Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte

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Chrischan
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Re: Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte

Beitragvon Chrischan » 09.08.2026, 19:38

Das Ding ist halt nur, dass der Einkommensteuerbescheid als maßgeblich angesehen wird. Und den wirst du im selben Monat wohl noch nicht in den Händen halten?!? Siehe auch BSG, 28.05.2015 - B 12 KR 12/13 R zur Maßgeblichkeit der Feststellungen des Einkommensteuerbescheides zum Nachweis der aus Kapitalvermögen erzielten Einnahmen:

Der Berücksichtigung anderer Unterlagen als des Einkommensteuerbescheides für Zwecke der Beitragsfestsetzung steht - wie in den bereits entschiedenen Konstellationen - entgegen, dass den Krankenkassen kein geeignetes rechtliches oder tatsächliches Instrumentarium zur Ermittlung des für die Beitragsbemessung maßgeblichen Einkommens freiwillig Versicherter zur Verfügung steht, welches verwaltungsmäßig rechtssicher und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung tragend durchführbar wäre und welches ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte (zu diesem Gesichtspunkt bereits BSGE 57, 235, 237 f = SozR 2200 § 180 Nr 19 S 59 f). Insbesondere übersteigt es den den Trägern der GKV zumutbaren Verwaltungsaufwand, die Einkommensverhältnisse eines jeden Versicherten in vergleichbarer Situation wie derjenigen des Klägers oder gar in Situationen mit noch deutlich komplexeren Finanzprodukten selbst zu prüfen und zu bewerten. Andere Unterlagen als der Einkommensteuerbescheid sind insoweit nicht geeignet, eine verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern (vgl BSGE 79, 133, 139 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 104; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff mwN; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 19 RdNr 23).


Von daher am besten schon deutlich früher die Steuererklärung machen, damit der Steuerbescheid dann auch bei Rückkehr vorliegt...

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Re: Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte

Beitragvon Reiserentner » 10.08.2026, 08:51

Nach meiner Kenntnis geht das auch mit den Jahressteuerbescheinigungen der Banken. Schau mal in die "Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge am 23. März 2021" TOP 6 des GKV Spitzenverbandes. Da geht es zwar primär um die jahresübergreifende Verlustverrechnung. Es wird aber darüber hinaus die Verwendung der Jahressteuerbescheinigungen der Banken für die KK erklärt.
Für Leute, die alle Kapitalerträge bei deutschen Banken erzielen und somit die Abgeltungssteuer schon abgeführt ist, besteht keine Pflicht zur Ausfüllung der Anlage Kap in der Steuererklärung. Da findet die KK demnach auch keine Kapitalerträge im Estbescheid. Die müssen also der KK die Jahressteuerbescheinigungen der Banken vorlegen.

heinrich
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Re: Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte

Beitragvon heinrich » 10.08.2026, 14:14

man muss steuerlich natürlich nicht die Kapitalerträge in die Einkommensteuererklärung eintragen.
Das "kann" man machen, wenn man wegen der steuerlichen sogenannten Günsterregelung eine Steuererstattung zum steuerlichen Einbehalt der Bank erwartet.

Die Steuerbescheinigung wird regelmäßig im Januar eines Jahres erstellt.
Damit erfolgt der zeitliche Ansatz ab Folgmonat; also ab 1.2. eines Jahres.

Wenn man die Kapitalerträge nun IMMER in die Steuererklärung einträgt und nur den Einkommensteuerbescheid zur Beitragsberechnung der freiwilligen Versicherung einreicht, wird dieses Verfahren bei der (endültigen*) Beitragsberechnung zu einem Vorteil für dich führen können, wenn du es schaffst,

1. bei hohe Zinsen im Vorjahr---> die Steuererklärung späääääät zu machen und damit den Einkommensteuerbescheid spääääät zu erhalten
2. bei geringeren Zinsen im Vorjahr ---> ST-Erklärung früh zu machen, um den Einkommensteuerbescvheid früh zu erhalten.

Das hattest du doch schon selbst erkannt. Nun schieß dir doch kein Eingentor. Muss doch nicht sein.


*= keine Einnahmen aus Selbstständigkeit und auch keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Ach: wenn man im Jahr ...nur als Beispiel....erst ab 1.9.2026 Einnahmen aus Selbstständigkeit hat, dann wird der Beitrag erst ab 1.9. vorläufig berechnet. Die Zeit vorher (bis 31.08.26) bleibt endgültig. Ein späterer Einkommensteuerbescheid für 2026 würde dann nur die Zeit ab 1.9.2026 berichtigen.

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Re: Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte

Beitragvon Reiserentner » 11.08.2026, 07:02

@heinrich Meinst du einmal Bankbescheinigungen immer Bankbescheinigungen? Ich will das nur Anfang 2027 machen, um möglichst schnell von den hohen Beiträgen runterzukommen. Ab 2028 gebe ich dann den Estbescheid ab und gestalte das entsprechend. Falls man tatsächlich bei einer Verfahrensweise bleiben muss, wechsle ich die KK Mitte 2027 und die neue bekommt dann den Estbescheid für 2026 als Ersteinstufung.

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Re: Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte

Beitragvon heinrich » 11.08.2026, 13:31

entweder Bankbescheinidung oder Einkommensteuerbescheid.

So wie ich dich verstehen, willst du switschen.

Das ist an keiner Stelle geregelt, wie und wann man switchen kann.
Da kannes theoretisch sehr komische und nicht nachvollziehbare zeitliche Ansätze geben.

Ich habe das 5 Jahrzehnte so praktiziert (mehrere zehntausend Berechnungen) , dass es gerecht ist, dass man bei "einem Verfahren" bleibt.

Es gab in dieser Zeit aber auch Fälle, wo das dann nicht mehr ging, dass man bei einem Verfahren bleibt.
Z.Bsp: die Omi reichte immer Einkommensteuerbescheide ein.
Dann hatte Omi eine Enkeltochter. Diese war bei einem Steuerberater beschäftigt und meinte es gut mit Omi.
Es wurde dann eine NV-Bescheinigung beim Finanzamt beantragt. Es gab dann keine Einkommensteuerbescheide mehr, in denen die Zinsen enthalten waren.
Dann musste wir tatsächlich umswitchen. Das waren aber ganz seltene Fälle.
Wie die jeweilige KK damit umgeht, kann dir hier wohl niemand sagen. Das müsste mit der KK abgesprochen werden.

Du bist aber auch wirklich ein Fuchs: die Sache mit dem Kassenwechsel ist eine gute Idee.

Hau doch mal einen raus.
Wie hoch sind denn deine Kapitalerträge des Jahres 2025 und wie sind diese normalerweise im Jahr

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Re: Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte

Beitragvon Reiserentner » 11.08.2026, 15:15

Der Unterschied in der Verbreitagung ist rund 250,- pro Monat. Warte ich bis zum nächsten Estbescheid sind das 11 Monate mit aus meiner Sicht zu hohen Beiträgen.


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