Einheitsbeitragssatz -> erheblich höherer Beitrag Ehefrau

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Dirk08
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Einheitsbeitragssatz -> erheblich höherer Beitrag Ehefrau

Beitragvon Dirk08 » 24.01.2009, 10:52

Hallo zusammen,

ich bin selbständig und privat krankenversichert. Meine Ehefrau ist in einer
gesetzlichen Krankenkasse (IKK), sie hat kein Einkommen. Eine Familienversicherung
für unseren gemeinsamen Sohn ist mit der Versicherung meiner Ehefrau nicht möglich,
da ich ja pkv-versichert bin, er ist also selbst versichert (AOK, hier war meine
Ehefrau früher auch, ist jedoch wegen günstigerem Beitrag zur IKK).

Nun wurden ja die Beitragssätze einheitlich angepasst.
Im Moment sieht es so aus, dass der Beitrag für meinen Sohn etwa um 10Euro gestiegen
ist. Der Beitrag für meine Ehefrau hat sich allerdings etwa verdoppelt! Die IKK bietet
eine Rückerstattung von 100Euro pro Jahr an, also etwa 8Euro pro Monat, da der
Monatsbeitrag nun aber um etwa 160Euro gestiegen ist, erscheint mir die Rückerstattung
nicht besonders entlastend :-(

Jetzt bin ich mir mit der Beitragsermittlung nicht ganz sicher. Nach Rücksprache mit
der KK meiner Ehefrau, wurde uns mitgeteilt, dass der höhere Beitrag erstens an
dem höheren Beitragssatz liegt (das ist klar) und zweitens, dass unser gemeinsamer
Sohn nicht mehr wie früher bei der Beitragsermittlung berücksichtigt wird, inwiefern
er nicht mehr berücksichtigt wird, weiß ich jetzt allerdings noch nicht.

Kann es denn stimmen, dass sich der Beitrag meiner Ehefrau so enorm erhöht hat?

Danke schonmal für eure Hilfe und Kommentare.

Grüße,
Dirk

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 24.01.2009, 11:45

Hallo,
zunächst einmakl bin verwundert warum die Ehefrau seinerzeit in die IKK
gewechselt ist, was doch offensichtlich wegen der Beitragshöhe war, und
der Sohn weiterhin in der AOK verblieben ist - war dort die Höhe des Beitrages egal ??.
Zum Thema - Mit der angekündigten Rückzahlung von 100,00 € pro Jahr ist vorsichtig umzugehen. So wie es aussieht soll die "Rückzahlung" quartalsweise ab dem 01.04.20089 beginnen, was dann maximal 75,00 €
für 2009 bedeuten würde (???).
Das der Beitrag der Ehefrau so drastisch ansteigt liegt eben daran dass
die bis so billige IKK nun auch auf den allgemeinen Beitragssatz angepasst werden muss. Bei der AOK ist der Sprung eben nicht ganz hoch war deren
Beitragssatz bisher eben in der Nähe des neuen, für alle verbindlichen Satzes.
Auch die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages bei der Bemessung der
Beitrages für freiwillig Versicherte deren Ehepartner in der PKV versichert sind hat sich geändert.
Gruß
Czauderna

Dirk08
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Beitragvon Dirk08 » 24.01.2009, 14:13

Hallo Czauderna,

danke für die schnelle Antwort.

warum die Ehefrau seinerzeit in die IKK
gewechselt ist, was doch offensichtlich wegen der Beitragshöhe war, und
der Sohn weiterhin in der AOK verblieben ist - war dort die Höhe des Beitrages egal ??


Egal nicht, allerdings hat es nicht so viel ausgemacht, bei meiner Ehefrau war der Unterschied schon erheblich, so daß wir uns für einen Wechsel der KK entschlossen hatten.

Durch den vereinheitlichten Beitragssatz ist ja die Beitragshöhe bei allen Krankenkassen im Prinzip gleich, oder lieg ich hier falsch? Die Krankenkassen bieten dann vielleicht eine Rückerstattung an. Wenn diese aber jetzt nicht so ins Gewicht fällt, gibts ja eigentlich nur Unterschiede im Service und in den Leistungen. Hmmm, wir denken darüber nach, die Krankenkasse meiner Ehefrau wieder zu wechseln, vielleicht wieder zur AOK, die ist halt auch vor Ort.

Grüße,
Dirk

Rossi
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Beitragvon Rossi » 24.01.2009, 17:04

Durch den vereinheitlichten Beitragssatz ist ja die Beitragshöhe bei allen Krankenkassen im Prinzip gleich, oder lieg ich hier falsch?


Jooh, so ist es ab Januar 2009. Die Krankenkasse haben allerdings die Möglichkeit - wenn sie mit der Kohle nicht klarkommen - entweder einen Zusatzbeitrag zu erheben, oder gar eine Prämie den Versicherten zu zahlen.

