Seit 08/2008 ohne KK und nun ALGII, was kommt auf mich zu?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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Hm, verstehe ich jetzt nicht, was Du mir versuchst zu erklären.
Na ja im September 2009 will man über diese Problematik im Rahmen des neuen gemeinsamen Rundschreiben für die ALG II-Empfänger noch einmal diskutieren.
Ich habe auf jeden Fall meinen Senf dazugegeben und versucht die Herrschaften zu überzeugen, dass sie mit diesem Wunschdenken nicht obenbleiben.
Mal schauen, was daraus wird.
Aus der Praxis kann ich nur berichten, dass die meisten Kassen bei einem fundamentierten Widerspruch (jenen habe ich in meinen Unterlagen) völlig einbrechen und den Schwanz einziehen.
Na ja im September 2009 will man über diese Problematik im Rahmen des neuen gemeinsamen Rundschreiben für die ALG II-Empfänger noch einmal diskutieren.
Ich habe auf jeden Fall meinen Senf dazugegeben und versucht die Herrschaften zu überzeugen, dass sie mit diesem Wunschdenken nicht obenbleiben.
Mal schauen, was daraus wird.
Aus der Praxis kann ich nur berichten, dass die meisten Kassen bei einem fundamentierten Widerspruch (jenen habe ich in meinen Unterlagen) völlig einbrechen und den Schwanz einziehen.
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- Postrank7
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Na, sagen wir mal so jedesmal wenn die Beiträge für ALG I und aLG I Empfänger gesenkt wurden, reißt das ziemliche Löcher im Haushalt.
Denn wenn die kosten nicht durch die Beiträge gedeckt wrden, gibt es da so ein kleines Problem von wegen Kasseninsolvenz siehe City BKK,, ergo muss mehr Kohel inden Topf, kommt jetzt ha auch, nur zu wenig. Aber das wäre denn ein Thema der Gesundheitsökonomie.
Im Prinzip gebe ich dir Recht, denn wenn ALG I Empfänger nicht von der Versicherungspflich befreit sind, kann diese auch nur für ALG Ii Empfänger gelten, siehe Gesetzgebung bis zum 31.12.08. also das Ganze war Schmarn, aber ich muß mich an das geltende Gesetz halten, da geht denn seinen Weg
Ist im Grunde ganz einfach, aber siehe aktuelle Pressemeldungen, wo nix is, da is nix.
Denn wenn die kosten nicht durch die Beiträge gedeckt wrden, gibt es da so ein kleines Problem von wegen Kasseninsolvenz siehe City BKK,, ergo muss mehr Kohel inden Topf, kommt jetzt ha auch, nur zu wenig. Aber das wäre denn ein Thema der Gesundheitsökonomie.
Im Prinzip gebe ich dir Recht, denn wenn ALG I Empfänger nicht von der Versicherungspflich befreit sind, kann diese auch nur für ALG Ii Empfänger gelten, siehe Gesetzgebung bis zum 31.12.08. also das Ganze war Schmarn, aber ich muß mich an das geltende Gesetz halten, da geht denn seinen Weg
Ist im Grunde ganz einfach, aber siehe aktuelle Pressemeldungen, wo nix is, da is nix.
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- Postrank7
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Na, sagen wir mal so jedesmal wenn die Beiträge für ALG I und aLG I Empfänger gesenkt wurden, reißt das ziemliche Löcher im Haushalt.
Denn wenn die kosten nicht durch die Beiträge gedeckt wrden, gibt es da so ein kleines Problem von wegen Kasseninsolvenz siehe City BKK,, ergo muss mehr Kohel inden Topf, kommt jetzt ha auch, nur zu wenig. Aber das wäre denn ein Thema der Gesundheitsökonomie.
Im Prinzip gebe ich dir Recht, denn wenn ALG I Empfänger nicht von der Versicherungspflich befreit sind, kann diese auch nur für ALG Ii Empfänger gelten, siehe Gesetzgebung bis zum 31.12.08. also das Ganze war Schmarn, aber ich muß mich an das geltende Gesetz halten, da geht denn seinen Weg
Ist im Grunde ganz einfach, aber siehe aktuelle Pressemeldungen, wo nix is, da is nix.
Denn wenn die kosten nicht durch die Beiträge gedeckt wrden, gibt es da so ein kleines Problem von wegen Kasseninsolvenz siehe City BKK,, ergo muss mehr Kohel inden Topf, kommt jetzt ha auch, nur zu wenig. Aber das wäre denn ein Thema der Gesundheitsökonomie.
Im Prinzip gebe ich dir Recht, denn wenn ALG I Empfänger nicht von der Versicherungspflich befreit sind, kann diese auch nur für ALG Ii Empfänger gelten, siehe Gesetzgebung bis zum 31.12.08. also das Ganze war Schmarn, aber ich muß mich an das geltende Gesetz halten, da geht denn seinen Weg
Ist im Grunde ganz einfach, aber siehe aktuelle Pressemeldungen, wo nix is, da is nix.
Öhm, die beitragspflichtige Einnahme für die ALG II-Empfänger ist erst einmal (im Sommer 2006) gesenkt worden (von 0,362 auf 0,345). Als Ausgleich gab es höhere Nebenabgaben bei den Minijobbern. Wenn der Ausgleich nicht ausreicht, gibt es zusätzlich Kohle vom Bund. Oder habe ich da jetzt etwas richtig verstanden.
