grundlage der beitragsberechnung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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grundlage der beitragsberechnung
ich habe eigentlich zwei fragen:
die erste wäre, welche einkünfte zur beitragsberechnung herangezogen werden?! was ist mit zinsen, mieten, usw. oder geht es hierbei nur um einkünfte aus nichtselbständiger tätigkeit bzw. renten?
wer ist in der pflicht? muss die kasse fragen, was wer für einkünfte hat oder muss man selber melden?
die andere frage gehört in das thema PKV!
ich hoffe auf eure antworten....
vielen dank schon mal und viele grüße
die erste wäre, welche einkünfte zur beitragsberechnung herangezogen werden?! was ist mit zinsen, mieten, usw. oder geht es hierbei nur um einkünfte aus nichtselbständiger tätigkeit bzw. renten?
wer ist in der pflicht? muss die kasse fragen, was wer für einkünfte hat oder muss man selber melden?
die andere frage gehört in das thema PKV!
ich hoffe auf eure antworten....
vielen dank schon mal und viele grüße
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- Postrank7
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ok, also, die person bezieht witwenrente und ist zurzeit noch in der gesetzlichen krankenversicherung - bek! sie geht nicht arbeiten und hat zusätzlich zur mini-witwenrente noch einkünfte aus zinsen und vermietung.
allerdings überlegt die person in die private krankenversicherung zu wechseln - die frage habe ich im betreffenden forum gestellt, ob es sinn macht, sich das mit 60 jahren anzutun...
allerdings überlegt die person in die private krankenversicherung zu wechseln - die frage habe ich im betreffenden forum gestellt, ob es sinn macht, sich das mit 60 jahren anzutun...
Nachtigall ik hör dir trapsen. Sorry, ich stehe immer noch im dunkeln.
Wie ist die Bekannte versichert. Freiwillig oder durch die Rente pflichtversichert.?
Oder anders herum, zahlt sie einen Beitrag an die Krankenkasse selber oder läuft es alles über die Rente?
Wenn nämlich alles über die Rente läuft, dann gehört sie zum Personkreis der pflichtversicherten Rentnern und braucht nichts selber zu zahlen. Aus dieser Versicherung kommt sie ohne weiteres auch nicht heraus, es sei denn, sie ist hauptberuflich selbständig!!
Wie ist die Bekannte versichert. Freiwillig oder durch die Rente pflichtversichert.?
Oder anders herum, zahlt sie einen Beitrag an die Krankenkasse selber oder läuft es alles über die Rente?
Wenn nämlich alles über die Rente läuft, dann gehört sie zum Personkreis der pflichtversicherten Rentnern und braucht nichts selber zu zahlen. Aus dieser Versicherung kommt sie ohne weiteres auch nicht heraus, es sei denn, sie ist hauptberuflich selbständig!!
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- Postrank1
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hallo rossi,
sie bekommt von der rente krankenversicherung abgezogen!
selbstständig ist sie nicht.
zudem zahlt sie noch krankenversicherung an die bek aufgrund einer kleinen lebensversicherung, die fällig wurde!
bei der frage nach ihren einkünften wurden von der bek auch nur rente, selbstständigkeit abgefragt. daher meine frage: was ist mit zinsen?
wird der beitrag auch hierauf berechnet oder nicht?
vielen dank für deine antwort!
sie bekommt von der rente krankenversicherung abgezogen!
selbstständig ist sie nicht.
zudem zahlt sie noch krankenversicherung an die bek aufgrund einer kleinen lebensversicherung, die fällig wurde!
bei der frage nach ihren einkünften wurden von der bek auch nur rente, selbstständigkeit abgefragt. daher meine frage: was ist mit zinsen?
wird der beitrag auch hierauf berechnet oder nicht?
vielen dank für deine antwort!
Hm, irgendetwas passt da nicht.
Wenn Sie als sog. Rentnerin in der KVDR pflichtversichert ist, dann muss sie normalerweise nichts aus der Lebensversicherung zahlen und schon gar nicht aus evtl. Zinsen.
In der KVDR ist sie dann, wenn sie in der 2. Hälfte des Erwerbslebens mindestens 9/10 gesetzlich versichert gewesen ist.
Die gesetzlichen Bestimmungen sind hier relativ eindeutig:
§ 237 Beitragspflichtige Einnahmen der versicherungspflichtigen Rentner
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3. das Arbeitseinkommen.
Also nur von den 3 genannten Einnahmearten sind Beiträge zu entrichten. Die Lebensversicherung ist auch nicht eine vergleichbare Einnahme. Dieses sind in der Regel nur betriebliche und berufsständige Versorgungen.
