Pflichtversicherung §5 Nr. 13 nach Teilzeit in Elternzeit

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Rossi
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Beitragvon Rossi » 24.03.2012, 10:26

Na ja, ob das funtkioniert?


Mit anderen Worten, irgendwelche Urteile zu zitieren, überzeugt eine Kasse manchmal nicht.

Man muss die Kasse druff stossen (Urteil kopieren, Passage markieren), sonst wird sie nicht wach?!?!

Es gibt einen Untersuchungsgrundsatz, der auch selbstverständlich für die Kassen gilt. Wenn ein Versicherte etwas in den Ring wirft, dann hat man darauf einzugehen. Obwohl die Kassen teilweise leider diese Verfahrensvorschriften nicht kennen, bzw. kennen wollen.

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Beitragvon dfisch123 » 24.03.2012, 10:41

Ich habe die Krankenkasse auf § 192 SGB V hingewiesen und das LSG Urteil mit Aktenzeichen genannt. Allerdings keine Passagen daraus zitiert. Vermutlich haben die sich das Urteil nicht mal angesehen.

Interessanterweise wurde telefonisch (nach interner Rücksprache) noch zugesichert, dass die Mitgliedschaft bestehen bleibt. Schriftlich dann aber 2 Wochen später der negative Bescheid - wie gesagt ohne Beleg oder Stellungnahme zum LSG Urteil.

Ich denke ich lege nun erstmal ohne anwaltliche Hilfe Widerspruch ein und nehme den Tipp auf, das volle LSG Urteil als Kopie mitzuschicken und die wichtigen Passagen zu markieren. Bin mir dabei noch nicht ganz sicher welche Tonart und Geschütze ich zusätzlich auffahren soll. Ein Hinweis auf § 175 Abs. 2a SGB V wäre glaube ich etwas zu viel des Guten. Sonst fühlt sich am Ende noch jemand provoziert und lässt es alleine aus Prinzip vor das Sozialgericht kommen.

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Beitragvon Rossi » 24.03.2012, 10:49

Na klar, die Tonart ist schon ziemlich wichtig.

Dabei kommt es natürlich immer auf die Vorgeschichte an.

Aber gehe doch erst einmal hin und lege das Urteil mit der entsprechenden Passage der Kasse vor und setzte hier eine Frist von 3 Wochen.

Wenn innerhalb der gesetzten Frist nichts passiert, dann sollte man einen drufflegen.

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Beitragvon Czauderna » 24.03.2012, 11:57

Hallo, ich hab das etwas gefunden :
Die Spitzenverbände der Krankenkassen vertreten die Auffassung, dass auch bei freiwillig Versicherten, deren Krankengeldanspruch noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses entstanden ist, dieses Arbeitsverhältnis jedoch während der Arbeitsunfähigkeit endet, in der laufenden Arbeitsunfähigkeit auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus der Anspruch auf Krankengeld einzuräumen ist, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Besprechungsergebnis der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 22./23.01.2008)

Anspruch auf Krankengeld bedeutet auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld und
auch Erhalt der beitragsfreien Mitgliedschaft während des Leistungsbezugs.

Passt das ?? - wenn nicht - einfach ignorieren.
Gruss
Czauderna

Nachtrag . ja, bitte nicht beachten, passt nicht - habe es auch mit einem anderen Strang verwechselt - da passt es auf jeden Fall.
Zuletzt geändert von Czauderna am 24.03.2012, 16:16, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitragvon heinrich » 24.03.2012, 16:00

das passt nicht, bitte ignorieren.

Czauderna.
Wie Du schreibst, geht es dort um eine freiw. Mitgliedschaft.

Hier geht es aber um den Erhalt eine Pflichtmitgliedschaft

Daher, lieber Fragesteller: ignorieren.

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Beitragvon dfisch123 » 11.04.2012, 12:59

Nun habe ich die Antwort zu meinem Widerspruch erhalten. Folgende Argumentation des Sachbearbeiters:

Zu Beginn der Elternzeit bestand keine Versicherungspflicht. Deshalb kann meine Mitgliedschaft nach dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht nach §192 Absatz 1 Nr. 2 weitergeführt werden

Nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit sei ich wieder versicherungsfreier Arbeitnehmer (so wie vor der Teilzeit/Elternzeit). Daher sei eine Weiterführung der Mitgliedschaft nach §192 Absatz 1 Nr. 2 nicht möglich.