Ich gebe Dir völlig recht, die ALG I-Empfänger kommen ohne mullen und knullen in die Solidargemeinschaft und bei den ALG II-Empfänger wird ein riesen Theater geprobt.
Und über wieviele Fälle reden wir?
Es soll in Deutschland 3,2 Mio ALG II-Empfänger geben, die pflichtversichert sind. Dann soll es lächerliche 26.000 ALG II Empfänger geben, die einen Beitragszuschuss erhalten. Aber jenes sind nicht alle Fälle des § 5 Abs. 5a SGB V, denn es gibt ja auch noch die Darlehensfälle.
Also ich gehe davon aus, dass ca. 13.000 Fälle in Deutschland von § 5 Abs. 5a SGB V betroffen sind; im Verhältnis zu 3,2 Millionen ist das lächerlich. Lohnt es sich für diese Anzahl einen Aufstand zu proben?
Ich gebe Dir völlig recht, die ALG I-Empfänger kommen ohne mullen und knullen in die Solidargemeinschaft und bei den ALG II-Empfänger wird ein riesen Theater geprobt.
Und über wieviele Fälle reden wir?
Es soll in Deutschland 3,2 Mio ALG II-Empfänger geben, die pflichtversichert sind. Dann soll es lächerliche 26.000 ALG II Empfänger geben, die einen Beitragszuschuss erhalten. Aber jenes sind nicht alle Fälle des § 5 Abs. 5a SGB V, denn es gibt ja auch noch die Darlehensfälle.
Also ich gehe davon aus, dass ca. 13.000 Fälle in Deutschland von § 5 Abs. 5a SGB V betroffen sind; im Verhältnis zu 3,2 Millionen ist das lächerlich. Lohnt es sich für diese Anzahl einen Aufstand zu proben?
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- Postrank7
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Hm, wer hat denn dort geschätzt.
Guckst Du hier, unter Punkt 19. Ist immerhin von Ende Juni 2010. Ich weiss jetzt nicht woher Du die Zahlen hast, etwa ein Kantinengerücht, morgens um 10:30 Uhr?
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/022/1702284.pdf
Guckst Du hier, unter Punkt 19. Ist immerhin von Ende Juni 2010. Ich weiss jetzt nicht woher Du die Zahlen hast, etwa ein Kantinengerücht, morgens um 10:30 Uhr?
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/022/1702284.pdf
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GKV+PKV
Habe alle beiträge mit spannung gelesen und muss zugeben das da einiges auf mich zukommt.
Danke an alljenigen die nützliches posten.
Erstmal zu mir- bin jetzt 50 Jahre alt und war seid 4 jahren selbstständig erst als handwerker dann im einzelhandel- 2007 habe ich mich dann bei einer Pkv versichert und konnte die beiträge ca nur 4 monate bezahlen -meine selbständigkeit ging stetig den Bach runter,zumindest das einkommen, es langte immer gerade zum Leben. Anfang 2008 wurde mir dann gekündigt - zuvor war ich mal einige zeit arbeitslos und war bei der Aok versichert. von anfang 2008 - 2010 gab es keine Krankenvrsicherung mehr-die finanziellen mittel langten nie aus. Seid anfang dieses Jahres bin ich Hartz4 empfänger und habe immernoch keine KV trotz bemühungen und einem hin und her - Meine PKV verlangt von mir eine Nachzahlung(Prämienzuschlag) von 4000€ bzw 2000€ bei hilfbedürftigkeit , sowie einen gesundheitscheck. Erschwerent kommt hinzu das ich vor 4 Wochen einen Herzinfarkt hatte mit 3 Tagen intensiv Station und dannach freiwillig nach hause ging. Nach rücksprache mit der Arge wurde eine zahlung von 2000€ an die PKV von vorhinein verweigert was die grundvoraussetzung für eine Versicherung wäre. Das würde heißen von den Gesundheits Checks mal abgesehen das die mich so oder so nicht mehr aufnehmen.
Die ARGE kümmert das jedenfalls nicht trotz mehreren telefonaten.
Meine bitte und frage jetzt ! Was kann ich tun? wie sollte ich vorgehen?
Wäre für antworten sehr dankbar. Danke
Danke an alljenigen die nützliches posten.
Erstmal zu mir- bin jetzt 50 Jahre alt und war seid 4 jahren selbstständig erst als handwerker dann im einzelhandel- 2007 habe ich mich dann bei einer Pkv versichert und konnte die beiträge ca nur 4 monate bezahlen -meine selbständigkeit ging stetig den Bach runter,zumindest das einkommen, es langte immer gerade zum Leben. Anfang 2008 wurde mir dann gekündigt - zuvor war ich mal einige zeit arbeitslos und war bei der Aok versichert. von anfang 2008 - 2010 gab es keine Krankenvrsicherung mehr-die finanziellen mittel langten nie aus. Seid anfang dieses Jahres bin ich Hartz4 empfänger und habe immernoch keine KV trotz bemühungen und einem hin und her - Meine PKV verlangt von mir eine Nachzahlung(Prämienzuschlag) von 4000€ bzw 2000€ bei hilfbedürftigkeit , sowie einen gesundheitscheck. Erschwerent kommt hinzu das ich vor 4 Wochen einen Herzinfarkt hatte mit 3 Tagen intensiv Station und dannach freiwillig nach hause ging. Nach rücksprache mit der Arge wurde eine zahlung von 2000€ an die PKV von vorhinein verweigert was die grundvoraussetzung für eine Versicherung wäre. Das würde heißen von den Gesundheits Checks mal abgesehen das die mich so oder so nicht mehr aufnehmen.
