Seite 1 von 2

grundlage der beitragsberechnung

Verfasst: 29.04.2008, 16:57
von fragezeichen
ich habe eigentlich zwei fragen:

die erste wäre, welche einkünfte zur beitragsberechnung herangezogen werden?! was ist mit zinsen, mieten, usw. oder geht es hierbei nur um einkünfte aus nichtselbständiger tätigkeit bzw. renten?

wer ist in der pflicht? muss die kasse fragen, was wer für einkünfte hat oder muss man selber melden?

die andere frage gehört in das thema PKV!

ich hoffe auf eure antworten....

vielen dank schon mal und viele grüße

Verfasst: 29.04.2008, 17:03
von DKV-Service-Center
Hallo ?
welche Beitragsberechnung ist gemeint?
Welche Art von Krankenversicherung wie ist die Situation? Selstständig? Rentner? Angestellter?
Gruß

Verfasst: 29.04.2008, 18:36
von Rossi
und vor allen Dingen ob es sich um eine freiwillige Krankenversicherung bzw. Pflichtversicherung handelt!!!

Verfasst: 30.04.2008, 13:19
von fragezeichen
ok, also, die person bezieht witwenrente und ist zurzeit noch in der gesetzlichen krankenversicherung - bek! sie geht nicht arbeiten und hat zusätzlich zur mini-witwenrente noch einkünfte aus zinsen und vermietung.
allerdings überlegt die person in die private krankenversicherung zu wechseln - die frage habe ich im betreffenden forum gestellt, ob es sinn macht, sich das mit 60 jahren anzutun...

Verfasst: 30.04.2008, 18:52
von Rossi
Nachtigall ik hör dir trapsen. Sorry, ich stehe immer noch im dunkeln.

Wie ist die Bekannte versichert. Freiwillig oder durch die Rente pflichtversichert.?

Oder anders herum, zahlt sie einen Beitrag an die Krankenkasse selber oder läuft es alles über die Rente?

Wenn nämlich alles über die Rente läuft, dann gehört sie zum Personkreis der pflichtversicherten Rentnern und braucht nichts selber zu zahlen. Aus dieser Versicherung kommt sie ohne weiteres auch nicht heraus, es sei denn, sie ist hauptberuflich selbständig!!

Verfasst: 02.05.2008, 09:42
von fragezeichen
hallo rossi,
sie bekommt von der rente krankenversicherung abgezogen!
selbstständig ist sie nicht.
zudem zahlt sie noch krankenversicherung an die bek aufgrund einer kleinen lebensversicherung, die fällig wurde!
bei der frage nach ihren einkünften wurden von der bek auch nur rente, selbstständigkeit abgefragt. daher meine frage: was ist mit zinsen?
wird der beitrag auch hierauf berechnet oder nicht?

vielen dank für deine antwort!

Verfasst: 02.05.2008, 20:29
von Rossi
Hm, irgendetwas passt da nicht.

Wenn Sie als sog. Rentnerin in der KVDR pflichtversichert ist, dann muss sie normalerweise nichts aus der Lebensversicherung zahlen und schon gar nicht aus evtl. Zinsen.

In der KVDR ist sie dann, wenn sie in der 2. Hälfte des Erwerbslebens mindestens 9/10 gesetzlich versichert gewesen ist.

Die gesetzlichen Bestimmungen sind hier relativ eindeutig:

§ 237 Beitragspflichtige Einnahmen der versicherungspflichtigen Rentner



Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,

2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und

3. das Arbeitseinkommen.




Also nur von den 3 genannten Einnahmearten sind Beiträge zu entrichten. Die Lebensversicherung ist auch nicht eine vergleichbare Einnahme. Dieses sind in der Regel nur betriebliche und berufsständige Versorgungen.

Aber, wenn sie seit dem 01.04.2007 unter diese neue Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zählt, dann sieht es anders aus. Du solltest zunächst klären, nach welcher Vorschrift die Bekannte versichert ist.

§ 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 SGB V (KVDR)

oder

§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Versicherungspflicht für Personen ohne ausreichende Absicherung im Krankheitsfall)

Danach kann man mehr sagen.

Verfasst: 02.05.2008, 20:34
von Cassiesmann
Rossi hat geschrieben:Hm, irgendetwas passt da nicht.

Wenn Sie als sog. Rentnerin in der KVDR pflichtversichert ist, dann muss sie normalerweise nichts aus der Lebensversicherung zahlen und schon gar nicht aus evtl. Zinsen.


Hi,

evtl. war die LV aus einer betrieblichen Altersvorsorge mit der 120'tel-Regelung!?

ruß
CM

Verfasst: 03.05.2008, 17:37
von Rossi
Öhm - Cassiesmann - kläre mich mal auf.

Was ist die betriebliche Altersversorgung mit dee 120`tel Regelung. Ist dieses die sog. Direktversicherung?!?

Verfasst: 05.05.2008, 12:12
von fragezeichen
hallo zusammen,

das kann gut sein, dass die lv aus einer betrieblichen Altersvorsorge kam!
daraufhin wurde sie nämlich von der bek angeschrieben, dass sie diese zahlung bekommen hätte und hierauf nun 10 jahre lang einen beitrag zahlen muss...
ansonsten wurde auch nicht nach weiteren einkünften gefragt wie zinsen oder mieten...
lediglich von der witwenrente wird noch krankenversicherung abgezogen...
das scheint ja dann eigentlich alles richtig zu laufen und macht einen eintritt in die PKV immer unsinniger...

danke für weitere antworten...