Außerdem könne die Kasse auch nicht §5 Absatz 1 Nr. 13 anwenden, da dies nicht für versicherungsfreie Arbeitnehmer gelte.

Das Urteil vom LSG Hessen wurde im Übrigen nicht in die Prüfung einbezogen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.

Man könne nun entweder die Entscheidung so akzeptieren, oder aber die Angelegenheit wird automatisch innerhalb 2 Wochen an den Widerspruchsausschuss weitergeleitet.

Könnte die Argumentation "versicherungsfreier Arbeitnehmer" hier tatsächlich funktionieren? Meines Erachtens ruht das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit, ich bin also kein Arbeitnehmer in dem Sinne. Die ggfs. erneute Feststellung der Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer könnte doch sowieso erst zum 01.01. bzw. eigentlich erst bei der Wiederaufnahme einer Tätigkeit erfolgen, richtig?

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Beitragvon Rossi » 11.04.2012, 18:51

Jooh, den Spruch kenne ich.

Zitat:
Das Urteil vom LSG Hessen wurde im Übrigen nicht in die Prüfung einbezogen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.

Ha, ha, so ein Spruch kommt in der Regel immer, wenn man keine konkreten schlagkräftigen Gegenargumente hat.

Auch die Begründung als versicherungsfreier Arbeitnehmer hinkt. Versicherungsfrei ist man im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, wenn man ein regelmäßiges Arbeitsentgelt bezieht, welches oberhalb der JAEG liegt.


Frage, beziehst Du derzeit ein Arbeitsentgelt, welches oberhalb der Grenze liegt?!?!?

Also, Du wirst wohl klagen müssen. Die dortigen Richter müssen allerdings auf das Urteil eingehen. Die Richter können sich nicht wie ein Aal aus der Klamotte rauswinden. Entweder folgen die Richter dem Urteil, oder sie folgen dem Urteil aus bestimmten Gründen - die natürlich zu benennen sind - nicht. Ich habe noch nie ein Urteil in Deutschland gelesen, wo sich ein Richter auf ein anders Urteil bezieht und es als Einzelfallentscheidung sieht. Dieser Spruch kommt nur von den Kassen.

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Beitragvon Rossi » 11.04.2012, 20:53

Ach ja, Du hast derzeit ein fettes Problem.

Die Kasse lässt sich im Ansatz nicht überzeugen. D.h., auch in dem bevorstehenden Widerspruchsverfahren wird es von der Kasse abgemeiert. Das Widerspruchsverfahren kann schnell 3 - 4 Monate dauern. Danach kommt das Klageverfahren. Dies wird sich, je nach dem welches Sozialgericht zuständig ist, dann auch mindestens 2 Jahre hinziehen, bevor Du eine Etnscheidung hast.

Was willst Du in der Zwischenzeit machen? Die Kasse nimmt Dich nicht in die beitragsfreie KV (§ 192 SGB V) auf; ferner auch nicht in die sog. Bürgerversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Da bleibt Dir erst einmal nur noch die sog. Wiederaufnahmeverpflichtung gegenüber der alten PKV übrig.

Okay, nach 3 oder 4 Jahren bekommst Du vielleicht Dein Recht vom Sozialgericht bestätigt und die Kasse muss Dich rückwirkend aufnehmen.

Die PKV kannst Du nur max. 3 Monate und nicht 4 Jahre rückwirkend kündigen. Dann hast Du ggf. für einen bestimmten Zeitraum sowohl eine GKV als auch PKV. Allerdings mit dem kleinen und feinen Unterschied, dass Du die PKV selber gelöhnt hast und die Kohle fuschi ist.

Tja, wat nun?

