Säumniszuschläge aus 2009/2010
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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so wie ich das verstehe hat der Bundesrat dies Gesetz jetzt durchgewunken, bzw. verzichtet darauf zu dem vom Deutschen Bundestag am 14. Juni 2013 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes zu stellen.
Beschluß: http://www.bundesrat.de/cln_320/SharedD ... 28B%29.pdf
und hier das Gesetz nochmal: http://www.bundesrat.de/cln_320/SharedD ... 493-13.pdf
Beschluß: http://www.bundesrat.de/cln_320/SharedD ... 28B%29.pdf
und hier das Gesetz nochmal: http://www.bundesrat.de/cln_320/SharedD ... 493-13.pdf
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http://www.sueddeutsche.de/geld/versich ... -1.1713896
In einer überregionalen Zeitung wurde das Thema auch schon angerissen. Es bleibt zu hoffen das der positive Wille des Gesetzgebers auch umgesetzt wird.
In einer überregionalen Zeitung wurde das Thema auch schon angerissen. Es bleibt zu hoffen das der positive Wille des Gesetzgebers auch umgesetzt wird.
Wieso eigentlich nur bis Jahresende? Welche Gründe hat das?
Macht für mich keinen logischen Sinn, dass es wieder ab 2014 wie bisher, also vor dieser Frist, laufen soll, was die nachzuzahlenden Beiträge (ohne Zuschlag) angeht, außer man versucht so schnell bis Ende des Jahres viele neue Beitragszahler zu gewinnen, aber das kann es doch nicht sein.
Macht für mich keinen logischen Sinn, dass es wieder ab 2014 wie bisher, also vor dieser Frist, laufen soll, was die nachzuzahlenden Beiträge (ohne Zuschlag) angeht, außer man versucht so schnell bis Ende des Jahres viele neue Beitragszahler zu gewinnen, aber das kann es doch nicht sein.
Betrachte diese Galgenfrist (bis 31.12.2013) als sog. Anmestie.
Aber es geht schon los. Der Spibu hat sich schon Gedanken gemacht, wie dies alles in der Praxis aussehen könnte.
Am 11.06.2013 hat die sog. Fachkonferenz Beiträge erste Gedankengänge angestellt.
Nun ja, es haut mich vom Hocker.
Zitat:
Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden
Abteilung Systemfragen, Referat Mitgliedschafts- und Beitragsrecht 11.06.2013
Erste Gedanken zum Regelungsauftrag des GKV-SV Beitragserlass
Voraussetzungen für Neufälle bis Ende 2013:
- keine Inanspruchnahme von Leistungen bzw. Verzicht auf Kostenerstattung für Nacherhebungszeitraum
- Nacherhebungszeitraum umfasst mehr als 3 Monate
- Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung bestand nicht
Voraussetzungen für Altfälle:
- keine Inanspruchnahme von Leistungen bzw. Verzicht auf Lostenerstattung für Nacherhebungszeitraum
- Nacherhebungszeitraum umfasst mehr als 3 Monate
- Antragserfordernis bei geschlossenen Konten
- Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung bestand nicht
Bis zum 31.12.2013 ist es eine sog. Sollvorschrift. D.h., die Kasse "sollen" in der Regel die nachzuzahlenden Beiträge erlassen. Nur in atypischen (außergewöhnlichen Fällen) kommt kein Erlass der nachzuzahlenden Beiträge in Frage.
Warum in aller Welt will der Spibu keinen Erlass, wenn der Nachzahlungszeitraum unterhalb von 3 Monaten liegt oder damals eine reguläre Beitrittsmöglichkeit zur freiw. Kv. bestanden hat.
Dies ist für mich ein klassicher Fall und kein atypischer Fall. Hier sind die Beiträge auch zu erlassen. Meine Erachtens schießt der Spibu schon wieder übers Ziel hinaus.
Viele Fälle hatten in den Jahren 2007 bis 2013 eine Beitrittsmöglichkeit zur freiw. Kv. Sie haben diese Möglichkeit aus bestimmten Gründen nicht genutzt warum auch immer. Wenn dieser Personenkreis von der sog. Anmestie nicht erfasst wird, dann werden sich diese Personen mit Sicherheit auch nicht nach dem neuen Gesetz bei der Kasse melden.
Ehrlich gesagt hauen mich diese ersten Gedankengänge vom Hocker, wenn ich so etwas lese. Hiermit wird man nicht viel bzw. fast nichts erreichen.