Ferner ist die Beitragsberechnung (welche beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt werden) seit dem 01.01.2009 in ganz Deutschland einheitlich.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkasse hat dieses geregelt. Man findet die Hinweise für die Beitragsberechnung von freiw. Mitgliedern auf der Internetseite des sog. Spitzbubenverbandes.

Was mich wundert; es gibt aber für den Sohnemann einen Freibetrag von 840,00 Euro, da er aufgrund von § 10 Abs. 3 SGB V aus der Familienversicherung der Mutter rausgeflogen ist.

Also, von Deinen Einkommen ist zunächst ein Freibetrag in Höhe von 840,00 Euro in Abzug zu bringen, danach wird diese Einkommen geteilt.

Wenn dann die Hälfte des Einkommens oberhalb von 1.837,50 Euro liegt, wird nur max. der Betrag von 1.837,50 Euro berücksichtigt. Liegt er drunter, dann wird nur der tatsächliche Betrag genommen. Eigenes Einkommen der Ehefrau zählt natürlich auch dazu.

Diesen Betrag musst Du dann mit 14,9 % für die KV und 1,95 % multiplizieren, dann hast Du die Höhe des freiwilligen Beitrages.

Dirk08
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Beitragvon Dirk08 » 24.01.2009, 17:40

Hallo Rossi,

danke für die Antwort. Habe ich das so richtig verstanden? Hier mal folgendes Beispiel:

Mein Einkommen: 45.000 pro Jahr (3.750 pro Monat)

(3.750Euro - 840Euro) / 2 = 1.455Euro

1.455Euro gilt, da unter der Beitragsbemessungsgrenze von 1.837,50Euro

mit Krankenversicherungsbeitragssatz 14,9% und Pflegeversicherungssatz 1,95%

Beitrag = 1.455Euro * (14,9/100+1,95/100) = 245,17Euro

Grüße,
Dirk

Rossi
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Beitragvon Rossi » 24.01.2009, 18:19

Jooh, ist meine bescheidene Auffassung.

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Beitragvon jojo » 10.02.2009, 20:40

Nach Aussage von meiner Krankenkasse ist der Freibetrag für Kinder ab 2009 abgeschafft worden. Also können die 840 € nicht mehr in Abzug gebracht werden. Hatte auch erhebliche Erhöhung für Freiwillige Krankenversicherung, satte 100%.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 12.02.2009, 21:01

Tja, sorry, lese ich anders.

Es gibt durchaus noch Fallkonstellationen, wo der Freibetrag (840,00 Euro) eingeräumt wird.

Wie war das noch einmal, wer lesen kann, ist immer im Vorteil!!!

Herbert72
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Beitragvon Herbert72 » 24.03.2009, 17:54

jojo hat geschrieben:Nach Aussage von meiner Krankenkasse ist der Freibetrag für Kinder ab 2009 abgeschafft worden. Also können die 840 € nicht mehr in Abzug gebracht werden. Hatte auch erhebliche Erhöhung für Freiwillige Krankenversicherung, satte 100%.



Bin ebenfalls von dieser Neuregelung betroffen ! 100% mehr Beitrag !

Da Beamte keine "Familienversicherung" bekommen, Frau und Kind also freiwillig versichert werden müssen, ist es eine Riesensauerei, dass der Abzugsbetrag für Kinder nicht mehr berücksichtigt wird !!!

Hier ist die Belastung der Beamtenfamilien immens gestiegen. (es gibt nicht nur gutverdienende Beamte :wink: )

Rossi
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Beitragvon Rossi » 24.03.2009, 18:24

Öhm, Herbert72, habe ich es richtig verstanden, sowohl die Gattin als auch das Kind sind selber freiwillig versichert; d. h, Du löhnst 2 x die Beiträge? Oder zahlst Du nur einmal die freiwillige Kv.?


Herbert72
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Beitragvon Herbert72 » 24.03.2009, 18:41

Einmal freiw. KV .... :wink:

ratte1
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Beitragvon ratte1 » 11.04.2009, 14:06

Hallo,

sorry, aber ich glaube hier läuft etwas falsch: Wenn der Sohn selbst versichert werden muss, weil der Familienversicherungsanspruch auf Grund des Einkommens des PKV-Versicherten ausgeschlossen ist, ist der Freibetrag doch abzuziehen.

Wo liegt hier also das Problem?

MfG

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Beitragvon eddie » 14.04.2009, 21:01

Hallo!
Uns hat es leider auch erwischt.
Ich bin Beamter und habe meine Kinder über mich privat versichert. Meine Ehefrau ist freiwillig bei einer BKK. Leider werden für die Kinder keine Freibeträge berücksichtigt, weil ich meine Kinder in die Familienversicherung bekommen könnte, so die Richtlinien des Spitzenverband des GKV.

