§ 186 Abs. 11 SGB V / Stundung der nachzuzahlenden Beiträge

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Beitragvon Czauderna » 20.08.2010, 17:21

Hallo,
ich weiss, es hat keinen direkten Bezug zu dieser Sache hier, aber vom Thema gehört es vielleicht doch. Ich habe gestern einen Fall studiert den man mir zur Kenntnis und zum Kommentar übermittelte, der ähnlich gelagert war und wo es auch zu einem Vergleich kam. Hier wurde wurden auch die Zinsberechnung korrigiert aber dann kam das Bemerkenswerte an der Sache. Die Schuldnerin hat mit der Kasse eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und das Gericht hat folgenden Vergleich vorgeschlagen - die Schuldnerin zahlt bis Ende 2010 regelmässig und vor allem pünktlich die vereinbarten Raten und wenn dies der Fall ist wird die Kasse in 2011 über einen Teilerlass der Gesamtschuld entscheiden, wozu der Richter drigend geraten hat. Beide Parteien haben diesen Vergleich angenommen - was sagt man dazu Rossi ??
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Rossi » 20.08.2010, 17:25

Parteien haben diesen Vergleich angenommen - was sagt man dazu Rossi ??


Ich bin begeistert. Für mich ist die bisherige Vorgehensweise der Kassen - was die nachzuzahlenden Beiträge angeht - völlig überzogen und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar. Wir ich schon mehrfach gepostet habe, niemals mit Kanonen auf Spatzen schießen.

Tja, wie es aussieht, sehen es die Sozialrichter, wenn sie solche Vergleiche vorschlagen, wie der Rossi?!

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Beitragvon Rossi » 20.08.2010, 17:32

Nun denn, meine Gedankengänge gingen wohl in die richtige Richtung.

Auszug aus einschlägigen Kommentierungen:

Ein Säumniszuschlag ist nur dann zu erheben, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss mit Ablauf des Fälligkeitstages nicht gezahlt wurde. Die Fälligkeit von Beiträgen beurteilt sich nach Maßgabe der in § 23 Abs. 1 bis 5 getroffenen Regelungen.

Die Fälligkeit tritt nicht ein, wenn Beiträge vor Eintritt der Fälligkeit gestundet wurden (BSG, SozR 2100 § 76 Nr. 1; vgl. zu den Voraussetzungen der Stundung auch § 76 Abs. 2 Nr. 1).



Sabine, da kannst Du dann wieder einen basteln und Dir wieder schön Gebühren für einen Widerspruch einkassieren.

Und ne BSG Entscheidung ist doch super, oder etwa nicht?

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Beitragvon Czauderna » 20.08.2010, 19:54

Rossi hat geschrieben:Nun denn, meine Gedankengänge gingen wohl in die richtige Richtung.

Auszug aus einschlägigen Kommentierungen:

Ein Säumniszuschlag ist nur dann zu erheben, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss mit Ablauf des Fälligkeitstages nicht gezahlt wurde. Die Fälligkeit von Beiträgen beurteilt sich nach Maßgabe der in § 23 Abs. 1 bis 5 getroffenen Regelungen.

Die Fälligkeit tritt nicht ein, wenn Beiträge vor Eintritt der Fälligkeit gestundet wurden (BSG, SozR 2100 § 76 Nr. 1; vgl. zu den Voraussetzungen der Stundung auch § 76 Abs. 2 Nr. 1).



Sabine, da kannst Du dann wieder einen basteln und Dir wieder schön Gebühren für einen Widerspruch einkassieren.

Und ne BSG Entscheidung ist doch super, oder etwa nicht?


Hallo Rossi, ohne auf den Fall einzugehen - eine grundsätzliche Frage an den
Rechtsexperten Rossi - heisst Ratenzahlungsvereinbarung gleichzeitig dass der Beitrag gestundet wurde ??
Ich kannte das bisher nur so, das Stundung bedeutete , wir, also die Kasse will erstmal kein Geld, wir melden uns später.
In der PRaxis wird das oft bei Versicherten gemacht, die sich als Arbeitslose beim Arbeitsamt gemeldet haben und dort Leistungen beantragt habe - solange über diesen Antrag nicht entschieden ist, muessten die Versicherten eigentlih Beiträge an uns entrichtet - hier verzichten wr erstmal auf die Zahlung der Beiträge weil es für alle Beteiligten ein hoher Aufwand wäre - der Versicherte bezahlt - wir verbuchen, dann kommt der ALG-Bescheid - der Versicherte beantrag die Rückzahlung und wir zahlen zurück - dieses Procedere ersparen wir uns durch die Studung.
Wenn es wider Erwarten nicht zum Leistungsbezug kommt dann muss der Versicherte eben dann erst rückwirkend den Beitrag zahlen, natürlich ohne Säumniszuschläge.
Daher meine obige Frage - Ratenzahlung gleich Stundung ??
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Rossi » 21.08.2010, 00:35

Jooh Günni, genau so habe ich es mir vorgestellt!