Aber es geht schon los. Der Spibu hat sich schon Gedanken gemacht, wie dies alles in der Praxis aussehen könnte.
Am 11.06.2013 hat die sog. Fachkonferenz Beiträge erste Gedankengänge angestellt.
Nun ja, es haut mich vom Hocker.
Zitat:
Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden
Abteilung Systemfragen, Referat Mitgliedschafts- und Beitragsrecht 11.06.2013
Erste Gedanken zum Regelungsauftrag des GKV-SV Beitragserlass
Voraussetzungen für Neufälle bis Ende 2013:
- keine Inanspruchnahme von Leistungen bzw. Verzicht auf Kostenerstattung für Nacherhebungszeitraum
- Nacherhebungszeitraum umfasst mehr als 3 Monate
- Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung bestand nicht
Voraussetzungen für Altfälle:
- keine Inanspruchnahme von Leistungen bzw. Verzicht auf Lostenerstattung für Nacherhebungszeitraum
- Nacherhebungszeitraum umfasst mehr als 3 Monate
- Antragserfordernis bei geschlossenen Konten
- Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung bestand nicht
Bis zum 31.12.2013 ist es eine sog. Sollvorschrift. D.h., die Kasse "sollen" in der Regel die nachzuzahlenden Beiträge erlassen. Nur in atypischen (außergewöhnlichen Fällen) kommt kein Erlass der nachzuzahlenden Beiträge in Frage.
Warum in aller Welt will der Spibu keinen Erlass, wenn der Nachzahlungszeitraum unterhalb von 3 Monaten liegt oder damals eine reguläre Beitrittsmöglichkeit zur freiw. Kv. bestanden hat.
Dies ist für mich ein klassicher Fall und kein atypischer Fall. Hier sind die Beiträge auch zu erlassen. Meine Erachtens schießt der Spibu schon wieder übers Ziel hinaus.
Viele Fälle hatten in den Jahren 2007 bis 2013 eine Beitrittsmöglichkeit zur freiw. Kv. Sie haben diese Möglichkeit aus bestimmten Gründen nicht genutzt warum auch immer. Wenn dieser Personenkreis von der sog. Anmestie nicht erfasst wird, dann werden sich diese Personen mit Sicherheit auch nicht nach dem neuen Gesetz bei der Kasse melden.
Ehrlich gesagt hauen mich diese ersten Gedankengänge vom Hocker, wenn ich so etwas lese. Hiermit wird man nicht viel bzw. fast nichts erreichen.
Im neuen Gesetz ist immerhin vorgesehen, dass das Bundesgesundheitsministerium die Neuregelungen zum Erlass bzw. zur Ermäßigung von Beiträgen prüft und zur Wirksamkeit absegnen muss.
Von der angedachten Voraussetzung, dass kein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung bestanden haben darf, steht im Gesetz jedenfalls nichts.
Wenn diese Voraussetzung jedoch durchkommt, engt dies den Kreis der Amnestierten drastisch ein. Viele werden von der Voraussetzung nichts wissen bzw. nicht wissen, ob ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung bestand. Wenn sie sich in Erwartung eines vollen Beitragserlasses bei der Kasse melden, gibt es eine unangenehme Überraschung. Aber noch ist dies alles Spekulation.
Auf jeden Fall wird die alte Kann-Regelung zur Ermäßigung nach § 186(11) SGB V gestrichen und durch die neue Soll-Vorschrift nach § 256a (1) SGB V ersetzt. Insofern besteht auch nach Ablauf der Anmnestie eine günstigere Regelung als derzeit.
Für zuletzt privat Versicherte fehlt jedoch eine entsprechende Neuregelung im VVG. Daher würden ab 2014 schlagartig wieder die vollen Prämienzuschläge fällig.
Von der angedachten Voraussetzung, dass kein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung bestanden haben darf, steht im Gesetz jedenfalls nichts.
Wenn diese Voraussetzung jedoch durchkommt, engt dies den Kreis der Amnestierten drastisch ein. Viele werden von der Voraussetzung nichts wissen bzw. nicht wissen, ob ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung bestand. Wenn sie sich in Erwartung eines vollen Beitragserlasses bei der Kasse melden, gibt es eine unangenehme Überraschung. Aber noch ist dies alles Spekulation.
Auf jeden Fall wird die alte Kann-Regelung zur Ermäßigung nach § 186(11) SGB V gestrichen und durch die neue Soll-Vorschrift nach § 256a (1) SGB V ersetzt. Insofern besteht auch nach Ablauf der Anmnestie eine günstigere Regelung als derzeit.
