Familienversicherung ab 01.01.2026 für langjährig PKV-Versicherte über 55 Jahre

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Racer76
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Re: Familienversicherung ab 01.01.2026 für langjährig PKV-Versicherte über 55 Jahre

Beitragvon Racer76 » 02.01.2026, 18:12

Andreas 1000 hat geschrieben:Klartext-Zusammenfassung
• Deine lange PKV-Zeit seit 1994 ist entscheidend
• Die Ü55-Sperre greift voll
• Die Gesetzesänderung vom 19.12.2025 schließt den Familienversicherungsweg ausdrücklich
• GKV ist für dich ab 2026 rechtlich nicht mehr erreichbar


Da wäre interessant, ob sich die Ü55-Sperre lösen würde, wenn man vor dem geplanten Wechsel in die Familienversicherung zuvor in einer ausländischen GKV versichert war. Beispielweise in den Niederlanden.

Eine andere Alternative sehe ich im dauerhaften Wegzug aus Deutschland, wenn man örtlich flexibel genug ist. Sehr gut auch umsetzbar, wenn man örtlich nicht ganz so flexibel ist und grenznahe wohnt. Da finde ich Tschechien oder Österreich sehr interessant. Da kommt man sprachlich ganz gut zurecht.

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Re: Familienversicherung ab 01.01.2026 für langjährig PKV-Versicherte über 55 Jahre

Beitragvon Czauderna » 02.01.2026, 18:51

Hallo,
ja, das war bisher auch kein Problem und hat sich meines Wissens nach auch nicht geändert - wer nahtlos aus einer gesetzlichen Versicherung eines EU-Staates, wie z.B. der Niederlande oder Österreich in die hiesige GKV wechseln will, der bzw. die kann das ohne Probleme direkt machen. Das ist quasi wie ein Kassenwechsel von einer GKV-Kasse zu einer anderen und das Alter spielt da keine Rolle. Gleiches würde dann auch für die Familienversicherung gelten, meine ich.
Gruss
Czauderna

heinrich
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Re: Familienversicherung ab 01.01.2026 für langjährig PKV-Versicherte über 55 Jahre

Beitragvon heinrich » 03.01.2026, 10:27

Wir sollten erst einmal abwarten, wie der GKV Spitzenverband den geänderten
§ 6 Abs. 3a SGB V wertet....also ob der neue Text auch die Familienversicherung (FAMI) ausschließt.

Aus ziemlich gut informierten Kreisen habe ich erfahren, dass KEIN Ausschluss der FAMI erfolgen soll.

Daher: erst mal Ruhe bewahren und abwarten. Da müsste in den nächsten Wochen ja mal etwas zu beschrieben werden.


Meine Vorhersage (ohne Gewähr) ist, dass

FAMI nach Vollendung des 55. Lebensjahres (kurz Ü55.....obwwohl es korrekt Ü54 heißen müsste) weiterhin möglich ist.


Der Weg über ein EU-Ausland
bisher (bis 31.12.2025) war es ja schon so, dass bei Ü55-Fällen eine kurze (bis 364 Tagen) Zeit einer gesetzlichen Versicherung in einem EU-Land
dazu führen konnte, dass eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V möglich war (wenn die private Versicherung beim nicht mehr bestand und weitere Voraussetzungen erfüllt waren).
Der neue Abs. 3b schließt diese Möglichkeit bezogen auf alle Pflichtversicherungen; also auch auch bezogen auf § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, jetzt vollkommen aus.


Bei einer Vorversicherungszeit von ununterbrochen 12 Monaten (also ab 365 Tagen, ununterbrochen) ist weiterhin unter den Voraussetzungen von
§ 9 SGB V (Vorversicherungszeit 12 Monate und Anzeigefrist 3 Monate) eine freiwillige gesetzliche Versicherung möglich.

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Re: Familienversicherung ab 01.01.2026 für langjährig PKV-Versicherte über 55 Jahre

Beitragvon Rossi » 03.01.2026, 14:22

Ich sehe es genauso wie Heinrich.