Den Kassen ist der Unterschied zwischen Stundung und Ratenzahlung nicht bekannt.

Für mich gibt es nur 2 Dinge.

Entweder ist der Beitrag sofort fällig, dann hat man zu löhnen und zwar alles.

Kann der Beitragsschuldner den Rückstand nicht sofort löhnen, dann kann er eine Stundung und gleichzeitige Ratenzahlung beantragen.

Stundung und gleichzeitige Ratenzahlung bedeutet für mich , dass der Säumniszuschlag nach § 24 Abs. 1a SGB IV definitiv nicht zu zahlen ist. Er hat nicht schuldhaft den Beitrag nicht gelöhnt. Er konnte es enfach nicht! Dies steht schon in der Begründung zum Gesetzentwurf.

Aber dann gehen defintiv bei den Kassen vermutlich die Meinungen auseinander. Was ist schuldhaft?

Sabine; wir sollten es mal wieder durchziehen und den Kassen etwas erzählen!

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Beitragvon Rossi » 21.08.2010, 00:50

Wenn die Kassen meiner Argumentation nicht folgen, dann muss man in der Praxis ganz einfach vorgehen.

Man beantragt als erstes die Stundung der nachzuzahlenden Beiträge

Dann beantragt man eine Ratenzahlung


Soll etwa diese Köddelanspitzerei davon abhängig sein, ob man die erhöhten Säumniszuschläge zu zahlen oder nicht zu zahlen hat?

Liebe Sofa´s, macht euch nicht lächerlich!

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Beitragvon Rossi » 21.08.2010, 10:46

Upsela, ist anscheinend wohl ne spannende Geschichte. Man muss zunächst klären, was der Begriff "Stundung" überhaupt bedeutet.

Auszug aus Kommentierungen:

Der Begriff der Stundung ist im SGB nicht definiert und daher unter Heranziehung der im BGB zugrunde gelegten Begriffsbestimmungen zu erläutern.

Stundung heißt danach die Aufschiebung der Fälligkeit eines Anspruchs bei Bestehenbleiben der Erfüllbarkeit (Gleitze/Krause/v. Maydell/Merten, SGB IV, § 76 Rdnr. 5; Hauck/Haines, SGB IV, § 76 Rdnr. 8). Der zugrundeliegende Anspruch bleibt von der Stundung unberührt, erlischt also nicht.


Okay, es ist für mich klar; der Anspruch auf Nachzahlung der Beiträge bleibt bestehen, jedoch ist er derzeit nicht fällig.

Dann geht es weiter:

Die Stundung erfolgt regelmäßig durch die Einräumung von Teilzahlungsmöglichkeiten.

Sie kann rechtstechnisch einmal durch Erlaß eines (begünstigenden) Verwaltungsaktes (§ 31 SGB X) ausgesprochen werden (h.M. - Gleitze/Krause/v. Maydell/Merten, § 76 Rdnr. 5; Kautzka, Die Beiträge, 1980, S. 200), mit dem die Teilzahlungsmodalitäten in Form von Nebenbestimmungen (Auflage, § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X) verbunden werden. Die andere Möglichkeit für die Einräumung der Stundung ist der Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (§ 53 SGB X) zwischen Versicherungsträger und Anspruchsschuldner, in dem alle Stundungsmodalitäten vereinbart werden können.


Also Günni, genau das, was ihr bislang macht, allerdings mit der kleinen feinen Einschränkung, dass die Säumniszuschläge dann nicht nach § 24 Abs. 1a SGB IV zu berechnen sind, was auch mehr als logisch und nachvollziehbar sein dürfte.

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Beitragvon Czauderna » 21.08.2010, 10:47

Rossi hat geschrieben:Wenn die Kassen meiner Argumentation nicht folgen, dann muss man in der Praxis ganz einfach vorgehen.

Man beantragt als erstes die Stundung der nachzuzahlenden Beiträge

Dann beantragt man eine Ratenzahlung


Soll etwa diese Köddelanspitzerei davon abhängig sein, ob man die erhöhten Säumniszuschläge zu zahlen oder nicht zu zahlen hat?

Liebe Sofa´s, macht euch nicht lächerlich!



