Der Weg in GKV nach 2 Jahren im EU-Ausland mit PKV

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VerlorenerSohn
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Der Weg in GKV nach 2 Jahren im EU-Ausland mit PKV

Beitragvon VerlorenerSohn » 27.02.2025, 13:08

Hallo,

nach meiner Rückkehr habe ich zügig einen Antrag auf freiwillige KV gestellt, um der KV-Pflicht nachzukommen. Auf eine freiwillige KV, weil ich momentan noch keinen Job habe. Ich bin deutscher Staatsangehöriger, Altersklasse Ü45 (also zwischen 46 und 50).
Der Antrag wurde aus Unwissenheit bei meiner alten GKV gestellt, wo ich über Jahrzehnte vor der Abreise versichert war.
Nun habe ich seit über einem Monat keine Antwort. Öfters telefoniert, aber es heißt immer - die Bearbeitung dauert noch, die Abteilung ist überlastet.

Inzwischen habe ich mich zum Thema belesen und gehe davon aus, dass ich für den Moment in PKV gehöre, weil ich im Ausland bei einer PKV mit Sitz im EU war.
In diesem Dokument des GKV-Spitzenverbandes https://www.vdek.com/vertragspartner/mi ... flicht.pdf
wird folgendes gesagt (Seite 12):

Die Interpretation des Tatbestandsmerkmals „zuletzt privat krankenversichert“ im Sinne des § 5
Absatz 1 Nummer 13 SGB V orientiert sich an den im § 193 Absatz 3 Satz 1 VVG formulierten
Anforderungen an das PKV-Versicherungsunternehmen.
...
Daher kann die zukunftsorientierte Zuweisung einer Person
zum PKV-System im Sinne der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 VVG nur dann erfolgen,
wenn diese bereits in der Vergangenheit (zuletzt) einem Unternehmen angehörte, das den
vorgenannten Anforderungen entspricht. Für Unternehmen in EU-/EWR-Staaten, in der Schweiz
oder im Vereinigten Königreich ist ohne weitere Prüfung anzunehmen, dass sie auch in
Deutschland zugelassen sind.


Die erste Frage - wenn ich einen Vollzeitjob haben werde und weniger als Versicherungspflichtgrenze ( 73.800,- ) verdienen werde, rutsche ich dann wieder automatisch in die GKV?

Es kann aber durchaus noch ein paar Wochen dauern, bis ich den Job finde. Daher die 2. Frage - kann ich bis dahin
einfach bei der ausländischen PKV bleiben? Die ausländische PKV storniert das Verhältnis nicht, auch wenn ich keinen
Wohnsitz mehr in jenem Land habe. Ob eine Verlängerung möglich ist, ist fraglich, aber für den bereits bezahlten Zeitraum bin ich dort versichert.
Im oben zitierten Dokument steht auch folgendes (Seite 38):

Anders als das Tatbestandsmerkmal „zuletzt privat versichert“ (vergleiche Abschnitt A.2.2.3.1),
setzt ein die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V ausschließender
anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nicht zwingend voraus, dass die
Versicherung bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
Versicherungsunternehmen besteht. Das BSG hat in seinem Urteil vom 20. März 2013 – B 12 KR
14/11 R –, USK 2013-7, entschieden, dass diese Voraussetzung auch aufgrund einer
ausländischen Krankenversicherung erfüllt werden kann.


Es liest sich für mich so, dass alle ausländischen Versicherungen für die Eingereisten wie mich erstmal gelten und KV-Pflicht erfüllen. Und
das setzt den Kontrahierungszwang und die Auffangspflicht der deutschen Versicherungen aus, solange die ausländische KV noch läuft.

Das Problem ist, die ausländische PKV läuft bei mir nur noch eine Woche. Ich habe eine Idee, dort monatsweise Verlängerung anzufragen, bis ich den Job gefunden habe und dadurch hoffentlich automatisch wieder in GKV lande.

Was haltet ihr davon? Klingt kurios, aber wenn mich keine deutsche KV annimmt, ist es besser als nichts. Bei einer deutschen PKV habe ich es noch nicht probiert, aber es wird dort bei dieser seltenen Konstellation auch nicht einfach sein, weil kein Einkommen über die Versicherungspflichtgrenze. Und bestimmt auch teuer. In der ausländischen zahle ich momentan nur ca. 1000 Euro pro Jahr. Sie deckt 900.000 pro Jahr, auch im Ausland bis auf USA und Kanada, wo sie nur für Notfälle aufkommt.