Die ARGE kümmert das jedenfalls nicht trotz mehreren telefonaten.
Meine bitte und frage jetzt ! Was kann ich tun? wie sollte ich vorgehen?
Wäre für antworten sehr dankbar. Danke
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- Postrank1
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Okay, dann halten wir mal fest:
- letzte Versicherung war ne private
- grundsätzliche Verpflichtung eine priv. Kv. ab dem 01.01.2009 abzuschlieesen
- priv. Kv. beginnt niemals rückwirkend ab dem 01.01.2009 sondern allenfalls erst mit dem zustande kommen des Vertrags
- hauptberufliche Selbständigkeit Ende 2009 eingestellt
- ALG II Antrag Anfang 2010
- 1 Tag vor dem ALG II Bezug (de facto nicht privat versichert) Ausschlusskriterium § 5 Abs. 5a 1. Alternative nicht erfüllt
- 1 Tag vor dem ALG II Bezug auch nicht mehr hauptberuflich selbständig, somit Ausschlusskriterium § 5 Abs. 5a 2. Alternative auch nicht erfüllt
Ergebnis: Versicherungspflicht durch den ALG II ab dem 1. Tag des Leistungsbezuges und keine priv. Kv.! Krankheitskosten sind von der GKV zu tragen
- letzte Versicherung war ne private
- grundsätzliche Verpflichtung eine priv. Kv. ab dem 01.01.2009 abzuschlieesen
- priv. Kv. beginnt niemals rückwirkend ab dem 01.01.2009 sondern allenfalls erst mit dem zustande kommen des Vertrags
- hauptberufliche Selbständigkeit Ende 2009 eingestellt
- ALG II Antrag Anfang 2010
- 1 Tag vor dem ALG II Bezug (de facto nicht privat versichert) Ausschlusskriterium § 5 Abs. 5a 1. Alternative nicht erfüllt
- 1 Tag vor dem ALG II Bezug auch nicht mehr hauptberuflich selbständig, somit Ausschlusskriterium § 5 Abs. 5a 2. Alternative auch nicht erfüllt
Ergebnis: Versicherungspflicht durch den ALG II ab dem 1. Tag des Leistungsbezuges und keine priv. Kv.! Krankheitskosten sind von der GKV zu tragen
Nun denn, versuche es mal hiermit. Die entsprechenden Daten müssen eingetragen werden:
Musterhausen, 99.99.9999
XYZ Krankenkasse
Musterstr. 99
99999 Musterhausen
Betreff: Ihr Schreiben Bescheid vom xx.xx.xxxx
Ihr Zeichen: xxx xxx xxx
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung durch den ALG II-Bezug
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihren o. a. Bescheid lege ich hiermit
W I D E R S P R U C H
ein.
Begründung:
Seit dem XX.XX.XXXX beziehe ich von der XXXX ARGE Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Am Tag vor dem Leistungsbezug des ALG II (xx.xx.xxxx) war ich nicht gegen Krankheit versichert. Ich war zuletzt bei der XXX privat krankenversichert; der Vertrag über die private Krankenversicherung endete am XX.XX.XXXX aufgrund von Beitragsrückständen. Ferner war ich taggenau vor dem ALG II-Leistungsbezug nicht hauptberuflich selbständig. Meine hauptberufliche Selbständigkeit endete bereits am xx.xx.xxxx. Insofern verweise ich auf die beiliegende Gewerbeabmeldung. Ferner gehöre ich nicht zu dem versicherungsfreien Personenkreis im Sinne von § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V.
Sie lehnen nunmehr die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 5 Abs. 2a i.V.m. § 5 Abs. 5a SGB V ab, da ich gem. § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verpflichtet bin eine privaten Krankheitskostenversicherung abzuschließen und zu unterhalten. Ferner sei die private Krankenversicherung verpflichtet mir rückwirkend ab dem 01.01.2009 eine Versicherung zumindest im Basistarif anzubieten. Darüber hinaus darf die Nichtbeachtung von gesetzlichen Vorschriften (Verpflichtung zum Abschluss einer priv. Krankenversicherung ab dem 01.01.2009) nicht dazu führen, dass nunmehr eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgelöst wird.
Aus diesem Grunde sei eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.
Dieser Ansicht ist aus nachfolgenden Gründen zu widersprechen:
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V sind versicherungspflichtig Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
Es besteht daher grundsätzlich zunächst eine Versicherungspflicht, wenn eine Familienversicherung nicht möglich ist.
Seit dem 01.01.2009 wird diese Verpflichtung durch die Regelung des § 5 Abs. 5a SGB V für bestimmte Personengruppen allerdings eingeschränkt.
Diese Einschränkung sieht folgendes vor:
Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig,
wer unmittelbar
vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder
weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte.
Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit.
Ich war de facto unmittelbar vor dem ALG II-Bezug nicht privat versichert. Unmittelbar bedeutet hier, es ist 1 Tag vor dem ALG II Leistungsbezug abzustellen., ferner war ich 1 Tag vor dem Leistungsbezug nicht hauptberuflich selbständig, noch gehörte ich zu dem versicherungsfreien Personenkreis im Sinne von § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V.
