Nicht krankenversichert, neuer Vollzeitjob

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Beitragvon Vergil09owl » 22.09.2012, 22:10

Boss ist mein Vorstand. das BVA ist nicht das BSG, und nicht die Regierung ,siehe Morbi RSa, also Rossiw wat nu.

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Beitragvon laffer » 22.09.2012, 22:10

Vergil09owl hat geschrieben:klar ist ja auch voll rechrtens nur bei 250 00 hört die Freude auf und daer her mit der Kohle der Nichtzahler oder? denn wenn wir schon löhnen denn cash in die tasch. alles andere ist augenwischerei


Wenn die Leute auch die Forderungen nach cash erfüllen können...

Ist ja nicht immer die Frage, ob jemand bezahlen will.

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Beitragvon Vergil09owl » 22.09.2012, 22:14

Dafür gibt es § 186 Abs. 11 SGB V, wen man auf die Kasse zu kommt die Sachlage erklärt sein Situation usw, sokenne ich es aus meiner Praxis findet sich meist ein Weg, allerding snur meist ein bis zweimal beim drittenmal ist Schluss mit lustig.

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Beitragvon laffer » 22.09.2012, 22:19

Vergil09owl hat geschrieben:Dafür gibt es § 186 Abs. 11 SGB V, wen man auf die Kasse zu kommt die Sachlage erklärt sein Situation usw, sokenne ich es aus meiner Praxis findet sich meist ein Weg, allerding snur meist ein bis zweimal beim drittenmal ist Schluss mit lustig.


Nachzuzahlende Beträge sind ja nur ein Problem. Die laufenden Beträge müssen ja auch bezahlt werden und wenn jemand kein Geld verdient bzw. zu wenig und keine Leistungen bekommt (Probleme mit der Arge, Bedarfsgemeinschaft und was weiss ich), dann fangen erst die Probleme richtig an.

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Beitragvon Vergil09owl » 22.09.2012, 22:28

ich weiss da kannman aber auch einen Antrag stelle nach § 26 sGB V bei der ARGE, den Rest kann man auch gütllich mit der Kasse regeln, kommt aber meist auch auf die Gesamtsituation an.

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Beitragvon Rossi » 23.09.2012, 09:35

Nun ja, wenn jemand keine Leistungen vom Jobcenter bekommt, dann ist er wohl nicht bedürftig im Sinne des SGB II. D.h. der Kunde hat dann wohl mehr Gedl, als ein SGB II-Empfänger und muss somit zwangsläufig den KV/PV Beitrag selber zahlen.

Aber auch wenn er den Beitrag an die Kasse nicht zahlt, hat er sogar einen Leistungsanspruch gegenüber der Kasse (Notfall / akute Schmerzen / Schwangerschaft / Versorgeuntersuchungen). Wo gibt es so etwas sonst noch? Nichts zahlen und dennoch Leistungen?

Wenn man die Miete nicht zahlt, wird man geräumt. Zahlt man den Abschlag für die Stadtwerke (Strom / Heizung) nicht, dann dreht die Stadtwerke den Hahn zu.

Aber nicht im Bereich der Krankenversicherung.

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Beitragvon laffer » 23.09.2012, 10:33

Vergil09owl hat geschrieben:da kannman aber auch einen Antrag stelle


Jemand, so reicht wie Bill Gates, könnte auch Antrag stellen bzw. abgeben, wird aber natürlich nicht stattgegeben ;) Ich will damit sagen, es geht doch nicht ums Antragstellen, sondern das man sowas auch durchbekommt bzw. wie die Chancen sind. Das ist 'ne andere Geschichte. Die Mitarbeiter da sind eben auch unterschiedlich, wie bei einer KK. Müsste sich Rossi vorstellen können, da das "Nudelholz" oft genug angesprochen wurde von ihm.

Rossi hat geschrieben:Nun ja, wenn jemand keine Leistungen vom Jobcenter bekommt, dann ist er wohl nicht bedürftig im Sinne des SGB II. D.h. der Kunde hat dann wohl mehr Gedl, als ein SGB II-Empfänger und muss somit zwangsläufig den KV/PV Beitrag selber zahlen.