Czauderna
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Re: Der Weg in GKV nach 2 Jahren im EU-Ausland mit PKV

Beitragvon Czauderna » 27.02.2025, 14:01

Hallo und willkommen im Forum
zunächst bin ich der Meinung, dass aufgrund der Tatsache, dass du vor Verzug ins Ausland in der GKV versichert warst, diese auch nach Rückkehr für dich zuständig ist. Deine Anfrage an deine ehemalige Krankenkasse war demnach meiner Meinung nach richtig und die Kasse müsste dich nach Einreise auch wieder versichern - was meinen die anderen Experten ?.
Unabhängig davon ist es natürlich auch richtig, wenn du eine krankenversicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmst, dann musst du sogar ab deren Beginn Mitglied in einer GKV-Kasse (deiner Wahl) werden.
Leistet denn deine derzeitige ausländische PKV auch wirklich dann und was genau, wenn du nun in Deutschland wohnst und dort erkranken solltest, also nicht nur vorübergehend (Urlaubsaufenthalt) . Wenn dem so wäre, dann wäre das nicht von Nachteil für dich, denn die GKV in Deutschland kostet dich wesentlich mehr als die genannten 1000,00 € im Jahr, die jetzt noch zu zahlen sind
Gruss
Czauderna

VerlorenerSohn
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Re: Der Weg in GKV nach 2 Jahren im EU-Ausland mit PKV

Beitragvon VerlorenerSohn » 27.02.2025, 14:29

Es ist ja so, dass man aus PKV nicht ohne weiteres in GKV wechseln kann. Besonders nicht in die freiwillige GKV. Das zitierte Dokument sagt nur, aus meiner Sicht, dass das auch länderübergreifend in EU gilt. Dass jede PKV in EU sozusagen gut genug ist, um die GKV-Zugehörigkeit zu unterbrechen. Das soll auch für die Rückkehrer gelten (Seite 10):
In die Prüfung des Tatbestandsmerkmals „letzte Krankenversicherung in der GKV oder PKV“ sind
zunächst nur die Zeiträume einzubeziehen, in denen die betroffene Person vom Geltungsbereich
des deutschen Krankenversicherungsrechts erfasst war.
...
Darüber hinaus sind auf der Grundlage des Artikels 5 Buchstabe b VO (EG) 883/04 des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
die in den Staaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in
der Schweiz eingetretenen Sachverhalte mit solchen, die in Deutschland eingetreten sind,
gleichzustellen. Dies gilt auch für Sachverhalte mit dem Vereinigten Königreich.

Aber ich bin kein Fachmann, vielleicht lese ich das falsch, oder das ganze Dokument ist nicht relevant oder veraltet.

In einem anderen Ort hat man es so eingeschätzt und meine Zweifel an meiner GKV-Zugehörigkeit gestärkt:

Welchen Versicherungstatbestand nach § 9 SGB V (da gehts um die Versicherungsberechtigung, also freiwillige Versicherung) erfüllst du denn deiner Meinung nach, dass du jetzt in die GKV kommst: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html ? Wenn auch kein Versicherungspflichttatbestand (§ 5 SGB V) oder ein Anspruch auf Familienversicherung (§ 10 SGB V) besteht, kommst du einfach mal nicht in die GKV. Du warst zuletzt im EU-Ausland privat krankenversichert, damit würde auch nicht die nachrangige Auffangversicherungspflicht infrage kommen (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Somit musst du anderweitig der Krankenversicherungspflicht nachkommen, bspw. über die PKV.


Was die ausländische PKV angeht, diese will mich bis zum Ablauf des bezahlten Zeitraums weiter versichern. Sprich sie erstattet mir diese 1,5 Monate aufgrund des Wohnsitzwechsels nicht (bezahlen tut man dort für das ganze Jahr im voraus). Dafür bin ich dort weiterhin versichert. Ich stelle mir so vor, falls ich hier zum Arzt gehe, bezahle ich erstmal selbst, und kriege es dann von denen zurück, im Rahmen meines Plans. Verlängern werden sie das aber wahrscheinlich nicht.
Vielen Dank!

heinrich
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Re: Der Weg in GKV nach 2 Jahren im EU-Ausland mit PKV

Beitragvon heinrich » 27.02.2025, 14:55

1. Bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, besteht logischerweise eine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse.

2.
Die Bedenken des verlorenen Sohnes ohne ein versicherungspflichtige Beschäftigung sind korrekt.

Es gilt eine Gleichstellung (Art 5 EG/VO 883/04).

War er in dem EU-Ausland privat versichert (PKV) kann er weder in eine freiwillige Krankenversicherung (nach § 9 SGB V)
noch in die Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

3. ob die PKV des Auslandes fortgeführt werden kann, müsste mit der dortigen PKV geklärt werden

4. der bisher gestellte Antrag auf Mitgliedschaft in der GKV ist unnötige Zeitverschwendung gewesen.