Hallo,
nun bleib mal ganz ruhig - ich hatte eine einfache Frage gestellt ohne Bezug zum vorliegenden Fall. Ratenzahlung = Stundung ja oder nein.
Was die Säumniszuschläge angeht das ist in der Praxis so, dass die bisher angefallenen Säumniszuschläge Bestandteil der Ratenzahlungsvereinbarung sind, aber ab der ersten Ratenzahlung keine weiteren Säumniszuschläge anfallen solange die Rate auch immer pünktlich gezahlt wird - so kenne ich es jedenfalls.
Wenn man sich bei dir deshalb schon lächerlich macht wird es wirklich Zeit
dass du hier nicht nur Moderator sondern auch alleiniger Experte wirst.
Das hat nichts mit meiner Anerkennung deines Wissens und meinem Respekt vor deinen fachlich sachlich wirklich guten Beiträgen zu tun.
Gruss
Czauderna oder auch Günni, wie du immer so schön schreibst.

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Beitragvon Rossi » 21.08.2010, 10:56

Nun denn,

aber ab der ersten Ratenzahlung keine weiteren Säumniszuschläge anfallen solange die Rate auch immer pünktlich gezahlt wird


Das hört sich doch super an.

Wenn Ihr mit dem Kunden eine Ratenzahlungsvereinbarung trefft, dann dürfte dies ein öffentlich rechtlicher Vertrag im Sinne von § 53 SGB X darstellen, oder nicht?

Aber wie es aussieht, erlebt Sabine hier aber ganz andere Dinge!

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Beitragvon Czauderna » 21.08.2010, 11:51

Rossi hat geschrieben:Nun denn,

aber ab der ersten Ratenzahlung keine weiteren Säumniszuschläge anfallen solange die Rate auch immer pünktlich gezahlt wird


Das hört sich doch super an.

Wenn Ihr mit dem Kunden eine Ratenzahlungsvereinbarung trefft, dann dürfte dies ein öffentlich rechtlicher Vertrag im Sinne von § 53 SGB X darstellen, oder nicht?

Aber wie es aussieht, erlebt Sabine hier aber ganz andere Dinge!


Hallo,
ich habe doch gesagt, ich beziehe mich nicht auf diesen Fall weil ich da befangen bin bzw. sein könnte wenn ich Sabines Beiträge richtig gelesen habe geht es doch wohl um meinen Arbeitgeber.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Rossi » 21.08.2010, 13:02

Nee, Günni, es ist nicht Dein Arbeitgeber. Es gibt ja auch noch andere Kassen, die einen Zusatzbeitrag erheben.

@Sabine

Ich würde erst einmal die Mitgliedschaft kündigen und zu einer anderen Kasse gehen. Die Rückstände kannst Du dann in aller Ruhe mit der alten Kasse bekaspern.

Sabine
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Beitragvon Sabine » 21.08.2010, 16:27

Ich würde erst einmal die Mitgliedschaft kündigen und zu einer anderen Kasse gehen. Die Rückstände kannst Du dann in aller Ruhe mit der alten Kasse bekaspern.


Hallo Rossi,

das habe ich mir auch überlegt. Soweit ich das sehe, muss ich nichtmal kündigen. Ich müsste mir wohl einfach eine andere "Absicherung im Krankheitsfall" suchen. Dann endet die Mitgliedschaft bei dieser Kasse aufgrund Gesetz gemäß § 190 Abs. (13) Ziff. 1 SGB V am letzten Tag ohne anderweitige Krankenversicherung "automatisch".

Ich bin aber zu dem Schluss gekommen Mitglied dieser Kasse zu bleiben, bis alle Zahlungsverpflichtungen getilgt sind. Denn sie haben nach wie vor keinen Cent für mich zahlen müssen, kassieren aber für mich die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds. Ich muss noch jahrelang Rückstände abzahlen. Werde ich in dieser Zeit einmal krank, soll wenigstens diese Kasse noch für mich zahlen müssen.


Wegen der Verzinsung im Rahmen des Ratenzahlungsplanes: Hier muss ich mich entschuldigen. Ich habe jetzt erst gesehen, dass die Kasse die zuvor angesetzten 2,12 % Zinssatz -vermutlich aufgrund Deines schriftsätzlichen Vorbringens, Rossi :) - bei dem jetzt geltenden Ratenzahlungsplan geändert hat auf 0,5 %, ein erheblicher Unterschied.


Mir geht es nur noch um die Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1a) SGB IV. Diese empfinde ich für nicht haltbar.

