Seit 08/2008 ohne KK und nun ALGII, was kommt auf mich zu?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Beitragvon Vergil09owl » 21.03.2010, 15:56

Ich würde das aber mal anders sehen, für mich würde das denn so gehen.
Grundsätlich würde ich hier denn den gleichen Schmu sehen wie bei der Versicherungspflicht nach § 5 Abs, 1 Nr 2, bei aufgabe der der selbständigen Tätigkeit, wäre wesentlcih einfacher.
Aber die einzlnen entscheidungen der SG mögen alle den Kern treffen, nur solange nicht eine höchstrichterliche entscheidung fällt....

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Beitragvon Vergil09owl » 21.03.2010, 15:58

du meinst das GR v. 27.01.2007 , ist ja auch ok mich intressiert aber nur die Fälle nach dem 01.01.2009, alles andere ,,,,,

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Beitragvon Rossi » 21.03.2010, 17:10

Nein, ich meine nicht das GR vom 27.01.2007. Es gibt jetzt einen Änderungsentwurf des vg. Rundschreibens!

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Beitragvon Vergil09owl » 21.03.2010, 17:50

sorry Datum verwechselt, eine Entwurfänderung, gut zu wissen, aber heißt ja immer nocht nicht das der den § abs. achso du menst das GR v. 29.11.09 ?

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Beitragvon Rossi » 21.03.2010, 18:45

Nein, es gibt jetzt einen Entwurf - Fassung 03. März 2010 - der soll noch im Mai beraten werden und vermutlich danach veröffentlicht werden!

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Beitragvon Vergil09owl » 22.03.2010, 22:45

Ach so hab leide noch nicht mitbekomme das da was neues ausgebrütet wird,. was mcih jetz näher intressieren würde sind die entsprechenden LDH und SG
Fundstellen.

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Beitragvon Rossi » 23.03.2010, 16:29

Also es gibt jetzt wohl schon 4 Beschlüsse in diesem Bereich, wobei nur 1 veröffentlicht ist.

Guckst Du hier:

[url]http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=121456&s0=§%205%20Abs.%205a%20SGB%20V&s1=&s2=&words=&sensitive=[/url]

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, ein Ausschluss nach der 1. Alternative sei deshalb gegeben, weil seit 01.01.2009 gemäß § 193 Abs. 3 VVG für nicht gesetzlich Krankenversicherte die Pflicht zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung besteht. Dem ist zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht zu folgen. Zwar sieht auch das Gericht die "Ungerechtigkeit", wenn derjenige, der sich (bewusst) nicht privat absichert, quasi mit der Wiederaufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung "belohnt "wird. Der Gesetzeswortlaut deckt jedoch die Auslegung der Antragsgegnerin nicht. Würde man nämlich den Personenkreis derjenigen, die sich ab 01.01.2009 privat pflichtversichern müssen, unter die 1. Alternative ziehen, dann hätte die 2. Alternative des § 5 Abs. 5a SGB V ihre Bedeutung verloren. Diese Alternative betrifft nämlich nicht nur Personenkreise, die sich tatsächlich weder gesetzlich noch privat krankenversichern müssen (z.B. Beihilfeberechtigte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 193 Satz 2 Nr. 2 VVG), sondern auch Personen, die sich eigentlich privat krankenversichern müssen wie z. B. Angestellte mit einem Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Die Einführung der 2. Alternative hat nur dann Sinn, wenn diejenigen, die sich privat krankenversichern müssten, dieses aber nicht getan haben, nicht bereits unter die 1. Alternative fallen.


Das SG Gelsenkirchen (siehe oben) sieht es auch so!

Na ja, dann treibt man das Wunschdenken halt eben weiter!

Wunschdenken hat blos nicht viel mit dem Wortlaut des Gesetzes zu tun!

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Beitragvon Vergil09owl » 23.03.2010, 21:36

Guten abend, bin begeistert, das hilft mir da schon weiter, endlich seh ich ein wenig Licht.
Danke dir

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 23.03.2010, 21:43

5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit.

