erhöhter Beitrag der Ehefrau
Verfasst: 29.05.2009, 08:50
Leider konnte ich im entsprechenden Forum keinen Beitrag dazu schreiben. Ich bin selbst betroffen. Erhöhung auf über 200 Prozent des bisherigen Beitrags. Meines Erachtens ist die Satzung des GKV-Spitzenverbandes rechtswidrig. Sie verstößt gg. die Grundsätze des Großen Senats des Bundessozialgerichts, Beschluss vom 24.6.1985, GS 1/84, bei juris Rn. 64 ff. Dort heißt es nämlich auszugsweise:
„Der Hinweis der Beklagten, auch bei eigenen Einkünften des freiwillig Versicherten würde der Grundlohn nach dem Brutto-Prinzip ohne vorherigen Abzug der Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen berechnet, verkennt, daß es hier nicht um Einkünfte iS des § 180 Abs 4 Satz 1 RVO geht, sondern um einen erst aus den Einkünften eines Dritten - des Ehegatten - abgeleiteten Maßstab für einen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwillig Versicherten entsprechenden Grundlohn. Es handelt sich bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für anderweitig Unterhaltsberechtigte also nicht um Absetzungen von den Brutto-Einkünften des freiwillig Versicherten, sondern von denen des verdienenden Ehegatten. Erst danach steht der Wert der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten fest, der seinerseits allerdings - aber erst jetzt - dem Brutto-Prinzip unterfällt. Im übrigen bewirkt dieses Verfahren eine erwünschte Gleichbehandlung des freiwillig versicherten Ehegatten in der intakten Ehe mit dem freiwillig versicherten geschiedenen Ehegatten; denn dessen Unterhaltsrente wird ebenfalls nur unter Berücksichtigung eines Aufwandes des unterhaltspflichtigen Ehegatten für andere Unterhaltsberechtigte (zB Kinder) ermittelt und ist nur in dieser Höhe (insoweit also ‚netto’) der Beitragsmaßstab nach § 180 Abs 4 Satz 1 RVO.“
sowie
„Die Kasse verletzt ihr Regelungsermessen …, wenn sie die aus dem Einkommen des Ehegatten ableitbare wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten gänzlich ohne Berücksichtigung anderweitiger Belastungen dieses Familieneinkommens bestimmt. Dies gilt insbesondere für den Aufwand des Unterhalts gemeinsamer Kinder. Es liegt zB auf der Hand, daß die Bestimmung des halben Brutto-Einkommens des verdienenden Ehegatten als Grundlohn für den freiwillig versicherten, nicht verdienenden Ehegatten die verbleibende Einkommenshälfte als rechnerischen Basiswert für die Finanzierung der Krankenversicherungen der übrigen Familienmitglieder um so stärker entwertet, je mehr Kinder vorhanden sind. … Bedeutet … das Prinzip des ‚halben Bruttolohnes’ eine steigende Benachteiligung von Familien mit Kindern im Verhältnis zur Kinderzahl, enthält es eine in hohem Maße familienschädliche Wirkung; der GS ist der Auffassung, dass eine solche Handhabung des Ermessensrechts aus § 180 Abs. 4 Satz 3 RVO das besonders für sozialrechtliche Gestaltungen empfindliche Gebot aus Art. 6 GG verletzt, Ehe und Familie zu schützen … Es verstößt nämlich gegen dieses Gebot, wenn wirtschaftliche Nachteile gerade an das Bestehen einer Familie geknüpft sind (BVerfGE 28, 104, 112; 28, 324, 347; 48, 346, 366).
Hinzu kommt eine beträchtlich benachteiligende Behandlung familiärer Sachverhalte der in Rede stehenden Art gegenüber vergleichbaren Sachverhalten bei anderen freiwillig Versicherten. …
Nach Auffassung des GS führt jedenfalls allein der Umstand, daß der freiwillig Versicherte in oder aus einer gescheiterten Ehe günstiger behandelt wird als der freiwillig Versicherte in der intakten Ehe und daraus folgend auch die Belastung durch den Aufwand für unterhaltsberechtigte Kinder entsprechend verringert ist, zu einer nicht mehr sachgerechten (vgl dazu Maunz-Dürig ua, aaO, RdNrn 310 ff zu Art 3) Ungleichbehandlung iS des Art 3 GG. Gerade im Bereich der Ermessensausübung hat aber der Gleichheitssatz eine besondere Bedeutung (vgl Maunz-Dürig ua, aaO, RdNrn 426 ff zu Art 3).“
Ihr sollten deshalb Widerspruch einlegen und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (adV) stellen. Ich werde ggf. bereits einen adV-Antrag vor dem Sozialgericht Speyer stellen. Verfahren sind kostenlos. Ich bin ohnehin Volljurist. Viel Glück! Hoffentlich wird diese bodenlose Ungerechtigkeit aufgehoben.