Es war ja so: Ich habe mich Ende 2008 bei dieser Kasse (bzw. der Vorgängerin) gemeldet, in der Annahme, ab 1.1.2009 versicherungspflichtig zu sein.

Die Kasse hat am 28.07.2009 einen Bescheid ausgestellt, mit dem meine Mitgliedschaft ab 1.4.2007 hergestellt und ein Rückstand von fast EUR 10.000 gefordert wurde - als Einmalzahlung. Gleichzeitig wurden bereits Säumniszuschläge für den Zeitraum 1.4.07 - 31.7.09 berechnet, die Monat für Monat ab Juli 2009 auflaufen.

Ich begann für die Zeit ab Juli 2009 monatlich zu zahlen, nämlich den Betrag, den ich selbst richtig als meine Beitragsschuld errechnet hatte, zuzüglich einer freiwilligen Rate auf angebliche Rückstände.
Du hast mich zu Recht darauf hingewiesen, Rossi, dass zunächst der von der Kasse -wenn auch überhöht- geforderte Beitrag fällig ist. Die Kasse hat aber später rückwirkend ihre überhöhten Beitragsforderungen korrigiert auf den von mir tatsächlich gezahlten Betrag. Ich habe also ordnungsgemäß und bereits zusätzlich eine mtl. Rate auf Rückstände gezahlt.

Wegen der Berechnung von Säumniszuschlägen habe ich recherchiert und dies gefunden:

Als freiwillig Versicherter haben Sie allerdings gem. § 24 Abs. 1a SGB IV ab dem zweiten Monat einen Säumniszuschlag in Höhe von 5 % des rückständigen Betrages zu zahlen.

Die Berechnung erfolgt in der Weise, dass zunächst die auf den Fälligkeitstag zu entrichtende fiktive Nachversicherungsschuld ermittelt wird.

Von dieser fiktiven Nachversicherungsschuld ist der Säumniszuschlag wie folgt zu entrichten:

Fall: Nachversicherungsschuld EUR 3.000
24 säumige Monate

Berechnung:

Für den ersten Monat
Summe der Nachversicherungsschuld x 1/100 (1%).
EUR 3.000 x 1/100 = EUR 30

Für die weiteren 23 Monate
Summe der Nachversicherungsschuld x Anzahl der Monate x 5/100 (5%)
EUR 3.000 x 23 x 5/100 = EUR 3.450

Gesamtsäumniszuschlag: EUR 3.480 (in diesem Fall ergibt sich ein Zuschlag in Höhe von 116 %)



Gegen diese Erhöhung eines Beitragsrückstandes allein durch Säumniszuschläge habe ich mich gewehrt, zumal man seine Beitragsschuld niemals tilgen kann, sondern nur auf eine stetig durch weitere Säumniszuschläge anwachsende Schuld zahlt.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich der Gesetzgeber ernsthaft über derartige Auswirkungen bei erheblichen Beitragsrückständen im Klaren war.



Nun hat der Richter im Vergleich in meinem Fall - wohl wegen § 24 Abs. (2) SGB IV - aufgenommen, dass Säumniszuschläge nicht für die Zeit vor Januar 2009 erhoben werden dürfen (also die obige Nachversicherungsschuld betreffend).

Ich habe den ersten Beitragsbescheid erst im Juli 2009 erhalten, kann also erst ab dann säumig gewesen sein. Daher dürfen Säumniszuschläge erst ab Juli 2009 erhoben werden - nach dem Vergleich für eine Nachversicherungsschuld (Beitragsrückstände) ab Januar 2009.

Die Kasse jedoch stellt mir in der neuesten Beitragskontenaufstellung Säumniszuschläge bereits ab Januar 2009 Monat für Monat in Rechnung, und zwar für die jetzt errechneten Beitragsrückstände ab April 2007.

Das ist ganz offensichtlich nicht korrekt.


Davon abgesehen dürften meiner Auffassung nach überhaupt keine Säumniszuschläge berechnet werden.

Den Ratenzahlungsplan habe ich zwar erst später unterzeichnet. Das beruhte aber darauf, dass die Kasse in dem Schriftstück mein Anerkenntnis zu den dort aufgeführten - falschen - Beitragsrückständen gefordert hat, welches ich nicht abgeben konnte.

Gleichwohl habe ich, wie sich ja später herausstellte, bereits ab Juli 2009 ordnungsgemäß gezahlt nebst einer freiwilligen Rate auf angebliche Rückstände.