2.2.3.2 Ausschluss von der Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 2a (Abs. 5a)

Rz. 52l

Mit Abs. 5a, auf den es in Abs. 1 Nr. 2a keinen Vorbehalt oder Hinweis gibt, werden seit dem 1.1.2009 Ausschlussgründe für die Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 2a genannt. Aufgrund des Satzes 2 des Abs. 5a gilt dieser Ausschluss für alle Fälle, in denen ALG II ab dem 1.1.2009 neu beantragt wird. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3100 S. 94 f.) führt zu dieser Regelung aus, dass es sich um eine Folgeänderung zur Neuordnung des Verhältnisses von gesetzlicher und privater Krankenversicherung durch dieses Gesetz (GKV-WSG) handelt. Da die privaten Krankenversicherungen künftig einen bezahlbaren Basistarif im Umfang des Leistungsangebots der gesetzlichen Krankenversicherung für Personen anbieten müssen, die privat krankenversichert sind oder sein können, erscheint es nicht länger erforderlich, ALG II-Bezieher auch dann in die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung einzubeziehen, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug privat krankenversichert waren. Gleiches gilt für die Personen, die unmittelbar vor dem Leistungsbezug weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und als hauptberuflich selbständig Erwerbstätige oder als versicherungsfreie Personen zu dem Personenkreis gehören, der grundsätzlich der privaten Krankenversicherung zuzuordnen ist.

Rz. 52m

Die Regelung schließt, Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b vergleichbar, 2 Personengruppen von der Krankenversicherungspflicht als Bezieher von ALG II aus. Dies sind einmal die Personen, die unmittelbar vor dem Bezug von ALG II privat krankenversichert waren oder die weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und zu den in Abs. 5 oder § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personenkreisen gehören. Die letzte Voraussetzung gilt auch, wenn die betreffenden Personen zu diesem Personenkreis gehört hätten, wenn sie zuvor im Inland beschäftigt gewesen wären, was insbesondere Personen betrifft, die aus dem Ausland zurückkehren oder erstmals ins Inland einwandern.

Rz. 52n

Was die Voraussetzung der unmittelbar vorherigen Privatversicherung betrifft, ist wohl davon auszugehen, dass dieses Merkmal nur dann erfüllt ist, wenn direkt vor dem Bezug von ALG II diese private Krankenversicherung besteht. Da allerdings bisher privat Versicherte nach § 193 Abs. 3 VVG (bis 31.12.2007 § 178a VVG a.F.) verpflichtet waren und sind, einen privaten Krankenversicherungsschutz zu begründen und aufrechtzuerhalten, dürfte diese Voraussetzung im Regelfall bei Neuanträgen auf ALG II ab dem 1.1.2009 erfüllt sein. Die Verpflichtung zur Absicherung des Krankheitsrisikos in der privaten Krankenversicherung besteht nach § 193 Abs. 3 Satz 2 VVG allerdings nicht für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1.1.2009 begonnen hatte. Daher sind auch Personen von der Ausschlussregelung des Abs. 5a ausgenommen, deren privater Krankenversicherungsvertrag länger zurückliegt und die bis vor dem Antrag auf ALG II Krankenversicherungsschutz über das SGB XII hatten.

Rz. 52o

Der 2. Personenkreis ist der der bislang weder gesetzlich noch privat Versicherten. Nach der Gesetzesfassung ist unklar, ob auch hierfür das Merkmal "unmittelbar vorher" gilt. Dies wird man jedoch annehmen müssen (vgl. auch BT-Drs. 16/3100 S. 95). Nur für diesen Personenkreis wäre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung am 1.1.12009 nämlich auch die bereits seit dem 1.4.2007 geltende Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b (HS 2) ausgeschlossen gewesen und nur in diesem Fall würde dann auch keine gesetzliche Krankenversicherung zumindest nach Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b vor dem Bezug von ALG II vorliegen können. In diesem Fall ist es auch gerechtfertigt, diese Personen von der Krankenversicherungspflicht als Bezieher von ALG II auszuschließen und grundsätzlich der privaten Krankenversicherung zuzuordnen und nach § 193 Abs. 3 VVG zum Abschluss eines privaten Krankheitskostenvertrages zumindest nach dem Basistarif des § 12 Abs. 1a VAG zu verpflichten.

