KvdR bei Rente und Versorgungsbeziegen

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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KvdR bei Rente und Versorgungsbeziegen

Beitragvon Franconian » 23.01.2025, 12:38

Hallo,

meine Mutter war 8 Jahre als angestellte Arbeitnehmerin taetig und hat Pflichtbeitraege fuer die RV bezahlt. Danach wurde sie verbeamtet und war bisbzum Ruhestand als Beamte taetig.

Sie war die ganze Zeit ueber in der gesetzlichen Krankenversicherung (freiwillig versichert als Beamte).

Sie bezieht eine Rente basierend auf Ihren Beitragsjahren und Versorgungsbezuege als Beamte.

Kann sie Ihren Krankenversicherungstatus von freiwillig auf KvdR aendern?

Czauderna
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Re: KvdR bei Rente und Versorgungsbeziegen

Beitragvon Czauderna » 23.01.2025, 12:49

Hallo und willkommen im Forum,
Nein, das kann sie leider nicht. Sie bekommt Beamtenpension und kann von daher nicht krankenversicherungspflichtig werden.
Siehe dazu das hier - https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
Gruss
Czauderna

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Re: KvdR bei Rente und Versorgungsbeziegen

Beitragvon Franconian » 23.01.2025, 17:53

Danke fuer die Antwort. Welcher Absatz?

Ich finde keinen Ausschluss fuer Beamte. Nur das hier:

11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,

Saxum
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Re: KvdR bei Rente und Versorgungsbeziegen

Beitragvon Saxum » 23.01.2025, 18:11

Der" Ausschluss" aus der KVdR von Personen mit einem Beamtenstatus läuft über die Versicherungsfreiheit nach

Eine Versicherungsfreiheit kollidiert zwangsweise mit einer Versicherungspflicht, beides kann nicht gleichzeitig bestehen.

Das wird hier auch durch § 6 Abs. 3 SGB V i.V.m. Nr. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V verdeutlicht.

Falls man jetzt einwenden will "aber aber aber bei den Selbstständigen" .... ja diese sind nicht über § 6 SGB V geregelt sondern im § 5 Abs. 5 SGB V. Endet die Selbstständigkeit ("ist" nicht mehr gegeben), kann die Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V für die Versicherungspflicht in der KVdR gezogen werden, sofern die Voraussetzungen passen.

Anderes Ausgedrückt: Beamte haben im Gegensatz zu den anderen Beteiligten die "Selbständig" sind oder denen die in § 6 SGB V genannt sind, deren Status ja dann bei Beendigung der jeweiligen Tätigkeit dann aufgehoben ist, ZWEI Fälle und zwar für die aktive Zeit und den Ruhestand. Hier wäre theoretisch die einzige Möglichkeit nur den Beamtenstatus aufzugeben und die damit verbundenen erheblichen massiven Nachteile in Kauf zu nehmen (Nachversicherung in der DRV anhand des geringeren Bruttos + keine Beiträge zur Zusatzversorgung).

Als freiwilliges Mitglied erhält die Mutter einen Zuschuss der Deutschen Rentenversicherung zur Privaten Krankenversicherung und zwar mit der Hälfte des jeweilig derzeit geltenden Beitragssatzes auf den Zahlbetrag der Rente. Das erhält man nicht automatisch, sondern muss beantragt werden. Für die bestmögliche Rente bestenfalls noch die Kontenklärung der Rente durchführen, damit der Versicherungsverlauf durchgeprüft wird und so gegebenenfalls noch ein paar Sachen dazukommen.


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