An einder anderen Stelle in diesem Forum habe ich meine Auffassung auch gepostet.

Ich stelle es noch einmal ein!

Nun ja, warum soll die Familienversicherung nicht mehr möglich sein, wenn man privat versichert ist?

Dabei spielt das Alter (bpsw. ü 55 Jahre) überhaupt keine Rolle.

Es kommt einzig und allein darauf, wie hoch das sog. Gesamteinkommen im Sinne des § 10 SGB V ist.

Bei der geplanten Änderung des § 6 Abs. 3a SGB V muss an aufpassen und sich nicht in Bockhorn jagen lassen.

Ich sage dazu: immer ganz langsam an.

Nehmen wir jetzt ein klassisches Beispiel, welches vergleichbar mit deinem Fall ist:

• Ehemann ist hauptberuflich selbständig und privat versichert
• im wohlverdienten Ruhestand gibt er seine Selbstständigkeit mit 65. Jahren auf
• er hat eine Rente von der DRV in Höhe von 300,00 € (unterhalb der Einkommensgrenze für die Fami, weiteres Einkommen hat er nicht)
• er hat eine Ehefrau, die eine Rente bezieht mit KVdR


Die Gretchenfrage ist jetzt, ob der Ehemann ab der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt. Völlig klar, die Einkommensgrenze unterschreitet er ohne wenn und aber. Ferner hat er keine Altersteilrente gewählt, um in die GKV zu huschen.

Die Gretchen- bzw. entscheidende Frage ist, ob der Ehemann durch die beabsichtige Änderung des § 6 Abs. 3a SGB V weiterhin, obwohl er die selbständige Tätigkeit aufgegeben hat, als Selbständiger weiterhin fortgilt. Hintergrund ist, dass eine Fami ausgeschlossen ist, wenn jemand versicherungsfrei oder hauptberuflich selbständig ist (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 SGB V).

Nehmen wir uns jetzt mal den geplanten Entwurf zur Änderung des Gesetzes und pfeiffen uns diese rein:

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Absatz 5 nicht versicherungspflichtig waren. Entfällt für diese Personen die Versicherungsfreiheit, die Befreiung von der Versicherungspflicht oder die hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres, gelten die Versicherungsfreiheit, die Befreiung von der Versicherungspflicht oder die wegen hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht bestehende Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 5 als im Sinne des Satzes 2 fortbestehend. ( Neu)

Okay, hier haben wir eine sog. Fiktion im Gesetz, wonach für die „dort genannten Personen“ der vorherige Tatbestand (vor Vollendung des 55. Lebensjahr) fortgilt! Gilt dies für alle Personen?!

Nun ja, dies ergibt sich aus meiner Sicht schon allein aus dem Wortlaut des Gesetzes. „Entfällt für diesen Personenkreis“ Damit ist der Personenkreis gemeint, der erst einmal versicherungspflichtig wird, dann aber versicherungsfrei bleibt.

Wird man nicht versicherungspflichtig im Sinne des § 5 SGB V wird, dann kann diese Fiktion auch nicht gelten!!!!



Dies ist ganz klar bei der nicht Fami gegeben, weil es sich hierbei eben nicht um eine Pflichtversicherung handelt. Mein Spruch dazu: Äpfel sind nicht gleich Birnen!!! Es ist alles Obst, aber nicht das Gleiche!!

Also immer schön sportlich bleiben!

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Re: Familienversicherung ab 01.01.2026 für langjährig PKV-Versicherte über 55 Jahre

Beitragvon sct » 03.01.2026, 18:09

Hallo Rossi,

im §10 SGB V gibt es aber auch Änderungen. Hast Du Dir diese Änderungen auch mal angesehen?

Der eigentlich klassische Fall weil der wie ich meine die meisten Menschen betrifft, ist aber der Angestellte, verheiratet mit einer GKV Versicherten, 30 Jahre in der PKV. Der kündigt mit 62 seinen Job und beantragt erstmal kein ALG und auch keine Sozialhilfe. Kann der wieder zurück in die GKV?

