005) bis 31.8.2005 versichert war. Ja ,habe mich verschrieben am Handy . Richtig 01.04.2005 bis 31.08.2005
Meinst Du mit Securvita die Securvita BKK und kam diese NACH der DAK.Ja ,Securvita BKK gibt doch nur eine oder noch andere ?
Dann wäre ja die Securvita BKK die letzte gesetzlich KK: Richtig ? Ja

Ferner schreibst Du
…..Ihre Mitgliedschaft endet am 31.08.2014 .Seit dem 01.09.2005 werden Sie aufgrund des Bezugs vom Leistungen nach dem Dritten ,Viertzen ,Sechsten und Siebten Kapitel des SGB 12 von der Securvita auftragsweise nach § 264 SGB V betreut……
…Statt 31.8.2014 meinst Du sicherlich 31.8.2005: richtig ?...Nein tatsächlich 31.08.2014 von der Kasse abgemeldet worden

Bis hier ging ich davon aus, dass es zu einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen KK nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kommt.
Ich sehe gerade einen Aspekt nachdem meine bisherige Lösung/Annahme f a l s c h ist.

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Jetzt kommt meine NEUE Auffassung:


Die Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlung (davon gehe ich jetzt mal aus, statt „Nachzahlung bei der Miete“)
Ist die Rückzahlung der zu hohen Nebenkostenvorauszahlung so hoch, dass 2 Monate keine Mietzahlung fällig wird Ja
ODER (WICHTIG) ist die Rückzahlung auch so hoch, dass 2 Monate die Pflegeleistungen selbst getragen werden müssen ?????????!!!!!!!!!!!

Ich geh mal davon aus, dass diese Rückzahlung NICHT so hoch ist, dass Mutter 2 Monate die Pflegeleistungen selbst zahlen muss.
Eingangs hast Du geschrieben, dass Mutter Grundsicherung nach Kapitel 4 SGB XII bekommt
Zusätzlich hast Du geschrieben „mit Hilfe zur Pflege“.
Den Hinweis „mit Hilfe zur Pflege“ hatte ich ü b e r l e s e n. Kann passieren ,nicht schlimm

Ich sehe ja keine Akten und kann nur hellsehen (kann ich nur ein wenig, reicht leider nicht immer). :D
Wenn jedoch die NebenkostenvorauszahlungRückzahlung NICHT dafür ausreicht, dass auch noch die Pflegeleistungen gezahlt werden können, so besteht ja weiterhin gegenüber dem Sozialamt ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege Ja ,die Nebenkostenvorauszahlungen reichen
dafür nicht aus auch noch die Pflege davon zu bezahlen

Hilfe zur Pflege ist das 7. Kapitel des SGB XII.

Du hast geschrieben, dass die Ablehnung der Mitgliedschaft ab 1.9.2005 zu einer Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V damals erfolgte, weil Leistungen nach dem 3. 4.6. oder 7. Kapitel SGB XII bezogen wurde. Da sehe ich als richtig an.

Jetzt in den 2 Monaten wird sicherlich weiterhin Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII nötig sein (wenn die Rückzahlung nicht so hoch ist, dass daraus auch noch die Pflegeleistung finanziert werden kann). Dies ist auch weiterhin ein AUSSCHLUSS für eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen KK nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Ausschluss bedeutet: keine gesetzliche Mitgliedschaft möglich. Aber ,wenn z.b ist nur ein Beispiel
man im Lotto gewinnen würde um aus dem Bezug fällt sagen wir mal 20.000€ oder z,b auch weniger oder mehr wäre dies dann die Möglichkeit für eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen KV ?