Sie gehen vielmehr davon aus, dass die private Krankenversicherung verpflichtet ist, mir aufgrund der angeblich bestehenden Versicherungspflicht gem. § 193 Abs. 3 VVG rückwirkend eine private Krankenversicherung anzubieten. Damit würde dann Ihrem Wunschdenken, dass ich 1 Tag vor dem ALG II Leistungsbezug de facto privat versichert bin, entsprochen werden. Eine Versicherungspflicht würde gem. § 5 Abs. 5a SGV durch den ALG II-Bezug nicht ausgelöst.
Die Tatsachen sprechen allerdings gegen Ihr Wunschdenken und entsprechen nicht dem Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Sie mögen zwar sozialpolitisch zu begrüßen sein, insbesondere zur Abgrenzung der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung. Jedoch finden Sie im Ansatz kein rechtliches Fundament und stellen einfach nur eine Traumvorstellung dar. Eine teleologische Auslegung der gesetzlichen Bestimmung kommt hier nicht Betracht, da der Wortlaut der Bestimmungen eindeutig ist.
Die private Krankenversicherung ist nämlich definitiv nicht verpflichtet, mir rückwirkend eine Krankenversicherung anzubieten. Somit kann ich niemals 1 Tag vor der ALG II-Antragstellung privat versichert sein.
Sie verkennen hierbei eklatant die Unterschiede zwischen dem SGB V und VVG. Im Bereich des SGB V beginnt die Mitgliedschaft kraft Gesetz ab dem 1. Tag, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Im Bereich der privaten Krankenversicherung hingegen bewegen wir uns im Vertragsrecht. Ein Vertrag kommt nur durch eine zweiseitige Willenserklärung zustande. Hier sind dann auch die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des § 10 VVG sind Ihnen offensichtlich nicht bekannt, denn hiernach beginnt der Versicherungsertrag über eine private Krankenversicherung erst mit dem Tag, an dem er geschlossen wird, also niemals rückwirkend. Der Gesetzgeber hat den privaten Krankenversicherungen zwar über § 2 VVG eine sog. Rückwärtsversicherung eingeräumt. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung. Also steht es hier im Ermessen der privaten Krankenversicherung, ob Sie mir ab dem 01.01.2009 rückwirkend einen Vertag anbietet. Und genau dies ist der gravierende Unterschied gegenüber dem SGB V, was von Ihnen offensichtlich derzeit verkannt wird. Der PKV-Verband hat in den sog. Musterbedingungen zum Basistarif allen privaten Versicherungen empfohlen, von dieser Rückwärtsversicherung kein Gebrauch zunehmen.
Hier der Auszug:
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsscheinbezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere) Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn fällt.
Somit geht Ihre Argumentation völlig ins Leere.
Sie verkennen hier vermutlich ganz offensichtlich die Regelungen zu der sog. Bürgerversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Denn diese beginnt kraft Gesetz – somit auch rückwirkend – ab dem Zeitpunkt wo kein Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht. Diese ist auf Fälle einer Versicherungspflicht im Sinne des SGB II bei diesen Sachverhalten nicht anzuwenden.
Es gelten vielmehr die Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB II i. V. m. § 5 Abs. 5a SGB V.
Die Aussage im § 5 Abs. 5a SGB V ist insoweit deutlich und nicht entsprechend so auszulegen, dass eine private Krankenversicherung rückwirkend bestehen wird oder eigentlich vorgelegen haben müsste.
Die Begründung zum entsprechenden Gesetzentwurf (§ 5 Abs. 5a SGB V) ist hier auch sehr deutlich, hier heißt es nämlich (siehe BT-DRS 16/3100 S. 94/95):
Da die privaten Krankenversicherungen künftig einen bezahlbaren Basistarif im Umfang des Leistungsangebots der gesetzlichen Krankenversicherung für Personen anbieten müssen, die privat krankenversichert sind oder sein können, erscheint es nicht länger erforderlich, Arbeitslosengeld-II-Bezieher auch dann in die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung einzubeziehen, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug privat krankenversichert waren. Gleiches gilt für die Personen, die unmittelbar vor dem Leistungsbezug weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und als hauptberuflich selbständig Erwerbstätige oder als versicherungsfreie Personen zu dem Personenkreis gehören, der grundsätzlich der privaten Krankenversicherung zuzuordnen ist.
Es lag eindeutig keine private Krankenversicherung vor, ferner besteht kein Rechtsanspruch auf eine rückwirkende private Krankenversicherung.
Auch die Regelungen des § 193 Abs. 4 VVG machen dies deutlich. Denn hiernach ist ggf. ein Prämienzuschlag für jeden Monat der „Nichtversicherung“ zu entrichten. Hiermit wird deutlich, dass vom Willen des Gesetzgebers eine Rückwärtsversicherung nicht gewollt ist.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch noch auf die hierzu bereits ergangene Rechtsprechung hinweisen:
SG Gelsenkirchen vom 02.07.2009 Az.: S 17 KR 96/09 ER (nicht veröffentlicht)
Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 a SGB V ein Ausschluss nur für Personen in Betracht kommt, die unmittelbar vor Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert waren. Insoweit erkennt auch die Antragsgegnerin, dass dies für den Antragsteller nicht zutrifft. Ferner ist die zuletzt ausgeübte hauptberuflich selbständige Tätigkeit des Antragstellers nicht dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II unmittelbar voraus gegangen sondern bereits 1994 beendet worden.