Ciao
SCT

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Re: Familienversicherung ab 01.01.2026 für langjährig PKV-Versicherte über 55 Jahre

Beitragvon heinrich » 03.01.2026, 18:48

im § 10 SGB V ist nur die Sache mit der Teilrente neu.

Die anderen Sache habe ich mir mal mit
alt vs neu
nebeneinander gelegt.

Da wurde nichts neues normiert. Es wurden nach meiner Auffassung nur ein paar Sätze an anderen Stellen positioniert; jedoch ohne die Substanz zu verändern.

Daher ist nach meiner Auffassung eine FAMI wegen dem Alter 62 nicht abzulehnen.

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Re: Familienversicherung ab 01.01.2026 für langjährig PKV-Versicherte über 55 Jahre

Beitragvon sct » 03.01.2026, 22:05

heinrich hat geschrieben:im § 10 SGB V ist nur die Sache mit der Teilrente neu.

Im neuen §10 SGB V ist gar keine Rede von einer Teilrente. Das Wort kommt in den Paragraphen gar nicht vor. :?:

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Re: Familienversicherung ab 01.01.2026 für langjährig PKV-Versicherte über 55 Jahre

Beitragvon GS » 03.01.2026, 23:17

Hallo sct,
Du schreibst:
Im neuen §10 SGB V ist gar keine Rede von einer Teilrente. Das Wort kommt in den Paragraphen gar nicht vor.

Doch, neuerdings schon, sogar zweimal. edit Abs. 1 wurde ergänzt durch Satz 8.
Ehegatten und Lebenspartner sind abweichend von Satz 1 nicht versichert, wenn sie
1. eine Rente wegen Alters als Teilrente in Anspruch nehmen,
2. die in Satz 1 Nummer 5 genannte Voraussetzung nicht erfüllen würden, wenn sie die Rente stattdessen in voller Höhe in Anspruch nehmen würden und
3. zuletzt vor Inanspruchnahme der Teilrente nicht gesetzlich krankenversichert waren. [...]

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Re: Familienversicherung ab 01.01.2026 für langjährig PKV-Versicherte über 55 Jahre

Beitragvon Rossi » 03.01.2026, 23:54

Nun ja, ich bleibe dabei, erst einmal ganz sportlich bleiben.

Letztendlich sollte man vielleicht auch einen Blick in den Gesetzentwurf der Änderung des § 6 Abs. 3a SGB V werfen!!

Wenn man dies macht, dann kann man die Intention des Gesetzgebers verstehen bzw. nachvollziehen.

Zitat:

Zu Nummer 0b (§ 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Mit der Regelung wird eine Regelungslücke für Personen geschlossen, die bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben, deren Versicherungspflichttatbestand aber erst nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben eintritt.

Gemäß § 6 Absatz 3a Satz 1 sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Hierdurch wird zum Schutz der Solidargemeinschaft sichergestellt, dass Personen, die versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig waren, nicht zu diesem späten Zeitpunkt in ihrem Erwerbsleben von der privaten Krankenversicherung zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln können, obwohl sie im vergangenen Fünfjahreszeitraum der Sphäre der privaten Krankenversicherung zuzuordnen waren.

Zu dieser Abgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 19. April 2024 (Az. L 1 KR 441/21) entschieden, dass die weitere Voraussetzung in § 6 Absatz 3a Satz 2 „mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Absatz 5 nicht versicherungspflichtig“ dem Wortlaut nach auf den in § 6 Absatz 3a Satz 1 enthaltenen Fünfjahreszeitraum zu beziehen ist, der mit Eintritt der Versicherungspflicht endet und nicht mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben.

Diese Auslegung hat zur Folge, dass die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung frühestens zweieinhalb Jahre nach dem durch das Ausscheiden aus dem Berufsleben bedingten Ende der Versicherungsfreiheit, dem Ende einer hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit (nach § 5 Absatz 5 nicht versicherungspflichtig) oder dem Wegfall einer Befreiung von der Versicherungspflicht einen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung eröffnet. Eine solche Aushöhlung der grundsätzlichen Systemabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung entsprach nicht der Intention des Gesetzgebers.

