Pflichtversicherte vs. freiwillige Mitglieder in der GKV?

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RobF
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Pflichtversicherte vs. freiwillige Mitglieder in der GKV?

Beitragvon RobF » 16.02.2009, 12:17

Ich hatte meine Situation letzte Woche in diesem Forum schon einmal vorgestellt:

viewtopic.php?t=1822

Kurze Zusammenfassung: Bin deutscher Staatsbuerger, niemals in meinen ersten 23 Lebensjahren (zuletzt Student) in Deutschland krankenversichert gewesen, dann ausgewandert nach den USA, dann Rueckkehr nach Deutschland, wo jetzt die allgemeine Krankenversicherungspficht besteht. Bin Pensionaer ohne Kinder, dessen einziges Einkommen gegenwaertig aus einer privaten Altersversorgung in den USA kommt.

Gemaess Para. 5, Abs. 1, #13 Unterpunkt b des SGB V gehoere ich zu dem Kreis von Personen die "keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und ..... bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn ..." usw. Nichts von dem "es sei denn" bezieht sich auf mich. Damit bin ich versicherungspflichtig (in der GKV).

Mehrere GKV sind offenbar bereit mich aufzunehmen. Diejenige meiner Wahl legte mir ein Tarifblatt "Beitraege fuer freiwillige Mitglieder, gueltig ab 1.1.2009" vor, demgemaess ich als "sonstiges freiwilliges Mitglied" eingestuft werden wuerde (das schliesst z.B. Pensionaere, nichtversicherungspflichtige Rentner, Nichterwerbstaetige ein), mit einem Mindestbeitrag von 143 euro (einschliesslich der Pflegeversicherung).

Jetzt bin ich mir nicht klar ueber den Unterschied zwischen Pflichtversicherten, die absolut in eine GKV heineinmuessen (wie z.B. Arbeitnehmer) und freiwillige Mitglieder in einer GKV (das schliesst z.B. hauptberuflich Selbststaendige ein). Gehoere ich nach Para 5.1.13b nicht dem ersten Personenkreis an?

Welche Unterschiede bestehen zwischen diesen beiden Personenkreisen? Gilt auch fuer die GKV-Pflichtversicherten dieser Mindestbeitrag von etwa 143 euro? Ist es ein Vorteil oder ein Nachteil, in eine GKV als freiwilliges Mitglied einzutreten, im Vergleich mit nicht freiwillig Pflichtversicherten?

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Beitragvon Rossi » 16.02.2009, 15:35

Relativ einfach zu begründen.

Du gehörst zum Personenkreis der Versicherungspflichtigen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 b SGB V.

Für diese Pflichtversicherung sind natürlich Beiträge zu löhnen.

Und die Beitragsberechnung für die Pflichtversicherung ergibt sich analog der Beitragsberechnung für die freiwillige Krankenversicherung.

Dieses ergibt sich nämlich aus § 227 SGB V der auf § 240 SGB V verweist, mehr nicht!!

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Beitragvon Dipling » 16.02.2009, 18:05

Ein wichtiger Unterschied: Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern ist nur das Gehalt beitragspflichtig, selbst wenn die Bemessungsgrundlage nur ein 401-EUR-Job ist. Oft sind daher nur minimale Beitrage fällig.
Analoges gilt für pflichtversicherte Rentner (beittragspflichtig ist nur die Rente).

Bei freiwilligen Mitgliedern sind dagegen grundsätzlich alle Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig, also auch Mieteinnahmen, Zinsen usw. Außerdem gilt eine Mindestbemessung von ca. 840 €, selbst wenn die tatsächlichen Einkünfte geringer sind.
Auch die Pflichtversicherung nach 5(1) Nr. 13 SGB V ist insofern freiwillig, als dass jederzeit ein Wechsel in eine PKV möglich ist.

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Beitragvon RobF » 16.02.2009, 21:20

Danke, Rossi und Dipling, fuer Eure Antworten.

Offenbar kann ich als Pensionaer mit einer privaten Altersversorgung aus dem Ausland als meiner gegenwaertig einzigen Einkommensquelle nur als "freiwilliges Mitglied" in eine GKV einsteigen, selbst wenn ich gemaess 5.1.13b pflichtversichert sein muss in einer GKV. Die Leistungen fuer ein freiwilliges Mitglied scheinen die gleichen zu sein wie fuer einen Arbeitnehmer, der pflichtversichert ist in einer GKV, jedoch unterscheiden sich die Beitragsberechnungen sehr in diesen beiden Faellen.

D.h. fuer das freiwillige Mitglied wird ein Mindestbeitrag von etwa 143 euro bemessen, selbst wenn es ein Einkommen von weniger als 840 euro hat. Ein Arbeitnehmer dagegen muss ungefaehr 17.7% seines Bruttoeinkommens an Beitraegen zahlen (und diese werden ungefaehr halb und halb zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt), auch wenn er weniger als 840 euro verdient. Also kein Mindestbeitrag fuer ihn.

Meine weiteren Fragen: Nehmen wir einmal an, ich arbeite wieder als Arbeitnehmer, wuerde ich dann aus dem freiwilligen Status in den oben geschilderten Status eines pflichtversicherten Arbeitnehmers umgeschaltet werden? Und falls ich dann wieder aufhoere zu arbeiten, wuerde ich in diesem Status bleiben oder muesste ich wieder zurueckkehren in den Status eines freiwillig Versicherten?

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Beitragvon Rossi » 16.02.2009, 23:07

oh, oh, Du verwechselt dort etwas.

Du bist definitiv pflichtversichert. Daran ist nichts zu rütteln. Die Beitragsberechnung ist halt eben nur analog wie ein freiwillig Versicherter.

Wenn Du jetzt eine sv-pflichtige Beschäftigung aufnimmst, gilt als erstes die Hürde des § 6 Abs. 3 a SGB V zu überwinden. Du bist ja schliesslich über 55 Jahre alt und da wird nicht jeder sofort versicherungspflichtig, wenn er ne Arbeit aufnimmt.

Ich muss Dir ehrlich posten, wenn die GKV Dich in § 5 Abs. 1 Nr. 13 b SGB V aufnimmt, dann dürfte es in Ordnung sein. Der Beitrag ist mit Sicherheit allemal günstiger, als der Beitrag in der PKV.

Jenes ist zumindest meine bescheidene Auffassung.

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Beitragvon Rossi » 16.02.2009, 23:11

Ach ja, wenn die private Rente aus den USA höher als 840,00 Euro monatlich ist, dann zahlst Du natürlich mehr als den Mindestbeitrag von ca. 140,00 Euro.

Dürfte dennoch günstiger als die PKV sein. Im Basistarif wirst Du mit Sicherheit beim Höchstbeitrag in Höhe von 569,83 Euro (nur für die KV / PV kommt noch hinzu) eingestuft.


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