GKv zwischen Bezug ALG1 und Studium
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
GKv zwischen Bezug ALG1 und Studium
Hallo zusammen,
ich hoffe jemand kann mir bei meinem Problem helfen.
Ich habe 1 Monat lang ALGI bezogen (und war auch über das Arbeitsamt versichert) und heute eine 400€-Stelle als Praktikantin (20h/Woche) angefangen. Dieses Arbeitsverhältnis endet am 21.09.2009. An diesem Tag schreibe ich mich für ein Zweitstudium (Magister) ein. An diesem Tag beginnt in derselben Firma ein neuer Vertrag als Werkstudententin, bei dem ich 840€/Monat (bei 20h/Woche) verdiene und auch wieder studentisch versichert bin.
Meine Frage: Sehe ich es richtig, dass ich mich während des Praktikums (also bis zum 21.09.2009) freiwillig versichern muss? Muss ich sonst noch irgendwas beachten?
Ich bedanke mich im voraus für eure Hilfe. Ich finde es toll, dass es so ein Forum gibt.
ich hoffe jemand kann mir bei meinem Problem helfen.
Ich habe 1 Monat lang ALGI bezogen (und war auch über das Arbeitsamt versichert) und heute eine 400€-Stelle als Praktikantin (20h/Woche) angefangen. Dieses Arbeitsverhältnis endet am 21.09.2009. An diesem Tag schreibe ich mich für ein Zweitstudium (Magister) ein. An diesem Tag beginnt in derselben Firma ein neuer Vertrag als Werkstudententin, bei dem ich 840€/Monat (bei 20h/Woche) verdiene und auch wieder studentisch versichert bin.
Meine Frage: Sehe ich es richtig, dass ich mich während des Praktikums (also bis zum 21.09.2009) freiwillig versichern muss? Muss ich sonst noch irgendwas beachten?
Ich bedanke mich im voraus für eure Hilfe. Ich finde es toll, dass es so ein Forum gibt.
Öhm, wie wird das Praktikantenverhältnis abgerechnet? Vermutlich als Mini-Job, richtig.
Dann hast Du leider Pech, am 09.08.2009 scheidest Du aus der Versicherungspflicht aufgrund des ALG II-Bezuges aus. Du hast längstens 1 Monat einen sog. nachgehenden kostenlosen Leistungsanspruch. D. h., dieser wird am 09.09.2009 enden und die weitere Krankenversicherung ist erst ab dem 21.09.2009 sichergestellt.
Damit musst Du dich leider in der Zeit vom 10.08.2009 - 20.09.2009 freiwillig versichern. Wenn Du das nicht machst (freiw. Kv. ist explizit von eine Beitrittsanzeige abhängig) bist Du kraft Gesetzes sogar pflichtversichert.
Es hat den Anschein, Du kannst es drehen und wenden, wie Du willst; Du musst etwas machen.
Dann hast Du leider Pech, am 09.08.2009 scheidest Du aus der Versicherungspflicht aufgrund des ALG II-Bezuges aus. Du hast längstens 1 Monat einen sog. nachgehenden kostenlosen Leistungsanspruch. D. h., dieser wird am 09.09.2009 enden und die weitere Krankenversicherung ist erst ab dem 21.09.2009 sichergestellt.
Damit musst Du dich leider in der Zeit vom 10.08.2009 - 20.09.2009 freiwillig versichern. Wenn Du das nicht machst (freiw. Kv. ist explizit von eine Beitrittsanzeige abhängig) bist Du kraft Gesetzes sogar pflichtversichert.
Es hat den Anschein, Du kannst es drehen und wenden, wie Du willst; Du musst etwas machen.
Rossi hat geschrieben:Öhm, wie wird das Praktikantenverhältnis abgerechnet? Vermutlich als Mini-Job, richtig.