Im Hinblick auf die Rechtsprechung ist daher mittels der neuen Regelung Abhilfe zu schaffen. Nach dieser wirkt für Zwecke der Voraussetzung des Satzes 2 eine nach Vollendung des 55. Lebensjahres wegfallende Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht oder hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit (nach § 5 Absatz 5 nicht versicherungspflichtig) fort. Grundsätzlich haben sich diese Personen (weiterhin) in der privaten Krankenversicherung abzusichern. Für der privaten Krankenversicherung zugeordnete Personen besteht dabei Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif.


D.h., die Ausgangslage des SpiBu´s für diese Gesetzesänderung war eine ganz andere Lage.

Der Begründung des Gesetzentwurfes ist klipp und klar zu entnehmen, dass erst einmal die Versicherungspflicht eintreten muss.
Jenes ist klipp und klar einer der Tatbestände des § 5 SGB V (Versicherungspflicht).


Tritt dieses Versicherungspflicht im Sinne des § 5 SGB V nicht ein, dann kann sie auch nicht im Sinne einer Fiktion weiterhin fortgelten. D.h., dass keine Versicherungsfreiheit im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V vorliegen kann!!!!!

Rossi
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Re: Familienversicherung ab 01.01.2026 für langjährig PKV-Versicherte über 55 Jahre

Beitragvon Rossi » 04.01.2026, 00:29

Ach ja, zu dieser Problematik, habe ich in den letzten 5 Jahren mindestens 2 sozialgerichtliche Verfahren (SG und LSG) persönlich begleitet.

Die Kassen haben den bisherigen Wortlaut des Gesetzes des § 6 Abs. 3a SGB V völlig ignoriert. Sie waren immer der Auffassung, dass es nicht auf den Zeitraum der letzten 5 Jahren vor Eintritt der "Versicherungspflciht" ankommt, sondern auf den Zeitraum nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben. Sie waren immer der Auffassung, dass der Tatbestand der hauptberuflichen Selbständigkeit bzw. der Versicherungsfreiheit weiterhin fiktiv fortgilt.

Hier die zuletzt vertretenen Auffassung:

20.03.2019 Ergebnis Fachkonferenz Beiträge.

Zitat:

Mit Blick auf die gesetzgeberische Intention kann kein Zweifel daran bestehen, dass die durch § 6 Abs. 3a SGB V angeordnete Versicherungsfreiheit von Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres einen Versicherungspflichttatbestand erfüllen, nicht nur gilt, solange betroffene Personen im Erwerbsleben stehen, sondern (und erst recht) auch dann, wenn diese Personen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Nur ein solches Ergebnis entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V.

§ 6 Abs. 3a SGB V ist im Interesse einer klaren Abgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung so auszulegen, dass bei Personen, die wegen Erreichens der für einen Rentenbezug vorgesehenen Altersgrenzen oder einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung oder dauerhafter Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, die weitere Voraussetzung des Satzes 2 (mindestens die Hälfte des 5-Jahres-Zeitraums versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig) erfüllt ist, wenn die betroffene Person diese Voraussetzung zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Erwerbsleben erfüllt hat. Sofern dies der Fall ist, führt die Erfüllung eines Versicherungspflichttatbestandes (z. B. die Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung oder der Antrag auf Hinterbliebenenrente bei Erfüllung der Voraussetzungen für die KVdR in der Person des Verstorbenen) nicht zur Versicherungspflicht.

Wie schon gepostet, ich habe ein Schreikrampf bekommen, nachdem ich diese Rechtsauffassung der Fachkonferenz Beiträge gelesen haben. So unter dem Motto: das darf doch wohl nicht wahr sein. Was ist das für eine Kacke?!

Die Entscheidungen des Sozialgerichtes bzw. des Landessozialgerichtes, die ich persönlich begleitet habe, waren so etwas von eindeutig. Es waren einfachn nur traumatische Wunschvorstellungen der Kassen, die Kassen wurden vordonnert.