Aber, wenn sie seit dem 01.04.2007 unter diese neue Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zählt, dann sieht es anders aus. Du solltest zunächst klären, nach welcher Vorschrift die Bekannte versichert ist.
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 SGB V (KVDR)
oder
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Versicherungspflicht für Personen ohne ausreichende Absicherung im Krankheitsfall)
Danach kann man mehr sagen.
Wenn Sie als sog. Rentnerin in der KVDR pflichtversichert ist, dann muss sie normalerweise nichts aus der Lebensversicherung zahlen und schon gar nicht aus evtl. Zinsen.
In der KVDR ist sie dann, wenn sie in der 2. Hälfte des Erwerbslebens mindestens 9/10 gesetzlich versichert gewesen ist.
Die gesetzlichen Bestimmungen sind hier relativ eindeutig:
§ 237 Beitragspflichtige Einnahmen der versicherungspflichtigen Rentner
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3. das Arbeitseinkommen.
Also nur von den 3 genannten Einnahmearten sind Beiträge zu entrichten. Die Lebensversicherung ist auch nicht eine vergleichbare Einnahme. Dieses sind in der Regel nur betriebliche und berufsständige Versorgungen.
Aber, wenn sie seit dem 01.04.2007 unter diese neue Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zählt, dann sieht es anders aus. Du solltest zunächst klären, nach welcher Vorschrift die Bekannte versichert ist.
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 SGB V (KVDR)
oder
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Versicherungspflicht für Personen ohne ausreichende Absicherung im Krankheitsfall)
Danach kann man mehr sagen.
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- Postrank7
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Rossi hat geschrieben:Hm, irgendetwas passt da nicht.
Wenn Sie als sog. Rentnerin in der KVDR pflichtversichert ist, dann muss sie normalerweise nichts aus der Lebensversicherung zahlen und schon gar nicht aus evtl. Zinsen.
Hi,
evtl. war die LV aus einer betrieblichen Altersvorsorge mit der 120'tel-Regelung!?
ruß
CM
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- Postrank1
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- Registriert: 29.04.2008, 16:52
hallo zusammen,
das kann gut sein, dass die lv aus einer betrieblichen Altersvorsorge kam!
daraufhin wurde sie nämlich von der bek angeschrieben, dass sie diese zahlung bekommen hätte und hierauf nun 10 jahre lang einen beitrag zahlen muss...
ansonsten wurde auch nicht nach weiteren einkünften gefragt wie zinsen oder mieten...
lediglich von der witwenrente wird noch krankenversicherung abgezogen...
das scheint ja dann eigentlich alles richtig zu laufen und macht einen eintritt in die PKV immer unsinniger...
danke für weitere antworten...
das kann gut sein, dass die lv aus einer betrieblichen Altersvorsorge kam!
daraufhin wurde sie nämlich von der bek angeschrieben, dass sie diese zahlung bekommen hätte und hierauf nun 10 jahre lang einen beitrag zahlen muss...
ansonsten wurde auch nicht nach weiteren einkünften gefragt wie zinsen oder mieten...
lediglich von der witwenrente wird noch krankenversicherung abgezogen...
das scheint ja dann eigentlich alles richtig zu laufen und macht einen eintritt in die PKV immer unsinniger...
danke für weitere antworten...
Hallo,
Darf ich mal an dieses Thema anschliessen.
Situaton:
Vater bekommt Rente von der DRV
(Er ist freiwillig in der Krankenversicherung der Rentner (Beitrag wird von der Krankenkasse eingezogen)
Mutter ist nun verstorben; bekam auch eine kleine Rente der DRV. Sie war familienversichert.
Wie läuft nun die Beitragsberechnung:
Werden die beiden Renten (Vater + Witwerrente) addiert und danach der Beitrag berechnet? ( Wobei ein Minimum von ca. 800 Euro ausgegangen wird)
oder
Wird bei beiden Einzelrenten das Minimum von 800 Euro angesetzt?
Ich hoffe meine Frage ist klar geworden.
Gruss
HG
Darf ich mal an dieses Thema anschliessen.
Situaton:
Vater bekommt Rente von der DRV
(Er ist freiwillig in der Krankenversicherung der Rentner (Beitrag wird von der Krankenkasse eingezogen)
Mutter ist nun verstorben; bekam auch eine kleine Rente der DRV. Sie war familienversichert.
Wie läuft nun die Beitragsberechnung:
Werden die beiden Renten (Vater + Witwerrente) addiert und danach der Beitrag berechnet? ( Wobei ein Minimum von ca. 800 Euro ausgegangen wird)
oder
Wird bei beiden Einzelrenten das Minimum von 800 Euro angesetzt?