Für zuletzt privat Versicherte fehlt jedoch eine entsprechende Neuregelung im VVG. Daher würden ab 2014 schlagartig wieder die vollen Prämienzuschläge fällig.
Dipling hat geschrieben:nicht wissen, ob ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung bestand.
Gut, wie erfährt jemand denn, ob dieses Recht bestand oder nicht?
Oder ein theoretisches Beispiel: Jemand ist bis 2000 freiwillig versichert gewesen und hat dann seine Versicherung gekündigt. Bestand dann nach Einführung der Versicherungspflicht 2007 noch die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung, wenn der derjenige nicht gearbeitet hat, also nicht versicherungspflichtig war, und keine Sozialleistungen bezogen hat?
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das Beitrittsrecht zur Freiwilligen Versicherung ist im § 9 Abs. 1 SGB V geregelt:
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0500900
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0500900
jan0 hat geschrieben:Dipling hat geschrieben:nicht wissen, ob ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung bestand.
Gut, wie erfährt jemand denn, ob dieses Recht bestand oder nicht?
Oder ein theoretisches Beispiel: Jemand ist bis 2000 freiwillig versichert gewesen und hat dann seine Versicherung gekündigt. Bestand dann nach Einführung der Versicherungspflicht 2007 noch die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung, wenn der derjenige nicht gearbeitet hat, also nicht versicherungspflichtig war, und keine Sozialleistungen bezogen hat?
Nein. Wer vor 2007 aus der gesetzlichen Versicherung ausgeschieden ist, ist auf der sicheren Seite (das Beitrittrecht zur freiwilligen Versicherung besteht nur für 90 Tage, die Versicherungspflicht nach § 5(1) Nr. 13 SGB V trat am 01.04.2007 in Kraft).
Wenn ich die Gesetzesänderungen richtig sehe, gibt es künftig nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung eine automatische "freiwillige" Weiterversicherung, wenn keine andere substitutive Versicherung nachgewiesen wird. Demnach gäbe es bei Auscheiden aus der Versicherungspflicht oder Familienversicherung künftig keine Fälle mehr nach § 5(1) Nr. 13 SGB V - und damit keine Möglichkeit des Beitragserlasses i.S. des neuen § 256a SGB V.
Völlig richtig; künftig wird es nur noch wenige Fälle geben, die von der Versicherungspflicht von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erwischt werden.
Dieser Versicherungstatbestand kommt nur noch dann in Frage, wenn der Kunde nach dem Ausscheiden aus einer Pflicht- oder Familienversicherung unmittelbar (bwz. innerhalb 1 Monats) b] "eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall"[/b] hat.
Der klassische Fall in der Praxis dürfte der Infhaftierte sein. Er scheidet bspw. im Rahmen des ALG II-Bezuges aus der Versicherungspflicht aus und hat danach eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall. In dieser Konstellation wird der Kunde nicht automatisch von der freiw. Kv. erwischt.
Wenn er aber aus der Haft entlassen wird, dann könnte die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V zuschlagen.
Oh weia, ich bin mir jetzt schon ziemlich sicher, dass die Kassenmitarbeiter in der Praxis dort sehr viele Fehler machen werden.
Aber kommen wir zu der eigentlichen Problematik zurück. Ein Erlass oder eine Ermäßigung ist natürlich noch für die sog. Altfälle in der Zeit vom 01.04.2007 - 31.12.2013 zu prüfen.
Folgt man den bisherigen Gedankenansätzen der Spitzbuben aus Berlin, dann kann man die neue Regelung des § 256a SGB V völlig in die Tonne kloppen. Ehrlich gesagt, muss man diesen Herrschaften aus Berlin mal so richtig auf die Finger kloppen. In welcher Welt leben diese Obermackers?!
Wenn ich diese ersten Gedankenansätze als Klausur zu berwärten hätte, dann gäbe es hierfür ein "ungenügend, sprich eine 6". Ziel bzw. Thema völlig verfehlt.
Dieser Versicherungstatbestand kommt nur noch dann in Frage, wenn der Kunde nach dem Ausscheiden aus einer Pflicht- oder Familienversicherung unmittelbar (bwz. innerhalb 1 Monats) b] "eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall"[/b] hat.
Der klassische Fall in der Praxis dürfte der Infhaftierte sein. Er scheidet bspw. im Rahmen des ALG II-Bezuges aus der Versicherungspflicht aus und hat danach eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall. In dieser Konstellation wird der Kunde nicht automatisch von der freiw. Kv. erwischt.
