Blockfrist bei nicht durchgängiger Arbeitsunfähigkeit

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hilde
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Blockfrist bei nicht durchgängiger Arbeitsunfähigkeit

Beitragvon hilde » 28.03.2025, 08:28

Hallo,
ich bin völlig verwirrt in Bezug auf die Blockfrist, und zwar habe ich es so verstanden, dass die KK für eine Arbeitsunfähigkeit mit identischer Diagnose für 78 Wochen (546 Tage) Krankengeld zahlt.
Jetzt ist es so, dass die Diagnose bei mir das erste Mal am 26.07.2021 auftrat und ich bis zum 02.07.2022 damit krankgeschrieben war. Dann bin ich wieder arbeiten gegangen und war mit der Diagnose vom 04.07.2023 bis zum 20.10.2023 krank, bin danach wieder arbeiten gegangen, war dann erneut vom 03.06.2024 - 14.06.2024 arbeitsunfähig und bin nun seit dem 24.03.2025 noch laufend „auf die Diagnose“ krankgeschrieben.

Werden für die Berechnung der Blockfrist nun ab 26.07.2021 alle Krankheiten mit der identischen Diagnose zusammengerechnet?

Und falls ich dann aus der Entgeltfortzahlung falle, weil ich evtl. über 6 Wochen am Stück arbeitsunfähig bin und die 546 Tage überschritten habe, erhalte ich ab dem 547. Tag kein Krankengeld?

Ich bin ziemlich durcheinander, was die Blockfrist angeht.
Danke schon Mal für eure Hilfe.

Czauderna
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Re: Blockfrist bei nicht durchgängiger Arbeitsunfähigkeit

Beitragvon Czauderna » 28.03.2025, 09:24

Hallo und willkommen im Forum
Okay, dann versuchen wir mal etwas Licht in die Sache zu bringen.
Wie geschildert trat die Erkrankung (Diagnose A) am 26.07.2021 auf und löste auch eine Arbeitsunfähigkeit und damit den Anspruch auf Krankengeld aus.
Die maßgebende Blockfrist begann demnach am 26.07.2021 und endete am 25.07.2024.
Auf die 78 Wochen Krankengeldanspruch (546 Tage) wird die Zeit vom 26.07.2021 - 02.07.2022 angerechnet, was 342 Tage (ohne Gewähr) entspricht.
Blieben also 204 Tage übrig.
Neue Arbeitsunfähigkeit 04.07.23 - 20.10.2023 = 109 Tage
Blieben jetzt noch 95 Tage übrig
Neue Arbeitsunfähigkeit 03.06.2024 -14.06.2024 = 12 Tage
Blieben jetzt noch 83 Tage übrig
Am 25.07.2024 endete (siehe oben) die maßgebende Blockfrist.
Eine neue Blockfrist begann damit am 26.07.2024 und wird am 25.07.2027 enden, d.h. ab dem 26.07.2024 besteht ein erneuter Anspruch für maximal 546 Tage wegen Erkrankung (Dianose A).
Du hast recht, alle Erkrankungen während der ersten Blockfrist stehen zwar mit erneuter Arbeitsunfähigkeit ab dem 24.03.2025 im Zusammenhang, werden aber nicht angerechnet, weil sich eine neue Blockfrist am 26.07.2024 angeschlossen hat.
Gruss
Czauderna

heinrich
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Re: Blockfrist bei nicht durchgängiger Arbeitsunfähigkeit

Beitragvon heinrich » 28.03.2025, 12:24

toll beschrieben Czauderna :D

hilde
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Re: Blockfrist bei nicht durchgängiger Arbeitsunfähigkeit

Beitragvon hilde » 29.03.2025, 14:44

Vielen vielen Dank für die ausführliche und verständliche Antwort! :-)


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