Beitragszahlung versäumt?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Pistabacsi
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 5
Registriert: 02.01.2009, 16:24

Beitragszahlung versäumt?

Beitragvon Pistabacsi » 02.01.2009, 16:55

Hallo liebe Forumleser,

ich bin über 65 also Rentner, und außer von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte- Berlin erhalte ich auch Rente aus der Schweiz.Zurzeit werden Krankenkassenbeiträge nur für die deutsche Rente von der BfA bezahlt.
Für die Auslandsrente zahle ich nichts, die Kasse hat keinen Beitrag von mir verlangt, obwohl ich sie über dessen Höhe in Form eines Formulars (noch vor den Renteneintritt) berichtet habe. Ist mein Fall reguläres, wenn nicht, muss ich etwas selbst unternehmen mich anzeigen, und -Gott behüte mich- nachzahlen?

Die Beitragszeiten wurden übrigens von der BfA bei der Rentenermittlung ab Alter 18 bis 65 korrekt belegt und bestätigt, auch die Auslandszeiten. Ist dieser Zustand überhaupt ein Vergehen? Wenn ja, von wem verursacht, von den Behörden oder von mir?
Zur Klärung benutze ich dieses Forum, da ich bei Direktanfrage Repressalien fürchte.

Für Eure Stellungsnahme bedanke ich mich voraus.

Pistabacsi

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4305
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Beitragvon Czauderna » 02.01.2009, 18:21

Hallo,
nun ja, die Kasse war verpflichtet aufgrund ihrer Angaben zu prüfen ob
diese Rente als Versorgungsbezug gilt und somit beitragspflichtig ist.
Normalerweise teilt die Kasse das auch schriftlich mit wenn keine Beitragspflicht entsteht.
Wenn das nicht der Fall war so hat man das wohl dort übersehen.
Klar, wenn Sie nix tun wird eventuell auch nix passieren.
Sie müssen aber wissen das die Kasse trotz ihrer eventuellen schlampigen
Arbeitsweise trotzdem berechtigt ist im Rahmen der Verjährungsfrist
(4 Jahre nach Entstehen) Beiträge nachzufordern.
es ist da schwierig einen Rat zu geben.
Ich würde, wenn es noch keine vier Jahre her ist doch bei der Kasse
nachhören und eine schriftliche Bestätigung bitten - aber wie gesagt -
ich würde das tun (ich arbeite ja auch bei einer Kasse).
Gruß
Czauderna

Pistabacsi
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 5
Registriert: 02.01.2009, 16:24

Beitragvon Pistabacsi » 04.01.2009, 18:30

Hallo Czauderna,

zuerst vielen Dank für Ihre Stellungsnahme, und ich wünsche Ihnen ein gutes neues Jahr auch allen, die diese Seite besuchen.

Nach Ihrem Rat würde ich mich, auch um meinen seelischen Frieden wieder herzustellen, bei der Kasse melden, und wenn nötig, trotz einigen Problemen nachzahlen. Rentner bin ich übrigens seit Mitte 2004, und die Abgabepflicht ist mir seit ca. 5 Monaten bekannt.

Ich verstehe die Verjährungsfrist so, dass ich nur 4 Jahresbeiträgen zurückzahlen müsste, nicht etwa noch prozentuellen Anteil von Artzthonoraren etc. dazu, der bisher nur von meinem BfA-Anteil finanziert wurde.

Interpretiere ich das richtig, und würde ich straffällig, wenn ich den „schlafenden Hund“ einfach weiter in Ruhe lasse?

Mit freundlichen Grüßen.
Pistabacsi

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4305
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Beitragvon Czauderna » 04.01.2009, 18:55

Hallo,

die Leistungsgewährung hat in Ihrem Falle nichts mit der Beitragszahlung zu tun.

Strafbar machen Sie sich auf keinen Fall, haben Sie ja damals die Schweizer
Rente angegeben.

Die evtl. Untätigkeit der Kasse kann Ihnen nicht zum
Nachteil gereichen.

Sehe ich das richtig - seit 2004 hat die Kasse auch keine Einkommensanfrage an Sie versandt ??

Ich würde den Beitragsanteil ca. 16% der Schweizer Rente auf ein Sparbuch einzahlen und abwarten - das Geld bringt Zinsen !!
Sollte sich die Kasse doch mal melden und Beiträge dafür nachfordern trifft es Sie nicht ganz so hart.

Gruß

Czauderna

Benutzeravatar
SGBDOC
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 11
Registriert: 03.01.2009, 23:17

Beitragvon SGBDOC » 04.01.2009, 19:04

Die 4-jährige Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz. Hier sind es n. § 25 SGB IV = 30 Jahre. Während bei Eigenmeldung auf Säumniszuschläge / Verzugszinsen i.d.R. verzichtet wird, ist das bei Vorsatz nicht der Fall. Da können dann leicht mal das 3-fache an Kosten zusammenkommen als die eigentliche Beitragsschuld beträgt. Die Beitreibung kann dann i.E. über den Tod hinaus erfolgen. Den "schlafenden Hund" weiter ruhen lassen ist die schlechteste aller Möglichkeiten.