Daher hat nach meinem Rechtsverständnis schon allein wegen der Pflegeleistungen (7. Kap SGB XII)
weiterhin einen Betreuungsauftrag nach § 264 SGB V (in § 264 Abs. 2 SGB V steht Empfänger von Leistungen nach dem 3 bis 9. Kapitel SGB SGB XII; und darunter fällt ja auch das 7. Kapitel) bei einer gesetzlichen KK aufrecht zu erhalten. und warum werden immer weniger dann
in § 264 SGB V aufgenommen ,ich habe da mal was dazu gelesen ,weiß aber nicht mehr wo


Jetzt kommen wir noch zu § 82 SGB XII, dort Absatz 7

Darüber habe ich mit einem Bekannten von mir, der beim Sozialamt arbeitet, gesprochen.
Er sieht es so, dass mit Nachzahlung in der Regel z.B. eine Rentennachzahlung gemeint ist, also auf 6 Monate zu verteilen ist. Hintergrund ist, dass man nicht aus dem Leistungsbezug rausfallen soll.

Er sieht es aber auch so, dass mit Nachzahlung auch eine Nebenkostenvorauszahlungs-Rückzahlung gemeint sei. Wenn diese Nebenkostenvorauszahlungs-Rückzahlung nicht in Geld fließt, sondern Mutter für 2 Monate keine Miete zahlen muss, sieht er es immer noch so, dass dieser Betrag auf auf 6 Monate zu verteilen ist. Gibt es da ein extra Gesetz zu oder wie meint dein Bekannter dies ?

Bei einem Streit mit dem Sozialamt wegen Anrechnung auf 1 oder 6 Monate könntest Du dir die Zähne ausbeißen. Sofern die Rückzahlung nicht für die Pflegeleistungen ausreicht, dürfte das ja schon ausreichen, um weiterhin die Pflege (7. Kapitel) vom Sozialamt bezahlt zu bekommen und daran knüpfend auch die Krankenversicherung über die Betreuung sichergestellt sein. Dann wäre es noch meinem mathematischen Verständnis letztlich gleich, ob für 1 oder 6 Monate die Anrechnung erfolgt.

Ohne Einsicht in Akten sind meine hellseherischen Fähigkeiten begrenzt.
Meine Auskünfte sind ohne Gewähr.

Was ich aber nicht verstanden habe mit der Auffangversicherung ,die von dir zitiert wurde . Gibt es freiwillig und Gesetzliche KV und freiwillig und Auffang Versicherung die anders sein soll ?

heinrich
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1364
Registriert: 17.10.2009, 09:02

Re: Gesetzliche KV nach § 264 SGB V nach Wegfall der Bedürftigtkeit ?

Beitragvon heinrich » 28.10.2024, 20:51

Ich könnte Dir das alles sehr schnell erklären, jedoch nicht schriftlich. Das Problem ist, dass Du ein wenig Ahnung hast (z.B. kommst Du mit § 82 SGB XII um die Ecke). Auf Antworten hast Du weitere Fragen. Es dauert sehr lange, bis ich das geschrieben habe. Dabei muss ich schwierige juristische Dinge für dich e i n f a c h schreiben, damit Du es möglicherweise verstehst. Das ist das Schwierige an der Sache. Die bisherige Antwort in Recherche und meine schriftliche Antwort hat bereits ca. 3 Stunden gedauert.

Dadurch, dass die Rückzahlung nicht dafür ausreichen, dass die Pflegekosten gezahlt werden, bleibt es ja bei einem Bezug von Leistungen nach Kap 7 des SGB XII, was wiederrum dazu führt, dass keine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V durchgeführt werden kann. Daher WEITER Betreuung nach § 264 SGB V.

Und jetzt wirklich nur kurz und vollkommen unnötig für Deinen Fall:
Ja . bei Lottogewinn oder Erbschaft (hatte ich in meiner Praxis häufiger)
Da hat das Sozialamt jegliche Leistungen eingestellt---da kam es dann zur Mitgliedschaft nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Warum es immer weniger § 264 SB V Fälle werden sollen.
Das kann nicht weder bestätigen noch dementieren. Ohne Hinweis auf die Fundstelle kann man da nichts zu sagen. Spielt für Deine Mutti aber keine Rolle.