So sehe ich es nun Im Haufe SGB onlien SGB


Rz. 52q

Soweit für den Fall des Bezuges von ALG II auf die nach Abs. 5 hauptberuflich Selbständigen verwiesen wird, ist dies ein deutliches Indiz dafür, dass die Hauptberuflichkeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht von einer bestimmten Einkommenshöhe abhängig sein kann, weil sonst die von wirtschaftlicher Hilfebedürftigkeit abhängigen Ansprüche auf ALG II nicht neben dem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit denkbar wären und die Regelung damit ins Leere ginge.

Rz. 52r

Gleichfalls von der Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 2a ausgeschlossen ist der Personenkreis der nach § 6 Abs. 1 und 2 versicherungsfreien Personen. Dies sind Beschäftigte mit einem mindestens 3-jährigen Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, Beamte und beamtenähnliche Personen und Hinterbliebenenrentenbezieher, die ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung von nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 4 bis 6 versicherungsfreien Personen ableiten und die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben. Dass die zuvor versicherungsfreien Beschäftigten von der Krankenversicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 2a ausgenommen werden, bestätigt, dass es allein auf diesen Status unmittelbar vor dem Bezug von ALG II ankommt; denn bei einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze wären schon Ansprüche wegen wirtschaftlicher Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II ausgeschlossen, so dass die Ausnahmeregelung für diesen Personenkreis letztlich überflüssig wäre. Dies und die für die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 maßgeblichen Ansprüche auf Beihilfe bestätigen, dass auch in diesen Fällen die Zuordnung dieser Personen zum Kreis der privat Krankenversicherten für die Ausschlussregelung maßgeblich sein sollte, selbst wenn diese Personen sich tatsächlich nicht privat krankenversichert hatten.

Rz. 52s

Gleiches gilt für den Ausschluss von der Krankenversicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 2a für Personen, die aus dem Ausland zuziehen oder ins Inland zurückkehren, wobei dabei deren Status im Ausland an den inländischen Rechtsvorschriften zu messen ist. Insbesondere sind davon die Personen betroffen, die als krankenversicherungsfreie Beschäftigte (z.B. auch als Entsandte) im Ausland tätig waren und zurückkehren.

Rz. 52t

Satz 2 des Abs. 5a enthält eine Bestandsschutzregelung für die Personen, die am 31.12.2008 bereits nach Abs. 1 Nr. 2a krankenversicherungspflichtig waren. Diese erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens angefügten Regelung ist damit begründet worden (BT-Drs. 16/4247 S. 29), dass sie einen Bestandsschutz für Bezieher von ALG II gibt, die zuvor privat krankenversichert waren, insbesondere Beamte und Selbstständige, und die bei Inkrafttreten der Regelungen zum Basistarif in der privaten Krankenversicherung am 1.1.2009 bereits als Bezieher von ALG II gesetzlich pflichtversichert sind. Diese Regelung gilt sowohl für die zuvor privat Krankenversicherten als auch die früher weder gesetzlich noch privat Versicherten, die zum Personenkreis der nach § 6 Abs. 1 und 2 versicherungsfreien Personen gehören. Die Geltung der Bestandsschutzregelung ist allerdings auf die Zeit der Hilfebedürftigkeit begrenzt. Endet mit dem Wegfall des Bezuges von ALG II auch die Krankenversicherungspflicht, ist bei erneutem Bezug von ALG II zu prüfen, ob dann die Versicherungspflicht nach Abs. 5a ausgeschlossen ist.