Hat jemand eine Ahnung, ob dies mit § 240 SGB V vereinbar ist. Es wird bzgl. der "Leistungsfähigkeit" meiner Ehefrau ein Betrag berücksichtigt (1/2 des Gesamtbruttoeinkommens, meine Ehefrau hat nur ein minimales Einkommen), was in keinster Weise z. B. mit einem Unterhaltsanspruch zu vergleichen ist.

Gibt es bereits Musterklagen dazu, oder ist ein vergleichbarer Fall bereits nach alten Recht obergerichtlich entschieden worden?

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Beitragvon DKV-Service-Center » 15.04.2009, 19:54

hi eddi,
Mann privat Kinder Privat nur die Ehefrau ist freiwillig gesetzlich ? Böser Mann :-)
So wie es geschildert ist hat die Holde ebenfalls
Anspruch auf Beihilfe es sei denn wir liegen mit der Bemerkung minimales Einkommen auf dem Holzweg.
Gruß

Rossi
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Beitragvon Rossi » 15.04.2009, 22:41

Hm, manchmal ist der Rossi ja ein Köddelanspitzer.

Ich glaube, diese Problematik sollte man etwas näher unter die Lupe nehmen. Denn die Regelungen des Spitzububenverbandes müssen ja nicht immer bis ins kleinste Detail rechtmässig sein.

Das Problem bei eddie ist doch, dass die Kinder durchaus kostenlos familienversichert werden könnten, dieses aber de facto nicht der Fall ist und eddie auch für die private Restkostenversicherung löhnt, richtig? ABer einen Abzugsbetrag hierfür erhält er nicht; er muss stumpf die Hälfte seines Einkommens in die Beitragsbemessung einfliessen lassen.

Die Beitragsbemessung für die freiw. Krankenversicherung und die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens war schon desöfteren Thema des BSG. Offensichtlich haben die Krankenkassen dieses bis zum 31.12.2008 in den Satzungen - aufgrund der eigenen Satzungsautonmie - total unterschiedlich geregelt. Die eine Krankenkasse hat nur dann den Abzug für die Kinder vorgenommen, wenn die Familienversicherung gem. § 10 Abs. 3 SGB V (Einkommen oberhalb der JAEG) nicht möglich war, die andere wiederum, wenn die Kinder de facto privat waren. Die ganz grosszügigen Krankenkassen haben den Abzug sogar trotz Familienversicherung vorgenommen. Also gab es insgesamt 3 Varianten. Welche ist jetzt die richtige Variante und entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BSG? Oder ist so ein Sachverhalt bislang noch gar nicht bis zum BSG gepeitscht worden.

Bei meinen Recherchen habe ich ein Urteil des BSG vom 24.06.1985, GS 1/84 ausgebuddelt, welches jedoch total schwammig ist.

Hier die Leitsätze:

2. Unterhaltsleistungen gem. § 1360 BGB sind keine Einnahmen zum Lebensunterhalt i. S. des § 180 IV 1. - Für den freiwillig versicherten Ehegatten ohne eigenes Arbeitsentgelt oder sonstige Einnahmen zum Lebensunterhalt bestimmt die Kasse den Grundlohn gem. § 180 IV 3 nach pflichtgemäßem Ermessen grundsätzlich in der Satzung.

3. Sind unterhaltsberechtigte, eheliche Kinder eines freiwillig Versicherten nicht kostenfrei mitversichert, handelt die Kasse rechtswidrig, wenn sie stets den Grundlohn des freiwillig Versicherten nach der Hälfte der Brutto-Einkünfte des allein verdienenden Ehegatten bestimmt. Die Kasse hat die durch Kinder entstehende Belastung des Familieneinkommens angemessen zu berücksichtigen. Sie darf hierbei sachgerecht typisieren und pauschalieren.


Und hier ist - meines Erachtens - Potential.

Ich habe leider das Urteil nicht im Volltext.

Aber eddie ist definitv gegenüber seinen Kindern unterhaltsverpflichtet. Insofern muss ein gewisser Beitrag von seinem Einkommen abgesetzt werden.

Ferner sind die Kinder definitiv nicht kostenlos familienversichert - sie können zwar sind es aber nicht. Insofern stellt sich die Frage, ob hier angemessene Beträge (Abzug) zu berücksichtigen sind.

Aber last und least - was soll ich posten - ihr werdet defintiv kämpfen müssen. Ein Widerspruch wird hier nicht helfen. Und geht mal davon aus, dass ihr so eine Klamotten bis zum BSG peitschen müsst. Da braucht man einen Fachanwalt für Sozialrecht, der sich wie ein Terrier festbeisst!!!


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