Ggf. kann man eine einstweilige Anordnung gegen die Kasse erwirken. Hier hast Du ggf. ein Entscheidung in vielleicht 2 Monaten. Es ist eine sog. Schnellentscheidung, wenn das sog Hauptverfahren (Widerspruch, Klage) keinen Aufschub duldet. Hierfür musst Du allerdings den Anordnungsanspruch glaubhaft gegenüber dem Sozialgericht dokumentieren. Sonst wird es abgemeiert und zwar unabhängig davon, ob Du ein Recht auf Aufnahme in der GKV hast oder nicht.

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Beitragvon Czauderna » 11.04.2012, 22:01

Hallo,
sehr blöde Lage, muss man sagen - wie sieht es denn auch, wann soll den die Pflichtversicherung wirklich enden ??
Gruss
Czauderna

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Beitragvon dfisch123 » 11.04.2012, 22:20

Ja, darüber habe ich mir natürlich auch schon meine Gedanken gemacht. Zumal die komplette Familienversicherung für Frau+Kind dran hängt.

Folgende Strategie:
Aktuell lasse ich den ganzen Kleinkram weiterhin über die Versichertenkarten der GKV laufen. Falls es dabei zu Problemen und Forderungen von den Ärzten wegen Nicht-Erstattung kommt, muss ich halt irgendwie privat vorschiessen um es dann später per Klage wieder erstattet zu bekommen.

Ab Juli nehme ich wieder meine versicherungspflichtige Teilzeittätigkeit auf und bin sowieso wieder bei der GKV. Das wären dann 12 Monate nach ursprünglichem Beitritt zur GKV. Die Kasse müsste mich ja nach meiner Vorversicherung fragen. Ich sage ich habe keine, war zuletzt in der GKV und eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall existiert nicht (da mehr als 12 Monate seit PKV Austritt vergangen sind) => die Kasse müsste mich nach §5 Absatz 1 Nr. 13 rückwirkend pflichtversichern. Die dann fälligen Beiträge/Strafzuschläge müssten ja dann bei erfolgreicher Klage erstattet werden.

Dann habe ich noch den hoffentlich nicht eintretenden Fall, dass bis zum Juli irgendwas Größeres anfallen sollte. Hier hätte ich ein gewisses Risiko, dass die Kasse sich komplett quer stellt und ich bis zum Urteil entweder massiv vorschiessen müsste oder am Schluß sogar komplett ohne Erstattungsanspruch dastehe. Falls das finanzielle Risiko hierbei zu groß wird, hätte ich hier noch die Wiederaufnahmeverpflichtung der PKV, die ich nach meinem Verständnis jederzeit innerhalb 12 Monate in Anspruch nehmen könnte.

Meint ihr das haut so als Übergangslösung hin?

Ich hoffe ja doch noch irgendwie auf den Widerspruchsausschuss der Kasse.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 11.04.2012, 22:41

Nun denn, hoffe bitte nicht auf den Widerspruchsausschuss der Kasse. Dat Ding geht in die Buchse. Jenes sind zumindest meine bescheidenen Erfahrungen.

Aber der andere Ansatz ist - nach meiner bescheidenen Auffassung - ein genialer Schachzug.

Zitat von Dir:

Ab Juli nehme ich wieder meine versicherungspflichtige Teilzeittätigkeit auf und bin sowieso wieder bei der GKV. Das wären dann 12 Monate nach ursprünglichem Beitritt zur GKV. Die Kasse müsste mich ja nach meiner Vorversicherung fragen. Ich sage ich habe keine, war zuletzt in der GKV und eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall existiert nicht (da mehr als 12 Monate seit PKV Austritt vergangen sind) => die Kasse müsste mich nach §5 Absatz 1 Nr. 13 rückwirkend pflichtversichern. Die dann fälligen Beiträge/Strafzuschläge müssten ja dann bei erfolgreicher Klage erstattet werden.

Tja, ich würde in dieser Konstellation gegen die Betragsforderung der Kasse Widerspruch einlegen. Nach § 186 Abs. 11 SGB V liegt hier ein Grund vor, die ggf. nachzuzahlenden Beiträge zu erlassen.