Pistabacsi
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 5
Registriert: 02.01.2009, 16:24

Beitragvon Pistabacsi » 04.01.2009, 20:07

Hallo SGBDOC,

ich danke auch für Ihre Meinung, Sie haben mir richtig den Schrecken
eingejagt.
Wie ich bei meiner ersten Anfrage erwähnt habe, bin ich nicht vorsätzlich in dieser Situation gelandet.
Mein Problem ist, dass ich Rentner bin und eine Nachzahlung würde mir nicht gerade leicht fallen.Wohl wüde ich gerne zukünftig auch für die bisher nicht berücksichtigte Rente meinen Beitrag abliefern. Nur eine grössere Summe nachzuzahlen täte mir weh.

Ich suche nach eine Lösung wie mir das erspart bleiben könnte.
Gezetzwidrig habe ich mich bisher nur bei Autoparken ab-und zumal
verhalten.

Pistabacsi
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 5
Registriert: 02.01.2009, 16:24

Beitragvon Pistabacsi » 04.01.2009, 20:21

Hallo Czauderna,

bisher keine Einkommensanfrage,
und vor der Rente auch dort Beitragzahler, 100 % selbs, nicht wie
bei deutschen Arbeitnehmern üblich ist (nur die Hälfte).

Gruss

Benutzeravatar
SGBDOC
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 11
Registriert: 03.01.2009, 23:17

Beitragvon SGBDOC » 04.01.2009, 20:40

Wer da was falsch gemacht hat, ist mir noch nicht ganz klar. Es entspricht nicht dem Normalfall, dass die Kasse mit einem Forumular Versorgungsbezüge abfragt, wenn der Rentenbeginn noch gar nicht feststeht. Zitat: "die Kasse hat keinen Beitrag von mir verlangt, obwohl ich sie über dessen Höhe in Form eines Formulars (noch vor den Renteneintritt) berichtet habej..." Der Normalfall sieht so aus, dass die Kasse mit dem Wechsel der Personenkreiszugehörigkeit bzw. der Einstufung als Rentner abfragt, ob rentenvergleichbare Einnahmen vorhanden sind oder erwartet werden. Auch beim Rentenantrag selbst wird diese Frage gestellt. Bei der Prüfung auf Vorsatz, würde der Inhalt dieser Vordrucke zur Beweissicherung dienen. :shock: Wenn auf allen Vordrucken die Fragen vollständig beantwortet wurden, dann darf eine Beitragsnachforderung für zurückliegende Zeiten nicht erfolgen, da ein Verschulden nicht vorliegt. In diesem Falle wäre der Widerspruch gegen einen rückwirkenden Beitragsbescheid (belastender Verwaltungsakt) erfolgsversprechend.

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4305
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Beitragvon Czauderna » 05.01.2009, 12:00

Hallo,
mein Vorschlag bleibt bestehen - wenn der Kasse nachweislich alle
Einkünfte schriftlich mitgeteilt wurde und die Kasse keinen Beitragsbescheid
erteilt dann ist es nicht Aufgabe des Versicherten die Kasse darauf hinzuweisen, zumal man nicht davon ausgehen kann dass der Versicherte
wissen muss ob eine Einnahme beitragspflichtig ist.

Im Falle einer eventuellen Nachforderung ist diese nur im Rahmen der Verjährungsfristen möglich - ich behaupte sogar , dass auch von der Kasse
geforderte Säumniszuschläge nicht Rechtens wären.

Gruß
Czauderna

Pistabacsi
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 5
Registriert: 02.01.2009, 16:24

Beitragvon Pistabacsi » 07.01.2009, 17:06

WEGEN DER DIFFERENZIERTEN MEINUNGEN

Zusätzliche Ergänzung und Zusammenfassung:

- vor der Rente bei der gleichen Krankenkasse freiwillig versichert, den Beitrag 100 % allein getragen, (kein Arbeitgeberanteil)

- Vorinformation an die Kasse mit Eurobeträgen über die schweizer Renteneinkünfte, anschliessend Bestätigungs-Brief über Ende des Arbeitsverhältnisses.

- die BfA. in Berlin erhält eine Kopie über meine dortige offizielle ALTERSRENTE noch vor dem Renteneintritt - für mich als gemeldet angesehen.

Fehlerquelle möglich:

- bei dem Rentenantrag; (als X-tes Formular, nach so vielen bereits gelieferten Daten), möglicherweise keine Angabe über die schon vorher an BfA mitgeteilte ausl. Rente falls dort nach Betriebsrente gefragt wurde, ich erhalte nämlich reguläre ALTERSRENTE vom Staat, keine Betriebsrente.
Der Rentenatrag wurde bei Behörden für mich erstellt und von mir unterschrieben.

- bei der Kasse; die Aufforderung für die Zusendung einer Kopie vom RENTENBESCHEID wurde erfüllt, der schweizer ALTERSRENTEN-Bescheid wurde nicht verlangt und beigelegt, da vor der Rentenbeginn so die Kasse, wie die BfA darüber schon informiert wurde.

Ich bitte um Eure Meinungen, jetzt zum letzten Mal.

Gruß.


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 22 Gäste