Expat: Krankenversicherung nach Rückkehr aus dem Ausland

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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KarstenD
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Expat: Krankenversicherung nach Rückkehr aus dem Ausland

Beitragvon KarstenD » 18.12.2008, 00:04

Hallo,
meine Frau und ich sinder derzeit seit 2Jahren im Ausland (China) und über eine spezielle Krankenversicherung für Expat's versichert. Ich war zuvor privat krankenversichert und meine Frau gesetzlich krankenversichert, wir haben für beide Krankenversicherungen Anwartschaften. Wir planen in den nächsten 6Monaten nach Deutschland zurückzukehren. Meine Frau wird zumindest vorerst voraussichtlich nicht beruftätig sein. Gibt es bei der Rückkehr nach Deutschland die Möglichkeit daß ich mich bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichere und entsprechend die PKV nicht wieder aufnehme? Ein Bekannter von mir hat dies gemacht - ich bin mir aber nicht sicher, ob dies lediglich aus Zufall geklappt hat.

Koennte meine Frau sich bei einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung bei Rückkehr versichern lassen? Vielen Dank im Voraus, Karsten

moskau
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Beitragvon moskau » 15.01.2009, 13:47

Es scheint Moeglichkeiten zu geben, aber im Web sind sie nur schwammig dargestellt: http://ww w.finanz-duell.de/news-artikel/reisen/sozialnetz-ausland_220081027.php

Genau die gleiche Frage habe ich auch - und diese soben beim www.dvka.de platziert. Wenn ich eine Antwort erhalte, stelle ich sie ins Forum unter diesen Beitrag.

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 15.01.2009, 13:57

Hallo,
hier ist die Frage warum der Auslandsaufenthalt erforderlich war.
Wir kennen das z.B. bei entsandten Arbeitnehnehmern, die für eine
deutsche Firma in einem Staat ausserhalb der EU. tätig sind.
In der Regel werden aber dann die hiesigen Krankenversicherungen aufrecht erhalten - die Kasse zahlt bei Vorlage von Rechnungen die
vertragssätze und der Srbeitgeber hat für den Rest eine Zusatzversicherung (PKV) abgeschlossen.
Werden dagegen in Filialen deutscher Firmen die Tätigkeitausgeübt, die
in diesem Lande eigenständige Arbeitgeber sind, dann greifen entweder die dortigen Sozialversicherungssysteme oder die Absicherung erfolgt über eine reine PKV-Versicherung.Wenn nun diese Leute zurückkommen
besteht wieder die Möglichkeit mit dem Tag der Einreise eine Mitgliedschaft in der letzten GKV-Kasse zu begründen. Eine Anwartschaftsversicherung ist aufgrund der Gesetzgebung ab dem 01.04.2007 grundsätzlich nicht mehr nötig - es gibt aber auch hier noch wenige Ausnahmen. Man sollte sich da individuele bei seiner Kasse
erkundigen.
Steht der Auslandsaufenthalt dagegen nicht mit einer Tätigkeit im
Zusammenhang gilt der Grundsatz - mit der Tag der Einreise entweder letzte GKV-Kasse oder PKV-Kasse. (Pflicht zur Versicherung wenn keine andere Rechtsgrundlage vorrang hat).
Gruß
Czauderna

moskau
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Beitragvon moskau » 21.01.2009, 15:07

Gemaess der Antwort der DVKA ist nach Rueckkehr aus dem Ausland die Versicherung verpflichtet zu versichern, bei der man vor Wegzug in Deutschland pflichtversichert war. (Paragrafen 174 und 173 SGB V)

moskau
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Beitragvon moskau » 29.01.2009, 10:06

Auf Anfrage hat meine deutsche GKV folgende Antwort zur Anwartschaft heute gesendet:

...
nach einer neuen gesetzlichen Regelung können Sie der "..." (Name der GKV), mit den Tag mit dem Sie sich wieder dauerhaft in Deutschland aufhalten, beitreten.
Voraussetzung ist, dass Sie die deutsche Staatsbürgerschaft haben und vor Ihrem Auslandsaufenthalt gesetzlich versichert waren ... Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie nicht hauptberuflich selbstständig sind zu diesem Zeitpunkt.
Geregelt ist das neue Beitrittsrecht im .§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Wir empfehlen jedoch nach wie vor diese Anwartschaftsversicherung:
- Da Sie zum Beispiel für den Anspruch auf Pflegeversicherungsleistungen, vor der Beantragung von Leistungen in den letzten 10 Jahren mindestens 2 Jahre versichert gewesen sein müßen.
- Für eine spätere Versicherung als pflichtversicherter Rentner müßen sie ebenfalls Versicherungszeiten zurückgelegt haben (in der 2. Hälfte Ihres Arbeitslebens, müßen Sie min. 90 % versichert gewesen sein).
- und mit dieser Anwartschaftsversicherung haben Sie ein garantiertes Beitrittsrecht, für den Fall daß der Gesetzgeber diese neue Beitrittsregelung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wieder streichen sollte

Wir können Ihnen daher nur diese Punkte aufzählen, ob Sie diese Anwartschaftsversicherung kündigen möchten, müssen Sie selbst entscheiden.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 29.01.2009, 19:17

Hm,

Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie nicht hauptberuflich selbstständig sind zu diesem Zeitpunkt.


das verwundert mich aber jetzt und steht - meines Erachtens - nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang.

Das Kriterium der hauptberuflichen Selbständigkeit ist nur dann entscheidend, wenn man zum Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 b SGB V zählt. Das sind diejenigen, die noch nie in Deutschland gesetzlich oder privat versichert gewesen sind. Diese unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der GKV, wenn sie hauptberuflich selbständig sind.

Deine Holde war jedoch zuletzt gesetzlich versichert und zählt zum Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V.


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