Das Gericht hält es in diesem Zusammenhang nicht für zulässig, über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes hinaus den Versicherungszugang für den Antragsteller zu versagen, weil er der ab dem 01.01.2009 für ihn wohl bestehenden Verpflichtung des Abschlusses eines privaten Krankenversicherungsvertrages nach § 193 Abs. 3 VVG nicht nachgekommen ist.
Hierzu weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass die gesetzliche Regelung in § 5 Abs. 5 a SGB V das Bestehen einer privaten Versicherung unmittelbar vor Beginn der Leistungen nach dem SGB II voraussetzt und nicht auf eine bestehende Versicherungspflicht im Bereich der privaten Krankenversicherung abstellt. Der Antragsgegnerin ist zuzugestehen, dass die von ihr gewählte Auslegung ordnungs- und sozialpolitisch durchaus sinnvoll und überlegenswert ist. Sie ist jedoch durch die eindeutige gesetzgeberische Anordnung nicht gedeckt.
SG Augsburg vom 01.09.2009 (S 12 KR 235/09 ER)
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, ein Ausschluss nach der 1. Alternative sei deshalb gegeben, weil seit 01.01.2009 gemäß § 193 Abs. 3 VVG für nicht gesetzlich Krankenversicherte die Pflicht zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung besteht. Dem ist zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht zu folgen. Zwar sieht auch das Gericht die "Ungerechtigkeit", wenn derjenige, der sich (bewusst) nicht privat absichert, quasi mit der Wiederaufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung "belohnt "wird. Der Gesetzeswortlaut deckt jedoch die Auslegung der Antragsgegnerin nicht. Würde man nämlich den Personenkreis derjenigen, die sich ab 01.01.2009 privat pflichtversichern müssen, unter die 1. Alternative ziehen, dann hätte die 2. Alternative des § 5 Abs. 5a SGB V ihre Bedeutung verloren. Diese Alternative betrifft nämlich nicht nur Personenkreise, die sich tatsächlich weder gesetzlich noch privat krankenversichern müssen (z.B. Beihilfeberechtigte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 193 Satz 2 Nr. 2 VVG), sondern auch Personen, die sich eigentlich privat krankenversichern müssen wie z. B. Angestellte mit einem Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Die Einführung der 2. Alternative hat nur dann Sinn, wenn diejenigen, die sich privat krankenversichern müssten, dieses aber nicht getan haben, nicht bereits unter die 1. Alternative fallen.
Die Bestimmungen des § 193 Abs. 3 VVG verpflichten zwar eine Person, für einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz zu sorgen, damit ist aber, wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, keine automatische Pflichtversicherung verbunden.
Durch die Regelung im § 2 VVG und der damit verbundenen Kann-Vorschrift ist es im Ermessen der privaten Krankenversicherung gestellt, eine Rückwärtsversicherung vorzunehmen oder nicht.
Es wäre daher zwingend gewesen, diese Kann-Bestimmung in eine Ist-Bestimmung durch den Gesetzgeber zu ändern.
Da diese Änderung aber nicht vorgenommen wurde, wird auf andere Bestimmungen zurückgegriffen (§ 193 Abs. 4 VVG).
Diese Regelung führt aber nicht zu einer Pflichtmitgliedschaft ab dem 01.01.2009.
Es lag daher am Tag vor dem XX.XX.XXXX keine private Krankenversicherung vor, so dass ab diesem Tag eine Pflichtversicherung erfolgen muss.
Ferner muss abschließend festgehalten werden, dass die private Krankenversicherung jetzt – aktuell – auch nicht mehr verpflichtet ist, mir eine private Krankenversicherung für die Zukunft anzubieten. Dies ergibt sich aus der Logik des Gesetzes. Denn die privaten Krankenversicherungen sind ab dem 01.01.2009 verpflichtet zunächst allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland eine Krankenversicherung anzubieten. Hier besteht dann nur die Verpflichtung den sog. Basistarif anzubieten. Dies darf nicht abgelehnt werden (vgl. § 193 Abs. 5 Nr. 3 VVG).
Allerdings sind natürlich nicht alle Personen in Deutschland verpflichtet eine private Krankenversicherung abzuschließen. Ansonsten hätten wir in Deutschland zahlreiche Personen, die mehrfach versichert (PKV/GKV) sind. Hierfür hat der Gesetzgeber dann in § 193 Abs. 3 Satz 2 VVG die Personengruppen genannt, die eben keine Verpflichtung haben. Und die erste Personengruppe (§ 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VVG) ist schon diejenige, die in der GKV versicherungspflichtig ist.
Dazu zähe ich nach dem Wortlaut des Gesetzes; meine Pflichtversicherung beginnt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 5 Abs. 5a/§186 Abs. 2a SGB V mit dem ersten Tag des ALG II-Bezuges. Ein Ausschlussgrund liegt definitiv nicht vor.
Die private Krankenversicherung ist nunmehr nicht verpflichtet (Versicherungspflicht durch den ALG II-Bezug) mir eine Krankheitskostenversicherung anzubieten. Ihre Auslegung führt derzeit leider dazu, dass ich keine Chance habe, mich gegen Krankheit zu versichern. Und genau das Gegenteil war Ziel des GKV-WSG. Wir leben in einem modernen Sozialstaat, wo jeder gegen Krankheit abgesichert sein soll (siehe BT-DRS 16/3100 S. 94).