Verfasst: 17.03.2010, 19:48
von hge2001
Hallo,

Darf ich mal an dieses Thema anschliessen.

Situaton:

Vater bekommt Rente von der DRV
(Er ist freiwillig in der Krankenversicherung der Rentner (Beitrag wird von der Krankenkasse eingezogen)
Mutter ist nun verstorben; bekam auch eine kleine Rente der DRV. Sie war familienversichert.

Wie läuft nun die Beitragsberechnung:

Werden die beiden Renten (Vater + Witwerrente) addiert und danach der Beitrag berechnet? ( Wobei ein Minimum von ca. 800 Euro ausgegangen wird)

oder

Wird bei beiden Einzelrenten das Minimum von 800 Euro angesetzt?

Ich hoffe meine Frage ist klar geworden.

Gruss

HG

Verfasst: 17.03.2010, 21:29
von heinrich
beide Renten werden addiert.

dazu kommen noch ggfls andere Einnahmen (Zinsen Mieterträge, Betriebsrenten usw use)

ist die SUMME unter 851,67, dann wird aus 851,67 berechnet (einmalig)


wenn jemand mehrere Einnahmen hat wird NICHT mehrmalig aus 851,67 berechnet.

Verfasst: 18.03.2010, 09:41
von hge2001
heinrich hat geschrieben:beide Renten werden addiert.

wenn jemand mehrere Einnahmen hat wird NICHT mehrmalig aus 851,67 berechnet.


Vielen Dank, das beruhigt mich; sonst hätten wir uns den Antrag auf Witwerrente sparen können.

Gruss

HG

Verfasst: 07.04.2010, 16:07
von Oberpfälzer
hge2001 hat geschrieben:Hallo,


Situaton:

Vater bekommt Rente von der DRV
(Er ist freiwillig in der Krankenversicherung der Rentner (Beitrag wird von der Krankenkasse eingezogen)
Mutter ist nun verstorben; bekam auch eine kleine Rente der DRV. Sie war familienversichert.

HG


Es wird noch viel besser:

ich gehe davon aus, dass der Mann freiwillig in der GKV versichert ist, weil er wegen fehlender Vorversicherungszeit (9/10 der 2. Hälfte...) in der GKV - egal ob Pflicht oder frw - nicht in die KVdR hineinkam.
Das kann sich jetzt aber ändern! Denn entgegen der landläufigen Meinung
endet obiger Satz (...) nicht mit den Worten "des Erwerbslebens" sondern "der Rahmenfrist". und das meint die Zeit vom Beginn der ersten SV-Pflichtigen Beschäftigung bis zum RENTENBEGINN. und der Antrag auf Witwerrente begründet eine NEUE Rente.
Die Zeiträume "2.Hälfte" und "9/10" werden also völlig neu berechnet und können dazu führen, dass aus der klitzkleinen Witwerrente eine KVdR-Pflicht entsteht, damit wird auch die "Große" eigene Rente KVDR-Pflichtig und die frw. Versicherung mit den Beiträgen auf die sonstigen Einkünfte fällt weg. Das muß die Krankasse aber von sich aus prüfen, dazu ist sie verpflichtet! da kann aber 3-4 Monate dauern.
Dann kommen zwar Rückforderungen der DRV über den ausgezahlten KV-Zuschuß, im Gegenzug bekommt man aber dann die frw bezahlten Beiträge zurück. Nicht wundern, wenn es dann etwas Papierkram gibt, auf Dauer wird's preiswerter.

Wer den Beginn der Rahmenfrist kennt (Versicherungsverlauf der DRV) kann auch ganz spitz rechnen und z.B. den Antrag auf Witwerrente erst einige Monate "zu spät" stellen - Rentenbeginn ist dann auch später - und so in die KVdR reinrutschen. lohnt sich meistens!
Aber aufpassen: die Krankenkassen rechnen Tagesgenau! Es gab auch schon eine BSG-Urteil dazu, da ging es um 2 Tage, die fehlten!

Verfasst: 17.04.2010, 22:23
von RHW
Hallo,
es tut mir leid: aber das Ganze ist noch etwas komplizierter:
Es gibt hier 2 Varianten, da am 01.04.2002 bei der Rechtsänderung zwei Fälle unterschieden wurden:
1) Ehemann hat am 01.04.2002 bereits eine Rente bezogen und Ehefrau war am 01.04.2002 über den Ehemann familienversichert und hat eine kleine eigene Rente bezogen.
Wenn der Ehemann die Option ausgeübt hat, dass die Krankenversicherung der Rentner nicht eintreten soll, dann gilt auch das auch für die Witwe lebenslang. Hier gilt die Mindeseinnahme von ca. 800 Euro.

2) Die Ehefrau hat am 01.04.2002 eigene kleine Rente bezogen, der Ehemann hatte aber keine Optionsmöglichkeit (z.B. am 01.04.2002 kein Rentner oder Vorversicherungszeit z.B. wegen PKV oder Ausland nicht erfüllt).
Die Mindesteinnahme gilt dann nicht. Die Krankenversicherung der Rentner tritt sofort am Tag nach dem Todestag des Ehegatten ein.
Gruß
RHW