Ich hoffe meine Frage ist klar geworden.
Gruss
HG
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hge2001 hat geschrieben:Hallo,
Situaton:
Vater bekommt Rente von der DRV
(Er ist freiwillig in der Krankenversicherung der Rentner (Beitrag wird von der Krankenkasse eingezogen)
Mutter ist nun verstorben; bekam auch eine kleine Rente der DRV. Sie war familienversichert.
HG
Es wird noch viel besser:
ich gehe davon aus, dass der Mann freiwillig in der GKV versichert ist, weil er wegen fehlender Vorversicherungszeit (9/10 der 2. Hälfte...) in der GKV - egal ob Pflicht oder frw - nicht in die KVdR hineinkam.
Das kann sich jetzt aber ändern! Denn entgegen der landläufigen Meinung
endet obiger Satz (...) nicht mit den Worten "des Erwerbslebens" sondern "der Rahmenfrist". und das meint die Zeit vom Beginn der ersten SV-Pflichtigen Beschäftigung bis zum RENTENBEGINN. und der Antrag auf Witwerrente begründet eine NEUE Rente.
Die Zeiträume "2.Hälfte" und "9/10" werden also völlig neu berechnet und können dazu führen, dass aus der klitzkleinen Witwerrente eine KVdR-Pflicht entsteht, damit wird auch die "Große" eigene Rente KVDR-Pflichtig und die frw. Versicherung mit den Beiträgen auf die sonstigen Einkünfte fällt weg. Das muß die Krankasse aber von sich aus prüfen, dazu ist sie verpflichtet! da kann aber 3-4 Monate dauern.
Dann kommen zwar Rückforderungen der DRV über den ausgezahlten KV-Zuschuß, im Gegenzug bekommt man aber dann die frw bezahlten Beiträge zurück. Nicht wundern, wenn es dann etwas Papierkram gibt, auf Dauer wird's preiswerter.
Wer den Beginn der Rahmenfrist kennt (Versicherungsverlauf der DRV) kann auch ganz spitz rechnen und z.B. den Antrag auf Witwerrente erst einige Monate "zu spät" stellen - Rentenbeginn ist dann auch später - und so in die KVdR reinrutschen. lohnt sich meistens!
Aber aufpassen: die Krankenkassen rechnen Tagesgenau! Es gab auch schon eine BSG-Urteil dazu, da ging es um 2 Tage, die fehlten!
Hallo,
es tut mir leid: aber das Ganze ist noch etwas komplizierter:
Es gibt hier 2 Varianten, da am 01.04.2002 bei der Rechtsänderung zwei Fälle unterschieden wurden:
1) Ehemann hat am 01.04.2002 bereits eine Rente bezogen und Ehefrau war am 01.04.2002 über den Ehemann familienversichert und hat eine kleine eigene Rente bezogen.
Wenn der Ehemann die Option ausgeübt hat, dass die Krankenversicherung der Rentner nicht eintreten soll, dann gilt auch das auch für die Witwe lebenslang. Hier gilt die Mindeseinnahme von ca. 800 Euro.
2) Die Ehefrau hat am 01.04.2002 eigene kleine Rente bezogen, der Ehemann hatte aber keine Optionsmöglichkeit (z.B. am 01.04.2002 kein Rentner oder Vorversicherungszeit z.B. wegen PKV oder Ausland nicht erfüllt).
Die Mindesteinnahme gilt dann nicht. Die Krankenversicherung der Rentner tritt sofort am Tag nach dem Todestag des Ehegatten ein.
Gruß
RHW
es tut mir leid: aber das Ganze ist noch etwas komplizierter:
Es gibt hier 2 Varianten, da am 01.04.2002 bei der Rechtsänderung zwei Fälle unterschieden wurden:
1) Ehemann hat am 01.04.2002 bereits eine Rente bezogen und Ehefrau war am 01.04.2002 über den Ehemann familienversichert und hat eine kleine eigene Rente bezogen.
Wenn der Ehemann die Option ausgeübt hat, dass die Krankenversicherung der Rentner nicht eintreten soll, dann gilt auch das auch für die Witwe lebenslang. Hier gilt die Mindeseinnahme von ca. 800 Euro.
2) Die Ehefrau hat am 01.04.2002 eigene kleine Rente bezogen, der Ehemann hatte aber keine Optionsmöglichkeit (z.B. am 01.04.2002 kein Rentner oder Vorversicherungszeit z.B. wegen PKV oder Ausland nicht erfüllt).
Die Mindesteinnahme gilt dann nicht. Die Krankenversicherung der Rentner tritt sofort am Tag nach dem Todestag des Ehegatten ein.
Gruß
RHW
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