Weil dies den Kassen nicht geschmeckt hat ( sie wurden verdonnert) hat man eben versucht das Gesetz zu ändern, was auch nunmehr gelungen hat ist.

Die Änderung des Gesetzes hat aber nichts mit der Familienversicherung zu tun!!!! Jenes ist für mich ziemlich klar!!!

heinrich
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Re: Familienversicherung ab 01.01.2026 für langjährig PKV-Versicherte über 55 Jahre

Beitragvon heinrich » 04.01.2026, 07:34

hallo sct

hier kannst du den neuen § 10 SGB V auch vollständig lesen

https://www.buzer.de/10_SGB_V.htm

ich kopiere dir zur Vereinfachung den Text des § 10 Abs. 1 SGB V aber auch nachfolgend rein und markiere die Worte "Teilrente"

§ 10 Familienversicherung
(1) 1Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet.

2Die Versicherungsfreiheit nach § 7 bleibt bei der Prüfung der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 3 außer Betracht. 3Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte besteht. 4Bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird zur Ermittlung des Gesamteinkommens nach Satz 1 Nummer 5 das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre. 5Renten werden für das Gesamteinkommen nach Satz 1 Nummer 5 mit dem Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt. 6Für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen im Sinne des Satzes 1 Nummer 5 bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig. 7Ehegatten und Lebenspartner sind abweichend von Satz 1 für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes und für die Dauer der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren. 8Ehegatten und Lebenspartner sind abweichend von Satz 1 nicht versichert, wenn sie

1.
eine Rente wegen Alters als Teilrente in Anspruch nehmen,

2.
die in Satz 1 Nummer 5 genannte Voraussetzung nicht erfüllen würden, wenn sie die Rente stattdessen in voller Höhe in Anspruch nehmen würden und

3.
zuletzt vor Inanspruchnahme der Teilrente nicht gesetzlich krankenversichert waren.

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Re: Familienversicherung ab 01.01.2026 für langjährig PKV-Versicherte über 55 Jahre

Beitragvon sct » 04.01.2026, 18:07

heinrich hat geschrieben:hallo sct

hier kannst du den neuen § 10 SGB V auch vollständig lesen

https://www.buzer.de/10_SGB_V.htm

ich kopiere dir zur Vereinfachung den Text des § 10 Abs. 1 SGB V aber auch nachfolgend rein und markiere die Worte "Teilrente"

Achso, alles klar und ich dachte §10 hört bei Absatz (1) 5 auf, aber das geht ja weiter.

Also ich muß gestehen, dass ich das nicht verstehe und womöglich auch nie verstehen werde. Das sind alles so dermaßen extrem verschachtelte Sätze, teilweise sehr komplex zu verstehen und mit doppelten Verneinungen. Das versteht wohl wirklich nur ein Jurist bzw. jene, die sich jahrelang damit beschäftigt haben. Ich werde die weitere Entwicklung sehr genau beobachten und dann mal sehen ob es in der nächsten Zeit auch irgendwelche Gerichtsentscheidungen dazu gibt. Wahrscheinlich werden diese dann bestimmt auch hier in diesem Forum analysiert werden.

Am Ende interessiert mich dann aber doch eine Sache: Das Motiv.

Der Gesetzgeber hat nun schon unzählige Änderungen in diese Paragraphen, der Familienversicherung betreffend, erlassen. Er ergeht sich in unendlich langen Schachtelsätzen, die wohl nur sie selbst verstehen, nur um eine Rückkehr zur GKV in ganz bestimmte Fällen ab dem 55.Lebensjahr auszuschliessen. Mal angenommen eine Rückkehr in die GKV als 62-Jähriger Privatier ohne Einkommen, 30 Jahre angestellt und in der PKV gewesen und verheiratet mit einem GKV-Versicherten Ehepartner, ist auch mit den neuen Änderungen immer noch möglich, dann stellt sich mir die Frage warum das immer noch so ist? Sie verbieten für alle möglichen Konstellationen eine Rückkehr in die GKV aber für die eine, die naheliegenste, nicht. Ist das so gewollt? Was ist das Motiv? Ist die Ehe immer noch so heilig? Oder hat der Gesetzgeber schlichtweg nicht daran gedacht?