5. auch wenn der Antrag auf Mitgliedschft Zeitverschwendung war, würde ich nun, dort einmal anrufen und darum bitten mit dem Bearbeiter der zuständigen Abteilung sprechen zu können. Evt macht er ja einen Fehler und erkennt die Mitgliedschaft an (Chance 1 %)

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Re: Der Weg in GKV nach 2 Jahren im EU-Ausland mit PKV

Beitragvon VerlorenerSohn » 27.02.2025, 15:17

Vielen Dank!

3. ob die PKV des Auslandes fortgeführt werden kann, müsste mit der dortigen PKV geklärt werden

Das hat sich erledigt - sie haben gerade geantwortet, dass keine monatsweise Verlängerung in Frage kommt. Wenn dann für die nächsten 12 Monate, aber man muss dort 8 von 12 Monaten wohnen, was nicht mehr der Fall ist.

4. der bisher gestellte Antrag auf Mitgliedschaft in der GKV ist unnötige Zeitverschwendung gewesen.


Sind meiner alten GKV die Hände gesetzlich gebunden, oder dürfen sie das individuell anders entscheiden, z. B. aufgrund meiner Historie? Sie schweigen schon verdächtig lange... Es kann sein, sobald ich den Job habe, werden sie dem Antrag zustimmen und rückwirkend die Beiträge für die freiwillige ab dem Einreisedatum abbuchen. Obwohl praktisch kein Versicherungsschutz gewährt wurde.

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Re: Der Weg in GKV nach 2 Jahren im EU-Ausland mit PKV

Beitragvon heinrich » 27.02.2025, 16:17

siehe meinen Punkt 2.

Rechtlich gibt es KEINE Möglichkeit.
Es gibt KEINE freie Entscheidung, dass man , weil der verloreneSohn doch so nett ist, ihn doch bereits vor der Arbeitsaufnahme bereits zu versichern.
Wir bewegen uns im Rahmen GESETZLICHER Vorschriften.

Nuuuur, falls der Bearbeiter sich vertut (das kann passieren in komplexen Fällen evt 1 % Chance) , könnte die Entscheidung so fallen, dass man Dich aufnimmt.

Ich wiederhole mich: Versuche mit dem zuständigen Entscheider zu SPRECHEN , wann denn ein Entscheidung kommt.
Dann weißt Du , wo du dran bist.

Das Ganze hat auch nichts mit Zeitspiel zu tun. Die Mitarbeiter der KK haben hohe Arbeitsrückstände. Die Gründe könnte ich dir nennen. Diese sind vielfältig; macht aber hier keinen Sinn.

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Re: Der Weg in GKV nach 2 Jahren im EU-Ausland mit PKV

Beitragvon VerlorenerSohn » 27.02.2025, 17:49

yep, vielen Dank, das ist ja eindeutig. Telefoniert habe ich bisher nur mit Vertrieb. Die Fachabteilung der Entscheider scheint abgeschirmt von der Außenwelt zu sein, was auch verständlich ist, wenn sie schon so viel zu tun hat. Immerhin wurde mir eine zügige Entscheidung versprochen.

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Re: Der Weg in GKV nach 2 Jahren im EU-Ausland mit PKV

Beitragvon Fried » 28.02.2025, 08:11

Besteht ggf. noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld? Dann würde Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V eintreten.

Falls ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen sollte, bitte neben § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V noch Abs. 5a beachten. Vor dem Bezug von Bürgergeld dürfte keine private Versicherung mehr bestehen und du darfst keine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit ausüben (Abs.5) und es darf keine Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 oder 2 bestehen.

heinrich
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Re: Der Weg in GKV nach 2 Jahren im EU-Ausland mit PKV

Beitragvon heinrich » 28.02.2025, 08:49

ja.... guter Hinweis von Fried, der mir auch erst gestern Abend noch eingefallen ist.

Wenn es ein EU-Land ist und dort gearbeitet wurde , dürfte ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit bestehen.

Dies ist eine antragsbedürftige Leistung und wird nicht rückwirkend gewährt.
Also: erst ab Tag des Antrages wird diese Leistung gewährt.

Bekommst Du dann ab Tag der Antragstellung das Arbeitslosengeld, besteht auch - rückwirkend - ab diesem Tag
eine gesetzliche Krankenversicherung.

Also: nichts wie hin zur Agentur für Arbeit

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Re: Der Weg in GKV nach 2 Jahren im EU-Ausland mit PKV

Beitragvon VerlorenerSohn » 28.02.2025, 11:42

Danke euch für den Hinweis mit AA. Im EU-Land wurde nicht gearbeitet, das war karrieretechnisch eine "mini-Retirement".
Den Anspruch auf ALG1 dürfte ich trotzdem noch haben. Verjährt er erst nach 4 Jahren? Vor guten 2 Jahren habe ich noch in Deutschland gearbeitet, 3,5 Jahre waren das beim letzten Arbeitgeber. Weil selber gekündigt, würde es 3 Monate Sperre geben, aber KV wäre ggf. sofort, soweit ich weiß.


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