Wenn er aber aus der Haft entlassen wird, dann könnte die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V zuschlagen.
Oh weia, ich bin mir jetzt schon ziemlich sicher, dass die Kassenmitarbeiter in der Praxis dort sehr viele Fehler machen werden.
Aber kommen wir zu der eigentlichen Problematik zurück. Ein Erlass oder eine Ermäßigung ist natürlich noch für die sog. Altfälle in der Zeit vom 01.04.2007 - 31.12.2013 zu prüfen.
Folgt man den bisherigen Gedankenansätzen der Spitzbuben aus Berlin, dann kann man die neue Regelung des § 256a SGB V völlig in die Tonne kloppen. Ehrlich gesagt, muss man diesen Herrschaften aus Berlin mal so richtig auf die Finger kloppen. In welcher Welt leben diese Obermackers?!
Wenn ich diese ersten Gedankenansätze als Klausur zu berwärten hätte, dann gäbe es hierfür ein "ungenügend, sprich eine 6". Ziel bzw. Thema völlig verfehlt.
Dipling hat geschrieben:
Nein. Wer vor 2007 aus der gesetzlichen Versicherung ausgeschieden ist, ist auf der sicheren Seite (das Beitrittrecht zur freiwilligen Versicherung besteht nur für 90 Tage, die Versicherungspflicht nach § 5(1) Nr. 13 SGB V trat am 01.04.2007 in Kraft).
Also beziehen sich die Anforderungen, die Rossi oben aufgezählt hat, erst auf die Zeit seit Einführung der Versicherungspflicht 2007 und was davor war, ist egal?
Aha, Danke.
Gehe ich eigentlich Recht in der Annahme, dass der Weg zurück zu einer KV für die betroffenen Menschen nur über eine versicherungspflichtigte Tätigkeit bzw. ALG2-Bezug geht? Vom logischen her dürfte eine freiwillige Versicherung ja ausgeschlossen sein, oder bring ich da was durcheinander? Das grenzt die Zahl der Rückkehrer ja weiter ein, die aus irgendwelchen Gründen kein ALG2 erhalten (und somit keine KV bezahlt bekommen) und bis Ende des Jahres auch keine versicherungspflichtige Tätigkeit finden. Oder habe ich noch andere Möglichkeiten übersehen? Wo ich das schreibe fehlt mir gerade ein, dass es doch auch eine Art Zuschuss zur KV geben soll, wenn kein ALG2-Bezug stattfindet, aber ob das dann ein versicherungspflichtiges KV Verhältnis begründet?
Gehe ich eigentlich Recht in der Annahme, dass der Weg zurück zu einer KV für die betroffenen Menschen nur über eine versicherungspflichtigte Tätigkeit bzw. ALG2-Bezug geht? Vom logischen her dürfte eine freiwillige Versicherung ja ausgeschlossen sein, oder bring ich da was durcheinander? Das grenzt die Zahl der Rückkehrer ja weiter ein, die aus irgendwelchen Gründen kein ALG2 erhalten (und somit keine KV bezahlt bekommen) und bis Ende des Jahres auch keine versicherungspflichtige Tätigkeit finden. Oder habe ich noch andere Möglichkeiten übersehen? Wo ich das schreibe fehlt mir gerade ein, dass es doch auch eine Art Zuschuss zur KV geben soll, wenn kein ALG2-Bezug stattfindet, aber ob das dann ein versicherungspflichtiges KV Verhältnis begründet?
Aufnahme eines Jobs oder ALG2 sind aufgrund der (wenn auch nachrangigen) Versicherungspflicht nach § 5(1) Nr. 13 SGB V nicht nötig
Wenn zuletzt eine gesetzliche KV bestand, sich bis zum 31.12.2013 an die letzte Kasse oder deren Rechtsnachfolgerin wenden, dort einen Antrag nach § 5(1) Nr. 13 SGB V ausfüllen und sich auf die neue Rachtslage ab 01.08.2013 berufen (§ 256a Abs. 2 SGB V).
Wenn zuletzt eine gesetzliche KV bestand, sich bis zum 31.12.2013 an die letzte Kasse oder deren Rechtsnachfolgerin wenden, dort einen Antrag nach § 5(1) Nr. 13 SGB V ausfüllen und sich auf die neue Rachtslage ab 01.08.2013 berufen (§ 256a Abs. 2 SGB V).