Rz. 52u

Ergänzende Regelung: Der Beitragszuschuss für nicht gesetzlich versicherte Leistungsbezieher nach dem SGB II ist in § 26 SGB II geregelt (vgl. Komm. dort).

HaufeIndex 2304093

Wat nu frage ich mich

Rossi
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Beitragvon Rossi » 23.03.2010, 22:03

Na ja, der Rossi sagt immer, es kommt auf die Feinheiten an.

Was die Voraussetzung der unmittelbar vorherigen Privatversicherung betrifft, ist wohl davon auszugehen, dass dieses Merkmal nur dann erfüllt ist, wenn direkt vor dem Bezug von ALG II diese private Krankenversicherung besteht


Okay, da haben wir doch jenes, was ich poste.

Dann kommt aber die kleine feine Einschränkung.



Da allerdings bisher privat Versicherte nach § 193 Abs. 3 VVG (bis 31.12.2007 § 178a VVG a.F.) verpflichtet waren und sind, einen privaten Krankenversicherungsschutz zu begründen und aufrechtzuerhalten, dürfte diese Voraussetzung im Regelfall bei Neuanträgen auf ALG II ab dem 1.1.2009 erfüllt sein


Aha, diese Voraussetzung düfte im Regelfall erfüllt sein? Regelfall bedeutet immer, es gibt Ausnahmen. Wie denn? Beginnt hier im Ausnahmefall etwa die priv. Kv. - damit die Voraussetzung erfüllt ist - rückwirkend? Na ja, mit Sicherheit Wunschdenken! Die PKV wird der GKV ganz gehörig etwas husten. Nein im Gegenteil, ich packe noch einen druff! Die PKVén wollen diese Leute auch nicht haben! Und wenn sie dann in der GKV versicherungspflichtig sind (vgl. § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VVG) dann muss die PKV noch nicht einmal diesen Personenkreis nehmen. Ich glaube, ich muss bei der PKV auch mal Seminare anbieten um die Feinheiten auf den Punkt zu bringen.

Ich habe mittlerweile für meine Kunden Musterwidersprüche, die natürlich über einen Fachanwalt für Sozialrecht eingereicht wurden! Es hat bislang durch eine fundierte Begründung immer funktioniert. Leider mussten die Kassen natürlich immer die Rechtsanwaltskosten löhnen!

Der Autor im Kommentar SGB Haufe kocht genauso wie ich nur den Tee mit Wasser!

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Beitragvon Vergil09owl » 23.03.2010, 22:56

Hm im Kassler kommentar muss ich mir dazu auch noch mal ansehen.
Ich finden deinen Ansatz sehr einleuchtend, nuja ich gebe zu ich lerne auch gern dazu.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 24.03.2010, 07:21

Vergil09owl; Du brauchst gar nicht im Kassler Kommentar zu gucken. Dort wird es mit Sicherheit noch nicht stehen.

Die Problematik dürfte nur denjenigen bekannt sein, die Tag für Tag an der Front kämpfen und Praxiserfahrung haben.

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Beitragvon Vergil09owl » 24.03.2010, 08:44

Wem sagst du das, das sehe ich jeden Tag wo ich Kunden habe diejetzt ALG II beziehen und vorher in der PLV aren, die ich ablehnen muss.

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Beitragvon Vergil09owl » 24.03.2010, 08:44

PKV sorry

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Beitragvon Rossi » 24.03.2010, 08:55

Aha,

das sehe ich jeden Tag wo ich Kunden habe diejetzt ALG II beziehen und vorher in der PkV waren, die ich ablehnen muss


Dann will ich mal hoffen, dass Du nicht so viele Kunden hast, die sich dagegen wehren. Es gibt dort nämlich so einen Spruch: wo kein Kläger dort kein Richter!!

Ich kenne noch kein SG-Verfahren, wo man die Ablehnung der Kassen geteilt hat.

Kennst Du ein Verfahren?

Vermutlich bist Du bei der grossen Kasse mit einem A und dem schönen grünen Logo!


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