Säumniszuschläge aus 2009/2010

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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martin0815
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Beitragvon martin0815 » 12.07.2013, 12:14

Fubar hat geschrieben:Was würdet ihr an meiner Stelle tun, gesetzt den Fall, dass ich eine Arbeit finde, bevor eine klare Regelung vom GKV Spitzenverband getroffen wurde?


Hi Fubar,

bis die Kasse mitbekommt das du quasi bei denen versicherungspflichtig bist, ist es ja nur eine Frage der Zeit, spätestens wenn du wieder Arbeit findest. Wenn du Anspruch auf ALG II hast, solltest du dies auch beantragen, dann zahlt das Amt erstmal die laufenden Beiträge und du verhinderst so das die Nachforderungen noch weiter anwachsen. Evtl. kann das Amt dir auch bei den Nachforderungen helfen.

Und ohne Einkommen/Vermögen kann die Kasse dir nach § 76 Abs. 2 SGB IV die Nachforderung ggf. auch erlassen/niederschlagen, nach einer Arbeitsaufnahme entfällt diese Möglichkeit ggf..

jetzt abwarten ob die neue Regelung dir helfen kann, wäre leichtsinnig, da obige Möglichkeiten durch eine Arbeitsaufnahme ja ggf. wegfallen könnten, und gleichzeitig steigen die Nachforderungen mit dieser Wartezeit...

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 12.07.2013, 12:31

Hallo,
ob du von der Gesetzesänderung proftieren wirst - solange keine Durchführungsbestimmung des Spitzenverbandes vorliegt, kann man das abschliessend nicht sagen - ich sehe allerdings schwarz für dich.
Du bestätigts hier, dass dich die Kasse damals angeschrieben hat nach dem Wegfall des ALG-1 und dich darauf hingewiesen hat, dass du dich freiwillig weiterversichern könntest - Das hast du nicht getan (die Gründe dafür spielen keine Rolle), und genau das ist der Haken an der Sache, denn dieser
sachveralt wird von der "Amnerstie" ausgeschlossen - also droht dir Nachzahlung und ggf. 1% pro Monat Säumniszuschlag.
Gruss
Czauderna

Dipling
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Beitragvon Dipling » 12.07.2013, 14:32

Ob der Sachverhalt von der Amnestie ausgeschlossen wird, ist gerade die Frage. Der GKV-Spitzenverband hätte einen Ausschluss anscheinend gern, aber der Gesetzgeber, der die Durchführungsbestimmungen überprüft und letztlich entscheidet, beabsichtigt offenbar einen klaren Schnitt.

Wenn es den Schuldenerlass gibt, so gilt er auch rückwirkend, soweit noch nicht gezahlt wurde. Mittels Widerspruch, Ratenzahlung usw. sollte sich hinreichend Zeit gewinnen lassen.

martin0815
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Beitragvon martin0815 » 12.07.2013, 14:46

Dipling hat geschrieben:Wenn es den Schuldenerlass gibt, so gilt er auch rückwirkend, soweit noch nicht gezahlt wurde. Mittels Widerspruch, Ratenzahlung usw. sollte sich hinreichend Zeit gewinnen lassen.


es sollte auch kein Problem sein eine Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen zu beantragen, mit Hinweis auf die neue Gesetzgebung, bis dann klar ist wie es umgesetzt wird...

Fubar
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Beitragvon Fubar » 12.07.2013, 20:30

WOW das ist ja ein Blitzantwortforum hier :shock:

Vielen Dank für die kompetenten und schnellen Antworten. ALG II hab ich vorrangig nicht beantragt, da meine Freundin (mit der ich zusammen wohne) zuviel verdient und ich wohl keinen Anspruch habe. War allerdings vielleicht etwas leichtsinnig es erst gar nicht zu versuchen.

Die Idee mit der Aussetzung bis zur Regelung oder, wenn nicht möglich, auch Ratenzahlung finde ich sehr gut. Also wenn das nicht nur ein PR-Stunt zur Wahl sein soll, sollten die die Amnestie gefälligst für alle anbieten. Ich denk mal die Prozentzahl derjenigen die wie ich die Möglichkeit hatten sich freiwillig zu versichern sollte doch recht hoch sein, oder?

Also nochmals vielen Dank an Euch
und beste Grüße

anton2302
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habe auch ärger mit der AOK wegen beitragrückstände

Beitragvon anton2302 » 29.07.2013, 13:04

Hallo zusammen bin hier Neu wollte fragen ich habe zuzeit eine summe von ca 7000 euro am beitragsrückständen die eigentlich mehr durch die säumnisszuschläge so in die höhe getrieben wurde!

meine Frage nach dem neuen gesetz sollen die säumnisszuschläge rückwirkend erlassen werden, aber nach Rücksprache mit Aok meine die sachbearbeiterin diese gesetz sei noch nicht veröffentlicht bzw nicht im kraft getretten, hat Sie recht?( der worde doch am 05.07.2013 unterschriben) und was soll ich tun zu zeit ist mir nicht möglich diese summe zu stemmen. danke im vorraus