Ciao
SCT

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Re: Familienversicherung ab 01.01.2026 für langjährig PKV-Versicherte über 55 Jahre

Beitragvon Rossi » 04.01.2026, 18:36

Nun ja, ob das nur gewollt ist oder auch nicht, ist doch scheißegal!

In erster Linie zählt der Wortlaut des Gesetzes. Wenn dieser eine eindeutige Lösung, dann ist doch alles gut.

Ist der Wortlaut des Geseztes ggf. nicht eindeutig, dann muss man in die Intention des Gesetzes gehen (was wollte der Gesetzgeber ggf.). Hier ist aber der Wortlaut des Geseztes eindeutig. Die Fiktion gilt nur, wenn man versicherungspflichtig im Sinne des § 5 SGB V wird. Dies ist hier nicht der Fall.

Von daher muss man sich über die Intention auch keine weiteren Gedanken machen!!!

Das ist alles!!!

Racer76
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Re: Familienversicherung ab 01.01.2026 für langjährig PKV-Versicherte über 55 Jahre

Beitragvon Racer76 » 04.01.2026, 21:30

Andreas 1000 hat geschrieben:
Entscheidend: § 6 Abs. 3a SGB V (Ü55-Sperre)

Diese Vorschrift lautet vereinfacht:

Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig würden,
sind nicht versicherungspflichtig in der GKV,
wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren.

Anwendung auf deinen Fall:
• ✔ über 55 Jahre → ja
• ✔ in den letzten 5 Jahren ausschließlich PKV → ja
• ❌ letzte GKV endete 1993 → weit außerhalb der 5-Jahres-Frist

Die Sperre greift voll.

Ergebnis:
Du kannst nicht mehr versicherungspflichtig in der GKV werden.


Nachdem ich mir diesen Thread noch einmal durchgelesen habe: ja, ab 55 (also Ü54) kann man nicht mehr versicherungspflichtig in der GKV bei der diskutierten Konstellation werden. Was doch aber im Umkehrschluss nicht heißt, dass eine freiwillige Versicherung oder eine Familienmitgliedschaft ausgeschlossen ist? Nehmen wir mal an der Ehemann beendet seine Einkommenstätigkeit mit 65 ohne (zunächst) eine Rente zu beantragen. Er hätte sagen wir mal zum 01.02.2026 ein Einkommen von 0€. Würde die Ehefrau ihn nun als Familienmitglied bei ihrer GKV anmelden, wäre er ja eben nicht pflichtversichert. Die Frage der Pflichtversicherung würde sich doch erst stellen, wenn er seine Rente beantragt, die ihn von der Höhe her (theoretisch) versicherungspflichtig machen würde. Dies wäre nach der neuen Definition nicht möglich und würde ihn zum freiwilligen Mitglied machen (ohne die Möglichkeit KVdR). Wobei man wiederum umgekehrt argumentieren könnte, dass er im ersten Schritt zwar in die Familienmitgliedschaft eintreten könnte, sobald er jedoch in eine Pflichtversicherung kommen würde, er wieder in die PKV zurückfällt?

Ist es tatsächlich der Fall, dass man nun mindestens 12 Monate im Ausland braucht, um mit 55+ wieder in die GKV zu kommen???

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Re: Familienversicherung ab 01.01.2026 für langjährig PKV-Versicherte über 55 Jahre

Beitragvon sct » 04.01.2026, 21:48

Racer76 hat geschrieben:Ist es tatsächlich der Fall, dass man nun mindestens 12 Monate im Ausland braucht, um mit 55+ wieder in die GKV zu kommen???

Nein, gerade genau dieser Fall, der Krankenversicherung im Ausland, verhindert nun eine Rückkehr in die GKV.


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