Hallo zusammen
Ich bin neu hier und habe gerade erst von der neuen Gesetzesregelung erfahren und mich eigentlich schon voll gefreut mich ohne Nachzahlungen wieder weiter versichern zu können.
Kurz zu meiner Situation: Ich habe Mitte 2012 eine Umschulung erfolgreich abgeschlossen, mit deren Ende allerdings auch mein Anspruch auf ALG I entfiel. ALG 2 habe ich aus diversen Gründen nicht beantragt.
Meine gesetzliche Krankenkasse hat mir damals ein schreiben geschickt, dass der gesetzliche Anspruch nun erloschen ist und ich mich freiwillig weiter versichern kann/soll. Dies habe ich aber aus finanzieller Not nicht getan. Die Arbeitssuche zieht sich nun leider schon recht lange hin und meine nachzuzahlenden Beträge steigen natürlich ständig. Zum Arzt musste ich zum Glück bisher nicht.
Nachdem ich von dem neuen Gesetz erfahren habe, habe ich bei einer (nicht meiner) gesetzlichen KV angerufen um mich zu informieren ob meine Nachzahlung nun entfällt. Dort wurde ich dann über die ausstehende Regelung des GKV Spitzenverbandes informiert.
Ich kann jetzt natürlich auch nicht meine Bewerbungsbemühungen aussetzen und die ausstehende Neuregelung abwarten.
Ich hoffe mal, dass das Timing bei der Wiederaufnahme keinen Einfluss auf die Nachzahlungshöhe haben wird.
Da ich wohl eindeutig in die Kategorie derer Falle, die sich hätten freiwillig versichern können, wird das wohl auch mit der neuen Regelung problematisch um eine Nachzahlung herumzukommen.
Ärgern würde ich mich allerdings schon, wenn ich mich wieder bei meiner KV anmelde, ohne einen, der hier im Forum beschriebenen alternativen Wege versucht zu haben und dann trotz Neuregelung voll nachzahlen zu müssen.
Solange es keine klare Regelung vom Spitzenverband gibt ist das nun vermutlich eher ein Glücksspiel.
Was würdet ihr an meiner Stelle tun, gesetzt den Fall, dass ich eine Arbeit finde, bevor eine klare Regelung vom GKV Spitzenverband getroffen wurde?
Bester Gruß,
Basti


Ich bin neu hier und habe gerade erst von der neuen Gesetzesregelung erfahren und mich eigentlich schon voll gefreut mich ohne Nachzahlungen wieder weiter versichern zu können.
Kurz zu meiner Situation: Ich habe Mitte 2012 eine Umschulung erfolgreich abgeschlossen, mit deren Ende allerdings auch mein Anspruch auf ALG I entfiel. ALG 2 habe ich aus diversen Gründen nicht beantragt.
Meine gesetzliche Krankenkasse hat mir damals ein schreiben geschickt, dass der gesetzliche Anspruch nun erloschen ist und ich mich freiwillig weiter versichern kann/soll. Dies habe ich aber aus finanzieller Not nicht getan. Die Arbeitssuche zieht sich nun leider schon recht lange hin und meine nachzuzahlenden Beträge steigen natürlich ständig. Zum Arzt musste ich zum Glück bisher nicht.
Nachdem ich von dem neuen Gesetz erfahren habe, habe ich bei einer (nicht meiner) gesetzlichen KV angerufen um mich zu informieren ob meine Nachzahlung nun entfällt. Dort wurde ich dann über die ausstehende Regelung des GKV Spitzenverbandes informiert.
Ich kann jetzt natürlich auch nicht meine Bewerbungsbemühungen aussetzen und die ausstehende Neuregelung abwarten.
Ich hoffe mal, dass das Timing bei der Wiederaufnahme keinen Einfluss auf die Nachzahlungshöhe haben wird.
Da ich wohl eindeutig in die Kategorie derer Falle, die sich hätten freiwillig versichern können, wird das wohl auch mit der neuen Regelung problematisch um eine Nachzahlung herumzukommen.
Ärgern würde ich mich allerdings schon, wenn ich mich wieder bei meiner KV anmelde, ohne einen, der hier im Forum beschriebenen alternativen Wege versucht zu haben und dann trotz Neuregelung voll nachzahlen zu müssen.
Solange es keine klare Regelung vom Spitzenverband gibt ist das nun vermutlich eher ein Glücksspiel.
Was würdet ihr an meiner Stelle tun, gesetzt den Fall, dass ich eine Arbeit finde, bevor eine klare Regelung vom GKV Spitzenverband getroffen wurde?
Bester Gruß,
Basti

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