Stichwort Bedarfsgemeinschaft. Gut, sollen die Leute eben sich trennen und alleine wohnen. Gut, wenn man keine Kinder hat (wegen den Kindern).

Rossi hat geschrieben:Aber auch wenn er den Beitrag an die Kasse nicht zahlt, hat er sogar einen Leistungsanspruch gegenüber der Kasse (Notfall / akute Schmerzen / Schwangerschaft / Versorgeuntersuchungen). Wo gibt es so etwas sonst noch? Nichts zahlen und dennoch Leistungen?

Wenn man die Miete nicht zahlt, wird man geräumt. Zahlt man den Abschlag für die Stadtwerke (Strom / Heizung) nicht, dann dreht die Stadtwerke den Hahn zu.

Aber nicht im Bereich der Krankenversicherung.


Was Lebensnotwendigkeiten angeht, hab ich da eine andere Reihenfolge. Da kommt für mich nicht zuerst die KK, sondern Essen, Wohnung, Strom. Man kann ja schließlich nicht im Krankenhaus wohnen, außer man müsste ständig schwer verletzt sein.
Zuletzt geändert von laffer am 23.09.2012, 10:39, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitragvon Vergil09owl » 23.09.2012, 10:37

Ps: kleiner Nachtrag zu Rossi, die Kinder geniesen auch weiterhin den Schutz der KV.

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Beitragvon Vergil09owl » 23.09.2012, 10:39

laffer hat geschrieben:
Vergil09owl hat geschrieben:da kannman aber auch einen Antrag stelle


Jemand, so reicht wie Bill Gates, könnte auch Antrag stellen bzw. abgeben, wird aber natürlich nicht stattgegeben ;) Ich will damit sagen, es geht doch nicht um Antragstellen, sondern das man sowas auch durchbekommt bzw. wie die Chancen sind. Das ist 'ne andere Geschichte. Die Mitarbeiter da sind eben auch so unterschiedlich, wie bei einer KK.

Bill Gates ist bestimmt nicht in der GKV freiwillig versichert.........................

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Beitragvon laffer » 23.09.2012, 10:41

Vergil09owl hat geschrieben:
laffer hat geschrieben:
Vergil09owl hat geschrieben:da kannman aber auch einen Antrag stelle


Jemand, so reicht wie Bill Gates, könnte auch Antrag stellen bzw. abgeben, wird aber natürlich nicht stattgegeben ;) Ich will damit sagen, es geht doch nicht um Antragstellen, sondern das man sowas auch durchbekommt bzw. wie die Chancen sind. Das ist 'ne andere Geschichte. Die Mitarbeiter da sind eben auch so unterschiedlich, wie bei einer KK.

Bill Gates ist bestimmt nicht in der GKV freiwillig versichert.........................


Ich bezog mich jetzt auf ALG2. Die Anspruchs-Gewährung hat mit Beantragen nicht zu tun.

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Beitragvon Vergil09owl » 23.09.2012, 10:42

Pardon, mein Fehler, da habe ich was falsch interpretiert.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 23.09.2012, 11:09, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitragvon Czauderna » 23.09.2012, 11:00

Hallo,
der Knackpunkt an dieser Frage, und da schienen sich alle hier auch einig zu sein, was macht die betroffene Kasse, wenn der Antragsteller, der nun als Arbeitnehmer oder ALG-2 Bezieher krankenversicherungspflichtig wird, wenn dieser nicht bei der Klärung seiner Vorversicherungszeiten mitwirkt.
Klar ist, die Kasse darf keine "Zwangsversicherung" durchführen. Logischerweise
muss sie aber dann die Mitgliedschaft wegen der eingetretenen Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer herstellen.
Und das ist eben die Gretchenfrage - macht sie es - ist das rechtlich zulässig, obwohl keine Kündigungsbestätigung, keine Nachweis über eine vorherige Krankenversicherung (Familienversicherung eingeschlossen) vorliegt ??
Ist es aber andererseits rechtlich zulässig die Mitgliedschaft zu verweigern, eben weil der Arbeitnehmer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt ??
Wählt sie diese Variante, wie wären denn die Chancen des Arbeitnehmers auf dem Rechtsweg die Kasse dazu zu verpflichten trotz seiner Nichtmitwirkung
trotzdem die Mitgliedschaft mit vollem Versicherungsschutz zu erreichen ??
Solange es dazu keine klaren Richtlinien bzw. gesetzlichen Reglungen gibt, wird es wohl tatsächlich darauf ankommen was die einzelne Kasse entscheidet.
Der Hinweis auf das BVA. zieht nicht, denn nicht alle der über 140 Kassen in Deutschland unterstehen der Rechtsaufsicht des BVA.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Vergil09owl » 23.09.2012, 11:20