Ich bitte Ihre ablehnende Entscheidung kurzfristig zu überdenken.
Hierzu habe ich mir eine Frist von 7 Tagen notiert. Danach werde ich fachanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und das zuständige Sozialgericht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung um Hilfe bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Musterhausen, 99.99.9999
XYZ Krankenkasse
Musterstr. 99
99999 Musterhausen
Betreff: Ihr Schreiben Bescheid vom xx.xx.xxxx
Ihr Zeichen: xxx xxx xxx
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung durch den ALG II-Bezug
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihren o. a. Bescheid lege ich hiermit
W I D E R S P R U C H
ein.
Begründung:
Seit dem XX.XX.XXXX beziehe ich von der XXXX ARGE Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Am Tag vor dem Leistungsbezug des ALG II (xx.xx.xxxx) war ich nicht gegen Krankheit versichert. Ich war zuletzt bei der XXX privat krankenversichert; der Vertrag über die private Krankenversicherung endete am XX.XX.XXXX aufgrund von Beitragsrückständen. Ferner war ich taggenau vor dem ALG II-Leistungsbezug nicht hauptberuflich selbständig. Meine hauptberufliche Selbständigkeit endete bereits am xx.xx.xxxx. Insofern verweise ich auf die beiliegende Gewerbeabmeldung. Ferner gehöre ich nicht zu dem versicherungsfreien Personenkreis im Sinne von § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V.
Sie lehnen nunmehr die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 5 Abs. 2a i.V.m. § 5 Abs. 5a SGB V ab, da ich gem. § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verpflichtet bin eine privaten Krankheitskostenversicherung abzuschließen und zu unterhalten. Ferner sei die private Krankenversicherung verpflichtet mir rückwirkend ab dem 01.01.2009 eine Versicherung zumindest im Basistarif anzubieten. Darüber hinaus darf die Nichtbeachtung von gesetzlichen Vorschriften (Verpflichtung zum Abschluss einer priv. Krankenversicherung ab dem 01.01.2009) nicht dazu führen, dass nunmehr eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgelöst wird.
Aus diesem Grunde sei eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.
Dieser Ansicht ist aus nachfolgenden Gründen zu widersprechen:
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V sind versicherungspflichtig Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
Es besteht daher grundsätzlich zunächst eine Versicherungspflicht, wenn eine Familienversicherung nicht möglich ist.
Seit dem 01.01.2009 wird diese Verpflichtung durch die Regelung des § 5 Abs. 5a SGB V für bestimmte Personengruppen allerdings eingeschränkt.
Diese Einschränkung sieht folgendes vor:
Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig,
wer unmittelbar
vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder
weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte.
Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit.
Ich war de facto unmittelbar vor dem ALG II-Bezug nicht privat versichert. Unmittelbar bedeutet hier, es ist 1 Tag vor dem ALG II Leistungsbezug abzustellen., ferner war ich 1 Tag vor dem Leistungsbezug nicht hauptberuflich selbständig, noch gehörte ich zu dem versicherungsfreien Personenkreis im Sinne von § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V.
Sie gehen vielmehr davon aus, dass die private Krankenversicherung verpflichtet ist, mir aufgrund der angeblich bestehenden Versicherungspflicht gem. § 193 Abs. 3 VVG rückwirkend eine private Krankenversicherung anzubieten. Damit würde dann Ihrem Wunschdenken, dass ich 1 Tag vor dem ALG II Leistungsbezug de facto privat versichert bin, entsprochen werden. Eine Versicherungspflicht würde gem. § 5 Abs. 5a SGV durch den ALG II-Bezug nicht ausgelöst.
Die Tatsachen sprechen allerdings gegen Ihr Wunschdenken und entsprechen nicht dem Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Sie mögen zwar sozialpolitisch zu begrüßen sein, insbesondere zur Abgrenzung der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung. Jedoch finden Sie im Ansatz kein rechtliches Fundament und stellen einfach nur eine Traumvorstellung dar. Eine teleologische Auslegung der gesetzlichen Bestimmung kommt hier nicht Betracht, da der Wortlaut der Bestimmungen eindeutig ist.
Die private Krankenversicherung ist nämlich definitiv nicht verpflichtet, mir rückwirkend eine Krankenversicherung anzubieten. Somit kann ich niemals 1 Tag vor der ALG II-Antragstellung privat versichert sein.
Sie verkennen hierbei eklatant die Unterschiede zwischen dem SGB V und VVG. Im Bereich des SGB V beginnt die Mitgliedschaft kraft Gesetz ab dem 1. Tag, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Im Bereich der privaten Krankenversicherung hingegen bewegen wir uns im Vertragsrecht. Ein Vertrag kommt nur durch eine zweiseitige Willenserklärung zustande. Hier sind dann auch die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des § 10 VVG sind Ihnen offensichtlich nicht bekannt, denn hiernach beginnt der Versicherungsertrag über eine private Krankenversicherung erst mit dem Tag, an dem er geschlossen wird, also niemals rückwirkend. Der Gesetzgeber hat den privaten Krankenversicherungen zwar über § 2 VVG eine sog. Rückwärtsversicherung eingeräumt. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung. Also steht es hier im Ermessen der privaten Krankenversicherung, ob Sie mir ab dem 01.01.2009 rückwirkend einen Vertag anbietet. Und genau dies ist der gravierende Unterschied gegenüber dem SGB V, was von Ihnen offensichtlich derzeit verkannt wird. Der PKV-Verband hat in den sog. Musterbedingungen zum Basistarif allen privaten Versicherungen empfohlen, von dieser Rückwärtsversicherung kein Gebrauch zunehmen.