Nach alledem denke ich, es ist nicht ungerechtfertigt wenn ich meine, dass mir keine Säumniszuschläge in Rechnung gestellt werden dürfen. Es sind wie gesagt rd. EUR 1.000. Daran zahle ich ein ganzes weiteres Jahr an diese Kasse nur auf Säumniszuschläge.

Mein Widerspruch datiert von April 2010. Die Kasse reagiert nicht mehr.


Ich kann auch nicht meine gesamte Zeit mit Überprüfungen und Nachberechnungen und Gegenberechnungen für die Krankenkasse aufwenden. Was meinen die eigentlich, wie ich mein Geld verdiene - im Schlaf ? Ausgebildete Sozialversicherungsfachangestellte sind das sicherlich nicht, die dort arbeiten.


Hallo Czauderna, es ist nicht Dein Arbeitgeber, sondern eine Kasse, die bereits mehrmals negativ in der Öffentlichkeit stand.


Vielen vielen Dank, Rossi, dass Du Dich schon wieder mit meinem Fall herumärgerst.

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Beitragvon Dipling » 22.08.2010, 11:29

Mal grundsätzlich: Welcher Nichtversicherte soll sich bei den drohenden Nachzahlungen ab 2007 noch freiwillig bei der Kasse melden? Die Eintrittsbarriere zumindest in die GKV ist inzwischen sehr hoch.

Es bedarf dringend einer Klarstellung des Gesetzgebers. Ein Appell an die Kassen zur "Kulanz" ist völlig unzureichend. In der Praxis fordern die Kassen erstmal ein, was geht - bevor sie vielleicht von Sozialgerichten gemaßregelt werden.
Und das bei der in aller Regel sozial schwächsten Gruppe - oft deutlich unter "Hartz 4"-Niveau.

Die Praxis der schon länger bestehenden ausnahmslosen Krankenversicherungspflicht hat z.B. in der Schweiz und in den Niederlanden gezeigt, dass das Problem der Nichtversicherung sogar verschärft wird.

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Beitragvon Rossi » 22.08.2010, 12:34

Hoi Sabine,

das Problem dürfte hier unter anderem auch daran liegen, dass Du selber ab Juli 2009 die Rate auf den Rückstand festgelegt und gezahlt hast.

Eine Stundung und Ratenzahlung ist somit damals nicht von der Kasse verbindlich eingeräumt worden. Du hast Sie damals vermutlich auch nicht explizit beantragt, oder?

Auf der anderen Seite hast Du den verbindlichen Ratenzahlungsplan (hier kann man den Antrag für eine Stundung unterstellen) erst später unterzeichnet, da die Kasse dann erst mit den richtigen Zahlen um die Ecke gekommen ist.

Dass die Kasse Säumniszuschläge ab Januar 2009 erhebt, geht natürlich explizit aus dem Sitzungsprotokoll hervor. Der Richter hatte ja extra darauf hingewiesen.

Man müsste das Zahlenwerk mal in der Gesamtheit sehen und versuchen daraus schlau zu werden.

Ab eins dürfte - nach meiner bescheidenen Kenntnis - schon mal richtig sein. Wenn die Kasse Säuminszuschläge ab Januar 2009 erhebt, dann bezieht sich dies auch auf die rückständigen Beiträge in den Monaten April 2007 - Dezember 2008. Allerdings mit dem feinen und kleinen Unterschied, dass der Gesamtrückstand in Höhe von bspw. 3.000,00 Euro erst ab Janaur 2009 mit Säumniszuschläge erstmalig belegt werden kann. Was nicht korrekt sein dürfte, Säumniszuschläge auch schon vorher zu berechnen.

Ab wann genau erhebt die Kasse denn nur noch 0,5 % Säumniszuschläge. Dies dürfte ja - aus der Sicht der Kasse - der Zeitpunkt gewesen sein, wo wirksam gestundet und eine Ratenzahlung eingeräumt wurde.

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Beitragvon Rossi » 22.08.2010, 12:39

das habe ich mir auch überlegt. Soweit ich das sehe, muss ich nichtmal kündigen. Ich müsste mir wohl einfach eine andere "Absicherung im Krankheitsfall" suchen. Dann endet die Mitgliedschaft bei dieser Kasse aufgrund Gesetz gemäß § 190 Abs. (13) Ziff. 1 SGB V am letzten Tag ohne anderweitige Krankenversicherung "automatisch".


Das ist völlig richtig. Wenn Du jetzt bspw. eine PKV abschließt, dann endet die sog. Kralle 1 Tag vorher. D.h, Du musst noch nicht einmal kündigen.

Gehst Du aber zu einer anderen GKV, musst Du die Kündigungsfristen einhalten.


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