Dann hast Du leider Pech, am 09.08.2009 scheidest Du aus der Versicherungspflicht aufgrund des ALG II-Bezuges aus. Du hast längstens 1 Monat einen sog. nachgehenden kostenlosen Leistungsanspruch. D. h., dieser wird am 09.09.2009 enden und die weitere Krankenversicherung ist erst ab dem 21.09.2009 sichergestellt.
.
Kleine Korrektur: Ein nachgehender Leistungsanspruch wäre auf Grund der Beschäftigung (auch wenn sie geringfügig ist ) ausgeschlossen. Es müsste also auf jeden Fall bereits ab 10.08.09 für einen weiteren KV-Schutz gesorgt werden.
MfG
ratte1
Nee, aber den eindeutigen Gesetzestext: § 19 Abs. 2 Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Und zweifelsohne ist auch eine geringfügige Beschäftigung eine Erwerbstätigkeit.Rossi hat geschrieben:Hm,Ein nachgehender Leistungsanspruch wäre auf Grund der Beschäftigung (auch wenn sie geringfügig ist ) ausgeschlossen.
Das sehen einschlägige Kommentatoren aber anders!
Hast Du dazu Urteile, Ratte1?
![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
MfG
ratte1
ratte1 hat geschrieben:Nee, aber den eindeutigen Gesetzestext: § 19 Abs. 2 Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Und zweifelsohne ist auch eine geringfügige Beschäftigung eine Erwerbstätigkeit.Rossi hat geschrieben:Hm,Ein nachgehender Leistungsanspruch wäre auf Grund der Beschäftigung (auch wenn sie geringfügig ist ) ausgeschlossen.
Das sehen einschlägige Kommentatoren aber anders!
Hast Du dazu Urteile, Ratte1?![]()
MfG
ratte1
Hallo,
da ist etwas dran - ja, auch ein 400,00€ Job stellt eine Erwerbstätigkeit
da - es ist nun die Frage ob es dazu irgendwelche Urteile bzw. Erklärungen gibt ??
Gruß
Czauderna
Also wenn eine 400€-Tätigkeit nicht als Erwerbstätigkeit zählt, muss ich die freiwillige GKV nicht zahlen?
Alles, was ich zu diesem Thema weiß, ist nur: Egal, ob man gar nichts oder (max.) 400€ verdient, man muss sich in jedem Fall freiwillig versichern.
Wenn jemand mehr dazu weiß, bitte melden. Ich hatte leider noch keine Gelegenheit die Krankenkasse zu fragen, da ich von früh bis spät arbeite.
Edit:
Tritt eventuell SGBIV §8 in Kraft? Den Gesetzestext habe ich hier gefunden.
Grüße
Alles, was ich zu diesem Thema weiß, ist nur: Egal, ob man gar nichts oder (max.) 400€ verdient, man muss sich in jedem Fall freiwillig versichern.
Wenn jemand mehr dazu weiß, bitte melden. Ich hatte leider noch keine Gelegenheit die Krankenkasse zu fragen, da ich von früh bis spät arbeite.
Edit:
Tritt eventuell SGBIV §8 in Kraft? Den Gesetzestext habe ich hier gefunden.
Grüße
koallasuu hat geschrieben:Also wenn eine 400€-Tätigkeit nicht als Erwerbstätigkeit zählt, muss ich die freiwillige GKV nicht zahlen?
1. Sie zählt als Erwerbstätigkeit, nur führt sie nicht zur Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.
2. Auch wenn keine Beschäftigung ausgeübt worden wäre, müsste ab 10.08.09 eine Versicherung abgeschlossen werden.
MfG
ratte1
Hm, man muss doch immer die sog. teleologische Auslegung des Gesetzes berücksichtigen. D. h., was wollte unser Gesetzgeber mit dieser Vorschrift erreichen.
Sinn und Zweck dieser Vorschrift war, bis zu 1 Monat nach dem Ausscheiden die Schutzbedürftigkeit des Solidarmitgliedes.