Die Kasse hat Dich zuvor mit Pauken und Trompeten - ohne ein rechtliches Fundament - abgelehnt. Dies sowohl hinsichtlich der beitragsfreien Versicherung, als auch hinisichtlich der allgem. Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V. Auf die von Dir zitierte Rechtsprechung reagiert die Kasse mit einer völligen Ignoranz. Es sei ein Einzelfall und daher nicht anwendbar. Die Schlusspassage, dass aufgrund der eindeutigen Rechtslage noch nicht einmal eine Revison zugelassen wurde, interessiert die Kasse nicht.

Nach Monaten kommt dann die Einsicht der Kasse und sie nimmt dich dann doch, ggf. nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Sorry, geht´s noch? Irgendwann verwirkt man vermeintliche Ansprüche auf Beiträge!! Heute hü und morgen hot, oder wie!? Dann kommt noch hinzu, dass Du die Versicherungspflicht nach § 186 Abs. 11 SGB V angezeigt hast. Die Kasse lehnt Dich ab.

Wo bleibt hier der gesetzgeberische Auftrag in diesen Fällen die nachzuzahlenden Beiträge zu erlassen oder zu ermäßigen?!

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Beitragvon dfisch123 » 12.04.2012, 11:45

Rossi, danke für den Hinweis auf die einstweilige Anordnung.

Ich versuche nun erstmal direkt bei der Kasse gemäß §86a Abs. 3 SGG die Vollziehung aussetzen zu lassen. Immerhin hat der Sachbearbeiter geschrieben, dass er sich stets bemüht alles im Sinne der Versicherten zu tun ;-) Zumindest reagiert er mal relativ schnell.

Falls das dann auch nicht hilft, versuche ich wie vorgeschlagen die Aussetzung der Vollziehung per einstweiliger Anordnung nach §86b Abs. 1 Nr. 2 vor dem Sozialgericht zu erwirken.


Interessant finde ich noch, dass bei einer Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft ein Widerspruch/Klage automatisch aufschiebende Wirkung hat, bei Beendigung einer Pflichtmitgliedschaft hingegen nicht. LSG Rheinland-Pfalz, 17.06.2005 - L 5 ER 37/05 KR https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=23356

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Beitragvon dfisch123 » 12.04.2012, 18:16

Kann jemand den § 52a SGB V zum Leistungsausschluss näher erläutern?

Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich des SGB begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 SGB V missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung.

In der Satzung meiner Kasse ist nichts weiter geregelt, nur dass es einen Ausschuss für diese Themen gibt. Weiss jemand was hier im Gesetz mit missbräuchlich gemeint ist und in welchen Fällen der §52 in der Praxis angewendet wird?

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Beitragvon Rossi » 12.04.2012, 20:04

Trifft auch Dich nicht zu. Diese Vorschrift ist überwiegend für Kunden gedacht, die sich nach Deutschland (aus dem Ausland) begeben, um sich in Deutschland super behandeln zu lassen.

Hinsichtlich einstweiligen Anordnung musst Du aber wirklich gut argumentieren, sonst geht es den Bach hinunter.

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Beitragvon dfisch123 » 20.07.2012, 14:44

Kurzes Feedback zum Zwischenstand:

Nach Ablauf von 12 Monaten wurde nun Versicherungspflicht nach §5 Abs. 1 Nr. 13 bei der Krankenkasse angezeigt.

Die Krankenkasse hat in Ihrem Antwortschreiben bestätigt, dass ich

- keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall habe
- zuletzt gestzlich krankenversichert war

Trotzdem möchte die KK die Versicherung nicht eintragen. Begründung: Nach §5 Abs.1 Nr. 13 Buchstabe b) gelte die Regelung nicht für freiwillig versicherte Arbeitnehmer.

Auch nach langem Telefonat und Auseinanderpflücken der Begründung kein Einlenken. Das ganze gelte einfach nicht für versicherungsfreie Arbeitnehmer. Punkt.

Naja, jetzt gibts halt den nächsten Widerspruch. Ab nächster Woche bin ich eh wieder in versicherungspflichtiger Beschäftigung. So einfach kriegen die mich nicht los :)

Ich verstehe nur nicht so ganz den Sinn der Sache, dass man krampfhaft Kunden ablehnt. Sind ehemalige PKV'ler generell ein so rotes Tuch?


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