„Der Hinweis der Beklagten, auch bei eigenen Einkünften des freiwillig Versicherten würde der Grundlohn nach dem Brutto-Prinzip ohne vorherigen Abzug der Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen berechnet, verkennt, daß es hier nicht um Einkünfte iS des § 180 Abs 4 Satz 1 RVO geht, sondern um einen erst aus den Einkünften eines Dritten - des Ehegatten - abgeleiteten Maßstab für einen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwillig Versicherten entsprechenden Grundlohn. Es handelt sich bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für anderweitig Unterhaltsberechtigte also nicht um Absetzungen von den Brutto-Einkünften des freiwillig Versicherten, sondern von denen des verdienenden Ehegatten. Erst danach steht der Wert der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten fest, der seinerseits allerdings - aber erst jetzt - dem Brutto-Prinzip unterfällt. Im übrigen bewirkt dieses Verfahren eine erwünschte Gleichbehandlung des freiwillig versicherten Ehegatten in der intakten Ehe mit dem freiwillig versicherten geschiedenen Ehegatten; denn dessen Unterhaltsrente wird ebenfalls nur unter Berücksichtigung eines Aufwandes des unterhaltspflichtigen Ehegatten für andere Unterhaltsberechtigte (zB Kinder) ermittelt und ist nur in dieser Höhe (insoweit also ‚netto’) der Beitragsmaßstab nach § 180 Abs 4 Satz 1 RVO.“
sowie
„Die Kasse verletzt ihr Regelungsermessen …, wenn sie die aus dem Einkommen des Ehegatten ableitbare wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten gänzlich ohne Berücksichtigung anderweitiger Belastungen dieses Familieneinkommens bestimmt. Dies gilt insbesondere für den Aufwand des Unterhalts gemeinsamer Kinder. Es liegt zB auf der Hand, daß die Bestimmung des halben Brutto-Einkommens des verdienenden Ehegatten als Grundlohn für den freiwillig versicherten, nicht verdienenden Ehegatten die verbleibende Einkommenshälfte als rechnerischen Basiswert für die Finanzierung der Krankenversicherungen der übrigen Familienmitglieder um so stärker entwertet, je mehr Kinder vorhanden sind. … Bedeutet … das Prinzip des ‚halben Bruttolohnes’ eine steigende Benachteiligung von Familien mit Kindern im Verhältnis zur Kinderzahl, enthält es eine in hohem Maße familienschädliche Wirkung; der GS ist der Auffassung, dass eine solche Handhabung des Ermessensrechts aus § 180 Abs. 4 Satz 3 RVO das besonders für sozialrechtliche Gestaltungen empfindliche Gebot aus Art. 6 GG verletzt, Ehe und Familie zu schützen … Es verstößt nämlich gegen dieses Gebot, wenn wirtschaftliche Nachteile gerade an das Bestehen einer Familie geknüpft sind (BVerfGE 28, 104, 112; 28, 324, 347; 48, 346, 366).
Hinzu kommt eine beträchtlich benachteiligende Behandlung familiärer Sachverhalte der in Rede stehenden Art gegenüber vergleichbaren Sachverhalten bei anderen freiwillig Versicherten. …
Nach Auffassung des GS führt jedenfalls allein der Umstand, daß der freiwillig Versicherte in oder aus einer gescheiterten Ehe günstiger behandelt wird als der freiwillig Versicherte in der intakten Ehe und daraus folgend auch die Belastung durch den Aufwand für unterhaltsberechtigte Kinder entsprechend verringert ist, zu einer nicht mehr sachgerechten (vgl dazu Maunz-Dürig ua, aaO, RdNrn 310 ff zu Art 3) Ungleichbehandlung iS des Art 3 GG. Gerade im Bereich der Ermessensausübung hat aber der Gleichheitssatz eine besondere Bedeutung (vgl Maunz-Dürig ua, aaO, RdNrn 426 ff zu Art 3).“
Ihr sollten deshalb Widerspruch einlegen und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (adV) stellen. Ich werde ggf. bereits einen adV-Antrag vor dem Sozialgericht Speyer stellen. Verfahren sind kostenlos. Ich bin ohnehin Volljurist. Viel Glück! Hoffentlich wird diese bodenlose Ungerechtigkeit aufgehoben.