Zitat (Wannagat / Lex Soft)
Die Monatsfrist verkürzt sich gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz, wenn der Versicherte eine Erwerbstätigkeit aufnimmt; in diesem Moment enden die Übergangsansprüche nach § 19 Abs. 2. Unerheblich ist nach dem klaren Wortlaut, ob diese Erwerbstätigkeit versicherungspflichtig ist. Auch eine selbständige Tätigkeit oder eine nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung kommen also in Betracht.
Allerdings wird man entgegen den Gesetzesmaterialien eine geringfügige Tätigkeit nach § 8 SGB IV im Sinne einer teleologischen Reduktion unberücksichtigt lassen müssen. Die Schutzbedürftigkeit des Versicherten ist nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft gegenüber einem nicht Erwerbstätigen unverändert; insoweit ist eine solche Typisierung sogar unter dem Aspekt des Art. 3 GG problematisch. Wird während der Monatsfrist des Abs. 2 S. 1 eine leistungsschädliche Erwerbstätigkeit aufgenommen und bereits vor Ablauf der Monatsfrist beendet, so leben die Übergangsansprüche wieder auf. In der Regel werden aus dieser Tätigkeit aber ihrerseits Leistungsansprüche folgen, die eine Anknüpfung an § 19 für die frühere Pflichtversicherung ausschließen.
Die Kommentierungen von SGB Haufe gehen in die gleiche Richtung!
Dann erklärt mir mal, wie es mit einem nachgehenden Leistungsanspruch für Familienangehörige aussieht, wenn der Stammversicherte aus einer Pflichtversicherung ausscheidet.
Nach dem Wortlaut des Geseztes müsste dann ja wohl nur für das Mitglied ein nachgehender Anspruch bestehen und nicht für die Familienangehörigen. Ausnahme hiervon ist der Tod (§ 19 Abs. 3 SGB V). D. h. bei Tod gibt es den nachgehenden Leistungsanspruch für die Angehörigen und für die anderen Konstellationen nicht?
Also, ich denke, man muss bei dieser Vorschrift in die teleologische Schiene gehen, sonst passt es nicht!
Sinn und Zweck dieser Vorschrift war, bis zu 1 Monat nach dem Ausscheiden die Schutzbedürftigkeit des Solidarmitgliedes.
Zitat (Wannagat / Lex Soft)
Die Monatsfrist verkürzt sich gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz, wenn der Versicherte eine Erwerbstätigkeit aufnimmt; in diesem Moment enden die Übergangsansprüche nach § 19 Abs. 2. Unerheblich ist nach dem klaren Wortlaut, ob diese Erwerbstätigkeit versicherungspflichtig ist. Auch eine selbständige Tätigkeit oder eine nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung kommen also in Betracht.
Allerdings wird man entgegen den Gesetzesmaterialien eine geringfügige Tätigkeit nach § 8 SGB IV im Sinne einer teleologischen Reduktion unberücksichtigt lassen müssen. Die Schutzbedürftigkeit des Versicherten ist nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft gegenüber einem nicht Erwerbstätigen unverändert; insoweit ist eine solche Typisierung sogar unter dem Aspekt des Art. 3 GG problematisch. Wird während der Monatsfrist des Abs. 2 S. 1 eine leistungsschädliche Erwerbstätigkeit aufgenommen und bereits vor Ablauf der Monatsfrist beendet, so leben die Übergangsansprüche wieder auf. In der Regel werden aus dieser Tätigkeit aber ihrerseits Leistungsansprüche folgen, die eine Anknüpfung an § 19 für die frühere Pflichtversicherung ausschließen.
Die Kommentierungen von SGB Haufe gehen in die gleiche Richtung!
Dann erklärt mir mal, wie es mit einem nachgehenden Leistungsanspruch für Familienangehörige aussieht, wenn der Stammversicherte aus einer Pflichtversicherung ausscheidet.