Zu § 82 SGB XII (hier Absatz 7)
„Gibt es da ein extra Gesetz zu oder wie meint dein Bekannter dies ?“
Das war die persönliche Rechtsauffassung einer sehr versierten Person eines Sozialamtes.
Zu finden gab es nämlich in der Literatur auf die Schnelle nichts.


„Was ich aber nicht verstanden habe mit der Auffangversicherung ,die von dir zitiert wurde . Gibt es freiwillig und Gesetzliche KV und freiwillig und Auffang Versicherung die anders sein soll ?“

Das sind verschiedene Zugangsrechte zu einer Mitgliedschaft, alle in der gesetzlichen Krankenversicherung.
§ 9 SGB V und § 188 SGB V sind die Grundlagen für eine freiwillige Versicherung
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V für eine nachrangige (so nennt man das) Pflichtversicherung (Auffangpflichtversicherung).
Wenn ich eine Schulung zu diesen Themen abhalte, so dauert jede davon ca 5 Stunden.
Das kann man nicht (wenn man nichts auslassen will) kurz fassen. Da musst Du schon in die gesetzlichen Vorschriften reinschauen. Da wird einem als Laie übel. Da muss man schon tagtäglich mit zu tun haben, um damit umgehen zu können.


Was ich an deiner Stelle tun würde:
1.
Sozialant anrufen und fragen: Der Betreuungsauftrag bei der KK nach § 264 SGB V bleibt doch bestehen, sehe ich das richtig ?
(also quasi ein rethorische Frage stellen)


2.
Wenn Du dann noch willst, fragst du mal, warum die Rückzahlung denn nicht auf 6 Monate verteilt wurde (obwohl das nach meiner Auffassung für die Krankenversicherung (hier Betreuung) keine Rolle spielt.


PS: obwohl es keine Rolle mehr spielt: mit der Angabe der letzten KK hast du mich ja schon völlig strubbelig gemacht.

Erst war DAK die letzte KK. Dann AOK, dann Securvita….puh, da bin ich froh, dass es nicht zu einer Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kommt und ich sowieso nicht zuständig wäre, die letzte KK zu recherchieren.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Re: Gesetzliche KV nach § 264 SGB V nach Wegfall der Bedürftigtkeit ?

Beitragvon Rossi » 29.10.2024, 13:09

Holla, hier geht es aber ab!

Jetzt kommt mein Senf dazu.

Fangen wir erst einmal mit der Anrechnung des Betriebskostenguthaben an, dies ist im IV. Kapitel des SGB XII anzurechnen. Früher war es wirklich so, dass das Betriebskostenguthaben, sofern dadurch der Hilfeanspruch entfällt, auf 6 Monate aufzuteilen ist.

Dort hat man allerdings zum 01.01.2024 nachgebessert.

Zitat § 82 Abs. 7 SGB XII:
(7) 1Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. 2Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Ab dem 01.01.2024 kann man nur noch verteilen bei "Nachzahlungen"! Die Erstattung eines Guthabens ist aber keine Nachzahlung, sodass es voll im Monat des Zuflusses anzurechnen ist.

Eine Ausnahme gibt es allerdings und zwar, wenn der Vermieter vorschreibt, das Guthaben mit den künftigen Mietzahlungen zu verrechnen. Dort haben wir dann keine Einnahme, sondern eine Verringerung des Bedarfs der Kosten der Unterkunft. Wenn das Guthaben höher ist als die Monatsmiete, dann muss nicht nur 1 Monat keine Miete zahlen, sondern ggf. noch einen 2. Monat. Aber das ist etwas anderes!