trotzdem die Mitgliedschaft mit vollem Versicherungsschutz zu erreichen ??
Solange es dazu keine klaren Richtlinien bzw. gesetzlichen Reglungen gibt, wird es wohl tatsächlich darauf ankommen was die einzelne Kasse entscheidet.
Der Hinweis auf das BVA. zieht nicht, denn nicht alle der über 140 Kassen in Deutschland unterstehen der Rechtsaufsicht des BVA.
Gruss
Czauderna[/quote]

Vollkommen korrekt bei 17 Aufsichtsbehörden hat man da schonmal differente Ansichten. Allerdings es gibt da schon ein gefestigte Rechtsprechung Was denn die Unterbrechung der Mitgliedschaft und den Beginn einer neuen Mitgliedschaft gibt, spätens mit der BSG Entscheidung zum KK Wahlrecht und der Beginn einer neuen Mitgliedschaft.

Es geht hier einzig und alleindarum ob den § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eine Pflichtversicherung oder wünsch dir was ist. Wünsch dir was ist es nicht, bestimmt nicht. Wenn denn also entsprechend der Kunde informiert worden ist usw. Entsprechend den Vorschriften des SGB I usw. denn kommt nach 3 Monaten udn 1 Tag § 5 Abs. 1 Nr. 13 zum tragen. Wenn dennmal die Träger des SGB II mal etwas schneller in die Puschen kommen, und die Vorschriften des § 26 SGB II, sowie des SGB XII entsprechend handeln in kooperation mit den Kassen hätten wir nicht solche Probleme meiner Ansicht nach( + des mitdenkens des Kunden.)
Das eine ist ist das eine das, andere das andere.

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Beitragvon Rossi » 23.09.2012, 20:46

Nun ja, meines Erachtens liegt es derzeit daran, dass die Kasse gerade bei der Nachzahlungspflicht erneut das Nudelholz aus der Schublade holen.

Obwohl der Gesetzgeber den Kassen explizit in den jeweiligen Satzungen die Verpflichtung auferlegt hat, gerade in diesen Fällen (verspätete Anzeige) etwas zu regeln, nämlich dass die nachzuzahlenden Beiträge zu erlassen, zu ermäßigen oder zu stunden sind, führt diese Regelung leider ein Schattendasein bei den meisten Kassen.

Genau deswegen, haben wir hier im Forum zahlreiche Hilfeschreie.

Die Kassen fordern in der Regel immer die vollen Beiträge, obwohl teilweise noch nicht einmal rückwirkend Leistungen zu erbringen sind. Dann packt man noch die 5 % Säumniszuschläge (pro Moant) drauf.

Wer dabei keine Angst vor den großen Kassen bekommt, na ja.

Ach ja, in der Regel steht dann innerhalb von weniger Wochen das Hauptzollamt auch noch vor der Tür.

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Beitragvon Vergil09owl » 24.09.2012, 06:43

Rossi hat geschrieben:Nun ja, meines Erachtens liegt es derzeit daran, dass die Kasse gerade bei der Nachzahlungspflicht erneut das Nudelholz aus der Schublade holen.


Wer dabei keine Angst vor den großen Kassen bekommt, na ja.

Ach ja, in der Regel steht dann innerhalb von weniger Wochen das Hauptzollamt auch noch vor der Tür.


Klar wennman die Kavallrie in der Rückhand mit ser schweren Artellerie bringt halt Vorteile, obwohl ich ich die Geriullataktik mehr liebe. Kleiner gemeiner , billiger.


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