Hier der Auszug:
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsscheinbezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere) Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn fällt.
Somit geht Ihre Argumentation völlig ins Leere.
Sie verkennen hier vermutlich ganz offensichtlich die Regelungen zu der sog. Bürgerversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Denn diese beginnt kraft Gesetz – somit auch rückwirkend – ab dem Zeitpunkt wo kein Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht. Diese ist auf Fälle einer Versicherungspflicht im Sinne des SGB II bei diesen Sachverhalten nicht anzuwenden.
Es gelten vielmehr die Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB II i. V. m. § 5 Abs. 5a SGB V.
Die Aussage im § 5 Abs. 5a SGB V ist insoweit deutlich und nicht entsprechend so auszulegen, dass eine private Krankenversicherung rückwirkend bestehen wird oder eigentlich vorgelegen haben müsste.
Die Begründung zum entsprechenden Gesetzentwurf (§ 5 Abs. 5a SGB V) ist hier auch sehr deutlich, hier heißt es nämlich (siehe BT-DRS 16/3100 S. 94/95):
Da die privaten Krankenversicherungen künftig einen bezahlbaren Basistarif im Umfang des Leistungsangebots der gesetzlichen Krankenversicherung für Personen anbieten müssen, die privat krankenversichert sind oder sein können, erscheint es nicht länger erforderlich, Arbeitslosengeld-II-Bezieher auch dann in die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung einzubeziehen, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug privat krankenversichert waren. Gleiches gilt für die Personen, die unmittelbar vor dem Leistungsbezug weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und als hauptberuflich selbständig Erwerbstätige oder als versicherungsfreie Personen zu dem Personenkreis gehören, der grundsätzlich der privaten Krankenversicherung zuzuordnen ist.
Es lag eindeutig keine private Krankenversicherung vor, ferner besteht kein Rechtsanspruch auf eine rückwirkende private Krankenversicherung.
Auch die Regelungen des § 193 Abs. 4 VVG machen dies deutlich. Denn hiernach ist ggf. ein Prämienzuschlag für jeden Monat der „Nichtversicherung“ zu entrichten. Hiermit wird deutlich, dass vom Willen des Gesetzgebers eine Rückwärtsversicherung nicht gewollt ist.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch noch auf die hierzu bereits ergangene Rechtsprechung hinweisen:
SG Gelsenkirchen vom 02.07.2009 Az.: S 17 KR 96/09 ER (nicht veröffentlicht)
Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 a SGB V ein Ausschluss nur für Personen in Betracht kommt, die unmittelbar vor Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert waren. Insoweit erkennt auch die Antragsgegnerin, dass dies für den Antragsteller nicht zutrifft. Ferner ist die zuletzt ausgeübte hauptberuflich selbständige Tätigkeit des Antragstellers nicht dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II unmittelbar voraus gegangen sondern bereits 1994 beendet worden.
Das Gericht hält es in diesem Zusammenhang nicht für zulässig, über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes hinaus den Versicherungszugang für den Antragsteller zu versagen, weil er der ab dem 01.01.2009 für ihn wohl bestehenden Verpflichtung des Abschlusses eines privaten Krankenversicherungsvertrages nach § 193 Abs. 3 VVG nicht nachgekommen ist.
Hierzu weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass die gesetzliche Regelung in § 5 Abs. 5 a SGB V das Bestehen einer privaten Versicherung unmittelbar vor Beginn der Leistungen nach dem SGB II voraussetzt und nicht auf eine bestehende Versicherungspflicht im Bereich der privaten Krankenversicherung abstellt. Der Antragsgegnerin ist zuzugestehen, dass die von ihr gewählte Auslegung ordnungs- und sozialpolitisch durchaus sinnvoll und überlegenswert ist. Sie ist jedoch durch die eindeutige gesetzgeberische Anordnung nicht gedeckt.
SG Augsburg vom 01.09.2009 (S 12 KR 235/09 ER)
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, ein Ausschluss nach der 1. Alternative sei deshalb gegeben, weil seit 01.01.2009 gemäß § 193 Abs. 3 VVG für nicht gesetzlich Krankenversicherte die Pflicht zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung besteht. Dem ist zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht zu folgen. Zwar sieht auch das Gericht die "Ungerechtigkeit", wenn derjenige, der sich (bewusst) nicht privat absichert, quasi mit der Wiederaufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung "belohnt "wird. Der Gesetzeswortlaut deckt jedoch die Auslegung der Antragsgegnerin nicht. Würde man nämlich den Personenkreis derjenigen, die sich ab 01.01.2009 privat pflichtversichern müssen, unter die 1. Alternative ziehen, dann hätte die 2. Alternative des § 5 Abs. 5a SGB V ihre Bedeutung verloren. Diese Alternative betrifft nämlich nicht nur Personenkreise, die sich tatsächlich weder gesetzlich noch privat krankenversichern müssen (z.B. Beihilfeberechtigte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 193 Satz 2 Nr. 2 VVG), sondern auch Personen, die sich eigentlich privat krankenversichern müssen wie z. B. Angestellte mit einem Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Die Einführung der 2. Alternative hat nur dann Sinn, wenn diejenigen, die sich privat krankenversichern müssten, dieses aber nicht getan haben, nicht bereits unter die 1. Alternative fallen.