Dann geht es mit der Hilfe zur Pflege (Pflegegeld) weiter. Dies sind Leistungen nach dem VII. Kapitel des SGB XII. Die Anrechnung eines Betriebskostenguthabens im Bereich des IV. Kapitel ist ganz anders als im VII. Kapitel des SGB XII. Im VII. Kapitel ging es um die Aufbringung der Mittel im Sinne des § 85 SGB XII und deren Zumutbarkeit.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass auch die Hilfe zur Pflege nach dem VII. Kapitel eingestellt worden ist. D.h., sofern weiterhin Hilfe zur Pflege gewährt wird, besteht ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall. Die Auffang- Pflichtversicherung ist gem. § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V leider ausgeschlossen.

Babsi 54
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 7
Registriert: 25.10.2024, 19:14

Re: Gesetzliche KV nach § 264 SGB V nach Wegfall der Bedürftigtkeit ?

Beitragvon Babsi 54 » 29.10.2024, 15:02

Danke für die Ausführlichen Infos .


Ab dem 01.01.2024 kann man nur noch verteilen bei "Nachzahlungen"! Die Erstattung eines Guthabens ist aber keine Nachzahlung, sodass es voll im Monat des Zuflusses anzurechnen ist.

Eine Ausnahme gibt es allerdings und zwar, wenn der Vermieter vorschreibt, das Guthaben mit den künftigen Mietzahlungen zu verrechnen. Dort haben wir dann keine Einnahme, sondern eine Verringerung des Bedarfs der Kosten der Unterkunft. Wenn das Guthaben höher ist als die Monatsmiete, dann muss nicht nur 1 Monat keine Miete zahlen, sondern ggf. noch einen 2. Monat. Aber das ist etwas anderes!

Dann geht es mit der Hilfe zur Pflege (Pflegegeld) weiter. Dies sind Leistungen nach dem VII. Kapitel des SGB XII. Die Anrechnung eines Betriebskostenguthabens im Bereich des IV. Kapitel ist ganz anders als im VII. Kapitel des SGB XII. Im VII. Kapitel ging es um die Aufbringung der Mittel im Sinne des § 85 SGB XII und deren Zumutbarkeit.
Ist das Betriebsguthaben kein Einkommen ?

Ich kann mir nicht vorstellen, dass auch die Hilfe zur Pflege nach dem VII. Kapitel eingestellt worden ist. D.h., sofern weiterhin Hilfe zur Pflege gewährt wird, besteht ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall. Die Auffang- Pflichtversicherung ist gem. § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V leider ausgeschlossen. Was hat die Hilfe zur Pflege mit dem Krankenversicherungsschutz zu tun ? Verstehe ich nicht .Geht doch hier um Pflege

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Re: Gesetzliche KV nach § 264 SGB V nach Wegfall der Bedürftigtkeit ?

Beitragvon Rossi » 29.10.2024, 21:18

Nun ja, ich überlege gerade, ob ich weiterhin auf deine Fragen antworten soll.

Das Betiebskostenguthaben ist auch selbstveständlich im Bereich der Hilfe zur Pflege Einkommen. Aber noch einmal im Bereich der Hilfe zur Pflege gibt es eine ganz andere Einkommengrenze, welche in § 85 SGB XII geregelt ist.

Ich stelle es einfach hier mal ein, wohl wissentlich, dass Du das nicht verstehen wirst.

Guckst Du einfach hier:

https://www.buzer.de/85_SGB_XII.htm

Alles klar und ggf. verstanden? Mit an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit nicht!

Im Bereich der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII haben wir schon mal den doppelten Regelbedarf für die Einkommensgrenze. Immer noch alles klar?!

Für mich ist das relativ einfach: wurde die Hilfe zur Pflege (VII. Kapiteld SGB XII) vom Sozialamt auch eingestellt oder nur die Grundsicherung nach dem IV. Kaptitel des SGB XII. Jenes ist hier die entscheidende Gretchenfrage.

In der Praxis kommt es sehr häufig vor, dass die Grundsicherung und die Hilfe zur Pflege von unterschiedlichen Trägern erbracht wid. D.h., es gibt hier 2 Bescheide!!!


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 14 Gäste