Nach dem Wortlaut des Geseztes müsste dann ja wohl nur für das Mitglied ein nachgehender Anspruch bestehen und nicht für die Familienangehörigen. Ausnahme hiervon ist der Tod (§ 19 Abs. 3 SGB V). D. h. bei Tod gibt es den nachgehenden Leistungsanspruch für die Angehörigen und für die anderen Konstellationen nicht?
Also, ich denke, man muss bei dieser Vorschrift in die teleologische Schiene gehen, sonst passt es nicht!
Rossi hat geschrieben:Hm, man muss doch immer die sog. teleologische Auslegung des Gesetzes berücksichtigen. D. h., was wollte unser Gesetzgeber mit dieser Vorschrift erreichen.
Sinn und Zweck dieser Vorschrift war, bis zu 1 Monat nach dem Ausscheiden die Schutzbedürftigkeit des Solidarmitgliedes.
Zitat (Wannagat / Lex Soft)
Die Monatsfrist verkürzt sich gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz, wenn der Versicherte eine Erwerbstätigkeit aufnimmt; in diesem Moment enden die Übergangsansprüche nach § 19 Abs. 2. Unerheblich ist nach dem klaren Wortlaut, ob diese Erwerbstätigkeit versicherungspflichtig ist. Auch eine selbständige Tätigkeit oder eine nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung kommen also in Betracht.
Allerdings wird man entgegen den Gesetzesmaterialien eine geringfügige Tätigkeit nach § 8 SGB IV im Sinne einer teleologischen Reduktion unberücksichtigt lassen müssen. Die Schutzbedürftigkeit des Versicherten ist nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft gegenüber einem nicht Erwerbstätigen unverändert; insoweit ist eine solche Typisierung sogar unter dem Aspekt des Art. 3 GG problematisch. Wird während der Monatsfrist des Abs. 2 S. 1 eine leistungsschädliche Erwerbstätigkeit aufgenommen und bereits vor Ablauf der Monatsfrist beendet, so leben die Übergangsansprüche wieder auf. In der Regel werden aus dieser Tätigkeit aber ihrerseits Leistungsansprüche folgen, die eine Anknüpfung an § 19 für die frühere Pflichtversicherung ausschließen.
Die Kommentierungen von SGB Haufe gehen in die gleiche Richtung!
Dann erklärt mir mal, wie es mit einem nachgehenden Leistungsanspruch für Familienangehörige aussieht, wenn der Stammversicherte aus einer Pflichtversicherung ausscheidet.
Nach dem Wortlaut des Geseztes müsste dann ja wohl nur für das Mitglied ein nachgehender Anspruch bestehen und nicht für die Familienangehörigen. Ausnahme hiervon ist der Tod (§ 19 Abs. 3 SGB V). D. h. bei Tod gibt es den nachgehenden Leistungsanspruch für die Angehörigen und für die anderen Konstellationen nicht?
Also, ich denke, man muss bei dieser Vorschrift in die teleologische Schiene gehen, sonst passt es nicht!
Hallo nachstehend einen Auszug aus dem Rdschr. 88 c :
(1) Die Familienversicherung wird aus einer Mitgliedschaft abgeleitet und teilt insoweit das Schicksal des Mitgliedschaftsverhältnisses. Aus diesem Grund besteht auch für den Familienversicherten ein nachgehender Leistungsanspruch für längstens einen Monat nach dem Ende der Familienversicherung, wenn die Familienversicherung wegen Beendigung der Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen erlischt.
Gruß
Czauderna
Rossi hat geschrieben:aha, hier geht man in die teleologische Auslegung des Gesetzes.
@Czauderna, die Passage war mir natürlich bekannt.
Aber es gibt leider noch hier und da ne Kv, die den nachgehenden Leistungsanspruch für die Familienangehörige zunächst einmal ablehnt.
Hallo rossi,
na, davon "leben" wir doch hier.
Gruß
Czauderna
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 89 Gäste