Sorry haplox, nehme Dir einen Fachanwalt für Sozialrecht.
Das werde ich machen, aber erst wenn der neue Widerspruch abgelehnt werden sollte. Sonst bleibe ich auf dem Kosten sitzen für nix.
Gegen diesen Bescheid hast Du Widerspruch erhoben, indem Du hoffentlich beantragst hat, den Beitragsbescheid rückwirkend komplett aufzuheben. Die Forderung für die Vergangenhei war rechtswidrig. Es kann ggf. nur für die Zukunft mehr Beiträge gefordert werden.
Habe ich gemacht und sehe ich genauso.
Vorwort - wegen der übersichtlichkeit hier die Zusammenfassung der Situation:bis 3/2009 Einstufung als hauptberuflich Gewerbstätiger
4/2009 nach Antrag -> Einstufung als nebenberuflich Gewerbstätiger
2009 + 2010 keine nennenswerten Umsätze, Bemessungsgrenze wird nicht überschritten
1/2011 Kasse Stellt Forderung über ~3.300 Euro
Begründung: die Gewerbetätigkeit war nicht nebenberuflich, sondern Hauptberuflich
2/2011 Widerspruch eingelegt, 4/2011 Widerspruch wurde teilweise stattgegeben: 1) Die Nebenberuflichkeit wurde anerkannt (was an sich schon mal gut ist),
die Forderung auf ~2.300 Euro reduziert.
2) Für die Berechnungsgrundlage der Beiträge sollen jetzt auf einmal die Werte
der Steuererklärungen aus 2007 + 2008 herangezogen werden mit Hinweis auf BVSzGs §7(7)1.
Sinngemäß steht in dem Passus, das für die Beitragsberechnung die jeweils letzte Steuererklärung herangezogen wird, es sei denn man besorgt sich einen anderslautenden Bescheid vom Finanzamt.
Meine persönliche Einschätzung:So weit so gut... das die nebenberufliche Einstufung anerkannt wurde ist schon eine prima Sache, das vereinfacht es deutlich. In der neuen Forderung hat die Kasse einen neuen Berechnungsschlüssel rückwirkend angewendet, obwohl die Steuerbescheide auf die man sich bezieht seit 6/2009 und 6/2010 beider Ksse sind und die zulässigen Bemessungsgrenzen nicht überschritten worden sind.
Das die Kasse in 2011 nach über ca. 1,5 Jahren auf die Idee kommt, rückwirkend eine neue Beitragsberechnung durchzuführen, ob wohl keine neuen Erkenntnisse vorliegen, halte ich für nicht tragbar. Selbst wenn die neue Berechnungsmethode richtig wäre, hätte die Kasse unter Kenntnis der Fakten bereits in 6/2009 entsprechende Beitragsforderungen stellen müssen.
Meiner Meinung nach wäre hier §45 SGB X anzuwenden.
Betragsänderungen sind nur zulässig für die Zukunft oder bei Regelverletzungen bzw überschreiten von Grenzen, sonst hätte der Beitragszahler keinerlei Rechtssicherheit. Aus o.g. Gründen sehe ich diesem Punkt derzeit erstmal recht entspannt.
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Update #1Widerspruch gegen die 2te Forderung ist eingelegt, bisher noch ohne Antwort.
Update #2Im Schreiben an das Gericht zur Aussetzung der Vollziehung der ersten Forderung aus 1/2011 behauptet die Kasse, das dem 1. Widerspruch VOLLSTÄNDIG stattgegeben wurde, obwohl weiterhin gefordert wird. Auf die Anfrage des Gerichts, ob die Sache damit erledigt ist, habe ich dem Gericht mitgeteilt, das es eben nicht so ist, und das der Antrag Ausetzung der Vollziehung daher aufrechterhalten wird.
Update #3Weiterhin habe ich sicherheitshalber einen separaten Antrag auf Ausetzung der Vollziehung für die erneute Forderung gebeten - für den Fall das man die Forderung als neuen, separaten Vorgang werten würde.
Die Krankenkasse ist vom Gericht diesbezüglich um Stellungnahme gebeten worden, Antwort steht noch aus.
Update #4Das Gericht hat mir in Bezug auf die 2. Aussetzung der Vollziehung folgendes mitgeteilt:
Es wird mitgeteilt, das Ihr Scheiben vom XX.05.11 nicht als neuer Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gewertet wurde, sondern vielmehr das Schreiben zu dem bereits anhängigen (1.) Verfahren genommen wurde. Dieses Verfahren dürfte Ihren Rechtscshutzinteressen genügen.
Es erscheint gegenwärtig nicht erforderlich, ein gesondertes Verfahren in Bezug auf den neuen (2.) Bescheid zu erheben. Dieser Bescheid, der den ursprünglichen Bescheid abändert, dürfte gemäß §86 SGG Gegenstand des schon anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden sein.
Anderenfalls spricht einiges für eine zulässige Antragsänderung entsprechend §99 SGG.
Sollten Sie mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sein und ein selbständiges Verfahren wünschen, wird um entsprechende Mitteilugn gebeten. Die Kammer wird sodann eiun neues Verfahren eintragen.
Hier tun sich Fragen auf, die rein verfahrenstechnischer natur sind:
#1
Ich habe derzeit nur die Aussetzung der Vollziehung beantragt.
Wäre im Falle einer Ablehung des Widerspruchs die Klage ein separates
Verfahren oder wird das zur Aussetzung der Vollziehung dazugenommen ?
#2
Die Kasse behauptet gibt an, das dem (1.) Wiederspruch vollständig stattgegeben wurde.
Die Anerkennung der nebenberuflichen Einstufung ist ein meinen Augen ein elementarer Erfolg.
Worauf ich hinaus will:
Ich bin mir nicht sicher, ob ich wie vom Gericht erwähnt ein separates Verfahren beantragen soll. Meiner Meinung nach spricht einiges dafür - wenn eine Klage gegen einen abgelehnten Widerspruch ein anhängiges Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung ist, wäre ein neues separates Verfahren eigentlich von Vorteil, da in diesem Fall der Status der nebenberuflichen Einstufung bereits geklärt ist.
Ich wäre sehr dankbar über eine Einschätzung zu diesem Punkt.
Wie immer, Danke fürs Lesen &
viele Grüße,
Haplox