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 29.07.2013, 13:22

Hallo,
das Gesetz ist seit dem 1.8. 2013 in Kraft - auch in deinem Fall gilt, bevor wir nicht die Durchführuingsbestimmungen des Spibu. haben, solange kann man auch nicht konkretes sagen - also Geduld bis spätestens 15.9. - dann sehen wir klarer und man kann dir auch sagen, ob deine Säumniszuschläge erlassen oder nur auf 1% reduziert werden.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon anton2302 » 29.07.2013, 16:15

Hallo Czauderna, Danke für deine antwort, frage nochmal wie soll ich mich bis dahin verhalten? mann weiss nicht ob doch kein Vollstreckung durchgeführt wird? und die leztze mahnung kam vor 3 Tagen.

martin0815
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Beitragvon martin0815 » 29.07.2013, 16:59

erstmal beantragen das alle Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt werden, als Grund eben das neue Gesetz und die noch unklare Auslegung dessen nennen...

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Beitragvon martin0815 » 16.09.2013, 17:56

gibts da eigentlich Neuigkeiten wie es nu umgesetzt wird?

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Beitragvon Rossi » 16.09.2013, 18:11

Nun ja, der Spibu musste den Entwurf bis zum 15.09.2013 beim Ministerium vorlegen.

Das was also gestern (Sonntag). Sonntags arbeiten vermutlich die Herrschaften im Ministerium überwiegend nicht.

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Beitragvon martin0815 » 16.09.2013, 20:13

jo, das gestern der "Stichtag" war weis ich ja.... dachte es gibt ggf. irgendwo nachzulesen wie der eingereichte Umsetzungsvorschlag aussah....

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Beitragvon Rossi » 16.09.2013, 20:46

Nun ja Insider berichten, dass der Entwurf bereits seit Anfang September 2013 vorliegt. Scheint wohl alles noch top secret zu sein.

Würde ich auch so machen. Wer weiß, was das BMAS alles bemeckert.

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 17.09.2013, 06:24

Hm, mal kucken ob denn am 22.09 nicht die Karten neu gemsicht werden müssen....BAMAS ? BMG doch wohl eher.

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Beitragvon Rossi » 18.09.2013, 14:05

Die ersten Informationen sind da.

Beitragsschuldenerlass im Detail geregelt


Die Details für den Erlass und die Ermäßigung von Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) stehen fest. Das Bundesgesundheitsministerium hat die "Einheitlichen Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden" des GKV-Spitzenverbands genehmigt.


Die Grundsätze, die für alle Krankenkassen gelten, regeln die Umsetzung des sogenannten Beitragsschuldengesetzes, das seit August für einzelne Versichertengruppen den Erlass oder die Ermäßigung von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen vorsieht. Beiträge können demnach nur dann erlassen oder ermäßigt werden, wenn der Nacherhebungszeitraum mehr als drei Monate umfasst. Voraussetzung ist außerdem, dass die Krankenkasse im Nacherhebungszeitraum für das säumige Mitglied keine Leistungen zahlen muss. Das gilt nicht für mitversicherte Familienangehörige.


Im Detail unterscheidet der GKV-Spitzenverband drei Regelungsfälle: Versicherungspflichtigen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, deren Mitgliedschaft bis zum 31. Juli 2013 festgestellt wurde, werden alle Beitragsrückstände aus der Zeit zwischen Beginn der Versicherungspflicht und Meldung bei der Krankenkasse und die Säumniszuschläge dazu erlassen. Das Gleiche gilt für alle, die ihre Versicherung noch bis zum 31. Dezember dieses Jahres anzeigen. Wird die Versicherung ab 2014 angezeigt, werden die Beiträge ermäßigt, die für die Zeit zwischen Eintritt der Versicherungspflicht und Meldung bei der Krankenkasse nachzuzahlen sind. Dem ermäßigten Beitrag wird eine fiktive beitragspflichtige Einnahme von zehn Prozent der monatlichen Bezugsgröße von derzeit 2.695 Euro (West) / 2.275 Euro (Ost) nach § 18 SGB IV zugrunde gelegt. Säumniszuschläge für den Nacherhebungszeitraum werden erlassen.


Mitgliedern, die noch Säumniszuschläge schulden, werden die offenen Zuschläge soweit erlassen, wie sie die neue gesetzliche Begrenzung von ein Prozent der Beitragsrückstände vorsieht.


Der GKV-Spitzenverband kündigt an, dass die Krankenkassen die in Betracht kommenden Fälle, in denen eine laufende Mitgliedschaft besteht, von sich aus sukzessive aufgreifen. Sind Betroffene nicht mehr Mitglied, sollten sie einen formlosen Antrag bei der Kasse auf Erlass stellen. Eine Frist gibt es dafür nicht.


Allen Betroffenen, die derzeit ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sind und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, rät der Spitzenverband, sich möglichst rasch bei ihrer Krankenkasse zu melden. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat. Stichtag für einen Schuldenerlass ist der 31. Dezember 2013.


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