Die Bestimmungen des § 193 Abs. 3 VVG verpflichten zwar eine Person, für einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz zu sorgen, damit ist aber, wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, keine automatische Pflichtversicherung verbunden.
Durch die Regelung im § 2 VVG und der damit verbundenen Kann-Vorschrift ist es im Ermessen der privaten Krankenversicherung gestellt, eine Rückwärtsversicherung vorzunehmen oder nicht.
Es wäre daher zwingend gewesen, diese Kann-Bestimmung in eine Ist-Bestimmung durch den Gesetzgeber zu ändern.
Da diese Änderung aber nicht vorgenommen wurde, wird auf andere Bestimmungen zurückgegriffen (§ 193 Abs. 4 VVG).
Diese Regelung führt aber nicht zu einer Pflichtmitgliedschaft ab dem 01.01.2009.
Es lag daher am Tag vor dem XX.XX.XXXX keine private Krankenversicherung vor, so dass ab diesem Tag eine Pflichtversicherung erfolgen muss.
Ferner muss abschließend festgehalten werden, dass die private Krankenversicherung jetzt – aktuell – auch nicht mehr verpflichtet ist, mir eine private Krankenversicherung für die Zukunft anzubieten. Dies ergibt sich aus der Logik des Gesetzes. Denn die privaten Krankenversicherungen sind ab dem 01.01.2009 verpflichtet zunächst allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland eine Krankenversicherung anzubieten. Hier besteht dann nur die Verpflichtung den sog. Basistarif anzubieten. Dies darf nicht abgelehnt werden (vgl. § 193 Abs. 5 Nr. 3 VVG).
Allerdings sind natürlich nicht alle Personen in Deutschland verpflichtet eine private Krankenversicherung abzuschließen. Ansonsten hätten wir in Deutschland zahlreiche Personen, die mehrfach versichert (PKV/GKV) sind. Hierfür hat der Gesetzgeber dann in § 193 Abs. 3 Satz 2 VVG die Personengruppen genannt, die eben keine Verpflichtung haben. Und die erste Personengruppe (§ 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VVG) ist schon diejenige, die in der GKV versicherungspflichtig ist.
Dazu zähe ich nach dem Wortlaut des Gesetzes; meine Pflichtversicherung beginnt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 5 Abs. 5a/§186 Abs. 2a SGB V mit dem ersten Tag des ALG II-Bezuges. Ein Ausschlussgrund liegt definitiv nicht vor.
Die private Krankenversicherung ist nunmehr nicht verpflichtet (Versicherungspflicht durch den ALG II-Bezug) mir eine Krankheitskostenversicherung anzubieten. Ihre Auslegung führt derzeit leider dazu, dass ich keine Chance habe, mich gegen Krankheit zu versichern. Und genau das Gegenteil war Ziel des GKV-WSG. Wir leben in einem modernen Sozialstaat, wo jeder gegen Krankheit abgesichert sein soll (siehe BT-DRS 16/3100 S. 94).
Ich bitte Ihre ablehnende Entscheidung kurzfristig zu überdenken.
Hierzu habe ich mir eine Frist von 7 Tagen notiert. Danach werde ich fachanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und das zuständige Sozialgericht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung um Hilfe bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Ach ja, schaffst Du die Aufnahme in der gesetzlichen Krankenversicherung, brauchst Du natürlich keine Strafzuschläge im Bereich der priv. Kv. zu zahlen, weil Du natürlich nicht weiterhin die Vertragsaufnahme in der PKV betreibst. Dann hast Du keine Schulden. Im Bereich der GKV brauchst Du keine Strafbeiträge zu zahlen.
Palim, palim, suche Dir jetzt den richtigen Weg.
Du kannst den Widerspruch auch noch entsprechend ergänzen, da es dort mittlerweile 6 sozialgerichtliche Entscheidungen (im Widerspruch sind nur 2 zitiert) gibt!
Es gibt noch keine Entscheidung, die dem Wünschen der gesetzlichen Krankenkasse entspricht. Ich suche sie noch vergebens und lasse mich gerne überzeugen!
Palim, palim, suche Dir jetzt den richtigen Weg.
Du kannst den Widerspruch auch noch entsprechend ergänzen, da es dort mittlerweile 6 sozialgerichtliche Entscheidungen (im Widerspruch sind nur 2 zitiert) gibt!
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- Postrank7
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Nun denn Rüdiger, in den meisten Verfahren, wo dieser Widerspruch in die Runde geworfen wurde, haben die Kassen eingelenkt und den Weg zum Sozialgericht nicht gewagt!
Und wenn ich mir jetzt noch die weiterhin verfestigte Rechtsprechung betrachte, dann lehne ich mich ganz ruhig zurück in den Sessel!
Auf die Argumente der Gegenseite bin ich immer noch gespannt, ob sie auch fundamentiert sind.
Und wenn ich mir jetzt noch die weiterhin verfestigte Rechtsprechung betrachte, dann lehne ich mich ganz ruhig zurück in den Sessel!
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